Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer
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1 RA Dr. Christian Schlottfeldt Europäisches Parlament beschließt neue Lenk- und Ruhezeitregeln für Kraftfahrer Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich auf die Änderung der europäischen Rechtsvorschriften geeinigt, die die Lenk- und Ruhezeiten von Berufskraftfahrern festlegen. Durch diese neuen Vorschriften sollen die Praktiken der einzelnen europäischen Staaten einander angenähert und die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht werden. Die Vorschriften treten an die Stelle der bisher geltenden Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten der Verordnung 3820/85. Soweit der Bereiche des Güter- und Omnibusverkehrs nicht von dieser Verordnung erfasst sind, enthält für den deutschen Rechtsraum die Fahrpersonalverordnung entsprechende Regelungen. Eckpunkte der neuen Lenk- und Ruhezeitbestimmungen sind: - Begrenzung der ununterbrochenen Lenkzeit auf 4 ½ Stunden (anschließend 45 Minuten Pause); - Begrenzung der täglichen Höchstlenkzeit auf 9 Stunden (höchstens erweiterbar auf 10 Stunden); - Festlegung einer täglichen Ruhezeit für Kraftfahrer von mindestens elf Stunden; - Flexible Handhabung der täglichen Ruhezeit durch Aufteilung auf zwei Blöcke zu 3 und 9 Stunden; - Begrenzung der wöchentlichen Lenkzeit auf maximal 56 Stunden; - Begrenzung der Dauer der Doppelwochenlenkzeit auf 90 Stunden; - Einlegung einer wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nach spätestens 6 Tageslenkzeiten. Die Vorschriften beziehen sich nur auf die Lenkzeiten, nicht jedoch auf sonstige Arbeitszeiten (z. B. das Be- und Entladen von Fahrzeugen) von Kraftfahrern. Allerdings zählen Wegezeiten des Fahrers unter Umständen zur Lenkzeit. Für die übrigen Arbeitszeiten gilt das Arbeitszeitgesetz, das grundsätzlich eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden vorsieht, wobei im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten 8 Stunden nicht überschritten werden dürfen. Gegenüber den bisherigen Bestimmungen fallen vor allem die Ruhezeitbestimmungen ins Gewicht: So konnte die Ruhezeit bisher auf 3 Abschnitte aufgeteilt werden, von denen einer mindestens 8 Stunden betragen musste; außerdem waren 12 aufeinanderfolgende Tageslenkzeiten möglich. Die Begrenzung auf 6 Tageslenkzeiten hat vor allem Auswirkungen auf den touristischen Busverkehr. Auch die zulässige Höchstlenkzeit pro Woche wird eingeschränkt von heute bis zu 74 Stunden auf künftig maximal 56 Stunden pro Woche. Die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen gelten im Bereich des Güterverkehrs nach wie vor nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Sie sind damit auf PKW-Fahrer oder Fahrer von Fahrzeugen im Kurier- und Expressdienst in der Regel nicht anwendbar. Damit die Lenk- und Ruhezeitregelungen zukünftig besser kontrolliert werden können, wurde die Einführung digitaler Tachografen beschlossen. Die Vorschriften zur Ausrüstung
2 der Fahrzeuge mit digitalem Kontrollgerät erlangen hingegen schon 20 Tage nach Veröffentlichung der Lenk- und Ruhezeitverordnung Wirksamkeit. Dies bedeutet, dass das digitale Kontrollgerät voraussichtlich ab Mai 2006 in allen EU-Mitgliedsstaaten in neu zuzulassende Lkw und Busse eingebaut werden muss. Ältere Fahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden. Im Interesse einer besseren Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten werden die Mitgliedstaaten außerdem verpflichtet, stärkere Kontrollen durchzuführen. Ziel ist es, dass durchschnittlich 3% der Arbeitstage eines Kraftfahrers überprüft werden. Die Vorschriften zu den geänderten Lenk- und Ruhezeiten treten hingegen erst ein Jahr nach Veröffentlichung der Regelung im Amtsblatt der EU in Kraft. Nachstehend werden die wichtigsten Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeitvorschriften gemäß alter und neuer Regelung synoptisch gegenübergestellt. Dabei bleiben einige Sonderbestimmungen, etwa für den Linienverkehr, im Interesse der Übersichtlichkeit außer Betrecht. 2
3 Synopse der Alt- und Neuregelungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Europäischen Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Auszug) Tageslenkzeit Altregelung Neuregelung Begriff Gesamtlenkzeit zwischen zwei Gesamtlenkzeit = Lenkzeit zzgl. täglichen Ruhezei-ten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Zeit für andere Arbeit. Hierzu gehört auch die Zeit, die ein Fahrer benötigt, um ein nicht unter die Verordnung fallendes Fahrzeug (also einen Personenkraftwagen), zu einem Fahrzeug im Geltungsbereich der Verordnung zu fahren, außer dieses befindet sich bei ihm zu Hause oder auf dem Fuhrpark seines Unternehmens. Höchstdauer Maximal 9h/d. Maximal 9h/Tag. Flexibilisierung der Tageslenkzeit 10h/Tag; maximal zweimal Verlängerung auf maximal pro Woche. Maximal 6 bzw. im grenzüberschreitenden Personenverkehr 12 Tageslenkzeiten in Folge. Option auf Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit bis zum Ende des 6. (12.) Tages, sofern die Gesamtlenkzeit während der 6 Tage nicht größer ist als 6x Tageslenkzeit. Verlängerung auf maximal 10h/Tag maximal zweimal pro Woche. Wochenlenkzeit Altregelung Neuregelung Wochenlenkzeit Maximal 90h innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen. Maximal 56h/Woche bzw. maximal 90h innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen. Lenkzeitunterbrechung Altregelung Neuregelung Mindestunterbrechung Mindestunterbrechung von Mindestunterbrechung von 45min nach maximal 4,5h Lenkzeit, 45min nach maximal 4,5h sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Lenkzeit, sofern der Fahrer keine Ruhepause beginnt. Ersatz dieser Unterbrechung durch Zeitabschnitte von jeweils 15min, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass die 45min eingehalten sind. Ersatz dieser Unterbrechung durch zwei Zeitabschnitte von 15min und 30min, so dass die 45 min pro 4,5h Lenkzeit eingehalten werden. 3
4 Tägliche Ruhezeit Altregelung Neuregelung Begriff = jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1h, in dem Jede Zeit, die ein Fahrer für den Weg zur Übernahme eines Fahrzeuges oder nach der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Weitergabe des Fahrzeuges braucht, wenn das Fahrzeug weder bei ihm zu Hause noch im Fuhrpark seines Arbeitgebers steht, darf nicht als Fahrtunterbrechung oder Ruhezeit angerechnet werden, außer wenn der Fahrer eine Fähre oder einen Zug benutzt und Zugang zu Ruheräumen wie einer Schlafkabine oder Flexibilisierung der Ruhezeit Alternative bei 2 Fahrern Kann im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Mindestens 11 zusammenhängende Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 24h. Verkürzung auf höchstens 9 zusammenhängende Stunden höchstens dreimal pro Woche, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Option auf Realisierung der Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss innerhalb von 24h, dann aber Erhöhung der Mindestruhezeit auf 12h. Innerhalb von 30h muss jeder von ihnen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden einlegen einem Liegeplatz hat. = regelmäßige tägliche Ruhezeit = jede ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11h. Option zur Aufteilung in zwei Etappen, wobei die erste mindestens 3h und die zweite mindestens 9h lang sein muss. 4
5 Wöchentliche Ruhezeit Altregelung Neuregelung Grundsatz 45 zusammenhängende Stunden Regelmäßige wöchentliche pro Woche durch Erhöhung einer Ruhezeit = mindestens 45h. Tagesruhezeit. Flexibilisierung Option auf Verkürzung auf höchstens 36 zusammenhängende Stunden bei Ruhezeit am Standort des Fahrers oder am Heimatort des Fahrers; außerhalb dieser Orte Option auf Verkürzung auf 24h; Ausgleich jeder Verkürzung durch eine zusammenhängende Ruhezeit, die vor Ende der auf die betreffende Woche folgenden dritten Woche zu nehmen ist. Wöchentliche Ruhezeit, die über zwei Wochen reicht, kann einer der beiden aufeinander folgenden Wochen zugerechnet werden. im Personenverkehr Übertragung der wöchentlichen Ruhezeit auf die Woche, die der Woche folgt, in der die Ruhezeit genommen werden muss, und an wöchentliche Ruhezeit der zweiten Woche heranhängen. Jede als Ausgleich für Verkürzung der täglichen und/oder wöchentlichen Ruhezeit genommene Ruhezeit muss zusammen mit einer mindestens 8higen Ruhezeit genommen werden und ist dem Betroffenen auf Antrag am Aufenthaltsort des Fahrzeugs oder am Heimatort zu gewähren. 5
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