Arbeitgeberseminare. Aktuelles aus der Rentenversicherung. November/Dezember RD Chemnitz. November/Dezember 2016
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- Vincent Weiner
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1 Arbeitgeberseminare Aktuelles aus der Rentenversicherung 1
2 Die neue Flexi-Rente Beschluss des Bundeskabinetts vom 14. September 2016 zur Formulierungshilfe des Entwurfes eines Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben - Flexirentengesetz (Stand 18. Juli 2016, Inkrafttreten grundsätzlich ab 1. Januar 2017, stufenlose Teilrente und Hinzuverdienstgrenze ab 1. Juli 2017) Ausführungen erfolgen unter Vorbehalt der abschließenden Gesetzgebung. 2
3 Ziele Flexibles Arbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei besserer Gesundheit erleichtern und fördern Weiterarbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus attraktiver gestalten Hintergrund: Insbesondere Fachkräftemangel und demografische Entwicklung Gesetzesvorhaben Ergebnis der Absprachen aus dem Rentenpaket 2014 (Mütterrente, Rente mit 63) 3
4 Flexibilisierung und Vereinfachung der Hinzuverdienstgrenzen statt starrer Teilrenten (2/3, 1/2, 1/3) künftig stufenlose Teilrenten statt monatlicher Hinzuverdienstgrenzen künftig kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze (HzVGr) für Altersrenten und die Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt dann eine HzVGr von jährlich Festlegung einer Obergrenze für den Hinzuverdienst: Entgeltpunkte aus dem höchsten Jahreseinkommen der letzten 15 Kalenderjahre vor dem Rentenbeginn / Leistungsfall x mtl. Bezugsgröße Anrechnung des Einkommens über Euro bis zur Obergrenze zu 40 % von 1/12 Anrechnung des Einkommens oberhalb der Obergrenze zu 100 % voraussichtliches Inkrafttreten: zum
5 Beispiel: jährlicher Hinzuverdienst jährliche Hinzuverdienstgrenze Überschreitung der jährlichen Hinzuverdienstgrenze : 12 = 975 Überschreitung monatlich Kürzung 975 auf 40 % 390 monatlicher Kürzungsbetrag Monatliche Vollrente von = 810 monatliche Rente Prüfung Obergrenze ( Hinzuverdienstdeckel ) (angenommen ) ( : 12) = < daraus folgt: keine weitere Anrechnung 5
6 Rentenversicherungspflicht Die Versicherungsfreiheit bei Bezug einer Vollrente wegen Alters soll erst eintreten, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf diese Versicherungsfreiheit kann verzichtet werden. Die dadurch bestehende Vers.-pflicht führt zu einer Erhöhung der Rente. voraussichtliches Inkrafttreten: zum Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Altersrente sollen nach Erreichen der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum berechnet werden und so die Rente erhöhen. voraussichtliches Inkrafttreten: zum Minijobs: s. Ausführungen Herr Zeitheim (teilweiser) Ausgleich der Abschläge für den vorzeitigen Rentenbeginn durch den Hinzuverdienst 6
7 Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich von Abschlägen Zahlung von zusätzlichen Beiträgen für den vollständigen oder teilweisen Ausgleich von Abschlägen soll bereits ab einem Alter von 50 Jahren ermöglicht werden (statt bisher 55 Jahren) Zahlung in einer Summe oder in Teilzahlungen (wie bisher) Zahlung durch den Versicherten oder durch den Arbeitgeber (wie bisher) wird die Altersrente dann doch nicht vorzeitig in Anspruch genommen, erhöhen die gezahlten Beiträge die abschlagsfreie Altersrente (wie bisher) voraussichtliches Inkrafttreten: zum
8 Information der Versicherten Ergänzung von Renteninformation und Rentenauskunft um Hinweise wie sich ein Hinausschieben des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze hinaus lohnen kann, wie eine vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten wirkt, welche Möglichkeiten für den Teilrentenbezug bestehen, wie man Abschläge ausgleichen und weitere Rentenanwartschaften aufbauen kann entsprechende Information sowohl vor als auch bei der Rentenantragstellung mittelfristig einheitliche Renteninformation für alle staatlichen bzw. staatlich geförderten Altersvorsorgeformen 8 voraussichtliches Inkrafttreten: am Tag nach der Verkündung bzw. zum
9 101 Abs. 1a SGB VI Endet das Arbeitslosen-, das Kranken- oder das Krankentagegeld nach Feststellung der vollen Erwerbsminderung auf Zeit aus medizinischen Gründen, vor dem sich nach 101 Abs. 1 SGB VI ergebenden Rentenbeginn, soll die Rente künftig tagegenau unmittelbar im Anschluss an die genannten Leistungen beginnen. voraussichtliches Inkrafttreten: am Tag nach der Verkündung 9
10 Weitere Änderungen Reha: Stärkung des Vorrangs für Prävention und Reha und Aufhebung des Ausgabendeckels für sonstige Leistungen innerhalb des Reha-Budgets Fünfjähriger Modellversuch bei einigen Regionalträgern der DRV zu einer abholenden Präventions- und Rehastrategie in kleinen/mittleren Betrieben Angebot der DRV zu einem individuellen berufsbezogenen Gesundheits-Check für Versicherte im Alter von 45/46 Jahren Arbeitslosenversicherung: befristete Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze (zunächst für 5 Jahre) 10
11 11
12 Nach Verabschiedung des Gesetzes bietet die KBS ein nochmaliges Seminar zur Flexi-Rente an (voraussichtlich 02/ ) Für Interessenten liegt eine Liste aus. Bitte eintragen (Name, Firma, Telefonnummer) 12
13 - Bereich A&B - Terminvergabe: Auskunfts- und Beratungsstellen: Aue Borna Chemnitz Dresden Freiberg Hoyerswerda Leipzig Zwickau 13
14 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! 14
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