Zucht- und Körreglement

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1 Schweizerischer Klub für Berner Sennenhunde Zucht- und Körreglement Gültig ab 1. Januar 2015 mit Änderungen der DV 2014 genehmigt am 08. Oktober 2014 durch den ZV der SKG

2 Inhaltsverzeichnis ABKÜRZUNGEN 3 1. EINLEITUNG 4 2. GRUNDLAGEN 4 3. VORAUSSETZUNGEN ZUR ZUCHTVERWENDUNG (KÖRUNG) Zulassungsbedingungen zur Körung Häufigkeit und Durchführung der Körungen Bestandteile der Körung Zuchtausschlussgründe Ablauf und mögliche Ergebnisse der Körung Formelles Importhunde Abkörung (nachträglicher Zuchtausschluss) 8 4. VORSCHRIFTEN, DIE DIE PAARUNG BETREFFEN Paarungsvorschriften für Rüden Paarungsvorschriften für Hündinnen Zuchthygienische Massnahmen Kontrolle der Zuchtanerkennung der Zuchtpartner Paarungen mit im Ausland stehenden Deckrüden Belegung von im Ausland stehenden Hündinnen Künstliche Besamung (KB) Formelles Kontrolle der Fruchtbarkeit von Deckrüden Sorgfaltspflicht des Deckrüdenhalters DER WURF Anzahl Würfe/Jahr Aufzucht der Welpen Aufzucht mit Hilfe einer Amme Das Schneiden der Afterkrallen WURF- UND ZUCHTSTÄTTENKONTROLLEN Grundsätzliches Erste Wurf- und Zuchtstättenkontrolle Zweite Wurf- und Zuchtstättenkontrolle Mindestanforderungen an die Zuchtstätten (Art. 1.7 & Art des ZER) Abgabe der Welpen Röntgenobligatorium ADMINISTRATIVES Administrative Verpflichtungen des Züchters: Administrative Verpflichtungen des Zuchtbuchführers ORGANISATION Die Zuchtkommission Körrichter Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure REKURSE SANKTIONEN GEBÜHREN AUSNAHMEBESTIMMUNGEN ÄNDERUNG DIESES ZUCHT- UND KÖRREGLEMENTES ÜBERGANGSFRISTEN SCHLUSSBESTIMMUNGEN 23 Seite -2/24-

3 Abkürzungen AA ED ZER F.C.I. HD KBS SHSB SKG ZB ZK ZKR ZV-KBS Arbeitsausschuss der SKG (Arbeitsausschuss für Zuchtfragen und SHSB) Ellbogendysplasie Zucht- und Eintragungsreglement der SKG Fédération Cynologique Internationale Hüftgelenksdysplasie Klub für Berner Sennenhunde Schweizerisches Hundestammbuch Schweizerische Kynologische Gesellschaft Zuchtbuch Zuchtkommission Zucht- und Körreglement des KBS Zentralvorstand des KBS ZV-SKG Zentralvorstand der SKG Hinweis: Die im Text verwendete männliche Form beinhaltet auch die entsprechende weibliche Form. Seite -3/24-

4 Zucht- und Körreglement (ZKR) Ergänzende Zucht- und Körbestimmungen des Schweiz. Klubs für Berner Sennenhunde zum Zucht- und Eintragungsreglement der SKG (ZER) 1. Einleitung Das vorliegende Zucht- und Körreglement wurde vom Schweizerischen Klub für Berner Sennenhunde (KBS) erlassen. Es soll die Reinzüchtung der Rasse gewährleisten und eine Grundlage für die ständige Verbesserung der Zuchtbasis bilden. Durch fortgesetzte, strenge Auswahl der Zuchttiere im Hinblick auf die äussere Erscheinung, das Wesen und die Gesundheit soll ein hoher Qualitätsstandard erreicht und erhalten werden. Die Zukunft der Rasse hängt vom Verantwortungsbewusstsein, der Vernunft und dem züchterischen Geschick ihrer Züchter ab. 2. Grundlagen 2.1. Grundlegend und verbindlich für die Zucht von Berner Sennenhunden mit Abstammungsurkunden der SKG ist das jeweils gültige Zucht- und Eintragungsreglement (ZER). Alle Züchter, Eigentümer von Deckrüden und Klubfunktionäre sind verpflichtet, dessen Bestimmungen zu kennen und einzuhalten Die nachfolgenden Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen gelten für alle Züchter von Berner Sennenhunden mit von der SKG/FCI geschützten Zuchtnamen sowie für die Eigentümer von Deckrüden, gleichgültig ob sie dem Schweizerischen Klub für Berner Sennenhunde als Mitglied angehören oder nicht Eine weitere Grundlage der Zucht ist der jeweils gültige Rassestandard für Berner Sennenhunde der FCI, Nr Voraussetzungen zur Zuchtverwendung (Körung) 3.1. Berner Sennenhunde, mit denen gezüchtet werden soll, müssen dem Rassestandard für Berner Sennenhunde der FCI, Nr. 45, in hohem Grade entsprechen (Formwertnote sehr gut ) und die in Art. 6.1 ZER der SKG genannten Bedingungen erfüllen. Für alle Berner Sennenhunde, die zur Zucht verwendet werden sollen, ist ausserdem die Körung (Prüfung zur Feststellung der Zuchteignung) durch den KBS obligatorisch. Nachkommen von nicht angekörten, bzw. nicht zur Zucht anerkannten Hunden werden nicht ins Schweizerische Hundestammbuch (SHSB) eingetragen und erhalten keine Abstammungsurkunden der SKG Zulassungsbedingungen zur Körung Rüden und Hündinnen müssen am Tag der Körung mindestens 15 Monate alt und gesund sein Der rechtmässige Eigentümer muss von der Stammbuchverwaltung auf der Abstammungsurkunde eingetragen sein Importierte Hunde müssen vorgängig ins SHSB eingetragen worden sein. Seite -4/24-

5 Hitzige Hündinnen sind nur in Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem Zuchtobmann zugelassen. Sie werden am Schluss der Körung beurteilt Alle Hunde müssen vorgängig, frühestens jedoch im Alter von 14 Monaten, auf Ellbogendysplasie (ED) und Hüftgelenksdysplasie (HD) geröntgt worden sein. Kopien der durch die veterinär-medizinischen Universitätskliniken Bern oder Zürich ausgestellten Röntgenzeugnisse müssen der Anmeldung beigelegt und das Original anlässlich der Körung vor gewiesen werden. Zugelassen werden nur Hunde mit ED Grad 0 oder 1 und mit HD Grad A, B oder C. Der Eigentümer eines geröntgten Berner Sennenhundes kann, falls er mit dem HDund/oder ED-Befund seines Hundes nicht einverstanden ist, einmalig ein Obergutachten erstellen lassen. Dazu sind die bereits vorhandenen Röntgenbilder zu verwenden. Der bisherige Befund der HD-/ED-Kommissionen Zürich oder Bern sowie die Abstammungsurkunden müssen nicht beigelegt werden. Das Resultat des Obergutachtens ist in jedem Fall ausschlaggebend und endgültig. Die anfallenden Kosten trägt der Eigentümer des Hundes. Dieser ist verpflichtet, dazu das Formular der Zuchtkommission (ZK) zu verwenden. Dieses kann bei der Zuchtbuchstelle angefordert werden. Sofort nach Erhalt des Befundes stellt der Eigentümer der Zuchtbuchstelle eine Kopie des Befundes zu, damit die möglicherweise anderslautenden HD-und/oder ED-Resultate registriert, in die Zuchtwert schätzung einfliessen und der SKG als Zusatzangaben gemeldet werden können. Ein allfälliges Obergutachten muss in jedem Fall vor einer Zuchtverwendung erstellt werden. Als Obergutachter kann ausschliesslich eine von der FCI-anerkannte Auswertungsstelle in Deutschland beauftragt werden, welche vom KBS definiert wird und Erfahrung mit der Beurteilung von Röntgenbildern von Berner Sennenhunden hat. Die Adressen der Obergutachter sind bei der Zuchtwartin des KBS erhältlich Rüden und Hündinnen müssen mindestens einmal an einer Hundeausstellung in der Schweiz oder im Ausland vorgeführt worden sein. Und in der Jugend-, der Zwischen- oder der offenen Klasse die Bewertung "sehr gut" oder "vorzüglich" erhalten haben. Ein Richterbericht ist der Anmeldung zur Körung beizulegen. Anerkannt werden Richterberichte von CACIB- oder CAC- oder anderen Ausstellungen gemäss Art. 1.1 und 1.2 des Ausstellungsreglementes der SKG (z.b. auch Rüdenschauen). Seite -5/24-

6 3.3. Häufigkeit und Durchführung der Körungen Die Körungen finden mehrmals jährlich und an verschiedenen Orten der Schweiz statt Alle Körungen müssen mindestens 4 Wochen im voraus in den offiziellen Publikationsorganen der SKG ausgeschrieben werden Eine ausgeschriebene Körung kann nicht wegen mangelnder Beteiligung abgesagt werden Die Höchstzahl der pro Körung zugelassenen Hunde beträgt in der Regel 20. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Posteingangs berücksichtigt. Gehen in einem Kalenderjahr mehr Anmeldungen ein, als berücksichtigt werden können, ist die Zuchtkommission verpflichtet, zusätzliche Körungen anzusetzen Müssen Hunde infolge von Rekursen gegen negative Körentscheide neu beurteilt werden, kann die Zuchtkommission Spezialkörungen durchführen, die nicht ausgeschrieben werden müssen. Die Eigentümer werden schriftlich aufgeboten Zu diesen Spezialkörungen können auch Eigentümer von zurückgestellten Hunden eingeladen werden Bestandteile der Körung Die Körung besteht aus einer Formwert- (Exterieur-) und einer Wesensbeurteilung aufgrund des Rassestandards Nr. 45 der FCI. Beide Prüfungen können am gleichen Tag absolviert werden. Seite -6/24-

7 3.5. Zuchtausschlussgründe Ellbogendysplasie über Grad 1 - Hüftgelenksdysplasie über Grad C - Entropium oder Ektropium (ein- oder ausgerollte Augenlider), auch wenn operativ korrigiert - Blaue Augen, Birkaugen - Spaltnase - Kryptorchismus, ein- oder beidseitig, sonstige Hodenanomalien. - Vererbbare Krankheiten und Defekte (z.b. schwere Skelettstörungen, Herzfehler, Nierenkrankheiten, Bluterkrankheit, Augenanomalien, Epilepsie usw.) - Gebissfehler: Vor- Rück- oder Kreuzbiss, fehlende Zähne, missgebildetes oder unter entwickeltes Gebiss Toleriert werden: Zangengebiss, unregelmässig stehende Schneide zähne (Incisivi) bei korrektem Kieferschluss, das Fehlen von höchstens zwei P 1 (alle übrigen Zähne müssen vorhanden sein, die M 3 werden nicht berücksichtigt) - Wesensschwäche: Scheuheit, Ängstlichkeit, unerwünschte Schärfe (Aggressivität), nachhaltige Schussscheuheit. - Eine Gesamterscheinung oder einzelne Fehler, die die Mindestformwertnote sehr gut nicht mehr zulassen. - Erhebliche Abweichung von der im Standard geforderten Zeichnung. - Abweichungen von der Wiederristhöhe gemäss Standard Hündinnen: kleiner als 58 cm oder grösser 66 cm Rüden: kleiner 64 cm oder grösser 70 cm Hunde, an denen operative Eingriffe von zuchthygienischer Bedeutung vorgenommen wurden (wie z.b. wegen Entropium, nicht abgestiegener Hoden, OCD usw.) und Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden muss, dass sie Träger einer vererbbaren Krankheit sind, dürfen nicht an einer Körung vorgestellt und nicht zur Zucht verwendet werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Zuchtkommission aufgrund eines veterinär-medizinischen Gutachtens und nach Anhörung des Eigentümers. Nachkommen von Hunden, die wegen eines zuchtausschliessenden Fehlers in der Schweiz nachweislich nicht körfähig waren, sind nicht zur Körung zugelassen, auch wenn sie Abstammungs- urkunden eines FCI-anerkannten ausländischen Landesverbandes besitzen Ablauf und mögliche Ergebnisse der Körung Zur Körung müssen die Original-Abstammungsurkunde, die Original ED- und HD- Zeugnisse, ein Original-Ausstellungsbericht mit der Qualifikation sg oder v mitgebracht und dem Körsekretär vorgewiesen werden Die Körung wird durchgeführt von je zwei Körrichtern pro Hund: zwei von der SKG anerkannten Ausstellungsrichtern für Berner Sennenhunde für die Formwertbeurteilung und zwei vom KBS ausgebildeten Wesensrichtern für die Wesensbeurteilung Pro Prüfungsteil wird je ein Körbericht erstellt, aus dem die Vorzüge und Mängel des betreffenden Hundes sowie die Begründung für das Ergebnis klar hervorgehen müssen. Die beiden Körberichte werden je von beiden Körrichtern unterzeichnet. Die Bewertung des Exterieurs an der Körung erfolgt unabhängig von der Bewertung an Ausstellungen. Seite -7/24-

8 Die möglichen Ergebnisse sind: Formwertprüfung(FW): bestanden, nicht bestanden, zurückgestellt Wesensprüfung (WP): bestanden, nicht bestanden, zurückgestellt Um zur Zucht anerkannt zu werden, müssen beide Prüfungsteile bestanden sein Im Zweifelsfall kann ein Hund von den zwei zuständigen Formwert- oder Wesensrichtern zurückgestellt werden. Er kann dann zu einem späteren Zeitpunkt die betreffende Teilprüfung noch einmal anlässlich einer regulären oder einer Spezialkörung wiederholen. Eine Zurückstellung kann nur einmal vorgenommen werden Formelles Kopien der beiden Körberichte werden dem Eigentümer, bzw. Halter des Hundes auf dem Platz ausgehändigt. Die Originale werden von der Zuchtbuchstelle archiviert, eine Kopie erhält der Zuchtobmann Hat der Hund die Formwert- und die Wesensprüfung bestanden, wird die Original-Abstammungsurkunde vom Zuchtbuchführer oder dessen Vertreter an Ort und Stelle mit dem Stempel KBS, zur Zucht anerkannt versehen und unterzeichnet. Sie wird dem Eigentümer bzw. Vorführer des Hundes auf dem Platz ausgehändigt. Rüden und Hündinnen können alsdann zur Zucht verwendet werden. Zurückstellungen werden auf der Urkunde nicht vermerkt Hat der Hund die Körung definitiv nicht bestanden, wird die Abstammungsurkunde vom Zuchtbuchführer bis nach Ablauf der Rekursfrist zurückbehalten und der Vermerk zur Zucht gesperrt erst eingetragen, wenn kein Rekurs eingegangen oder dieser in ablehnendem Sinne behandelt worden ist Die zur Zucht anerkannten Rüden und Hündinnen werden der Stammbuchverwaltung mit Angabe der bereits feststehenden Zusatzangaben (s. Art ) gemeldet Die zur Zucht anerkannten Rüden werden in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekannt gegeben und ins Rüdenverzeichnis des KBS aufgenommen 3.8. Importhunde Vor ihrer Zuchtverwendung in der Schweiz unterstehen alle importierten Rüden und Hündinnen den Bestimmungen dieses Reglementes, d.h. sie müssen ausgestellt werden und eine Körung des KBS bestehen, auch wenn mit ihnen im Ausland bereits gezüchtet werden konnte. Bereits vorhandene ausländische Richterberichte sowie ED- und HD-Zeugnisse werden anerkannt, sofern der Hund nach den Normen der FCI geröntgt wurde (für HD gebeugte und gestreckte Lage) und die Aufnahmen von einer FCI-anerkannten offiziellen Stelle ausgewertet wurden. Im Zweifelsfalle entscheidet die Zuchtkommission. Sie kann verlangen, dass die Röntgenaufnahmen der HD-Kommission der Universität Bern oder Zürich zur Überprüfung vorgelegt werden oder dass der Hund nachgeröntgt wird Tragend importierte Hündinnen benötigen für den bevorstehenden Wurf keine Zuchtzulassung. Die Welpen dieses Wurfes werden ins SHSB eingetragen, sofern deren Eltern eine von der FCI. anerkannte Abstammungsurkunde besitzen und im betreffenden Land zur Zucht verwendet werden dürfen. Der Wurf ist ordnungsgemäss zu melden und wird kontrolliert. Es gelten die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen dieses Reglements. Seite -8/24-

9 Vor einer weiteren Zuchtverwendung muss die Hündin die Zucht- und Körbestimmungen dieses Reglementes für Importhunde gemäss Art erfüllen Abkörung (nachträglicher Zuchtausschluss) Zur Zucht anerkannte Hunde, bei denen nachträglich erhebliche Fehler wie Wesensmängel, vererbbare Krankheiten oder operative Eingriffe von zuchthygienischer Bedeutung festgestellt werden oder unter deren Nachkommen nachweisbar vermehrt zuchtausschliessende Fehler oder vererbbare Krankheiten auftreten, können durch die Zuchtkommission wieder abgekört, d.h. von der Zucht ausgeschlossen werden Die Zuchtkommission ist befugt, die Vorführung des Zuchttieres und/oder von Nachkommen oder die nötigen veterinär-medizinischen Abklärungen zu verlangen. Während der Zeit der Abklärung darf der Hund nicht zur Zucht verwendet werden Erweist sich der Verdacht als unbegründet, werden die Kosten für die veterinärmedizinischen Untersuchungen der Klubkasse belastet Der Eigentümer des betreffenden Hundes ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Entscheid muss diesem klar begründet und mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt werden Der Zuchtausschluss wird auf der Abstammungsurkunde eingetragen, der Stammbuchverwaltung der SKG gemeldet und klubintern publiziert. 4. Vorschriften, die die Paarung betreffen 4.1. Paarungsvorschriften für Rüden Rüden dürfen ab bestandener Körung zur Zucht verwendet werden. Es besteht keine obere Altersbegrenzung Mit zur Zucht anerkannten Rüden dürfen höchstens 6 Würfe pro Jahr gezüchtet werden. Gezählt werden die innerhalb des Kalenderjahres (1. Januar - 31 Dezember) gefallende Würfe Angekörte Rüden dürfen nur für angekörte Hündinnen verwendet werden. Im Ausland stehende Hündinnen müssen im betreffenden Land zur Zucht zugelassen sein Paarungsvorschriften für Hündinnen Hündinnen dürfen ab bestandener Körung bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres zur Zucht verwendet werden In Ausnahmefällen kann mit einer gesunden, vitalen Hündin ein Zusatzwurf im neunten Lebensjahr (Wurfdatum) gezüchtet werden, sofern sie bisher nicht mehr als 5 Würfe geboren hat. Ein tierärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass die Hündin gesund und vital ist und ihr ein weiterer Wurf zugemutet werden kann, ist spätestens einen Monat vor der Belegung der Zuchtkommission zuzustellen. Seite -9/24-

10 4.3. Zuchthygienische Massnahmen Paarungen zwischen Eltern und Kindern und zwischen Vollgeschwistern sind nicht gestattet. Für weitere Inzuchtpaarungen (Inzuchtgrad mehr als 6,25%, z.b. Halbgeschwister, Grosseltern/Enkel, Cousins) ist eine Bewilligung der Zuchtkommission einzuholen. Diese hat insbesondere abzuklären, ob die betroffenen Zuchtlinien nicht mit vererbbaren Krankheiten oder Defekten belastet sind. Können wesentliche genetische Belastungen nicht mit genügend Sicherheit ausgeschlossen werden, kann die Bewilligung nicht erteilt werden. Gesuche sind der Zuchtkommission unter Beilage von Kopien der Abstammungsurkunden beider Zuchtpartner und weiterer wesentlicher Unterlagen (ED/HD-Zeugnisse, Körberichte, Zuchtwerte etc.) spätestens zwei Monate vor der geplanten Paarung einzureichen. Der Inzuchtkoeffizient wird auf 5 Generationen berechnet Hunde mit HD-Grad C dürfen nur mit Partnern mit HD-Grad A oder B, solche mit ED-Grad 1 nur mit ED-Grad 0 gepaart werden Das ED und HD-Vorkommen bei den Nachkommen von Zuchttieren (in Prozent der untersuchten Hunde) kann ab Eingang von mindestens 10 HD/ED-Zeugnissen halbjährlich veröffentlicht werden Werden im Auftrag des KBS von einer dafür zuständigen Institution Zuchtwertschätzungen betr. HD und ED und evtl. weiterer Merkmale errechnet, sind diese regelmässig zu veröffentlichen. Die Zuchtkommission regelt die Art und Häufigkeit der Bekanntgabe. Sie legt, in Absprache mit der zuständigen Institution, verbindliche Grenzwerte für die Paarungen fest. Diese werden jeweils zu Jahresbeginn in den offiziellen Publikationen der SKG bekanntgegeben. Für die Einhaltung der Grenzwerte bei den Paarungen sind der Eigentümer des Rüden und der Hündin gemeinsam verantwortlich. Nichteinhaltungen werden gleich behandelt wie Verstösse gegen das Zucht- und Körreglement und gemäss Art. 10 dieses Reglements sanktioniert Die Zuchtkommission ist ermächtigt, zusätzlich zu den HD- und ED-Zeugnissen, von den Tierspitälern und Tierärzten auch andere veterinär-medizinische Befunde, die Berner Sennenhunde betreffen, anzufordern und zur Zuchtplanung und Zuchtoptimierung auszuwerten und einzusetzen Genetisch bedingte Krankheiten und alle Todesfälle, mindestens von allen Zuchttieren, sind der Zuchtkommission oder der von ihr bezeichneten Daten-Sammelstelle von den Züchtern und Hundebesitzern mit genauen Angabe der Todesursachen und wenn möglich mit einem aussagekräftigen tierärztlichen Zeugnis unaufgefordert zu melden Der KBS unterhält einen Fonds zur Gesundheitsförderung beim Berner Sennenhund. Dieser ist in einem speziellen Anhang zu den KBS-Statuten geregelt Mehr als eine Wurfwiederholung ist nicht gestattet Kontrolle der Zuchtanerkennung der Zuchtpartner Die Eigentümer haben sich vor der Belegung gegenseitig von der ordnungsgemässen Zuchtanerkennung der beiden Zuchtpartner zu vergewissern (Eintrag in der Abstammungsurkunde und Kontrolle der Kennzeichnung) Für die Einhaltung der erlaubten Wurfzahl gemäss Art ist der Eigentümer des Rüden allein verantwortlich. Seite -10/24-

11 4.5. Paarungen mit im Ausland stehenden Deckrüden Ist eine Paarung mit einem im Ausland stehenden Deckrüden vorgesehen, hat sich der in der Schweiz wohnende Eigentümer der Hündin vorgängig zu vergewissern, dass der Rüde eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzt und den im betreffenden Lande geltenden Zuchtvorschriften entspricht. Steht der Rüde in einem Lande, in dem Körungen durchgeführt werden, muss er angekört sein Im Ausland stehende Deckrüden müssen ausserdem den HD- und ED-Vorschriften dieses Reglements, ausgenommen hinsichtlich Röntgenalter, entsprechen. (s.art und 4.3.2). Anerkannt werden HD- und ED-Zeugnisse, die nach den Normen der FCI von einer offiziellen Auswertungsstelle des betreffenden Landes ausgestellt wurden Der Eigentümer der Hündin hat sich die erforderlichen Belege, Kopien der Abstammungsurkunde, HD-/ED-Zeugnisse und gegebenenfalls die Körbescheinigung des Rüden selbst zu beschaffen. Für die Zuchtwertschätzung werden ausser den HD- und ED-Angaben der Eltern und aller 4 Grosseltern auch deren Geburtsdaten benötigt. Wenn der Wurf gefallen ist, sind alle Unterlagen dem Zuchtbuchführer KBS zusammen mit der Wurfmeldung einzusenden, bzw. dem den Wurf kontrollierenden KBS Funktionär mitzugeben Paarungen mit Rüden, die in der Schweiz zur Zucht nicht anerkannt, bzw. gesperrt wurden und jetzt im Ausland stehen, sind nicht gestattet Belegung von im Ausland stehenden Hündinnen Belegungen von im Ausland stehenden Hündinnen durch vom KBS zur Zucht anerkannte Rüden dürfen nur vorgenommen werden, wenn die ausländische Hündin eine von der FCI anerkannte Abstammungsurkunde besitzt und im betreffenden Land zur Zucht zugelassen ist. Der Eigentümer des Rüden hat sich die entsprechenden Belege vor der Paarung vorweisen zu lassen Künstliche Besamung (KB) Grundsätzlich ist die KB in Art. 13 des Internationalen Zuchtreglements der FCI geregelt KB darf nur mit Rüden vorgenommen werden, die bereits aufgrund eines natürlichen Deckaktes einen Wurf gebracht haben Formelles Es ist Sache des Eigentümers der Hündin, das Deckbescheinigungsformular der SKG zu beschaffen und zur Belegung mitzubringen (zu beziehen bei der Stammbuchverwaltung der SKG) Jede Belegung muss auf dem offiziellen Formular der SKG wahrheitsgetreu angegeben und von den Haltern der beiden Zuchtpartner durch Unterschrift bestätigt werden Der Eigentümer der Hündin ist ausserdem verpflichtet, dem Zuchtbuchführer KBS innert 5 Tagen die erfolgte Belegung mit der Belegungsanzeige des KBS (blaue Karte) zu melden Der Eigentümer der Hündin ist verpflichtet, dem Deckrüdenhalter innert 5 Tagen nach dem Wurf das Ergebnis der Paarung mitzuteilen. Dieser hat über die Decktätigkeit seines Rüden Buch zu führen. Seite -11/24-

12 4.9. Kontrolle der Fruchtbarkeit von Deckrüden Bleiben von einem Rüden überdurchschnittlich viele Hündinnen leer, hat der Eigentümer des Rüden diesen unaufgefordert in den entsprechenden Instituten der Tierspitäler Bern oder Zürich zu einer Fruchtbarkeits-Untersuchung vorzustellen und der Zuchtbuchstelle den Befund einzusenden Wird dies unterlassen und stellt der Zuchtbuchführer fest, dass vier nacheinander gedeckte oder 2/3 von mindestens 6 gedeckten Hündinnen leer blieben, ist er verpflichtet, den Eigentümer mittels eingeschriebenem Brief zur Vornahme einer Fruchtbarkeitskontrolle des Rüden aufzubieten Während der laufenden Untersuchungen, d.h. solange kein schriftliches Zeugnis eines der genannten Institute vorliegt, dass die ausreichende Fruchtbarkeit des Rüden bestätigt, darf er nicht zu Zucht verwendet werden Den Empfehlungen der Tierspitäler ist Folge zu leisten. Die Zuchtkommission ist verpflichtet, den weiteren Zuchteinsatz des Rüden zu überwachen. Sie kann nötigenfalls in Absprache mit dem zuständigen Spezialarzt Massnahmen verfügen (Deckpausen, erneute Untersuchungen) Rüden, deren Fruchtbarkeit unwiderruflich erheblich beeinträchtigt ist oder vollständig ausgesetzt hat, können von der Zuchtkommission abgekört werden Befristete Deckpausen und Abkörungen können auf Beschluss der Zuchtkommisssion vom Zuchtbuchführer in den offiziellen Publikationsorganen der SKG oder klubintern bekanntgegeben werden Sorgfaltspflicht des Deckrüdenhalters Eigentümer, bzw. Halter von Deckrüden, deren Fruchtbarkeit in Frage gestellt werden muss oder reduziert ist, haben die Eigentümer von zur Belegung gemeldeten Hündinnen wahrheitsgemäss zu informieren, bevor diese zur Belegung gebracht werden Hat ein Rüde innerhalb der letzten 24 Stunden vor einer vereinbarten Belegung schon eine andere Hündin gedeckt, ist der Deckrüdenhalter verpflichtet, dies dem Eigentümer der gemeldeten Hündin vorgängig mitzuteilen (mögliches Infektionsrisiko). Seite -12/24-

13 5. Der Wurf 5.1. Anzahl Würfe/Jahr Mit einer zur Zucht anerkannten Hündin darf pro Kalenderjahr ein Wurf gezüchtet werden Als Wurf gilt jede ab der 8. Trächtigkeitswoche (ab 50 Tagen) erfolgte Geburt, ungeachtet, ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht. Eine Geburt in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn die Welpen tot geboren werden, durch chirurgischen Eingriff zur Welt kommen oder nicht ins SHSB eingetragen werden können (z.b. Mischlinge). Jeder gefallene Wurf muss dem/der Zuchtbuchführer/in KBS und der Stammbuchverwaltung gemeldet werden und wird auf der Abstammungsurkunde der Mutterhündin eingetragen In Härtefällen, z.b. nach totgeborenen oder kleinen Würfen bis zu zwei Welpen kann von der Zuchtkommission einmalig pro Hündin ein zusätzlicher Wurf bewilligt werden, d.h. ausnahmsweise 2 Würfe in einem Kalenderjahr. Im anschliessend darauf folgenden Kalenderjahr darf kein Wurf fallen. Gesuche sind spätestens einen Monat vor dem erwarteten Decktermin einzureichen Aufzucht der Welpen Pro Wurf dürfen alle gesunden, kräftigen Welpen ohne bereits feststellbare gesundheitliche Schäden aufgezogen werden Welpen, die nicht aufgezogen werden sollen, müssen spätestens innert fünf Tagen nach der Geburt tierschutzgerecht euthanasiert werden Bei Welpen mit zuchtausschliessenden Fehlern, (z.b. Knickruten) oder solche, die hinsichtlich Zeichnung eindeutig erheblich vom Standard abweichen (z.b. mit weissem Halskragen, Stiefeln, fehlender Blesse, zu stark ausgedehntem Kopfweiss, ausgedehnten schwarzen Flecken im Brustweiss, stark asymmetrischer Zeichnung) hat der Züchter auf der Wurfmeldung (Formular der Stammbuchverwaltung) den Vermerk zur Zucht gesperrt zu beantragen. Der Zeichnungsfehler ist genau zu bezeichnen. Solche Welpen sind wesentlich billiger abzugeben Die Welpengewichte, bzw. eine gleichmässige, Berner Sennenhunden entsprechende Gewichtszunahme, sind durch tägliches und nach Umstellung auf feste Nahrung wöchentliches Wägen und schriftliche Aufzeichnungen zu kontrollieren. Die Aufzeichnungen sind dem Wurf- und Zuchtstättenkontrolleur vorzulegen Die ausreichende Pflege und Ernährung der Mutterhündin und aller Welpen muss jederzeit gewährleistet sein. Deshalb hat die Aufzucht eines Wurfes von mehr als 8 Welpen entweder mit Hilfe einer Amme zu geschehen oder indem der Züchter geeignete Welpennahrung zufüttert Der Mutterhündin muss in jedem Falle nach der Aufzucht eines Wurfes mit mehr als 8 Welpen eine Zuchtpause von 10 Monaten eingeräumt werden. Massgebend ist der Zeitraum zwischen Wurfdatum und nächstem Deckdatum. Seite -13/24-

14 5.3. Aufzucht mit Hilfe einer Amme Der Züchter hat selbst für die Beschaffung einer geeigneten Amme besorgt zu sein. Diese kann auch einer anderen Rasse angehören oder ein Mischling sein, muss in der Grösse jedoch ungefähr einem Berner Sennenhund entsprechen und tiergerecht und unter einwandfreien Bedingungen gehalten werden Der Altersunterschied zwischen den zu unterlegenden und allfälligen eigenen Welpen sollte möglichst gering sein und darf höchstens eine Woche betragen Die Amme darf insgesamt nicht mehr als 8 Welpen aufziehen. Welpen der gleichen Rasse dürfen aus höchstens 2 verschiedenen Würfen stammen Die Welpen sind der Amme frühestens am zweiten Tag nach der Geburt (Kolostralmilch), spätestens jedoch innert fünf Tagen zuzuführen. Um Verwechslungen auszuschliessen, sind sie nötigenfalls zu kennzeichnen Die Welpen dürfen erst nach der Umstellung auf feste Nahrung und nicht vor Ablauf der vierten Lebenswoche in den Wurfverband zurückgeführt werden Es wird empfohlen, vor der Überführung der Welpen zur Amme zwischen dem Züchter des Wurfes und dem Eigentümer der Amme einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen, welcher Rechte und Pflichten beider Parteien regelt, insbesondere die finanziellen Belange, sowie die Verantwortung und Haftung bei nötiger veterinär-medizinischer Behandlung oder dem Tod von Welpen Das Schneiden der Afterkrallen Bei allen Welpen müssen die Afterkrallen bis zum vierten Lebenstag fachgerecht entfernt werden (fünfte, höher angesetzte Zehen auf der Innenseite der Hinterläufe). Die Verantwortung für die rechtzeitige und fachgerechte Ausführung trägt in jedem Falle der Züchter, insbesondere auch dann, wenn Welpen zu einer Amme verbracht werden. Seite -14/24-

15 6. Wurf- und Zuchtstättenkontrollen 6.1. Grundsätzliches Vom KBS werden nachfolgende Zuchtstätten- und Wurfkontrollen durch von diesem ausgebildete Kontrolleure (s. Art. 8.3.) durchgeführt. Gleichzeitig mit den Pflege- und Aufzuchtbedingungen des Wurfes werden die Haltungsbedingungen aller in der Zuchtstätte anwesenden Hunde kontrolliert. Bei jeder Kontrolle wird vom Kontrolleur ein Formular ausgefüllt (Kontrollbericht), das vom Züchter mitunterzeichnet wird. Die Zuchbuchstelle des KBS bekommt das Original der Züchter eine Kopie. Die Kontrollen erfolgen in der Regel angemeldet, können in begründeten Fällen jedoch zusätzlich auch unangemeldet vorgenommen werden. Der Züchter ist verpflichtet, dem zuständigen Kontrolleur zu jeder zumutbaren Zeit Zutritt zu den Zuchtanlagen und allen in der Zuchtstätte gehaltenen Tiere zu gewähren und ihn Einsicht in die Zuchtakten nehmen zu lassen. Beanstandungen hinsichtlich Haltungs- und Aufzuchtbedingungen werden dem Züchter vom Kontrolleur sofort mitgeteilt und im Kontrollbericht festgehalten. Gegebenenfalls wird eine Frist zur Behebung der Mängel angesetzt und eine Nachkontrolle durchgeführt. Falls die Anweisungen des zuständigen Kontrolleurs nicht befolgt werden oder wenn Hundehaltung und Aufzuchtsbedingungen wiederholt beanstandet werden müssen, wird gemäss Art ZER der SKG vorgegangen. Nötigenfalls kann beim AA Zuchtfragen und SHSB eine kostenpflichtige, neutrale Kontrolle durch Zuchtstättenkontrolleure der SKG im Beisein eines Klubfunktionärs beantragt werden. Bei festgestellten Mängel oder bei Beanstandungen durch Drittpersonen kann der Zuchtstättenkontrolleure eine zusätzliche Kontrolle im Beisein einer fachkundigen Person durchführen. Als fachkundige gelten z. B. zuchterfahrene Mitglieder des ZV und der Zuchtkommission, sowie andere Zuchtstättenkontrolleure. Erweisen sich die Beanstandungen als unberechtigt, übernimmt der KBS die Kosten der Kontrolle Vorkontrolle Eine Vorkontrolle wird durchgeführt: - Bei Neuzüchtern, die einen Zuchtnamen beantragt haben oder denen er zugesprochen wurde, vor der ersten Belegung einer Hündin. Gleichzeitig wird geprüft, ob sich die Zuchtstätte für die Aufzucht von mehr als 8 Welpen eignet. Diese Vorkontrolle wird im Sinne einer Beratung durchgeführt. - Bei Züchtern, die eine andere Rasse züchten oder gezüchtet haben, bevor sie eine Berner Sennenhündin belegen lassen. (ZER Art. 5.3.) - Es ist Sache des zukünftigen Züchters, sich für diese Beratungskontrollen beim KBS zu melden. Seite -15/24-

16 Erste Wurf- und Zuchtstättenkontrolle Bei Neuzüchtern wird bei den ersten 4 Würfen kurz nach deren Geburt (3 10 Tage) obligatorisch eine erste Wurf- und Zuchtstättenkontrolle durchgeführt. Der Kontrolleur berät den Züchter in allen Belangen der Zucht und Aufzucht. Züchter können nach den ersten 4 Würfen selbst entscheiden, ob sie sich weiterhin nach Welpengeburten von einem Kontrolleur beraten lassen wollen. Solche freiwilligen Erstkontrollen sind kostenpflichtig Obligatorische Wurf- und Zuchtstättenkontrolle (Wurfabnahme) Sie ist für alle Würfe obligatorisch und wird durchgeführt, sobald der Züchter im Besitz der Abstammungsurkunden seiner Welpen ist und die Welpen ihre erste Schutzimpfung und die Kennzeichnung mittels Microchip erhalten haben ( Lebenswoche der Welpen). Dabei werden die Welpen identifiziert und der Chip-Code auf dem Wurfabnahmeformular eingetragen Erste Wurf- und Zuchtstättenkontrolle Anlässlich der ersten Kontrolle berät der Kontrolleur den (neuen) Züchter in allen Belangen: Einschätzung der Welpen, Unterbringung und Ernährung von Mutterhündin und Welpen, mögliche Erkrankungen und deren Vorbeugung, Ablauf der Formalitäten. Er erklärt dem Züchter, für welche Welpen in der Abstammungsurkunde der Vermerk zur Zucht gesperrt beantragt werden muss Zweite Wurf- und Zuchtstättenkontrolle Für Hunde mit Abstammungsurkunden der SKG ist eine dauerhafte Kennzeichnung mittels Microchip und eine Blutentnahme für die zentrale Blutdatenbank obligatorisch Die Kennzeichnung mit Microchip und die Blutentnahme werden vom Tierarzt vorgenommen. In der Regel erfolgt sie anlässlich der ersten Schutzimpfung der Welpen. Der Tierarzt meldet die Chip-Codes der Welpen bei der zentralen Datenbank ANIS an. Der Tierarzt bestätigt die Blutentnahmen mittels dafür vorgesehenem Formular vom KBS und schickt sie an die zentrale Blutdatenbank. Die Züchter haben dafür besorgt zu sein, dass die Chips rechtzeitig vor der Wurfabnahme gesetzt und der Kleber mit dem Code vom Tierarzt auf der Abstammungsurkunde (Innenteil, Feld: Kennzeichnung) angebracht wird Wurfabnahme und Zuchtstättenkontrolle werden in jedem Falle durchgeführt. Die Welpen werden vom KBS-Kontrolleur identifiziert und der Code auf dem Wurfabnahme-Formular eingetragen Der Kontrolleur des KBS ist verpflichtet, alle Welpen zu begutachten und den Züchter auf allfällige Mängel (z.b. noch nicht abgestiegene Hoden, Wesensmängel) und Fehler (z.b. Ektropium, Unterbisse) aufmerksam zu machen und diese auf dem Wurfabnahme-Formular zu vermerken Seite -16/24-

17 Stellt er definitiv feststehende zuchtausschliessende Fehler fest (z.b. blaue Augen, Birkaugen, eindeutiges Entropium, Knickruten, gravierende Zeichnungsfehler etc.) ist er verpflichtet, die Abstammungsurkunde des betreffenden Welpen nach der Wurfabnahme einzuziehen und der Zuchtbuchstelle KBS zuzustellen, mit dem Antrag, im Feld Vermerke zur Zuchtzulassung den Vermerk zur Zucht gesperrt mit Angabe des Grundes einzutragen. In Zweifelsfällen wird die Abstammungsurkunde zurückbehalten, bis der Fall geklärt ist. Der Zuchtbuchführer meldet den Vermerk zur Zucht gesperrt auch der Stammbuchverwaltung der SKG zur Registrierung Mindestanforderungen an die Zuchtstätten (Art. 1.7 & Art des ZER) Jede Zuchtstätte muss über eine Unterkunft und einen Auslauf im Freien in Sicht- und Hörweite von der Wohnung des Züchters verfügen. Nicht gestattet sind Zuchtanlagen in einem Schrebergarten, auf einem Balkon, Dachterassen-Wohnung oder in der Wohnung Als Unterkunft werden Wurflager sowie Schlaf- und Aufenthaltsraum der Hunde bei schlechtem Wetter bezeichnet. Unterkunft und Wurflager müssen eine minimal Grösse von 16 m2 aufweisen, trocken, vor Zugluft und Hitze geschützt und vom Boden her ausreichend isoliert, für Hunde und Betreuer gut zugänglich und leicht zu reinigen sein. Sie müssen genügend Tageslicht und Frischluftzufuhr erhalten. Für Winterwürfe und bei Bedarf muss eine Heizmöglichkeit vorhanden sein. Die Unterkunft muss so bemessen sein, dass sie erwachsenen Hunden und grösseren Welpen ausreichend Bewegungsraum bietet Das Wurflager oder eine allfällige Wurfkiste muss eine geeignete Unterlage haben (kein Sägemehl, Hobelspäne, Torf, Stroh, Heu oder ähnliches) und der Hündin gestatten, sich darin aufrecht und frei zu bewegen. Sie muss darin ausgestreckt liegen können, und auch grosse Würfe sollen ausreichend Liegefläche finden. Die Mutterhündin muss die Möglichkeit haben, sich innerhalb der Unterkunft von den Welpen absondern zu können (Fluchtplatz) oder diesen ohne fremde Hilfe jederzeit zu verlassen Als Auslauf wird ein in seinen Ausmassen der Grösse und dem Bewegungsbedürfnis von Berner Sennenhunden und der Anzahl der Hunde entsprechendes Areal im Freien bezeichnet, innerhalb dessen sich die Welpen ab der fünften Lebenswoche regelmässig, während des Tages, gefahrlos und frei bewegen können Pro Wurf muss ein Auslauf von mindestens 60 m 2 vorhanden sein Der Auslauf soll zum grösseren Teil aus natürlichem Untergrund bestehen (Kies, Sand, Holzschnitzel und vorwiegend aus Gras). Er muss einen direkten Zugang zur Unterkunft haben und genügend windgeschützte und überdachten Spiel- und Liegefläche aufweisen, dessen Boden gegen Nässe und Kälte isoliert ist. Die Umzäunung muss stabil, verletzungsund ausbruchsicher angelegt sein. Der Auslauf soll möglichst abwechslungsreich gestaltet sein, den Welpen Spielmöglichkeiten bieten und ganztags sowohl besonnte wie auch beschattete Stellen aufweisen Unterkunft, Auslauf und Futtergefässe sind stets sauber zu halten. Frisches Wasser muss allen Hunden jederzeit zur Verfügung stehen Der Züchter hat alle Hunde, insbesondere jedoch Mutterhündin und Welpen, jederzeit fachgerecht zu ernähren, zu pflegen, ihnen genügend Bewegungsmöglichkeiten zu bieten und sich mit ihnen ausreichend zu beschäftigen. Seite -17/24-

18 Die Welpen sind ab dem Alter von spätestens 14 Tagen regelmässig mit einem von Tierärzten empfohlenen Mittel zu entwurmen und nach der 8. Lebenswoche gegen die wichtigsten Infektionskrankheiten zu impfen Abgabe der Welpen Die Welpen dürfen frühestens nach vollendeter 9. Lebenswoche und nur gekennzeichnet, geimpft, regelmässig entwurmt und in gesundem Zustand und nicht unter 8 kg Körpergewicht abgegeben werden Die Abstammungsurkunde ist vom Züchter zu unterzeichnen. Sie ist dem Käufer zusammen mit dem Impfzeugnis und dem Informationsmaterial des KBS unentgeltlich abzugeben Der Züchter hat dafür besorgt zu sein, dass der neue Eigentümer der Stammbuchverwaltung gemeldet und von dieser auf der Abstammungsurkunde eingetragen wird Die Welpen müssen mit dem Kaufvertrag der SKG (oder mit einem Vertrag gleichen Inhalts) abgegeben werden Röntgenobligatorium Von jedem Wurf muss eine bestimmte Anzahl Hunde bis zum Alter von 30 Monaten auf HD und ED geröntgt werden. Das Mindestalter richtet sich nach den Röntgenvorschriften des Landes in dem der Hund lebt. Die zu röntgenden Hunde werden vom Züchter ausgewählt und bei der Wurfabnahme vom Kontrolleur auf dem Formular vermerkt. Bei einem bis drei aufgezogenen Welpen muss einer, bei vier bis acht aufgezogenen Welpen zwei und ab neun aufgezogenen Welpen drei bestimmt werden. Zusätzlich wird für den Fall, dass später ein Hund wegen Unfalls (Arztzeugnis) oder Todes (Bestätigung durch den Tierarzt) nicht geröntgt werden kann, ein Hund als Reserve bestimmt. Die Röntgen-Bilder sind in demjenigen Land, in dem der Hund lebt, bei einer offiziellen Stelle auf HD und ED auszuwerten. Seite -18/24-

19 7. Administratives 7.1. Administrative Verpflichtungen des Züchters: Er hat dem Zuchtbuchführer jede Belegung von in seinem Eigentum oder Zuchtrecht stehenden Hündinnen innert 5 Tagen mit der Belegungsanzeige KBS (blaue Karte) zu melden. Steht der Deckrüde im Ausland, sind der Belegungsanzeige Kopien der Abstammungsurkunde, des HD- und ED-Zeugnisses und gegebenenfalls einer Bescheinigung der Zuchtzulassung im betreffenden Lande bei zulegen Der Neuzüchter muss seinen Wurf sofort, spätestens am Tag nach der Geburt telefonisch dem zuständigen Wurf- und Zuchtstättenkontrolleur melden. Züchter, bei welchen nur noch die Wurfabnahme erfolgt, melden der Zuchtbuchstelle den Wurf innert 5 Tagen mittels Wurfmeldeformular des KBS Die vollständig ausgefüllte Wurfmeldung der SKG inkl. blaue Kopie ist dem Zuchtbuchführer innert 3 Wochen mit den folgenden Beilagen zuzustellen: - Bei Neuzüchtern: der Zuchtstättenvorkontrollbericht - Original-Deckbescheinigung, (Formular der SKG) mit blauer Kopie - Original-Abstammungsurkunde der Mutterhündin - Bei ausländischen Vaterrüden (sofern nicht bereits eingeschickt): Abstammungsurkunde, HD-/ED-Zeugnis, vorhandene ausländische homologierte Titel, für die Zuchtwert- Schätzung: HD-/ED-Werte und Geburtsdaten der Eltern und Grosseltern - Bei Würfen von mehr als 8 Welpen: Zuchtstättenkontrollbericht - Liste der neuen Eigentümer, falls solche schon feststehen. - Mitgliederausweis einer SKG-Sektion (oder Kopie davon), wenn die reduzierten Gebühren der Stammbuchverwaltung beansprucht werden - Falls ein Elterntier im Ausland erworbene homologierte Titel besitzt (z.b. Deutscher Bundessieger, französischer Champion o.ä.), und diese in den Abstammungsurkunden der Welpen erscheinen sollen: Kopien dieser Titel Fehlen Beilagen oder ist das Wurfmeldeformular unvollständig, unrichtig oder unleserlich ausgefüllt, wird die Wurfmeldung vom Zuchtbuchführer zunächst an den Absender zurückgesandt und erst nach ihrer Vervollständigung an die Stammbuchverwaltung der SKG weitergeleitet. Die Folgen der verspäteten Meldung trägt der Züchter Der Züchter ist verpflichtet ein Wurfbuch zu führen und dieses bei der Zuchtstättenkontrolle vorzulegen. Seite -19/24-

20 7.2. Administrative Verpflichtungen des Zuchtbuchführers Der Zuchtbuchführer ist verpflichtet: Die eingehenden Wurfmeldungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und sich zu vergewissern, dass die im Zuchtreglement vorgeschriebenen Wurf- und Zuchtstättenkontrollen vorgenommen wurden und zufriedenstellend ausgefallen sind. Er bestätigt dies auf dem Wurfmeldeformular mit Unterschrift und Stempel. Die Wurfmeldungen samt den verlangten Beilagen speditiv, bzw. rechtzeitig gemäss Art ZER der SKG an die Stammbuchverwaltung der SKG weiterzuleiten. Der Vor- Kontrollbericht von Neuzüchtern sowie die Zuchtstättenkontroll-Berichte bei Grosswürfen sind der Wurfmeldung beizulegen Die neu zur Zucht anerkannten und die allenfalls nachträglich wieder abgekörten Hunde der Stammbuchverwaltung laufend zu melden, ebenso die Welpen, die anlässlich der zweiten Wurf- und Zuchtstättenkontrolle den Vermerk zur Zucht gesperrt auf der Abstammungsurkunde erhalten Bei den neu zur Zucht anerkannten Hunden auf der Meldekarte (Körausweis) an die Stammbuchverwaltung der SKG die bereits feststehenden Zusatzangaben zu vermerken, damit sie in den Abstammungsurkunden der Nachkommen erscheinen. Die Zusatzangaben sind: ED-Grad, HD-Grad, Widerristhöhe in cm und allenfalls zur Zeit der Körung bereits mit AKZ bestandene Gebrauchshundeprüfungen, sowie der Zeitpunkt von Geburt und Tod (Monat und Jahr). Der Todeszeitpunkt von Zuchthunden oder deren Ahnen wird nach Bekanntwerden nachgemeldet. Der Todesmeldung ist eine Bestätigung des Tierarztes beizulegen Bestandene Gebrauchshundeprüfungen von in der Zucht stehenden Hunden, die als Zusatzangaben in den Abstammungsurkunden der Nachkommen erscheinen sollen, der Stammbuchverwaltung laufend zu melden, sofern sie ihm von den Eigentümern mit den entsprechenden Belegen (Kopie Leistungsheft, Prüfungssouchen) mitgeteilt werden. Er kann die Zusammenstellung dieser Angaben an den Chef des Abrichtewesens delegieren Der Zuchtbuchführer ist ausserdem verpflichtet: - das klubinterne Zuchtbuch, bzw. die Zuchtdatenbank zu führen. - die neu angekörten Rüden in den offiziellen Publikationsorganen der SKG bekannt zu geben - jährlich ein aktualisiertes Rüdenverzeichnis herauszugeben - die Decktätigkeit der Rüden gemäss Art. 4.1 zu überwachen und der Zuchtkommission Unregelmässigkeiten zu melden. - dafür besorgt zu sein, dass die ED- und HD-Befunde der Zuchttiere und von deren Nachkommen gesammelt, ausgewertet und gemäss Art publiziert werden. - regelmässig ein Verzeichnis der zuletzt gefallenen Würfe (Welpenliste) herauszugeben. Seite -20/24-

21 8. Organisation 8.1. Die Zuchtkommission Zusammensetzung: Die Zuchtkommission besteht aus einem Präsidenten und 6 Mitgliedern, welche die Leitung und Verantwortung eines der folgenden Ressorts übernehmen: - Sekretariat/Reglemente/Sanktionen - Zuchtbuch/Datenverwaltung - Wesen/Wesensprüfung/Wesensrichter (Vertreter) - Zucht/Aufzucht/Zuchtstättenkontrollen - Exterieur/Ausstellungsrichter (Vertreter) - Körungen Mindestens drei der Zuchtkommissions-Mitglieder müssen über fundierte züchterische Erfahrung verfügen Wahlverfahren: Die Mitglieder der Zuchtkommission werden durch die DV auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Bei Ausfall des Präsidenten Zuchtkommission schlägt die Zuchtkommission dem Zentralvorstand einen Ersatz aus ihren Reihen ad interim bis zur nächsten DV vor. Fällt ein Zuchtkommissions-Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus, so kann die Zuchtkommission einen Stellvertreter ernennen, der das Ressort bis zur nächsten DV leitet. Während der Amtsdauer gewählte Zuchtkommissions-Mitglieder vollenden die Amtsdauer ihres Vorgängers Aufgaben: Detaillierte Aufgaben und Obliegenheiten des Präsidenten Zuchtkommission und der Ressortleiter sind im Anhang Nr. 2 der KBS Statuten geregelt Körrichter Formwertrichter: Die von der SKG anerkannten Ausstellungsrichter für Berner Sennenhunde, die an Körungen des KBS als Formwertrichter eingesetzt werden können, werden vom Zentralvorstand KBS bestimmt Wesensrichter: Personen welche die anerkannte SKG-Wesensrichter-Ausbildung bestanden haben, können nach der zusätzlichen Ausbildung, gemäss den speziellen Richtlinien des KBS, von der Delegiertenversammlung als Wesensrichter KBS gewählt werden Die Körrichter (Ausstellungs- und Wesensrichter) werden vom Zuchtobmann für die einzelnen Körungen eingeteilt und aufgeboten. Seite -21/24-

22 8.3. Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure Als Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure amtieren grundsätzlich Mitglieder des Zentralvorstandes, der Zuchtkommission und Richter, die eine entsprechende Ausbildung absolviert haben. Weitere geeignete Personen können vom Zentralvorstand KBS auf Antrag der Zuchtkommission zu Kontrolleuren ausgebildet und ernannt werden Alle Wurf- und Zuchtstättenkontrolleure haben bei einem erfahrenen Kontrolleur mindestens je 8 Anwartschaften zu absolvieren. Sie haben sich ausserdem an einer kleinen klubinternen Prüfung, die durch ein Dreiergremium, bestehend aus dem Zuchtobmann oder dem Zuchtbuchführer und zwei amtierenden Wurf- und Zuchtstättenkontrolleuren abgenommen wird, darüber auszuweisen, dass sie über die fachlichen Belange und über die administrativen Abläufe sowie über dieses Zucht- und Körreglement und das ZER der SKG ausreichend Bescheid wissen Die Zuständigkeitsgebiete der Kontrolleure werden vom Zuchtbuchführer nach den kürzestmöglichen Distanzen eingeteilt und jährlich eine entsprechende Liste z.hd. der Züchter veröffentlicht Die Züchter haben die Würfe dem ihnen zugeteilten Kontrolleur zu melden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Züchter beim Zuchtbuchführer die Kontrolle durch einen anderen als den zugeteilten Kontrolleur beantragen. Allfällige dadurch entstehende zusätzliche Reisespesen hat er dem betreffenden Kontrolleur direkt zu vergüten Bei amtierenden Wurf- und Zuchtstättenkontrolleuren, die selbst züchten, müssen die Wurfund Zuchtstättenkontrollen von einem anderen Kontrolleur des KBS durchgeführt werden. 9. Rekurse 9.1. Gegen definitive Körentscheide kann innert 14 Tagen, vom Datum der Bekanntgabe an gerechnet, mit eingeschriebenem Brief an den Obmann z.hd. der Zuchtkommission Rekurs eingereicht werden. Gleichzeitig sind Fr bei der Zentralkasse des KBS zu hinterlegen, die bei Gutheissung des Rekurses zurückerstattet werden Die betreffenden Hunde werden in Fällen, wo kein eindeutiger zuchtausschliessender Fehler gemäss Art. 3.5 vorliegt, noch einmal begutachtet. Die Beurteilung erfolgt durch zwei bisher nicht beteiligte Ausstellungs- bzw. Wesensrichter im Beisein eines der beiden Richter, die das erste Urteil gefällt haben. Dieses Dreiergremium entscheidet über die Zuchtzulassung endgültig Gegen Entscheide der Zuchtkommission (Ausgen. Art. 9.1) kann innert 14 Tagen nach Bekanntgabe mittels eingeschriebenem Brief an den Zentralvorstand KBS Rekurs eingereicht werden. Gleichzeitig sind Fr bei der Zentralkasse des KBS zu hinterlegen, die bei Gutheissung des Rekurses zurückerstattet werden. Die am Erstentscheid beteiligten Personen haben bei der Beschlussfassung in den Ausstand zu treten Sind bei der Anwendung dieses Reglementes Formfehler begangen worden, so steht den Betroffenen der Rekurs an das Verbandsgericht offen (Art ZER der SKG) Rekursfähige Entscheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrungen zu versehen. Seite -22/24-

23 10. Sanktionen Bei Verstössen gegen dieses Reglement und/oder das ZER der SKG werden vom Zentralvorstand KBS auf Antrag der Zuchtkommission beim Zentralvorstand der SKG Sanktionen gemäss Art. 15 ZER der SKG gegen die fehlbaren Personen beantragt. 11. Gebühren Für die Dienstleistungen des Klubs werden Gebühren erhoben, die jährlich von der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt werden. Sie sind für alle Mitglieder einheitlich und werden aufgrund der Kosten für die Aufwendungen errechnet. Nichtmitglieder bezahlen für alle Dienstleistungen des KBS die doppelten Gebühren (ausser bei Rekursen) Vom KBS werden Gebühren erhoben für: - Körungen - Wurf- und Zuchtstättenkontrollen (Grundgebühr) für Kontrollen, Nachkontrollen bei Beanstandungen, Vorkontrollen zur Aufzucht von mehr als 8 Welpen, Kontrollen der Ammenzuchtstätte, Kontrollen bei auswärtiger Aufzucht (Art zweiter Absatz ZER der SKG) - Welpentaxe - Wurfbearbeitung - Decktaxe (Abgabe des Rüdenbesitzers pro gefallenen Wurf) Die Körgebühr ist im voraus auf das PC-Konto Körungen KBS einzuzahlen und die Quittung oder eine Kopie davon der Anmeldung beizulegen. Eine Rückerstattung der halben Gebühr erfolgt nur, wenn der Hund spätestens drei Tage vor der Körung (Mittwoch 18.00) abgemeldet wurde. Die übrigen Gebühren werden vom Kassier in Rechnung gestellt Die Delegiertenversammlung kann für die Belegungen (Deckgeld) und für den Welpenverkauf einen Richtpreis als Empfehlung bestimmen. 12. Ausnahmebestimmungen In begründeten Einzelfällen können vom Zentralvorstand KBS auf Antrag der Zuchtkommission Ausnahmen von diesem Reglement gestattet werden. Diese dürfen aber nicht im Widerspruch zum ZER der SKG stehen und sind vorgängig mit dem Arbeitsaussschuss für Zuchtfragen und SHSB der SKG abzusprechen. Der AAZ ist zu informieren. 13. Änderung dieses Zucht- und Körreglementes Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Reglementes müssen der Delegiertenversammlung KBS zur Gutheissung vorgelegt werden und unterliegen der Genehmigung durch den ZV der SKG. Sie treten frühestens 20 Tage nach der Ankündigung in den offiziellen Publikationsorganen der SKG in Kraft. Seite -23/24-

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