Neuordnung Chemielaborant

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1 Neuordnung Chemielaborant Eine Information zu den Veränderungen in der Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie vom 25. Juni Dr. Hans Jürgen Metternich Wiesbaden, 26. August Bundesarbeitgeberverband Chemie

2 Inhalt 1. Randbedingungen für das Neuordnungsverfahren 2. Kernpunkte der inhaltlichen Änderungen 3. Grundstruktur der Abschlussprüfung 4. Teil 1 der Abschlussprüfung 5. Teil 2 der Abschlussprüfung 6. Gewichtung der Abschlussprüfung 7. Zeitlicher Umfang der Abschlussprüfung 8. Bestehensregelung 9. Übergangsregelung 2

3 Randbedingungen für das Neuordnungsverfahren Überführung der Erprobungsverordnung in eine Dauerverordnung ohne Einigung Rückfall in die zuvor verordnete Version Empfehlungen des BiBB-Hauptausschusses wurden in den Diskussionen angemessen berücksichtigt Prüfungsbereiche: Strukturelement zur Gliederung von Prüfungen. Prüfungsbereiche orientieren sich an Tätigkeitsfeldern der Berufspraxis. Prüfungsinstrumente beschreiben das Vorgehen des Prüfens und den Gegenstand der Bewertung. Für jeden Prüfungsbereich sind die Prüfungsinstrumente festzulegen, wobei auch Kombinationen möglich sind. vergleichbare Struktur der Verordnung in den Laborberufen Gewichtung der Prüfungsteile 35 : 65 Anzahl der Prüfungsbereiche und Art der Prüfungsinstrumente 3

4 Kernpunkte der inhaltlichen Änderungen Umstellung auf Ausbildungswochen Gliederung in Pflicht- und Wahlqualifikationen A Pflichtqualifikationen Abschnitt I: gemeinsame, integrativ zu vermittelnde Pflichtqualifikationen Abschnitt II: Pflichtqualifikationen gemäß 3 Nummer 1.2 B Wahlqualifikationen mindestens vier aus Auswahlliste I, davon mindestens zwei aus Nummer 1 bis 8 übrige WQs können auch aus der Auswahlliste II ausgewählt werden PQ Allgemeine Chemie in Teil 1 der Abschlussprüfung PQ Präparative Chemie komplett vor Teil 1 der Abschlussprüfung Änderung des Rahmenlehrplans ist nicht erforderlich 4

5 Grundstruktur der Abschlussprüfung 5 Prüfungsbereiche Trennung zwischen Theorie und Praxis über Prüfbereiche WiSo nur noch in einem Prüfungsteil 5

6 Teil 1 der Abschlussprüfung Ermittlung des Gesamtergebnisses Teil 1 der Abschlussprüfung gewichtet mit 35 Prozent soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der ersten 84 Wochen sowie der Lehrstoff der Berufschule, soweit für die Berufsausbildung wesentlich Prüfungsbereiche Herstellen und Charakterisieren von Produkten 2 Arbeitsaufgaben präparative Arbeit & Produkt charakterisieren Gewichtung Arbeitsaufgabe I mit 70 und Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent Prüfungszeit 480 Minuten Allgemeine und Präparative Chemie schriftliche Aufgaben Prüfungszeit 135 Minuten 6

7 Teil 2 der Abschlussprüfung Ermittlung des Gesamtergebnisses Teil 2 der Abschlussprüfung gewichtet mit 65 Prozent Prüfungsbereiche Prozessorientierte Arbeiten 2 Arbeitsaufgaben PQ Analytische Chemie & WQ Gewichtung Arbeitsaufgabe I mit 40 und Arbeitsaufgabe II mit 60 Prozent Prüfungszeit 660 Minuten Analytische Chemie und Wahlqualifikationen schriftliche Aufgaben Prüfungszeit 195 Minuten Wirtschafts- und Sozialkunde schriftliche Aufgaben Prüfungszeit 60 Minuten 7

8 Gewichtung der Abschlussprüfung Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10% berücksichtigt nur noch in Teil 2 der Abschlussprüfung Gesamtverteilung 35 : 65 bleibt erhalten 8

9 Zeitlicher Umfang der Abschlussprüfung deutliche Reduzierung der Prüfungszeiten Reduzierung auf jeweils 1 praktischen Prüfungstag nicht gelungen 9

10 Bestehensregelung im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens ausreichend in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend mündliche Prüfung für im Teil 2 schlechter als ausreichend bewertete Prüfungsbereiche Prüfungsdauer 15 Minuten Gewichtung des Ergebnisses 2:1 (bisheriges Ergebnis : Ergänzungsprüfung) 10

11 Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden. Ein Umschreiben von Alt-Verträgen ist nicht möglich. Eine Anpassung von abgeschlossenen Ausbildungsverträgen des Jahrgangs 2009 nicht erforderlich, sofern die Ausbildung nach dem 25. Juni 2009 beginnt. 11

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bundesarbeitgeberverband Chemie e.v. Abraham-Lincoln-Straße Wiesbaden Telefon Fax

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