EU-Beihilfenrecht für Kommunen und Berichtspflichten
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- Simon Lenz
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1 EU-Beihilfenrecht für Kommunen und Berichtspflichten Jahrestagung des Fachverbandes der Kämmerer in Schleswig-Holstein e.v. 11. September 2014, Neumünster Dr. Hans Arno Petzold stv. Referatsleiter
2 Gliederung Was ist eine Beihilfe? Was bedeutet Notifizierung? Welche Ausnahmen gibt es? De-minimis-VO AGVO DAWI Welche Berichtspflichten bestehen? Dr. Hans Arno Petzold 2
3 Was ist eine Beihilfe? Konzeption Verhinderung von Subventionswettlauf. Gleiche Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Binnenmarkt. Sicherstellung von wettbewerbsfähigen und innovativen Unternehmen. Einsatz von knappen Ressourcen auf die bedürftigsten Regionen/Unternehmen Dr. Hans Arno Petzold 3
4 Art. 107 Abs. 1 AEUV: Was ist eine Beihilfe? Definition Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen Dr. Hans Arno Petzold 4
5 Was ist eine Beihilfe? Exkurs: Infrastruktur Der Bau oder Ausbau von Infrastrukturanlagen (z. B. Flughäfen, Autobahnen und Brücken) ist eine allgemeine wirtschaftspolitische Maßnahme (1994); Ausnahme: Infrastruktur nach Maß. Zurverfügungstellung von Flughafenanlagen an Fluggesellschaften und verschiedene Dienstleister gegen Zahlung einer Abgabe ist wirtschaftliche Tätigkeit (2002). Bau einer (Flughafen-)Infrastruktur kann nicht vom Betrieb getrennt werden und ist deshalb auch eine wirtschaftliche Tätigkeit (2011). Sobald ein Vorhaben auch Infrastrukturbestandteile enthält, die gewerblich genutzt werden können, kann eine staatliche Beihilfe vorliegen (2013). Bestimmte Breitband-, Sport- und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen freigestellte Beihilfen, andere sollen folgen (2014) Dr. Hans Arno Petzold 5
6 Was bedeutet Notifizierung? Verfahren bei der EU-KOM (Art. 108 AEUV): -> Laufende Aufsicht (Abs. 1) -> Prüfverfahren (Abs. 2) -> Notifizierung (Abs. 3) -> Rückforderung Dr. Hans Arno Petzold 6
7 Was bedeutet Notifizierung? Einzelbeihilfe oder Beihilfenregelung wird neu eingeführt oder geändert. Folge: Anmeldepflicht bei der EU-Kommission (über MWAVT) Ausnahmen: AGVO, De-minimis- Beihilfen, Mitteilungen der Kommission. Im Zweifel immer anmelden ( no-aid-anmeldung ). Verfahren elektronisch: SANI. Durchführungsverbot beachten! Dr. Hans Arno Petzold 7
8 Ausnahmen: De-minimis-VO Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 Verordnung (EU) Nr. 1408/ Agrar Tatbestandlich keine Beihilfen Freigestellter Betrag innerhalb von 3 (Steuer)Jahren fließender Referenzzeitraum. Ausnahme: Straßentransportsektor Kumulierung bis zum Höchstbetrag möglich (deminimis-bescheinigung). Keine Rosinenpickerei. Transparente Beihilfen Dr. Hans Arno Petzold 8
9 Ausnahmen: AGVO Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Bestimmte Kategorien ( Gruppen ) von Beihilfen werden als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Verordnung gibt genaue Kriterien vor: förderfähige Aktivitäten/Unternehmen, Beihilfehöchstgrenzen und intensitäten, förderfähige Kosten Mitgliedstaat kann die Beihilfe ohne vorherige Notifizierung gewähren, aber (nachträgliche) Anzeige erforderlich Dr. Hans Arno Petzold 9
10 Ausnahmen: DAWI Art. 107, 106 Abs. 2, 16, 73 AEUV und Almunia-Paket. Dienstleistungen, allerdings nicht nur solche i. S. des Art. 57 AEUV, auch Tätigkeiten wie die Lieferung von Wasser und Energie oder die Beseitigung von Abwässern und Abfällen. Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts. Besondere Nähe zu staatlichen oder kommunalen Aufgaben. Besondere Kategorie: Sozialdienstleistungen (Art. 16 AEUV) Dr. Hans Arno Petzold 10
11 Berichtspflichten: De-minimis-VO Art. 6 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013: De-minimis-Bescheinigungen/ Erklärungen. Alternativ: Zentralregister. Aufbewahrung (10 Jahre). Übermittlung an EU-Kommission auf deren Ersuchen Dr. Hans Arno Petzold 11
12 Berichtspflichten: AGVO Art. 11 Verordnung (EU) Nr. 651/2014: Übermittlung von Kurzbeschreibungen freigestellter Maßnahmen (20 AT nach Inkrafttreten). Elektronische Jahresberichte gem. Verordnung (EG) Nr. 794/2004. Vorhalten von Aufzeichnungen und Unterlagen (10 Jahre) Dr. Hans Arno Petzold 12
13 Berichtspflichten: DAWI Art. 9 Beschluss 2012/21/EU: Berichte alle zwei Jahre für bestimmte Bereiche (s. nächste Folie) mit Ausführungen zur Anwendung, nach Wirtschaftszweigen aufgeschlüsseltem Gesamtbetrag, Angaben zu Schwierigkeiten oder Beschwerden, weiteren von der EU-Kommission erbetenen Informationen. Art. 3 Verordnung (EU) Nr. 360/2012: DAWI-deminimis (wie normale De-minimis-Regelung) Dr. Hans Arno Petzold 13
14 Berichtspflichten: DAWI Art. 2 Abs. 1 Beschluss 2012/21/EU: Ausgleichsleistungen 15 Mio. EUR p.a.; Ausnahme: Verkehr und Verkehrsinfrastruktur; DAWI durch Krankenhäuser, die medizinische Versorgung leisten, ggfs. einschl. Notdiensten; Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, Kinderbetreuung, Zugang zum und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, sozialer Wohnungsbau, Betreuung und soziale Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen; DAWI im Flug- oder Schiffsverkehr zu Inseln Passagiere p.a.; DAWI für kleine Flug- ( ) und Seeverkehrshäfen ( ) Dr. Hans Arno Petzold 14
15 Vielen Dank für Ihr Interesse! Was möchten Sie noch wissen? Dr. iur. Hans Arno Petzold Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Referat VII 21 Postfach 7128, Kiel Tel.: 0431/ , Fax: 0431/ Dr. Hans Arno Petzold 15
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