Unterlage 11 - Schalltechnische Untersuchung. Inhaltsverzeichnis. Unterlage Erläuterungsbericht 1-6. Seite

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1 Seite 1 Unterlage 11 - Inhaltsverzeichnis Seite - Erläuterungsbericht Aufgabenstellung 2. Verwendete Unterlagen 3. Grundlagen 4. Bearbeitungsablauf und Berechnungsgrundlagen 5. Zusammenfassung Anhang 1: Verkehrslärmschutzverordnung 1 Anhang 2: Erläuterung zur Vorgehensweise bei schalltechnischen Untersuchungen 1-4 Anhang 3: Erläuterung zur Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen 1 Anhang 4: Emissionspegelberechnung 1-3 Unterlage Ergebnisse schalltechnischer Berechnungen 1-4 Unterlage 11.3 Lageplan der Lärmschutzmaßnahmen M 1 :

2 Seite 2 Erläuterungsbericht 1. Aufgabenstellung Die Landesstraße L 963 verläuft im Landkreis Havelland zwischen den beiden parallel verlaufenden Straßenzügen Bundesstraße B 102 und Landesstraße L 96 und mündet bei Milow in die L 96. Am nördlichen Rand des Ortes Milow überführt die 3-feldrige Balkenbrücke die Landesstraße L 963 über die Havel. Die L 963 verbindet somit die L 96 auf der westlichen Havelseite mit der B 102, die östlich des Flusses zwischen Rathenow und Brandenburg verläuft. Die geplante Baumaßnahme bedingt sich ausschließlich aufgrund der erforderlichen Erneuerung des Brückenbauwerks. Ein Neubau wird erforderlich, da eine im Jahr 2001 durchgeführte Prüfung eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und der Dauerhaftigkeit des Bauwerkes festgestellt hat. Infolge der Bauwerkserneuerung müssen auch die Rampen der L 963 und der Knotenpunkt L 96 / L 963 angepasst werden. Der Knotenpunkt wird als Kreisverkehrsplatz ausgebildet und erhält gegenüber der bisherigen Einmündung eine andere Lage, die es erfordern sowohl die Brücke als auch den Knotenpunkt zu erneuern. Die genannten baulichen Maßnahmen (Änderung der Knotenpunktsgeometrie und deutliche Fahrbahnverlegung) stellen einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) dar. Für die anliegenden schutzbedürftigen Objekte ist deshalb der Anspruch auf Lärmvorsorge nach den Kriterien der 16. BImSchV zu prüfen. Dazu muss zunächst geprüft werden, ob an den Gebäuden und Außenwohnbereichen eine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV eintritt. Tritt eine wesentliche Änderung ein, muss in einem weiteren Schritt geprüft werden, ob die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Hierzu ist eine schalltechnische Untersuchung durchzuführen. 2. Verwendete Unterlagen [1] Bundesrepublik Deutschland: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16.BImSchV) [2] Bundesministerium für Verkehr: Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, RLS 90 [3] Bundesministerium für Verkehr: Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) [4] Bestandsplan, M 1 : 500, Unterlage 19, Barbeitungsstand April 2015

3 Seite 3 [5] Lageplan der Objektplanung Verkehrsanlagen, M 1 : 500, Unterlage 7, Barbeitungsstand Juni 2015 [6] Höhenplan der Objektplanung Verkehrsanlagen, M 1 : 500/50, Unterlage 8, Barbeitungsstand Juni 2015 [7] ALKIS-NAS-Daten der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, Datenlieferung vom [8] Straßenverkehrsprognose 2025 des Landes Brandenburg [9] Verkehrszählung und Auswertung, L 96 / L 963 NK OD Milow, Knotenpunktszählung, , W & K Ingenieurgesellschaft mbh Potsdam 3. Grundlagen 3.1 Rechtliche Grundlagen Rechtsgrundlage der Lärmvorsorge bei dem Bau oder bei einer wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG. Nach 41 (1) des BImSchG ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen... sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die gemäß 43 BImSchG erlassene Rechtsverordnung, Verkehrslärmschutzverordnung BImSchV - legt den Anwendungsbereich, die Immissionsgrenzwerte in Abhängigkeit vom Grad der Schutzbedürftigkeit sowie das Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel fest (siehe auch Anhang 1 und Anhang 2). Lärmvorsorge ist beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen erforderlich. Nach der 16. BImSchV, 1, Abs. 2 ist eine wesentlich Änderung: - die bauliche Erweiterung einer Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr. Diese bauliche Erweiterung muss zwischen zwei Verknüpfungen erfolgen. - ein erheblicher baulicher Eingriff, wenn durch ihn der bisher vorhandene Beurteilungspegel am jeweiligen Immissionsort um mindestens 3 db(a) erhöht wird, auf mindestens 70 db(a) tags oder mindestens 60 db(a) nachts erhöht wird, von mindestens 70 db(a) tags oder mindestens 60 db(a) nachts weiter erhöht wird (dies gilt nicht für Gewerbegebiete). Kennzeichnend für einen erheblichen baulichen Eingriff sind solche Maßnahmen, die in die bauliche Substanz und in die Funktion der Straße als Verkehrsweg eingreifen. Der Eingriff muss auf eine Steigerung der verkehrlichen Leistungsfähigkeit abzielen.

4 Seite 4 Liegt ein Bau oder eine wesentliche Änderung eines Verkehrsweges vor, ergibt sich die Notwendigkeit von Lärmschutzmaßnahmen aus dem Vergleich der für den prognostizierten Straßenverkehr ermittelten Schallpegel (Beurteilungspegel) mit den nach der 16. BImSchV zulässigen Immissionsgrenzwerten (IGW). Nach 2 der 16. BImSchV sind je nach Schutzbedürftigkeit der betroffenen Gebiete folgende Immissionsgrenzwerte vorgegeben: Tag Nacht 1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Altenheimen 57 db Tag (A) 47 db(a) 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten 59 db(a) 49 db(a) 3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten 64 db(a) 54 db(a) 4. in Gewerbegebieten 69 db(a) 59 db(a) Im vorliegenden Untersuchungsbereich liegt fast ausschließlich Mischgebiet vor, dabei werden Gebäude im unbeplanten Außenbereich ebenfalls mit den Immissionsgrenzwerten für Mischgebiete bewertet. Zusätzlich ist aber noch ein Altenheim vorhanden. Bei der geplanten Baumaßnahme an den Landesstraßen L 96 / L963 handelt es sich wegen der Änderung der Knotenpunktsgeometrie und der teilweisen Verlegung der Fahrbahn um einen erheblichen baulichen Eingriff, aber nicht um den Neubau eines Verkehrsweges oder eine Erweiterung um durchgehende Fahrstreifen. Damit ist Lärmvorsorge dann erforderlich, wenn entweder die Lärmimmission infolge des Eingriffs um mindestens 3 db erhöht wird und die entsprechenden Immissionsgrenzwerte überschritten werden oder die Lärmimmission auf mindestens 70 db am Tag bzw. 60 db in der Nacht ansteigt. Liegt der Beurteilungspegel bereits ohne Baumaßnahme über dieser Grenze, ist jede Erhöhung auslösend für den Anspruch auf Lärmvorsorge. 3.2 Berechnungsgrundlagen Zur Berechnung der Schallemission wird gewöhnlich das Prognose-Verkehrsaufkommen berücksichtigt. Entsprechend der Landesverkehrsprognose 2025 verringert sich das Verkehrsaufkommen der L 96 / L 963 (bei Berücksichtigung der Realisierung der neuen Trasse der B 101n) im Vergleich zu vorliegenden Verkehrszählungen deutlich. Da die Realisierung der B 101n nicht eindeutig sichergestellt werden kann, wird das deutlich höhere Verkehrsaufkommen aus der Knotenpunktszählung aus dem Jahr 2010 verwendet und der Prognose gleichgesetzt. Mit einer weiteren Verkehrssteigerung ist nicht zu rechnen, da das Verkehrsaufkommen von 2000 zu 2010 geringfügig gesunken ist.

5 Seite 5 Folgendes Verkehrsaufkommen bildet damit die Grundlage für die schalltechnische Untersuchung (siehe auch Druckprotokolle des Berechnungsprogrammes SoundPLAN im Anhang 4). L 96 Süd L 96 West L 963 Durchschnittlicher täglicher Verkehr, in Kfz/24h Lkw Anteil (> 2,8 t) am Tage Lkw-Anteil (> 2,8 t) in der Nacht 20 % 10 % 20 % 10 % 20 % 10 % Da projektbezogen keine Angaben zum Lkw-Anteil (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) vorliegen, wurden die Standardangaben der RLS-90, Tab. 3 für Landesstraßen übernommen. Das Verkehrsaufkommen ist im Nullfall und im Planfall gleich. Im Planfall muss im Kreisverkehr zwischen den einzelnen Ein- und Ausfahrten weiter differenziert werden, dazu wurde der Knotenstrombelastungsplan der Verkehrszählung verwendet. Es ergeben sich folgende Emissionspegel (Details siehe auch Anhang 4): Straße Strassenast zulässige Höchstgeschwindigkeit Pkw / Lkw Mo - So 2025 (km/h) (Kfz/24 h) tags Maßgebende stündliche Verkehrsstärke in Kfz/h Mt nachts Mn Lkw-Anteil (> 2,8 t) an Mt bzw. Mn tags pt nachts pn Emissions pegel in db (A) tags nachts L 96 Süd 50 / ,06 x West 50 / ,06 x L 963 Nord 50 / ,06 x 0,008 x 0,008 x 0,008 x 20 % 10 % 63,0 51,9 20 % 10 % 61,3 50,3 20 % 10 % 63,6 52,5 Die derzeitige Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h im Bereich der Brücke ist nur eine temporäre Maßnahme und bleibt unberücksichtigt. Für die Straßenoberfläche wurde ein DStrO von 0 db(a) sowohl im Nullfall wie im Planfall angesetzt, gilt für Asphaltbeton bzw. Splittmastixasphalt mit Absplittung zur Erhöhung der Anfangsgriffigkeit. Da die Längsneigung in allen Straßenabschnitten kleiner 5 % ist, wird entsprechend RLS-90 kein Steigungszuschlag DStg berücksichtigt.

6 Seite 6 4 Bearbeitungsablauf und Berechnungsergebnisse Zunächst wurden für die L 96 / L 963 die Schallimmissionen ohne baulichen Eingriff (Bestand/Prognosenullfall) berechnet. Die Berechnung erfolgte nach dem Teilstückverfahren der RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen) mittels EDV-Programm SoundPLAN, Version 7.0 für die im Lageplan (Unterlage 11.3) gekennzeichneten Berechnungspunkte. Dann wurde die Berechnung für den Zustand mit baulichem Eingriff (Prognoseplanfall) wiederholt. Die Ergebnisse sind in der Tabelle der Unterlage 11.2 enthalten. In der Tabelle ist in den Spalten 7 und 8 die prognostizierte Lärmbelastung ohne baulichen Eingriff eingetragen und in den Spalten 9 und 10 die Lärmbelastung mit baulichem Eingriff. Alle Werte sind für eine Bewertung nach der Vorschrift der 16. BImSchV auf ganze db(a) aufzurunden. Ist der Wert nach dem Umbau 70 db am Tag oder 60 db(a) in der Nacht und die Differenz (Spalte 11 oder 12) größer 0, handelt es sich um eine wesentliche Änderung, und es besteht dem Grunde nach Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen. Ist die Differenz größer 2 db(a), aufgerundet 3 db(a), besteht der Anspruch bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Durch den Ausbau der L 96 / L 963 treten an einigen Gebäuden und Außenwohnbereichen geringe Erhöhungen des Beurteilungspegels von max. 0,3 db(a) auf. Gleichzeitig liegen aber alle Beurteilungspegel unter 70 db(a) am Tag und 60 db(a) in der Nacht. Damit ist keine wesentliche Änderung im Sinne der 16. BImSchV gegeben und es bestehen keine Ansprüche auf Lärmschutz. 5 Zusammenfassung Die zu beurteilende Baumaßnahme an der L 96 / L 963 stellt einen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne der 16. BImSchV dar. Entsprechend den schalltechnischen Berechnungen nach dem Teilstückverfahren der RLS-90 für Nullfall und Planfall tritt an keinem Immissionsort eine wesentliche Änderung ein. Es werden keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich.

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