Der Kreis Recklinghausen richtet auf der Grundlage des 5 Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen eine Pflegekonferenz ein.
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- Eike Hummel
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1 Vereinbarung der Beteiligten an der Pflegekonferenz über Ziele, Aufgaben und Zusammenarbeit in der Pflegekonferenz des Kreises (Geschäftsordnung) 1. Rechtsgrundlage Der Kreis richtet auf der Grundlage des 5 Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen eine Pflegekonferenz ein. 2. Ziel Die Pflegekonferenz soll die im Pflegeversicherungsgesetz ( 8 SGB XI) und im Landespflegegesetz NW ( 1 PfG NW) formulierten Ziele verwirklichen und damit eine leistungsfähige und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen gewährleisten. 3. Aufgaben Gemäß 5 PfG NW hat die Pflegekonferenz bei der Sicherung und qualitativen Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur einschließlich der notwendigen komplementären Hilfen mitzuwirken. Für die Pflegekonferenz des Kreises lassen sich daraus folgende Aufgaben ableiten: Mitwirkung an der kommunalen Pflegeplanung, Förderung der Beteiligung von Betroffenen an Fragen der zukünftigen Sicherung der Pflege in den Kommunen, Hinwirkung auf eine koordinierte Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenfeld der an der Pflege beteiligten Akteure, insbesondere im Bereich der Beratung und des Fallmanagements, Koordinierung und Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den an der pflegerischen Versorgung Beteiligten, insbesondere auch an den Schnittstellen des Gesundheits-, Pflege- und Sozialbereichs, Seite 1
2 Empfehlungen zur Planung und Aufbau ortsnaher Versorgungsstrukturen im Pflege- und komplementären Bereich; dies gilt insbesondere für die Aufstellung. des kommunalen Pflegeplanes gem. 6 Abs. 2 PfG NW als Teil des Kreisaltenplanes, Erörterung grundsätzlicher Fragen zur Pflegeinfrastruktur (ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege) unter Berücksichtigung der Erfahrungsberichte der Heimaufsicht, Empfehlungen und Maßnahmen zur Umsetzung der Qualitätssicherung und Einhaltung des Pflegestandards gem. 80 SGB XI, Abstimmung von geeigneten Verfahren zur Beratung und Information gem. 4 Abs. 1 PfG NW. Verständigung über die Form der Unterstützung von Hilfesuchenden bei der Auswahl eines geeigneten Hilfeangebotes, Förderung der Grundsätze "Prävention und Rehabilitation vor Pflege" und "ambulant vor stationär', Konkretisierung und regionale Umsetzung der Rahmenvereinbarungen gern. 75 Pflegeversicherungsgesetz, Informationsaustausch zu allen Fragen der Umsetzung von Pflegeversicherungsgesetz, Landespflegegesetz NW und zur Pflege sowie Erörterung der auftretenden Problembereiche, gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes und des Landespflegegesetzes. 4. Zusammensetzung Grundlage für die Zusammensetzung der Pflegekonferenz ist das Delegationsprinzip. Die Mitglieder erscheinen als Vertreter der jeweiligen Institutionen oder Organisationen. Ständige Mitglieder der Pflegekonferenz des Kreises sind Vertreter der Pflegeeinrichtungen, der Pflegekassen, der medizinischen Dienste der Krankenversicherungen, der kommunalen Seniorenvertretungen, der Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Selbsthilfegruppen Pflegebedürftiger, Behinderter und chronisch Kranker, der Heimbeiräte und Heimfürsprecher der Pflegeheime der Sozialdienste der Krankenhäuser, der zehn kreisangehörigen Städte, des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und des Kreises. Abhängig von den jeweiligen Themen können andere an der pflegerischen Versorgung beteiligte Institutionen und Organisationen jederzeit bei Bedarf hinzugezogen werden. 5. Ständige Mitglieder Die Pflegekonferenz des Kreises setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen: Für den Kreis : Seite 2
3 dem/der Vorsitzenden (Sozialdezernent bzw. Fachbereichsleiter/in FB "Arbeit und Soziales" der Kreisverwaltung) Vertreter/in des Fachdienstes "Seniorenangelegenheiten und Betreuungsstelle".Vertreter/in des Kreisgesundheitsamtes Für die Pflegeeinrichtungen: ein/e Vertreter/in der Arbeiterwohlfahrt ein/e Vertreter/in des Caritasverbandes ein/e Vertreter/in des Deutschen Roten Kreuzes ein/e Vertreter/in des Diakonischen Werkes ein/e Vertreter/in des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes zwei Vertreter/innen der Interessengemeinschaft Privater Pflegedienste (IPP) im Kreis Für die Pflegekassen: ein/e Vertreter/in der Pflegekasse AOK.einte Vertreter/in der Pflegekasse IKK ein/e Vertreter/in der Pflegekassen der Betriebskrankenkassen ein/e Vertreter/in des Verbandes der Angestellten-Krankenkassen und des Arbeiter- Ersatzkassenverbandes ein/e Vertreter/in der Bundesknappschaft ein/e Vertreter/in der COMPASS Private Pflegeberatung GmbH Für die medizinischen Dienste: ein/e Vertreter/in der medizinischen Dienste der Krankenkassen in Mari und Für die Betroffenen: ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft der Seniorenbeirate im Kreis ein/e Vertreter/in der Kreisarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen im Kreis ein/e Vertreter/in der Heimbeirate der evangelischen Pflegeheime im Kreis ein/e Vertreter/in der Heimbeirate der katholischen Pflegeheime im Kreis ein/e Vertreter/in der Heimbeirate der nicht konfessionell gebundenen Pflegeheim im Kreis Für die kreisangehörigen Städte: je ein/e Vertreter/in der zehn kreisangehörigen Städte Für die Sozialdienste der Krankenhäuser: ein/e Vertreter/in der Arbeitsgemeinschaft der Sozialdienste der Krankenhäuser im Kreis Die Mitglieder müssen gegenüber der Geschäftsstelle der Pflegekonferenz von den sie entsendenden Organisationen und Verbanden schriftlich nominiert werden. Für jedes Mitglied ist mindestens einte Stellvertreter/in zu benennen. Die Mitglieder der Pflegekonferenz verpflichten sich, Informationen und Protokolle der Konferenz an die Organisation, die sie vertreten, weiterzugeben. Seite 3
4 Zu den Sitzungen der Pflegekonferenz können weitere beratende Teilnehmer hinzugezogen werden. Eine Zulassung ist auch auf Anfrage der Teilnehmer der Pflegekonferenz möglich. Der Antrag auf Zulassung ist an die Geschäftsführung der Pflegekonferenz zu richten. Über den Antrag entscheidet die Pflegekonferenz. Die politischen Fraktionen des Kreistages des Kreises sind über einen Beirat mit beratender Stimme bei den Sitzungen der Pflegekonferenz zugegen. 6. Beschlussfähigkeit Die Pflegekonferenz ist ein auf Konsensfindung angelegtes Gremium mit empfehlendem Charakter. Empfehlungen werden, soweit von den Mitgliedern der Pflegekonferenz im Einzelfall keine abweichende Regelung vereinbart wird, einvernehmlich beschlossen. Die Pflegekonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer ständigen Mitglieder nach dieser Vereinbarung anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 7. Vorsitz Vorsitzender der Pflegekonferenz ist der Sozialdezernent bzw. der Fachbereichleiter des Fachbereiches "Arbeit und Soziales" (FB B) des Kreises. Vertreter ist der Leiter des Fachdienstes "Seniorenangelegenheiten und Betreuungsstelle" (FD 57). 8. Geschäftsführung Die Geschäftsführung der Pflegekonferenz wird vom Fachdienst "Seniorenangelegenheiten und Betreuungsstelle" (FD 57) der Kreisverwaltung wahrgenommen. Verantwortlich ist die Geschäftsführerin. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung gehören insbesondere: Organisation, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, Abstimmung der Tagesordnung, Protokollführung und Versendung usw. Erarbeitung von Grundlagen, Konzepten und Berichten Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit und Mitarbeit bei der Umsetzung der Empfehlungen, Federführung beim Aufbau von Vernetzungsstrukturen Koordination und Leitung von Arbeitsgruppen Informationstransfer von und zu den Mitgliedern der Pflegekonferenz Sicherstellung der Koordination von Kreisgesundheitskonferenz (Runder Tisch) und Pflegekonferenz. Die Mitglieder der Pflegekonferenz stellen der Geschäftsstelle auf Anfrage die zur Vorbereitung der Arbeitskreissitzungen und Sitzungen der Pflegekonferenz notwendigen Informationen zur Verfügung. Seite 4
5 9. Arbeitskreise Die Pflegekonferenz kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben zeitlich begrenzte Arbeitskreise bilden. Die Ergebnisse der Arbeitskreise werden von der Geschäftsstelle geleitet. 10. Sitzungen Der/die Vorsitzende legt Ort und Termine der Sitzungen der Pflegekonferenz fest. Die Sitzungen finden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich statt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die zu behandelnden Tagesordnungspunkte werden vom Vorsitzenden festgelegt. Die Mitglieder der Pflegekonferenz sind schriftlich einzuladen. Aus der Einladung müssen Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung hervorgehen. Erläuterungen zur Tagesordnung und Beschlussvorlagen zu Empfehlungen sind der Einladung beizufügen oder kurzfristig nachzureichen. Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle der Pflegekonferenz spätestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin. Vorschläge zur Tagesordnung können von den ständigen Mitgliedern der Pflegekonferenz schriftlich bis zu 21 Tagen vor dem Sitzungstermin an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Über später ein- gehende Vorschläge und eine Änderung der festgelegten Tagesordnung entscheidet der Vorsitzende. 11. Änderung der Vereinbarung Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung können von allen Mitgliedern der Pflegekonferenz vorgeschlagen werden. Über die Vorschläge soll die Pflegekonferenz einvernehmlich entscheiden. Ist dies nicht möglich, entscheidet der Vorsitzende. Redaktionelle Änderungen bedürfen keines formellen Beschlusses der Pflegekonferenz. 12. Kostenerstattung Die Kosten der Geschäftsstelle für die Durchführung der Kreispflegekonferenz trägt der Kreis. Kosten und Auslagen der Mitglieder und ihrer jeweiligen Vertreter sind nicht erstattungsfähig. Seite 5
6 13. Inkrafttreten Diese Vereinbarung wurde am von der Pflegekonferenz einvernehmlich beschlossen. Die Vereinbarung vom wird aufgehoben. Anschrift der Geschäftsstelle der Kreispflegekonferenz Landrat des Kreises Geschäftsstelle Kreispflegekonferenz Fachdienst 57 z. H. Frau Büsing Kurt-Schumacher-Allee Vorsitzender Fachbereichsleiter Arbeit und Soziales Heinrich Schlathölter Kurt-Schumacher-Allee Tel. : / Fax.: / : heinrich.schlathoelter@kreis-re.de Geschäftsführerin Kreispflegekonferenz Christiane Büsing Fachdienst 57 Kurt-Schumacher-Alle 1 Tel.: / Fax.: / christiane.buesing@kreis-re.de Seite 6
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