Aktuelle Aspekte der Allergenkennzeichnung. Ulrich Busch
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- Robert Klaus Meyer
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1 Aktuelle Aspekte der Allergenkennzeichnung Ulrich Busch
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4 Allergenkennzeichnung und Produkthaftung Pflichten des Lebensmittelunternehmers: Kennzeichnungspflicht Sorgfaltspflicht (Allergenmanagement z.b. Rework, Produktspezifikationen der Rohstoffe, Eigenkontrollen ) Produkthaftungsgesetz
5 Verordnung 1169/2011 vom Lebensmittelinformations-Verordnung Potenzielle Allergie auslösende Zutaten sind in hervorgehobener Weise im Zutatenverzeichnis hervorzuheben Kennzeichnungspflicht der 14 Allergenen (einschließlich Ausnahmen) auch für unverpackte Ware (lose Ware), die genaue Kennzeichnung legen die nationalen Mitgliedsstaaten selbst fest Durchführungsvorschriften für freiwillige Informationen i. S. Art 36 sind noch nicht erlassen Keine Kennzeichnung für Kreuzkontaminaten Inkrafttreten: 13. Dezember 2014 (mit Ausnahmen)
6 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Erwägungsgrund 24 Bestimmte Zutaten oder andere Stoffe oder Erzeugnisse (wie Verarbeitungshilfsstoffe), die bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden und darin verbleiben, können bei manchen Menschen Allergien und Unverträglichkeiten verursachen, die teilweise die Gesundheit der Betroffenen gefährdet. Es ist wichtig, dass die Verbraucher Informationen zum Vorhandensein von Lebensmittelzusatzstoffen, Verarbeitungshilfen und sonstigen Stoffen oder Erzeugnissen, bei denen wissenschaftlich belegt ist, dass sie Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, erhalten, damit insbesondere diejenigen Verbraucher, die unter einer Lebensmittelallergie oder unverträglichkeit.. leiden, eine fundierte Wahl treffen und Lebensmittel auswählen können, die für sie unbedenklich sind.
7 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Erwägungsgrund 48 Allergenkennzeichnung bei loser Ware Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, Regelungen über die Bereitstellung von Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel festzulegen. Es hat sich gezeigt, dass die meisten Fälle von Lebensmittelallergien durch nicht vorverpackte Lebensmittel ausgelöst werden. Deshalb sollten die Verbraucher Informationen über potenzielle Allergene immer erhalten. Gesetzgeber prüft, ob nationale Durchführungsvorschriften für die Allergenkennzeichnung bei loser Ware erlassen werden sollen. Wenn nicht, greift grundsätzlich Art. 9 Abs. (1) c) der VO (EU) 1169/2011
8 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Art. 9 Verpflichtende Angaben Abs. 1c) alle in Anhang II (analog Anlage 3 LMKV) aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und gegebenenfalls in veränderter Form im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
9 VO (EU) 1169/2011 ANHANG II Stoffe/ Erzeugnisse die Allergien/ Unverträglichkeiten auslösen können Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel ) und daraus hergestellte Erzeugnisse Krebstiere und Krebserzeugnisse Eier und Eiererzeugnisse Fisch und Fischerzeugnisse Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse Soja und Sojaerzeugnisse Milch und Milcherzeugnisse Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pistazie Sellerie und Sellerieerzeugnisse Senf und Senferzeugnisse Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse Schwefeldioxid und Sulfite >10 mg/kg (SO2) Lupine Weichtiere
10 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Ausnahmen von der Allergenkennzeichnung: Wann muss nicht gekennzeichnet werden? Zutaten, die auf der Basis wissenschaftlicher Studien (EFSA) keine allergene Wirkung mehr haben, z.b. Glukosesirup oder Dextrose auf Weizen- und Gerstenbasis Fischgelatine als Klärhilfsmittel in Bier, Apfelwein und Wein Molke zur Herstellung von Destillaten vollständig raffiniertes Sojaöl (nicht aber z.b. Erdnussöl) Tocopherole aus Soja etc.
11 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Wie müssen Allergene gekennzeichnet werden? Art. 21 Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen Abs. 1 a u. b) die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, so umfasst die Angabe gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c das Wort Enthält, gefolgt von der in Anhang II aufgeführten Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses.
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13 Dr. Meyer, BMEL
14 Dr. Meyer, BMEL
15 Abbildung 2: Beispiel zur Kennzeichnung von Allergenen anhand von Buchstaben
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17 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittelinformationsverordnung vom Art. 36 Freiwillige Informationen über Lebensmittel (z.b. Allergikerhinweise) Abs. 3 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Anforderungen für die freiwillig bereitgestellten Informationen über Lebensmittel: a) Informationen über das mögliche und unbeabsichtigte Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen im Lebensmittel, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen; Regelungen seitens der Kommission stehen noch aus
18 Umgang mit unbeabsichtigten Spuren von Allergene Minimierung unbeabsichtigter Spuren Allergenmanagement GMP ( Good Manufactoring Practice ) Integration der Allergenproblematik in vorbeugende Konzepte z.b HAACP ( Hazard Analysis and Critical Point ) Gefahrenpunkte und kritische Lenkungspunkte
19 Einheitliche Beurteilung der Allergenkennzeichnung 2010 Gemeinsame ALS ALTS - Allergenarbeitsgruppe gegründet Ziele: einheitliche Beurteilungsstrategien Allergikerhinweise Interne Schwellenwerte
20 Allergikerhinweise Angaben über das mögliche Vorhandensein von Allergen- Kontaminationen sind akzeptabel, wenn sie: auf herstellerrelevante Allergene beschränkt sind und angemessene Kontaminationsvermeidungsmaßnahmen getroffen wurden. Beispiele: kann Spuren von (explizite Nennung von Allergenen) enthalten im Betrieb werden (explizite Nennung von Allergenen) verarbeitet
21 Allergikerhinweise Weitere Beispiele irreführender Hinweise: Auslobung ohne Ei oder ohne Milch + Hinweis auf Spurenkontaminationen dieser Allergene Allergikerhinweis: Nicht enthalten sind folgende Zutaten* (einschließlich deren Erzeugnisse : Allergen x, y, z,...+ kleingedruckt darunter: - Kreuzkontaminationen bei einzelnen Zutaten sowie technologisch unvermeidbare Spuren der oben genannten Stoffe können trotz großer Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden oder - Im Betrieb werden auch o. g. Stoffe verarbeitet
22 Kennzeichnung von glutenfreien Fleischerzeugnissen (69. ALTS Sitzung) Rohschinken: Auslobung als glutenfrei irreführend nach 11 Abs. 1 Nr. 3 LFGB sowie i. S. von Artikel 36 Abs. 2 a) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 c) der VO (EU) Nr. 1169/2011. Die Bezeichnung von Natur aus glutenfrei ist eine angemessene Möglichkeit, den Vorwurf der Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu vermeiden.
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28 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit
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