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1 Baumschutzsatzung 67/03 HdO Baumschutzsatzung 67/ Erg.Lief. 3/2008 HdO Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Neuss (Baumschutzsatzung) vom 25. September 1992 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21. Mai 2007) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) und des 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW S. 35), hat der Rat der Stadt Neuss in seiner Sitzung am 11. Mai 2007 folgende Satzung beschlossen: 1 Gegenstand und Zweck der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) im Stadtgebiet Neuss zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b) Gestaltung, Gliederung, Belebung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope, d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der klein-klimatischen Verhältnisse, e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche Einwirkungen geschützt. 2 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Stadtgebiet Neuss. Die Bebauungspläne können beim Bürgermeister der Stadt Neuss jederzeit eingesehen werden.

2 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 2 (2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung (einschließlich Baumschulen und Erwerbsgartenbau) oder öffentliche Grünflächen festgelegt sind. Die Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden ( 42a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen ( 42e LG), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Kleingartenanlagen im Sinne der 1 bis 3 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) und nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl I S. 1307) und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546) in der jeweils gültigen Fassung der Gesetze. 3 Geschützte Bäume (1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. (2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, 120 cm erreicht und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 50 cm aufweist. (3) Diese Satzung gilt ebenfalls für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen, sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen ( 7 und 9). (4) Nicht unter den Schutz dieser Satzung fallen a) Birken und Pappeln, mit Ausnahme der heimischen Zitter- und Schwarzpappeln,

3 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 3 b) Obstbäume, mit Ausnahme von Walnußbäumen, Eßkastanien und hochstämmigen Obstbäumen, c) Nadelgehölze, mit Ausnahme der Eibe. Der mit den Nadelgehölzen verwandte Ginkgobaum ist geschützt. 4 Verbotenen Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. (2) Unter die Verbote des Absatzes 1 fallen auch Einwirkungen auf den Raum (Wurzel- und Kronenbereich), den geschützte Bäume zur Existenz benötigen und die zur Schädigung oder zum Absterben des Baumes führen oder führen können, insbesondere durch: a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.b. Asphalt, Beton), b) Bodenverdichtungen durch Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen, Baumaschinen oder Materialien, c) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.b. durch Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen, d) Lagern oder Ausschütten von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Teer, Zement oder Abwässern, e) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Behältern, f) Feuer in der Nähe des Baumes, g) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind, sowie h) Anwendung von Streusalzen, soweit nicht durch die Straßenreinigungssatzung der Stadt Neuss etwas anderes bestimmt ist.

4 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 4 (3) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, zur Gestaltung, Pflege und nachhaltigen Sicherung von öffentlichen Grünflächen und zur Bewirtschaftung von Wald, sowie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind dem Bürgermeister der Stadt Neuss unverzüglich anzuzeigen. 5 Anordnung von Maßnahmen (1) Der Bürgermeister der Stadt Neuss kann anordnen, daß der Eigentümer eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Trifft der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung. (3) Der Bürgermeister der Stadt Neuss kann bestimmte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch seine Mitarbeiter oder durch von ihm Beauftragte unentgeltlich durchführen lassen, sofern dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes ( 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des 4 sind Ausnahmen zu genehmigen, wenn a) der Eigentümer eines Grundstückes oder ein Nutzungsberechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,

5 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 5 b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen und Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist, f) die geschützten Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Die Beschattung von Fenstern gilt regelmäßig als unzumutbar, wenn Bäume weniger als 5 m vom Gebäude entfernt stehen. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ausnahme oder Befreiung sind vom Antragsteller nachzuweisen. (2) Von den Verboten des 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn a) die Verbote zu einer nicht beabsichtigten oder unzumutbaren Härte führen, b) geschützte Bäume sich im Standraum gegenseitig so stark einschränken oder behindern, daß eine längerfristige positive Entwicklung nicht gesichert ist oder die Beseitigung einzelner Bäume sich auf andere geschützte Bäume entwicklungsfördernd auswirkt, c) dies zur Durchführung archäologischer Maßnahmen im Vorfeld eines Vorhabens notwendig ist, für das Planungsrecht durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung oder Änderung der Rat zumindest im Grundsatz beschlossen hat, geschaffen werden soll. (3) Ausnahmen oder Befreiungen sind beim Bürgermeister der Stadt Neuss schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 beizufügen, in dem die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume mit ihrem Standort unter Angabe der Art,

6 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 6 des Stammumfanges und des Kronendurchmessers eingetragen sind. Der Stammumfang ist nach den in 3 Absatz 2 genannten Regeln zu messen. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z.b. Fotos, Lageskizze) die geschützten Bäume, ihr Standort, Art und Stammumfang ausreichend dargestellt werden können. Im Einzelfall kann der Bürgermeister der Stadt Neuss die Vorlage zusätzlicher Unterlagen fordern. Falls ein Antragsteller nachweislich nicht in der Lage ist, den erforderlichen Lageplan zu erstellen, so können die Beauftragten der Stadt Neuss im Rahmen der unentgeltlichen Fachberatung nach 11 Absatz 2 dabei behilflich sein. (4) Stehen geschützte Bäume im Eigentum der Stadtgemeinde Neuss, so sind Befreiungsanträge gemäß Absatz 2 von der Stadtverwaltung in Form einer Vorlage an den Ausschuß für Umwelt und Grünflächen der Stadt Neuss (Fachausschuß) zu stellen. Eine aus Mitgliedern des Fachausschusses und Fachleuten der Verwaltung zusammengesetzte Baumkommission hat nach Absatz 2 beantragte Eingriffe in den nach dieser Satzung geschützten stadteigenen Baumbestand schriftlich zu begutachten, bevor der Fachausschuß über den Antrag entscheidet. Diese Regelung gilt auch, wenn ein Eingriff in den stadteigenen Baumbestand von Dritten beantragt wird und der Bürgermeister der Stadt Neuss, vertreten durch das Grünflächenamt, aus fachlicher Sicht bereit ist, dem Antrag stattzugeben. Das Rückholrecht des Rates der Stadt Neuss gemäß 41 Absatz 3 der Gemeindeordnung bleibt unberührt. Eingriffe in den geschützten stadteigenen Baumbestand, die nach Absatz 1 genehmigt werden müssen, sind dem Fachausschuß von der Stadtverwaltung mitzuteilen. (5) Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks den Beauftragten des Bürgermeisters der Stadt Neuss den Zutritt, entscheidet die Genehmigungsbehörde gemäß den Absätzen 1 und 2 nach freier Würdigung des Sachverhalts. (6) Die Entscheidung über eine Ausnahme oder Befreiung wird vom Bürgermeister der Stadt Neuss schriftlich erteilt. Sie ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (7) Die Möglichkeit, gemäß 31 Baugesetzbuch Ausnahmen oder Befreiungen zu erteilen, bleibt unberührt, wenn Bäume aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind.

7 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 7 7 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen (1) Wird auf der Grundlage des 6 Abs. 1 Buchstabe b) oder f) oder 6 Abs. 2 Buchstabe c) eine Ausnahme erteilt, so hat der Antragsteller auf seine Kosten für jeden entfernten geschützten Baum als Ersatz nach Maßgabe des Absatzes 2 einen oder zwei neue Bäume auf seinem Grundstück zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (2) Die Ersatzpflanzung bemißt sich nach dem Stammumfang des entfernten geschützten Baumes. Der Stammumfang ist nach den in 3 Absatz 2 genannten Regeln zu messen. Beträgt danach der Stammumfang bis zu 120 cm, bei mehrstämmigen Bäumen bis zu 160 cm, so ist als Ersatz ein Baum derselben Art oder ein zumindest gleichwertiger Baum einer nach dieser Satzung geschützten Art mit einem Stammumfang von mindestens cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, zu pflanzen. Bei einem größeren Stammumfang des entfernten Baumes ist ein zweiter zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art und Größe zu pflanzen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. (3) Ist eine Ersatzpflanzung ganz oder teilweise unmöglich, so ist eine Ausgleichszahlung an die Stadtgemeinde Neuss zu leisten. Unmöglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche, tatsächliche oder fachliche Gründe entgegenstehen. (4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemißt sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müßte (Absätze 1 und 2), zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Netto-Erwerbspreises. (5) Von den Regelungen der Absätze 1 bis 4 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Ausgleichszahlung kann im Einzelfall gestundet oder es kann Ratenzahlung vereinbart werden. 8 Baumschutz im Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken vorhandenen geschützten Bäume im Sinne der 2 und 3, ihr Standort, die Art, der Stammumfang und der Kronendurchmesser einzutragen. Der Stammumfang ist nach den in 3 Absatz 2 genannten Regeln zu messen. Kann der Antragsteller nicht klären, ob es sich bei den Bäumen auf den Nachbargrundstücken um geschützte Bäume im Sinne der 2 und 3 handelt, muß hierauf im Bauantrag hingewiesen werden.

8 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 8 (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf eine Ausnahme oder Befreiung gemäß 6 Abs. 3 in zweifacher Ausfertigung dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Ausnahme oder Befreiung ergeht im Baugenehmigungsverfahren. (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Kopie der Flurkarte erfolgen. (4) Stehen geschützte Bäume nach einem rechtskräftigen Bebauungsplan innerhalb der überbaubaren Fläche und wird diese Fläche tatsächlich bebaut, so gilt die Ausnahmegenehmigung nach dieser Satzung mit der Baugenehmigung als erteilt. Wenn geschützte Bäume bei der Durchführung von städtischen Baumaßnahmen beseitigt werden müssen, gilt der maßgebliche Ratsbeschluß über die Planung und das Ausbauprogramm der Maßnahme zugleich als Ausnahmegenehmigung nach dieser Satzung. Das gleiche gilt, wenn für die Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen ein rechtsgültiger Planfeststellungsbeschluß vorliegt. 9 Folgenbeseitigung (1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des 4 und ohne daß eine Ausnahme oder Befreiung nach 6 erteilt wurde - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte als Ersatz für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum einen oder zwei Bäume nach Maßgabe des 7 Absatz 2 neu zu pflanzen (Ersatzpflanzung). (2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des 4 und ohne daß eine Ausnahme oder Befreiung nach 6 erteilt wurde - geschützte Bäume geschädigt oder ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder nachhaltig zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung nach Absatz 1 vorzunehmen. (3) Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen, tatsächlichen oder fachlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum an

9 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 9 die Stadtgemeinde Neuss zu leisten. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach 7 Absatz 4 zu ermitteln. (4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 oder 2 vom Pflichtigen nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach 6 vorgelegen haben, gelten für die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung die Bestimmungen des 7 entsprechend. (5) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, ist der Dritte zur Ersatzpflanzung oder Ausgleichszahlung nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichtet. Steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so können dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 höchstens insoweit auferlegt werden, als er gegen den Dritten einen Ersatzanspruch hat. Wenn der Ersatzanspruch des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten gegen den Dritten geringer ist als die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3, so haftet darüber hinaus der Dritte allein. 10 Verwendung von Ausgleichszahlungen (1) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadtgemeinde Neuss zu leisten. (2) Die Ausgleichszahlungen sind zweckgebunden für Baumpflanzungen im Geltungsbereich dieser Satzung, nach Möglichkeit in der Nähe des Standortes der entfernten oder zerstörten Bäume, zu verwenden. 11 Betreten von Grundstücken, Fachberatung (1) Die Beauftragten des Bürgermeisters der Stadt Neuss sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten auszuweisen. (2) Auf Wunsch berät der Bürgermeister der Stadt Neuss, vertreten durch das Grünflächenamt, die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken unentgeltlich über die zu treffenden Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen. 12

10 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungwidrig im Sinne des 70 Absatz 1 Nr. 17 des Landschaftsgesetzes NW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des 4 und ohne Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) der Anzeigepflicht nach 4 Absatz 3 Satz 2 nicht nachkommt, c) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß 5 Absatz 1 oder 2 nicht Folge leistet, d) Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer nach 6 erteilten Ausnahme oder Befreiung nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, e) seinen Verpflichtungen nach 7 oder 9 nicht nachkommt, f) entgegen 8 Absatz 1 oder 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt, oder g) 8 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß 71 Absatz 1 Landschaftsgesetz NW mit einer Geldbuße bis zu ,00 EUR geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Neuss vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung: Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Gemäß 4 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-

11 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 11 Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 475), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1991 (GV NW S. 214), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Neuss vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Neuss, den 25. September 1992 Dr. Bertold Reinartz Bürgermeister Die Satzung ist am 1. Oktober 1992 in Kraft getreten Änderungssatzung vom 15. Dezember 1995 Die Änderungen sind zum 30. Dezember 1995 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt Änderung durch die Satzung zur Anpassung ortsrechtlicher Vorschriften an den EURO vom 9. November 2001 Die Änderung ist am 1. Januar 2002 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt. 3 Änderungssatzung vom 21. Mai

12 Baumschutzsatzung 67/03 HdO 12 Die Änderung ist am 25. Mai 2007 in Kraft getreten und in der vorliegenden Fassung berücksichtigt

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