Hundezucht - Hobby oder Profession?
|
|
- Christa Weber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Hundezucht - Hobby oder Profession? Begriffsbestimmung Um sich dem Thema zu nähern, ist zunächst eine Begriffsbestimmung erforderlich. Als Definition für Hobby findet man im Lexikon folgendes: Hobby [-bi; engl.] das, -s/-s, Beschäftigung, der man in seiner Freizeit (aus Interesse oder als Ausgleich zur berufl. Tätigkeit) nachgeht, Liebhaberei, Steckenpferd. Liebhaberei ist die Beschäftigung (mit einer bestimmten Sache) in der Freizeit, Steckenpferd, Hobby; das Fotografieren, Briefmarkensammeln ist eine Liebhaberei; etwas (nur) aus Liebhaberei tun nicht beruflich und für Geld, sondern nur aus Freude an der Sache in der Freizeit. Eine Beschäftigung in diesem Sinne ist demnach Betätigung, Tätigkeit, Zeitvertreib. Freizeit wiederum ist eindeutig als der von der Berufsarbeit nicht beanspruchte Zeitraum, der sich in der hochindustrialisierten Gesellschaft durch Arbeitszeitverkürzungen ausdehnt, insbesondere auch Urlaub und verlängertes Wochenende definiert. Relevant dabei ist die Freude an der Sache, die mit Beglückung, (innere) Befriedigung; Gefühl des Frohseins, Fröhlichkeit definiert ist. Wichtige Komponenten für ein Hobby sind also : 1. Freizeit 2. Liebhaberei 3. Zeitvertreib 4. Freude Demgegenüber stehen die entsprechenden Definitionen für Hundezucht mit allen Erfordernissen des Tierschutzgesetzes und der Zuchtbestimmungen. Hundezucht setzt zunächst einmal Hundehaltung voraus. Hundezucht und Hundehaltung können nicht mit Briefmarkensammeln verglichen werden, weil es sich hierbei um Lebewesen handelt, die rund um die Uhr betreut, versorgt, beschäftigt, trainiert, bewegt, gepflegt und artgemäß bzw. rassespezifisch gehalten werden müssen. Die Mindestanforderungen an Hundehaltung sind im Tierschutzgesetz geregelt und werden inzwischen von den Rassehundzuchtvereinen übernommen. Die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden enthalten folgende Punkte, die im krassen Widerspruch zum Hobby-Begriff stehen: Für unsere Windhundrassen hat der DWZRV seinen Entwurf der Mindestanforderungen niedergeschrieben. Demnach muss ein Züchter für folgende Voraussetzungen Sorge tragen: Schaffung, Pflege und Erhaltung der verhaltensgerechten Unterbringung (bestenfalls eigener Grund und Boden, Haus, zusätzliche Anbauten für Hundehaus, Futterraum, Außenzwinger, Welpenaufzuchtsraum, Auslauffläche, Freigelände)
2 Eine Betreuungsperson für jeweils 8 Hunde (nicht berufstätiger Züchterin bzw. Pflegerin oder Angestellte) erforderlicher Zeitaufwand pro Tag: für jeden gehaltenen Hund täglich mindestens 2 Stunden Freiauslauf, für alle erwachsenen Hunde täglich mindestens 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache, Zuwendung, für Welpen täglich mindestens 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache, Zuwendung, Körperkontakt, Sozialisation Pflege, Instandhaltung, Hygienemaßnahmen und Reinigung von Futterraum, Unterbringung, Außenanlagen, Welpenaufzuchtsraum, Wurfkiste, Auslauffläche Abwesenheits- und Urlaubsvertretung Hinzukommen für einen Züchter, die Verpflichtungen, die sich aus der verantwortlichen Hundezucht ergeben. Hundezucht definiert sich wie folgt: Hundezucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassehunden, die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben. Die Förderung der Zucht setzt ein definiertes Ziel voraus, das die Auswahl der bestmöglichen Zuchtpartner einschließt. Dafür werden von vielen Züchtern Anstrengungen unternommen, die weit über das Übliche hinaus gehen: Zuchttiere werden eingesetzt ohne Rücksicht auf Entfernungen und Kosten, selbst wenn sie - gerade bei unseren Windhunden - in Erdteilen außerhalb Europas liegen, Zuchttiere werden vor Ort ausgesucht und importiert, englische Champions werden unter hohem Kostenaufwand eingekauft und der deutschen Zucht leichter zugänglich gemacht, Züchter reisen mit ihren Hunden zur Ausstellung in andere Kontinente und quer durch Europa, ein reger Austausch über die Landes- und Kontinentsgrenzen findet statt, um jede Chance einer Zuchtverbesserung zu nutzen. Praktische Umsetzung Um diesem Anspruch gerecht zu werden, muss sich der Züchter ein umfangreiches Wissen aneignen, das über Hundeverhalten, Genetik, Erbkrankheiten, Erbgänge, Entwicklung, Umwelteinflüsse, Geburt, Aufzucht, Sozialisation, Ernährung, Gesundheit und Gesundheitsprophylaxe, Zuchtverfahren, Zuchtwahl, Rassestandard und deren "gesunde" Interpretation, umfangreiche Rassekenntnisse und -erfahrungen in der Haltung weit hinaus gehen. Dazu zählen auch Besuche von Züchterseminaren, Rassemeetings, Zuchtschauen, Arbeitsprüfungen, das Studium der Ahnentafeln, Zuchtbücher und kynologischer Artikel, Fachbücher, Videos, der Austausch von Erfahrungen mit langjährigen, erfolgreichen Züchtern, die Beurteilung der eigenen Hunde und der stetige Überblick über die Rasseentwicklung, die bedeutendsten Vererber, die Kontrolle über Nachzuchten, Mängel und Trends in der Rasse und die Bedeutung für die Zucht usw.. Hinzu kommen Kenntnisse der Gesetze und die clubinternen Vorschriften und Zuchtbestimmungen. Und der Züchter muss über sehr gute Menschenkenntnis verfügen, bzw. sie sich aneignen, um für seine Hunde die besten Besitzer zu finden.
3 Dazu muss der Züchter auch geschäftlich tätig werden durch: Werbung Beratung Präsentation Absatz Auswahl Betreuung Verkauf Nachsorge Werbung Sie wird in der Regel durch Zuchtschauerfolge, Rennerfolge, Titel, Championate, Anzeigen, Website, eigene Publikationen erfolgen. Beratung läßt sich durch Telefonate, Korrespondenz, persönliche Gespräche mit Interessenten, Erstellen und Übermitteln von Informationsmaterial realisieren. Präsentation der Zuchtstätte und Hunde erfordert Terminabsprachen, Einladungen der Hundeinteressenten, Anfahrtsskizze, Besucher und deren Bewirtung, ggf. mit dem Angebot der Übernachtungsmöglichkeit. Absatz bedeutet aus der Anzahl der Interessenten die bestmöglichen Kandidaten auszuwählen, dem der Züchter einen Welpen anvertrauen möchte und von dem er überwiegend überzeugt ist, dass der Welpe dort auch bis an sein Lebensende bleibt. Dazu sind das persönliche Kennenlernen, intensiver Gedankenaustausch, gemeinsame Spaziergänge mit den Hunden und ggf. wiederholte Besuche notwendig. Letztendlich wird die Auswahl des passenden Welpen durch erneute Besuche und individuelle, ausführliche Beratungsgespräche, die auf die persönlichen Vorlieben, die Situation und Lebensgewohnheiten des neuen Besitzers ausgerichtet sind, konkretisiert. Betreuung oder "Kundenbindung" bis zum Abgabealter der Welpen wird durch mehrmalige erneute Besuche des künftigen Welpenbesitzers erreicht, der sich mit seinem Welpen näher vertraut machen und die Entwicklung und Aufzucht persönlich verfolgen kann. Begleitet von weiteren beratenden Ausführungen und Ratschlägen für Umplatzierung, Eingewöhnung, Welpenerziehung, Welpenprägungsspiele, Fütterung, Impfprophylaxe, der üblichen Bewirtung und dem Angebot der Übernachtungsmöglichkeit.
4 Verkauf ist mit der Abholung des Welpen gekoppelt, was wiederum Besuch des Welpenbesitzers und vorerst abschließender Beratung und Anleitung für die Umplatzierung des Welpen, Tipps und Ratschlägen für die problemlose Eingewöhnung, Stubenreinheit und Fütterung, Tierarztbesuche und Impfungen, Entwurmungshinweisen und Verhaltensregeln für die neue Familie, Vertragsabschluß und Unterzeichnung des Kaufvertrags, Scheck oder Geldübergabe, Futter- und Erstversorgung des Welpen mit Halsband, Futter und Spielzeug verbunden ist. Nachsorge gestaltet sich aus der Praxis durch Rückmeldung des Hundebesitzers und Informationen über den Zustand und das Verhalten des Welpen, reicht über Hilfestellung bei eventuellen Schwierigkeiten und Problemlösungen, beinhaltet einen oder mehrere erneute Besuche mit der Vorstellung des Junghundes, um seinen Entwicklungszustand zu prüfen bis hin zur Weitervermittlung und Rücknahme des Hundes, sollten sich unvorhersehbare Umstände beim Besitzer ergeben, die eine Haltung des Hundes unmöglich machen. In besonderen Fällen erstreckt sich Nachsorge auch auf die Anleitung, Ausbildung und Beratung des Besitzers, der mit seinem Hund Ambitionen für den Hundesport oder die Hundezucht entwickelt. Hundezucht in diesem Sinne durchgeführt, hat nichts mehr mit einem Hobby zu tun. Allein der Zeitaufwand sprengt den Rahmen der Freizeitaktivitäten. Hundezucht setzt Professionalität voraus, d.h. berufsmäßiges Können und Versiertheit, somit überschreitet verantwortungsvolle Hundezucht die Grenzen eines Hobbys und ist mehr, nämlich Profession, Berufung und pseudowissenschaftliche Arbeit und Dienstleistung. Genehmigungspflicht Um eine Hundezucht realisieren zu können, müssen Hündinnen gehalten werden. Das deutsche Tierschutzgesetz verpflichtet aber jeden Hundezüchter, der mehr als drei fortpflanzungsfähige Hündinnen hält oder drei oder mehr Würfe Welpen pro Jahr zieht, eine Erlaubnis nach 11 TSchG einzuholen. Diese Genehmigung muss beim zuständigen Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind für diese Erlaubnis zu erfüllen: 1. Fachkenntnisse der für die Tätigkeit verantwortliche Person (z.b. eine abgeschlossene Ausbildung zum Tierpfleger(in), Tierpflegemeister(in) oder eine andere abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildungen, die zum Umgang mit Hunden befähigen) 2. Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person (Nachweis durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis) 3. Die Räume und Einrichtungen für die Ausübung der Tätigkeit müssen eine tierartgerechte Ernährung, Pflege und Unterbringung der gehaltenen und angebotenen Tiere ermöglichen. Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung der Tiere
5 nach Art, Gattung oder Zahl und die regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen. Der Hintergedanke einer zusätzlichen (neben den rasseklubüblichen Kontrollen) amtlich überwachten Zucht ist zu begrüßen. Doppelt hält besser. Ein seriöser Hundezüchter hat kein Problem damit, seine Fachkunde nachzuweisen, ein Führungszeugnis beizubringen und die Haltungsbedingungen für seine Hunde und die Unterbringung kontrollieren zu lassen. Er hat aber sicher ein Problem mit der Bezeichnung "gewerbsmäßige Hundezucht", weil dieser Begriff negativ belastet ist und viel zu viele Hundebesitzer damit automatisch Massenhaltung und Massenzucht assoziieren, was keineswegs der Fall sein muss, wie nachstehendes Beispiel zeigt. Mit einem Antrag auf Genehmigung der Hundezucht gem. 11 TSchG wird dem Hundezüchter eine gewerbsmäßige Hundezucht-Genehmigung erteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Züchter nur alle drei Jahre einmal einen Wurf zieht, sondern die Anzahl der gehaltenen fortpflanzungsfähigen Hündinnen ist Ausschlag gebendes Kriterium. Es bleibt auch unberücksichtigt, ob ein Züchter Hündinnen zur Zucht verwendet, die nicht in seinem Haus leben, um den eigenen Bestand niedrig zu halten und damit mehr Zeit für die Betreuung zu haben oder seinen Hündinnen nur 2 Würfe im Leben zumuten will als einer einzigen Hündin vier oder fünf. Sobald er drei Würfe im Jahr zieht, fällt er ebenfalls unter die Anmeldepflicht. Gewinnerzielungsabsicht Gewerbsmäßigkeit setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, die allein dadurch begründet wird, dass die Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt (selbstständig) planmäßig und fortgesetzt ausgeübt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Auszug aus dem Urteil des Landgerichts Darmstadt,AZ /99: "... ist Hundezucht gewerblich, weil sie auf Dauer angelegt, auf Gewinnerzielung gerichtet ist und von Umfang und Aufwand her eindeutig über eine Liebhaberei hinausgeht. Wer jährlich durchschnittlich 13 Hunde aufzieht und verkauft und mehrere Zuchthunde gleichzeitig hält, um dies zu ermöglichen handelt gewerblich. Ob er dadurch einen Gewinn erzielt, ist für die Einordnung völlig unerheblich; ausreichend ist eine entsprechende Absicht... Wenn dem in etwa gleicher Höhe Ausgaben gegenüberstehen, mag dies Zweifel an den betriebswirtschaftlichen Fähigkeiten der Kläger begründen. Es ändert aber nichts daran, daß ihr Handeln auf Gewinnerzielung gerichtet und damit gewerblich ist." Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Hundezucht vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis
6 verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR belegt werden! Zusammenfassung Die Bezeichnung Hobbyzüchter ist, wie man es auch wendet und dreht, reine Augenwischerei. Weder vom tatsächlichen Aufwand, noch vom wirtschaftlichen Aspekt wird Hundezucht, planmäßig und im besten Sinne auf eine Erhaltung der Rassequalitäten oder gar einer Verbesserung ausgerichtet, eine Liebhaberei sein können (Anm. unabhängig vom Steuerrecht). Selbstbeschränkungen (ich halte eben nur 3 Hündinnen!) können sinnvoll sein, um der Gewerbsmäßigkeit zu entgehen, nicht aber, wenn eine fortgesetzte Verfolgung eines Zuchtziels geboten ist. Aus der Praxis ergeben sich spontane, zeitlich begrenzte oder situationsbedingte Entscheidungen, unwiederbringliche Chancen, die ein Züchter nutzen muss, wenn ihm tatsächlich etwas an der Rasse gelegen ist. In jedem Fall werden Umsätze geschrieben, auch wenn nur 1 Wurf pro Jahr fällt und es wird ein planmäßiges Ziel verfolgt. Züchten heißt in Generationen denken! Tatsächlich ist Hundezucht eher so etwas wie eine Berufung, eine elitäre und Rund-um-die-Uhr-Beschäftigung, die vollen Einsatz verlangt. Abschließend muss ich einmal für alle Züchter, die ich in meinem Leben kennengelernt habe, eine Lanze brechen. Es kann vielleicht nur jemand, der selbst den größten Teil seines Lebens mit Hundezucht verbracht hat und weiß wovon er spricht. Es treibt mir Zornesröte ins Gesicht, wenn ich Kritiken höre von Leuten, die von einer erhabenen Warte urteilen und jeden Züchter schon einmal von vornherein als geldgierigen Vermehrer hinstellen, ohne auch nur annähernd selbst etwas von der Praxis mitbekommen zu haben. Es gibt hundertprozentig einträglichere Beschäftigungen, die weniger Nerven und Sorgen kosten, die sich vielleicht auch einmal amortisieren oder die wenigstens nur Freude bringen, wie es sich für ein Hobby gehört. Würde man rationale und wirtschaftliche Gründe ins Feld führen, würde es genau diese Kategorie der verantwortungsvollen Züchter gar nicht geben! Und dann würde erst Recht Platz geschafft werden für jene Art Vermehrer, die keiner möchte. Würde da nicht die Zuneigung zu den Hunden sein und würde es die vielen Liebhaber der Rasse nicht geben, die Hunde dringend zur Realisierung ihres Traumes, ja zur Bereicherung ihrer Lebensqualität "brauchen", würde dieser ganze Aufwand mit allen Nachteilen weder physisch noch psychisch durchzuhalten sein. Denn Lebensqualität oder ein normales Privatleben kennt ein Züchter nicht. Nimmt er seine Aufgabe ernst, hat er zusätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit mit Anrufern und Besuchern zu tun, die "Geschäftszeiten" nicht akzeptieren würden. Jeder Hundebesitzer glaubt, er hätte Anspruch auf exklusive Betreuung. Und jeder Züchter macht das mit, weil er sonst befürchtet, seinen guten "Ruf" zu verlieren. Der anfängliche Enthusiasmus stirbt mit den Jahren durch das rücksichtslose Verhalten des Umfeldes. Das beginnt bei unsinnigen Entscheidungen vom grünen Tisch bis hin zu Zuchtbestimmungen, die nur daraus geboren wurden, weil einige erfolgreichen Züchtern endlich etwas "heimzahlen" wollen (Rassetypbestätigung beim Afghanen, PRA-Untersuchung beim Sloughi, Herzunter-suchung beim Irish Wolfhound). Welcher verantwortungsbewußte Züchter hat so ein dickes Fell, dass er das alles ohne persönliche Verluste hinnehmen kann? Am Ende ist es nur noch der Mut der Verzweiflung und die Liste der Vorbestellungen und die damit zusammenhängende Vorfreude der Hundeinteressenten, die nicht vorzeitig zur Aufgabe verleiten. Ich kenne keinen Züchter, der sich nicht schon hundert Mal die Frage "Wieso mache ich das alles?" gestellt
7 hat. Ein erfolgreicher Züchter hat überdies mit dem Neid fertig zu werden, weil dies die einzige Art der Anerkennung ist. Veröffentlichungsdatum:
Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH
Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Wo finden sich Regelungen zur Haltung von Hunden? Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutz-Hundeverordnung
MehrHaltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH. Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar
Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar Wo finden sich Regelungen zur Haltung von Hunden? Tierschutzgesetz (TierSchG) Tierschutz-Hundeverordnung
MehrHaltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH
Haltungsbedingungen für Hunde und weitergehende Empfehlungen des VDH Jörg Bartscherer Geschäftsführer und Justiziar 1 Wichtige Regelungen für Hundehalter Tierschutzgesetz Tierschutzhundeverordnung Regelwerke
MehrWegnahme von Hunden Sachstandsbericht zu einem Tierschutzfall in Schermbeck
Wegnahme von Hunden Sachstandsbericht zu einem Tierschutzfall in Schermbeck Gewerbsmäßige Hundezucht Tierschutzgesetz (TSchG) 11 i.v. mit Allg. Verwaltungsvorschrift zum TSchG: ERLAUBNISPFLICHT für bestimmte
MehrTierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Arbeitskreis 2 (Kleintiere)
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e.v. Arbeitskreis 2 (Kleintiere) TVT Stellungnahme der TVT zum Urteil des BVerwG 11- Erlaubnispflicht für tierheimähnliche Einrichtungen vom 23.10.2008 Erarbeitet
MehrAuszug Tierschutzgesetz (TierSchG)
Auszug Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I,S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BGBl. I. S.
MehrMindesthaltungsbedingungen für Basenjis des 1. Basenji Klub Deutschland von 1977 e.v. Stand Januar 2008
Mindesthaltungsbedingungen für Basenjis des 1. Basenji Klub Deutschland von 1977 e.v. Sitz: Watzmannstrasse 84 * 71067 Sindelfingen Vereinsregister Nr. 1169, Amtsgericht Böblingen Stand Januar 2008 Änderungen
MehrVDH-Zuchtordnung (VDH-ZO) und Durchführungsbestimmungen. Präambel. 1 Allgemeines. Ziel:
VDH-Zuchtordnung (VDH-ZO) und Durchführungsbestimmungen Petra Caspelherr VDH-Obfrau für Zucht Präambel Ziel: Die Zucht reinrassiger, gesunder, verhaltenssicherer und sozialverträglicher Hunde zu fördern
MehrAufzucht. Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Zucht- und Körreglementes des Barbet Club Schweiz.
Aufzucht Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Zucht- und Körreglementes des Barbet Club Schweiz. Inhaltsverzeichnis 1. Anforderungen an den Züchter 2. Betreuung
MehrZuchtwartordnung des 1. Basenji Klub Deutschland von 1977 e.v. Sitz: Sindelfingen - Vereinsregister Nr Amtsgericht Böblingen
Zuchtwartordnung des 1. Basenji Klub Deutschland von 1977 e.v. Sitz: Sindelfingen - Vereinsregister Nr. 1169 - Amtsgericht Böblingen Stand November 2011 Änderungen genehmigt durch die MV am 26.03.2011
MehrMerkblatt für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz (Stand Mai 2017)
Kreisveterinäramt Rollinstr. 17 88400 Biberach Telefon: 07351/52-6180 Telefax: 07351/52-6186 E-mail: vetamt@biberach.de Merkblatt für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz (Stand
MehrDeutscher Foxterrier-Verband e.v. Züchter (mit Anschrift): Zwingername (falls bereits vorhanden): 1. Grund der Besichtigung
Deutscher Foxterrier Verband e. V. (DFV) Mitglied im Verband für das Deutsche Hundewesen e.v. (VDH) in der Fédération Cynologique Internationale (FCI) und im Jagdgebrauchshundverband e.v. (JGHV) Protokoll
MehrAntrag nach 11 Tierschutzgesetz
1. Anschrift des Antragsstellers: 1......... Name, Vorname bzw. PLZ, Wohnort Datum Vereins- oder Firmenbezeichnung............ Geb.datum Beruf Straße Tel. Landratsamt Ludwigsburg - Fachbereich Veterinärangelegenheiten
MehrDeutscher Doggen Club 1888 e.v. (DDC) Zuchtwarteausbildungsordnung (ZW-AO)
Deutscher Doggen Club 1888 e.v. (DDC) Zuchtwarteausbildungsordnung (ZW-AO) 1 Bewerbung und Zulassung 3 Ausbildung 3 Beendigung der Ausbildung 3 Ernennung / Ablehnung 5 Schlussbestimmungen 5 2 Zuchtwarte-Ausbildungs-Ordnung
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung I Bezeichnung und Anschrift des Betriebes/der Einrichtung Zutreffendes
MehrZuchtstätte von Labrador Retrievern
Zuchtstätte von Labrador Retrievern im Labrador Club Deutschland e.v. VDH/FCI Alexandra Franke Schermshöhe 10 91282 Betzenstein Labradors-vom-Eckental 1/10 Version 1.6 Fragebogen für Welpen-Interessenten
MehrMindestanforderungen an die Haltung von Hunden
Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden Anlage zur Zuchtordnung (Anlage 1 zur Satzung) der Lagotto Romagnolo Züchtergemeinschaft e.v. gegründet am 12. September 2015 VR 200 738 (Landshut) Stand
MehrShiba Club Deutschland e. V. Trotzburgstrasse Unna 0176 / Fax 02308/ Homepage:
Shiba Club Deutschland e. V. Trotzburgstrasse 16 59427 Unna 0176 / 43097490 Fax 02308/ 933337 Homepage: www.shibaclub.de Geschaeftsstelle@shibaclub.de Mitglied im VDH Angeschlossen der FCI Shiba Club Deutschland
Mehreiner Wohnung/Mehrfamilienhaus (Welches Stockwerk?) einem Reihenhaus einem freistehenden Ein/Zweifamilienhaus
ZWINGERABAHME Whippet Club Deutschland Züchter: Mitglied im WCD seit: Anschrift: Zwingername: Grund der Besichtigung: Erstabnahme nach Zuchtpause (mehr als 5 Jahren) nach Umzug nach Zuchtbuchsperre sonstiges
MehrWer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie
Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Friesenstr. 30 26789 Ansprechpartner: Tierarzt Herr Flegler Telefon: 0491 926 1491 bzw. 1458 Herr Warntjes Fax: 0491 926 1374 Merkblatt zur Haltung von
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes in der zur Zeit gültigen Fassung:
Antragsteller: Name, Vorname Geb.-Datum Straße PLZ, Wohnort Telefon- Nr.: E-Mail-Adresse Landrat Fachbereich 5 Gesundheits- und Veterinärverwaltung Nassauerallee 16 47533 Kleve über Bürgermeister Antrag
MehrMerkblatt über das Halten von Hunden
Merkblatt über das Halten von Hunden Gemäß 2 des Tierschutzgesetzes hat derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen
MehrZüchter: Mitglied im SWC e.v. seit: Name: Anschrift: Zwingername: Gartengröße davon den Hunden zugänglich davon Hundesicher umfriedet
Züchter: Mitglied im SWC e.v. seit: Name: Anschrift: Zwingername: Grund der Besichtigung: Erstabnahme sonstiges nach Zuchtpause (mehr als 5 Jahren) nach Umzug nach Zuchtbuchsperre 1. Häusliche Situation
MehrWirbeltiere oder Kopffüßer, die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder ( 11 Abs. 1 Nr. 1 a TierSchG)
KREIS PLÖN - Amt für Sicherheit und Ordnung, Veterinärwesen und Kommunalaufsicht Hamburger Str. 17/18, 24306 Plön Telefon: 04522/743-535, Fax: 04522/743-236 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11
MehrNicolle Holicka. Der Malinois. Geschichte Erziehung Hundesport Pflege
Nicolle Holicka Der Malinois Geschichte Erziehung Hundesport Pflege www.novumpro.com 2010 novum publishing gmbh Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek: Die Deutsche Nationalbibliothek
MehrSATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG)
Recht SATZUNG 1,2 ÜBER DIE ERHEBUNG VON HUNDESTEUER (HUNDESTEUERSATZUNG) Der Stadtrat von Pirmasens hat am 23. November 1987 aufgrund von 24 der Gemeindeordnung (GemO), Artikel 1 Abs. 1 des Landesgesetzes
MehrMindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG)
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) - Sachstand - 2008 Deutscher Bundestag WD 5-3000 - 163/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages
MehrFragebogen für Welpen-Interessenten
Fragebogen für Welpen-Interessenten Liebe/r Welpen_Interessent/in, wir wünschen uns, dass jeder unserer Welpen ein liebevolles und geeignetes Zuhause findet, das seinem Charakter und Temperament entspricht.
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/3070 18. Wahlperiode 2015-06-17 Kleine Anfrage der Abgeordneten Barbara Ostmeier (CDU) und Antwort der Landesregierung Minister für Energiewende, Landwirtschaft,
MehrMindesthaltungsbestimmungen des Whippet Club Deutschland 1990 e.v.
Mindesthaltungsbestimmungen des Whippet Club Deutschland 1990 e.v. Der WCD möchte mit seinen Haltungsbedingungen dafür sorgen, dass das Züchten der Rasse Whippet im WCD Tierschutzverträglich und der Rasse
MehrÖffentliches Recht. GewR/GastR. RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Öffentliches Recht GewR/GastR RA Dr. iur. Arne-Patrik Heinze, LL.M. Fachanwalt für Verwaltungsrecht Gewerbebegriff Definition: Gewerbe ist jede erlaubte (a.a.: nicht sozial unwertige), auf Gewinnerzielung
MehrNachstehend wird die Hundesteuersatzung der Stadt Pirna in der seit 01.01.2012 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:
Nachstehend wird die Hundesteuersatzung der Stadt Pirna in der seit 01.01.2012 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt: 1. die Hundesteuersatzung vom 03.04.2012, öffentlich bekannt gemacht
MehrKuvasz Freunde e.v. Zuchtwarteordnung
Kuvasz Freunde e.v. Zuchtwarteordnung Beschlossen am 18.05.2014 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeiner Teil 1 Bestimmung und Stellung 3 1.1 Zweckbestimmung 3 1.2 Stellung zu den Satzungen und Ordnungen 3 2
MehrName: Adresse: Wie sind Sie auf uns gekommen?
Ein Fragebogen?? Wieso das denn? Nun wir möchten Sie, als potentiellen Interessenten an einem unserer Welpen gerne besser kennen lernen. Ihre Wünsche und Vorstellungen und die Bewegründe warum es ein Aussie
MehrSatzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung)
1 Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Stadt Leimen (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg -GemO- in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. 698)
MehrPersönlicher Entwicklungsplan. Einführung. Name: Datum: Inhaltsverzeichnis
Persönlicher Entwicklungsplan Name: Einführung 1. Ihr Entwicklungsplan besteht aus 5 Teilbereichen. 2. In 6 Schritten erstellen Sie Ihren persönlichen Entwicklungsplan: Ausgangssituation, Ziele, Stärken
MehrGesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
MehrFormwertrichterordnung des Vereins für Deutsche Wachtelhunde e.v. (Formwert-RiO des VDW)
Formwertrichterordnung des Vereins für Deutsche Wachtelhunde e.v (Formwert-RiO des VDW) 1 Grundsätze der Formwertrichterordnung Die Formwertrichterordnung regelt das vereinsinterne Formwertrichterwesen.
MehrTierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)
http://www.keller-shop.de Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden. Eingangsformel: Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
MehrAnwendungsbereich. (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
Tierschutz-Hundeverordnung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 21 S.838, vom 14. Mai 2001, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19.4.2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18 S.900,
MehrDr. Julia Stubenbord Landestierschutzbeauftragte Fortbildung Herdenschutzhunde Veranstaltung SLT und LTK am
Der Kangal im Schrebergarten Dr. Julia Stubenbord Landestierschutzbeauftragte Fortbildung Herdenschutzhunde Veranstaltung SLT und LTK am 11.10.2017 Rechtsgrundlagen Hundehaltung 1. TierSchG 2. Tierschutz-Hundeverordnung
MehrSatzung der Stadt Bad Muskau über die Erhebung einer Hundesteuer
Satzung der Stadt Bad Muskau über die Erhebung einer Hundesteuer Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301 ff.) in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches
MehrKönnen die Elterntiere besichtigt werden? Meist steht der Rüde in einem anderen Haushalt oder Ort.
Seriöse Züchter Eine viel diskutierte Frage "Woran erkennt man einen seriösen Züchter" bzw. welche Fragen sollte ein Interessent vor dem Kauf eines Welpen unbedingt stellen: Zunächst einmal die Frage nach
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung
Der Landrat Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tel.: 0 22 02 / 13-2815 Dienststelle: Refrather Weg 30 Fax: 0 22 02 / 13-1068 19 51469 Bergisch Gladbach E-Mail: veterinaer@rbk-online.de Antrag auf
MehrDie Satzung wurde am geändert. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Korbach eingetragen.
Satzung Gemeinschaft Deutscher Hundezüchter e.v. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Gemeinschaft Deutscher Hundezüchter e.v." (später als G D H e.v bezeichnet) und hat seinen Sitz in: Hermann Scipio
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz An den Hochsauerlandkreis Fachdienst 36 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Steinstr. 27 59872 Meschede Zutreffendes bitte ankreuzen
MehrDer Richterbericht den man am Ende jeder Ausstellung erhält gibt Aufschluss über die Qualität seines Hundes.
Warum geht man auf eine Ausstellung? In erster Linie wird man auf den Ausstellungen im Ring Züchter antreffen (oder auch solche die es werden möchten). Aber auch Liebhaber der Rasse sind selbstverständlich
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen Fassung
Kontakt: Moltkestraße 42 51643 Gummersbach Telefon 02261 88-3903 Fax 02261 88-3939 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes vom 18.05.2006 (BGBl. I S. 1206) in der aktuell gültigen
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 9.08 OVG 20 A 3885/06 Verkündet am 23. Oktober 2008 Ende als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der
MehrAmt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Wiesbaden
gerichtssicheres Vorgehen bei der Erteilung der Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz (TierSchG) ein Fallbeispiel aus Wiesbaden Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz
MehrDer Europäische Berufsausweis
EBA Der Europäische Berufsausweis Elektronisches Verfahren für die Anerkennung von Berufsqualifikationen Europäische Union ) EBA Der Europäische Berufsausweis (EBA) Der Europäische Berufsausweis (EBA)
MehrAuszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
Auszug aus dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962) 10 Anlagen und Einrichtungen Dritter Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder
MehrAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes für die gewerbsmäßige Hundeausbildung
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 des Tierschutzgesetzes für die gewerbsmäßige Hundeausbildung Hiermit beantrage ich die Erlaubnis zur Ausbildung von Hunden für Dritte (in Abwesenheit des Hundehalters
MehrDas Züchterleben. Hat ein Züchter Standartverträge, dann hat er keine Ahnung - hat er erweiterte Verträge, dann sind das Knebelverträge.
Das Züchterleben Informiert sich ein Züchter über Krankheiten, Rasse, Genetik und Zucht und gibt das Wissen an andere Züchter weiter, dann ist er ein Angeber - behält er das Wissen für sich, dann ist er
MehrHeilpraktikergesetz. (1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
Heilpraktikergesetz "Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)" vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1.
MehrDurchführung des Tierschutzgesetzes; Antrag auf Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz
Durchführung des Tierschutzgesetzes; Antrag auf Erlaubnis nach 11 Tierschutzgesetz Absender: An den Landkreis Cloppenburg 39 Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung 39.2 Tierschutz Eschstr.
MehrZuchtrichter-Ordnung des Verbandes Große Münsterländer e.v. (VGM) (Verabschiedet am 21. März 2009)
1 Verband Große Münsterländer e.v. Zuchtrichter-Ordnung des Verbandes Große Münsterländer e.v. (VGM) (Verabschiedet am 21. März 2009) Die Zuchtrichter-Ordnung des Verbandes Große Münsterländer e.v. (VGM)
MehrTierhandel/Zoohandel gewerberechtliche Voraussetzungen
Tierhandel/Zoohandel gewerberechtliche Voraussetzungen Die von Ihnen gewählte Tätigkeit ist genehmigungspflichtig. Für die Ausübung der Tätigkeit benötigen Sie eine Genehmigung (bzw. eine Erlaubnis oder
Mehr1 Steuererhebung. Die Stadt erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung. 2 Steuergegenstand
SATZUNG über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Vom: 4. Juli 2001 einschließlich 1.Änderungssatzung vom 7. November 2001 und 2. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2003 1 Steuererhebung
MehrDas internationale Zuchtreglement der OKI e.v. und die Zucht- und Eintragungsbedingungen des VH e.v. sind für alle seine Mitglieder bindend.
ZUCHTORDNUNG Allgemeines Das internationale Zuchtreglement der OKI e.v. und die Zucht- und Eintragungsbedingungen des VH e.v. sind für alle seine Mitglieder bindend. Als Richtlinie dienen sie für alle
MehrBegriffsdefinitionen: Hunde bis zur 16.ten Lebenswoche. Zuchthunde: Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe SICD Zuchtordnung)
Spinone- Italiano - Club Deutschland e.v. SICD Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden der Rasse Spinone Italiano in Zuchtstätten des SICD bzw. in Zuchtstätten, die einen Vertrag über Züchterische
MehrVortrag von Elke Langanke, StBv
Vortrag von Elke Langanke, StBv Gewerbsmäßige vs. Gewerbliche Hundezucht Liebhaberei oder Gewerbebetrieb Umsatzbesteuerung Kleinunternehmer Regelbesteuerung Steuerliche Behandlung bei Gewerbe Gewerbesteuer
Mehr1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden
Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005
MehrZuchtbuch und Register
Zuchtbuch und Register Petra Caspelherr Obfrau für Zucht Zuchtbuch / Register Eintrag aller Würfe Übernahmen Registrierungen / Phänotyp-Beurteilung Innerhalb eines Zuchtvereins 1 Zuchtbuch (Wurfeintragung)
MehrVDH-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden
VDH-Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998 (BGBl. I S.1106) verlangt, dass: Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art
MehrTierschutz 11 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz - TierSchG -
Kreis Offenbach Der Landrat FD Veterinärwesen und lebensmittelrechtlicher Verbraucherschutz Gottlieb Daimler Straße 10 63128 Dietzenbach Eingangsstempel: Tel.: 06074/ 8180 63900 Fax: 06074/ 8180 63910
MehrSelbstauskunft Dauerpflegestelle Hund
Selbstauskunft Dauerpflegestelle Hund Danke, dass Sie sich für die Tätigkeit als Dauerpflegestelle in unserem Verein interessieren. Bitte alle u.a. Fragen so detailliert wie möglich beantworten. Die Fragen
Mehr4410 Liestal, Rufsteinweg 4, Postfach Telefon 061 925 64 64 Telefax 061 925 69 54 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion Kanton Basel-Landschaft Veterinär-, gd- und Fischereiwesen Bewilligungsgesuch für
MehrIngenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung
Page 1 of 6 Fundstelle: GVBl 2007, S. 237 714-2 Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember 2007 *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
MehrS A T Z U N G. über die Erhebung der Hundesteuer vom i.d.f. der Änderung vom
S A T Z U N G über die Erhebung der Hundesteuer vom 18.09.1996 i.d.f. der Änderung vom 16.03.2005 Auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) sowie 2, 5a, 6 und 8 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg
MehrLandratsamt Tübingen Tel.: / , , Abt Postfach Tübingen
Familienname, Vorname Straße PLZ, Ort Ort, Datum Telefon / Handynummer Landratsamt Tübingen Tel.: 07071 / 207 3219, - 3210,- 3216 - Abt. 32 - Postfach 19 29 72009 Tübingen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
MehrSatzung über die Hundesteuer
Satzung über die Hundesteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1998 (GVBl.
MehrDer tierschutzrelevante Rechtsrahmen für Zoos
Der tierschutzrelevante Rechtsrahmen für Zoos Dr. C. Jäger Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 13.11.2015 in Karlsruhe Tierschutz, Naturschutz, Zoopädagogik - Zukunftsperspektiven des Karlsruher
MehrGesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 499 2016 Verkündet am 31. August 2016 Nr. 72 Bremisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (BremAGPsychPbG)
MehrS A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R
9.1 GEMEINDE LEINGARTEN LANDKREIS HEILBRONN S A T Z U N G ÜBER DIE ERHEBUNG DER H U N D E S T E U E R Der Gemeinderat der Gemeinde Leingarten hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie
MehrFragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz. Warum benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz?
Kreis Recklinghausen FD 39 Fragen und Antworten zur Erteilung einer Erlaubnis gemäß 11 Tierschutzgesetz Warum benötige ich eine Genehmigung nach 11Tierschutzgesetz? Das Tierschutzgesetz gibt im 11 vor,
MehrSatzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach. - Hundesteuersatzung
Satzung über die Anmeldung von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer in Lörrach - Hundesteuersatzung (Redaktionelle Fassung) vom 21. November 1996, geändert durch Satzung vom 26. Oktober 2000 und vom
MehrMindesthaltungsbedingungen
Bearded Collie Club Deutschland e.v. Mindesthaltungsbedingungen Stand 25.02.2012 - in Kraft getreten am: 08.03.2012 Anlage zur Satzung Bearded Collie Club Deutschland e.v. BCCD VDH Mindestanforderungen
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) (aktuelle Fassung, inkl. aller Änderungssatzungen) Aufgrund von 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21.04.1993 (Sächs. GVBl.
MehrSatzung über die Erhebung von Hundesteuer
Satzung über die Erhebung von Hundesteuer Auf Grund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (Sächs.GemO) in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (Sächs-KAG) in der geltenden Fassung
MehrBerufswahltheorie von Linda Gottfredson
Berufswahltheorie von Linda Gottfredson Linda Gottfredson meint, sich für einen Beruf zu entscheiden geschieht in einem Passungsprozess. Personen suchen Berufe, in denen sie ihre Interessen verwirklichen
MehrFachliche Voraussetzungen
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen 15 Nehmen Sie auch einmal fremde Hilfe und Ratschläge von anderen an? Sind Sie kontaktfreudig? Können Sie sich in die Probleme anderer hineindenken? Fühlen Sie
MehrVerordnung. über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau
über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann / zur Sport- und Fitnesskauffrau vom 04. Juli 2007 (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 29 vom 10. Juli 2007) Auf Grund des 4 Abs. 1
Mehr1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
MehrRahmenbedingungen Freiwilligenarbeit im Haus im Park
FREIWILLIGENARBEIT Schönenwerd Gretzenbach Däniken Eppenberg-Wöschnau Rahmenbedingungen Freiwilligenarbeit im Haus im Park Kreuzackerstrasse 24 5012 Schönenwerd T 062 858 43 00 F 062 858 43 10 info@hausimpark.ch
MehrTierschutz-Hundeverordnung TierSchHuV
Tierschutz-Hundeverordnung TierSchHuV Datum: 2. Mai 2001 Fundstelle: BGBl I 2001, 838 Textnachweis ab: 1. 9.2001 Geändert durch Art. 3 G v. 19.4.2006 I 900 Bitte beachten Sie: Rechtlich verbindlich ist
MehrDie verschiedenen Arten von Kaufleuten
Die verschiedenen Arten von Kaufleuten Gewerbe: offene, planmäßige,auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete, selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist Betreiben: Inhaber, der persönlich berechtigt
MehrMein Arbeitsplatz. Foto. Name und Anschrift des Praktikanten. Name und Anschrift des Praktikumsbetriebes. Name des Ansprechpartners
Mein Arbeitsplatz Foto Name und Anschrift des Praktikanten Name und Anschrift des Praktikumsbetriebes Name des Ansprechpartners Praktikumszeitraum Inhaltsverzeichnis Grundregeln für den Praktikanten im
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Zschorlau (Hundesteuersatzung) vom
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Zschorlau (Hundesteuersatzung) vom 04.09.2001 Auf Grund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.1999
MehrSatzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung)
Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung) Aufgrund der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrSatzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)
1 Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) in
Mehr- 1 - S A T Z U N G. über die Erhebung der HUNDESTEUER in der Gemeinde Ottenhöfen i. Schw.
- 1 - Gemeinde Ottenhöfen im Schwarzwald S A T Z U N G über die Erhebung der HUNDESTEUER in der Gemeinde Ottenhöfen i. Schw. Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenhöfen i. Schw. hat auf Grund von 4 Gemeindeordnung
MehrStadt Weißenberg Landkreis Bautzen. Satzung über die Erhebung von Hundesteuer
Stadt Weißenberg Landkreis Bautzen Satzung über die Erhebung von Hundesteuer Aufgrund des 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) und den 2 und 7 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) hat
Mehr