Übersicht über die wichtigsten Regelungen. 1. Art. 1 Änderung des SGB VIII ( Kinder- und Jugendhilfe)

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1 Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 16/10357, vom Übersicht über die wichtigsten Regelungen 1. Art. 1 Änderung des SGB VIII ( Kinder- und Jugendhilfe) 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Abs. 4 (neu) Für Eltern die ihre Kinder von 1-3 Jahren nicht in Einrichtungen oder Diensten betreuen lassen wollen oder können, soll ab 2013 eine monatliche Zahlung eingeführt werden (z. B. Betreuungsgeld). 23 Förderung in Kindertagespflege Die Bundesregierung will die herausragende Leistung der Eltern bei der Erziehung der Kinder würdigen. Die konkrete Ausgestaltung soll zum Jahr 2013 geklärt werden. Der Gesetzgeber ist dabei in seiner Entscheidung frei. Das Berufbild der Tagesmütter und väter muss attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege. Abs. 1 Klarstellung, dass Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zusteht. Abs. 2 Hälftige Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Zur Attraktivitätssteigerung muss Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistung entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. 1

2 23 Förderung in Kindertagespflege Abs. 2 a Konkretisiert, wie der Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung zu gestalten ist, der von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Der Betrag ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und Anzahl sowie Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Der Betrag, der für die Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson bezahlt wird, bedarf der Konkretisierung. Die Vergütung ist in der Regel so niedrig, dass sie die Möglichkeit, sein Auskommen mit der Kindertagespflege zu sichern, ausschließt. Deshalb erfolgt eine klarere Vorgabe von Bundesebene. Andererseits soll die Gestaltungsfreiheit der Länder und Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten bleiben. Dieser Zielsetzung wird die Regelung gerecht, indem das Kriterium der leistungsgerechten Vergütung eingeführt wird. 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege 24 wird zwei Mal geändert: die erste Änderung gilt bis einschl. 31. Juli 2013, die zweite Änderung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Bis 31. Juli 2013: Die Regelung knüpft an die im TAG formulierten Mindestkriterien an, erweitert diese im Hinblick auf weitere Fallgruppen: Bedarf des Kindes: Es ist in seiner individuellen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Bedarf der Eltern: Ein Kind ist in einer Tageseinrichtung/ Kindertagespflege zu fördern, wenn die Eltern Arbeit suchend sind. Ab 1. August 2013: 0-1 Jährige: objektiv-rechtliche Verpflichtung, die an die erweiterten Kriterien geknüpft ist 1-3 Jährige: Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung 3-6 Jährige: entspricht der alten Fassung; Kindertagespflege hat ergänzende Funktion Ü 6 Jahre: entspricht der alten Fassung; Vorrang schulischer Angebote ist zu beachten. 2

3 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebotes für Kinder unter drei Jahren Die Vorschrift regelt Vorgaben für den stufenweisen Ausbau der Kindertagesbetreuung für den Ausbauzeitraum bis 2013 bei denjenigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die die Bedarfskriterien noch nicht erfüllen. Vorschrift tritt am 1. August 2013 außer Kraft. 36 Mitwirkung, Hilfeplan 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen Abs. 3 stellt klar, dass bei erforderlichen Hilfen nach 35a, die Person, die eine Stellungnahme abgegeben hat (Arzt oder Psychotherapeut) an der Aufstellung, Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe beteiligt werden soll. Abs. 4 verlangt vor der Entscheidung einer Hilfe im Ausland, das Einholen einer Stellungnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert. Abs. 1 Der Begriff Kosten der Erziehung wird ersetzt durch die Bestimmung des Umfangs der Leistungen zum Unterhalt: Kosten für Sachaufwand, d. h., Kosten, die für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs entstehen. Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes, d. h. die Vergütung der entsprechenden Leistung der Pflegeperson, ErzieherIn im Heim oder anderem pädagogisch geschulten Personal. Abs. 4 S. 2 Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung beziehen sich auf Versicherungen, die die Risiken der Pflegeperson abdecken. Abs. 4 S. 4 Die Kürzungsmöglichkeit beim Pflegegeld, wenn Pflegepersonen gegenüber dem Pflegekind unterhaltspflichtig sind, bezieht sich nur auf den Sachaufwand. 3 Die Änderung geschieht aus Gründen der Rechtsklarheit, da der Begriff Kosten der Erziehung im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht mit einer anderen inhaltlichen Bedeutung belegt ist. Klarstellung Klarstellung, denn die Unterhaltspflicht von Großeltern besteht ausschließlich in einer Barunterhaltspflicht und nicht in der Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes.

4 43 Erlaubnis zur Tagespflege Abs. 1 Einer Erlaubnis bedarf, wer während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate ein oder mehrere fremde Kinder betreuen will. Abs. 3 S. 1 Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Abs. 3 S. 2 Bundesrecht eröffnet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar die Möglichkeit, eine Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder zu erteilen und ggf. mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Abs. 3 S. 3 Dem Landesgesetzgeber wird die Möglichkeit eröffnet, die Obergrenze für die gleichzeitig anwesenden Kinder bei der Erteilung der Erlaubnis anzuheben, wenn die Tagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Klarstellung, dass sich der Betreuungsumfang von 15 Stunden pro Woche auf die wöchentliche Arbeitszeit der Tagespflegeperson bezieht. Klarstellung, dass sich die Höchstgrenze von fünf zu betreuenden Kindern auf die Zahl der gleichzeitig anwesenden, fremden Kinder bezieht. Nach KICK konnte der Landesgesetzgeber Regelungen treffen, die Erlaubnis individuell auszugestalten. Jetzt wird unmittelbar durch Bundesrecht die Möglichkeit eröffnet. Um die Qualität der Großtagespflegestellen zu sichern, ist der Landesrechtsvorbehalt in Abs. 3 Satz 3 weiter zu qualifizieren. 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter Darüber hinaus wird eine Obergrenze für die Zahl der in der Großpflegestelle zu betreuenden Kinder eingeführt: Es dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Abs. 4 Anspruch auf Beratung haben Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen auch in den Fällen, in denen zwar eine Erlaubnis zu erteilen ist, aber keine Leistungen nach 23 f. in Anspruch genommen werden. Die Bestimmung der örtlichen und überörtlichen Träger ist Aufgabe der Länder. Die Abgrenzung zwischen sog. Großtagespflegestellen und Gruppen in einer Einrichtung regelt das Landesrecht ( 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII) Bisher galt der Anspruch nur in den Fällen, in denen Leistungen nach 23 f. in Anspruch genommen wurden. Vor dem Hintergrund der Föderalismusreform I musste der Gesetzgeber die Vorschrift ändern. 4

5 72a Persönliche Eignung Satz 1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den verurteilt worden ist. Klarstellung 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung Satz 2 Die Prüfung der persönlichen Eignung bezieht sich nicht nur auf die Beschäftigung, sondern auch auf die Vermittlung von Personen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Führungszeugnisse sind auch bei der Vermittlung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe notwendig. Satz 1 Der Landesrechtsvorbehalt in Satz 1 bleibt unverändert bestehen. Satz 2 Es können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können auch am Verfahren der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 beteiligt werden. Abs. 1 S. 2 Befugnis zur sozialen Staffelung der Kostenbeiträge auch für die Kindertagespflege Abs. 1 S. 3 Als Kriterien können insbes. das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. 5 Die Prüfung der persönlichen Eignung erstreckt sich daher z. B. auch auf Tagespflegepersonen. Deshalb wird in Satz 2 klargestellt, dass die Vorlage eines Führungszeugnisses auch bei der Vermittlung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe notwendig ist und damit auch für Tagespflegepersonen gilt. Satz 2 soll verdeutlichen, dass auch privatgewerbliche Träger gefördert werden können.

6 92 Ausgestaltung der Heranziehung Abschaffung der Heranziehung von jungen Menschen zu den Kosten teilstationärer Leistungen Die Praxis hat gezeigt, dass ein Kostenbeitrag für eine teilstationäre Leistung bei einem jungen Menschen kaum zu realisieren ist und mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 94 Umfang der Heranziehung 97a Pflicht zur Auskunft 98 bis 102 Kinder- und Jugendhilfestatistik Abs. 6 Jungen Menschen, die vollstationäre Leistungen erhalten, verbleiben 25% ihres bereinigten Einkommens. Abs. 2 Pflegepersonen, die dem jungen Menschen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Änderungen und Ergänzungen, die eine Anpassung an die fachliche Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe darstellen. Mit der Neuformulierung wird das in der Praxis aufgetretene Missverständnis beseitigt, junge Menschen müssten mit den ihnen verbleibenden 25% ihres Einkommens berufsbedingte Aufwendungen tragen. Berufsbedingte Aufwendungen gehören zum Inhalt der vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden Leistungen. Notwendige Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger Pflegepersonen als Voraussetzung für die Kürzung des Pflegegeldes. 2. Art. 3a Änderung des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) 10 Familienversicherung Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2013: Die Betreuung von bis zu fünf Kindern wird pauschalierend nicht als hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit angesehen. Eine Familienversicherung ist möglich, wenn ein steuerlicher Gewinn von 355 monatlich nicht überschritten wird. 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder Für Tagespflegepersonen die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, weil keine Familienversicherung möglich ist, ist dementsprechend für die Betreuung von bis zu fünf Kindern keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. 6

7 3. Art. 3b Änderung des Einkommensteuergesetzes 3 EStG Steuerfreistellung der hälftigen Erstattung der Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge von Tagespflegepersonen 4. Art. 3d Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes 12 Ermittlung bei Kindern in Heimen Ist aufgehoben. Im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) wurde der 47 Abs. 2 SGB VIII * aufgehoben. Infolge des damit verbundenen Wegfalls der kindbezogenen Meldepflichten können die in 12 vorgesehen Ermittlungen mangels Informationen über die einzelnen Kinder nicht durchgeführt werden. *Anmerkung: Mit der Neuordnung der Adoptionsvermittlung 1976 wurde die Meldepflicht eingeführt. Durch die frühzeitige und möglichst vollständige Erfassung aller für eine Adoptionsvermittlung in Betracht kommenden Kinder in Säuglings- und Kinderheimen durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sollte sichergestellt werden, dass die Dauer des Heimaufenthaltes dieser Kinder abgekürzt wird. 29. September 2008 J. Kauermann-Walter, SkF Zentrale, Referat Kinder- und Jugendhilfe \\Terminalsvr\Profile\Kauermann-wa\Eigene Dateien\Gesetzentwürfe--Gesetze\Überblick wichtigste Regelungen KiföG.doc 7

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