Richtlinien für die Abgabe von Pachtland
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- Charlotte Neumann
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1 Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht; Vollzugsverordnung zum bäuerlichen Bodenrecht und zur landwirtschaftlichen Pacht; Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Obligationenrechtes (Zivilgesetzbuch V. Teil) im Kanton Glarus; Verordnung zum Einführungsgesetz zum Obligationenrecht und zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung; Land- und Alpwirtschaftsverordnung.
2 INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeine Bestimmungen... 3 Art. 01 Ausgangslage... 3 Art. 02 Zweck... 3 II. Anwendung der Richtlinien... 3 Art. 03 Den Richtlinien unterstelltes Pachtland... 3 Art. 04 Den Richtlinien nicht unterstelltes Pachtland... 3 III. Vergabe... 3 Art. 05 Ausschreibungsverfahren... 3 Art. 06 Bewerbungen um Pachtland... 4 Art. 07 Vergabegrundsätze... 4 Art. 08 Vergabekriterien in der Rangfolge... 4 IV. Zuständigkeiten... 5 Art. 09 Evaluation und Antragstellung... 5 Art. 10 Pachtlandvergabe... 5 Art. 11 Überarbeitung der Richtlinien... 5 Art. 12 Inkrafttreten... 5 Seite 2/5
3 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 01 Art. 02 Ausgangslage Durch den Zusammenschluss der acht alten Gemeinden zu der neuen Gemeinde Glarus Nord ist die Aufgabe, das Pachtland und die Alpen (nachfolgend Pachtland genannt) zu verteilen, komplexer geworden. Frühere Grenzen bestehen nicht mehr und alle Landwirte innerhalb der Gemeinde Glarus Nord sind grundsätzlich gleichberechtigt, sich um Pachtland zu bewerben. Um diese Aufgabe unter Berücksichtigung der Anliegen der Landwirte zweckmässig erfüllen zu können, wurden die Richtlinien zusammen mit der Arbeitsgruppe Landwirtschaft erarbeitet. Zweck Die Richtlinien für die Vergabe von Pachtland regeln die Abgabe von Pachtland und Alpen der Gemeinde Glarus Nord an die landwirtschaftlichen Betriebe. Durch die Anwendung dieser Richtlinien ist eine transparente Zuteilung des neu zu verpachtenden Pachtlandes an die neuen Pächter sichergestellt. Das Konzept regelt eine nachhaltige Verpachtung des Pachtlandes zu sozialverträglichen Bedingungen. Die Zuteilung der Flächen ermöglicht eine möglichst ökologische und ökonomische Bewirtschaftung des Pachtlandes der Gemeinde Glarus Nord. II. Anwendung der Richtlinien Art. 03 Den Richtlinien unterstelltes Pachtland Die Bestimmungen in diesen Richtlinien werden für sämtliche Neuverpachtungen von Pachtliegenschaften im Tal- und Berggebiet und für die Verpachtungen der Alpen angewendet. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Pachtland der Landwirtschaftszone oder einer Bauzone zugewiesen ist. Im Weiteren werden auch Gebrauchsleihen nach diesen Bestimmungen beurteilt und vergeben. Art. 04 Den Richtlinien nicht unterstelltes Pachtland Pachtland, welches als Real- oder Pachtlandersatz für die Realisierung eines anstehenden Projektes von übergeordnetem öffentlichem Interesse benötigt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien und wird nicht nach diesen beurteilt. Es wird lediglich für eine beschränkte Zeitdauer einem Landwirt zur Bewirtschaftung zugesprochen. Die Verpachtung erfolgt mittels verkürzten einjährigen Pachtverträgen, welche nur mit ausreichender Begründung durch die Abteilung Landwirtschaft bewilligt werden. Diese temporäre Bewirtschaftung berechtigt bei einer späteren ordentlichen Vergabe des Pachtlandes nicht für den Zuschlag nach Art. 8 Ziff. 1. III. Vergabe Art. 05 Ausschreibungsverfahren Die Neuverpachtung von Pachtland wird im Amtsblatt, der Glarner Woche (Glarus Nord-Anzeiger) sowie den öffentlichen Anschlagstellen veröffentlicht. Seite 3/5
4 Art. 06 Art. 07 Art. 08 Bewerbungen um Pachtland Die Bewerbung um Pachtland hat mit den auf dem Onlineschalter der Gemeinde Glarus Nord zur Verfügung stehenden Bewerbungsunterlagen in schriftlicher Form zu erfolgen. Der Bewerber begründet gestützt auf die Vergabekriterien, weshalb ihm das zur Vergabe stehende Pachtland zugeteilt werden soll. Vergabegrundsätze Bei den Vergaben von Pachtland wird an folgenden Grundsätzen festgehalten: 1. Sämtliche Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Betrieben sind gleichermassen berechtigt, bis zu ihrem vollendeten 65. Altersjahr von der Gemeinde Glarus Nord Pachtland zu pachten. 2. Ausserkommunale Bewerber werden nur berücksichtigt, wenn es sich bei ihnen um die bisherigen Bewirtschafter des Pachtlandes handelt. 3. An Bergbauern wird kein Pachtland in der Tal-, Hügel und Bergzone I abgegeben. Bergbauern sind jene Bauern, deren Betriebe sich in der Bergzone III befinden. 4. Die Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliches Kulturland und für die Alpen 6 Jahre. In begründeten Ausnahmefällen kann die Pachtdauer länger oder kürzer sein. Eine Pachtdauer unter 6 Jahren für landwirtschaftliches Kulturland und unter 3 Jahren für die Alpen muss zusätzlich von der kantonalen Abteilung Landwirtschaft bewilligt werden. 5. Die Pachtverträge verlängern sich ohne Kündigung von selbst um eine weitere bisherige Pachtdauer. Erfüllen bestehende Pachtverträge die Bedingungen dieser Richtlinien nicht, müssen sie nicht zwingend angepasst werden. Eine Bereinigung wird langfristig angestrebt. 6. Pachtland, welches durch eine Betriebsauflösung oder durch einen Verzicht des bisherigen Pächters frei wird, muss öffentlich ausgeschrieben werden. 7. Pächter, die für einen Investitionskredit das Pachtland über ihren Pachtvertrag hinaus absichern müssen, wird für 12 Jahre 80% der Fläche ungeachtet der Bodenqualität zugesichert. Vergabekriterien in der Rangfolge 1. Der Bewerber ist der bisherige Bewirtschafter des Pachtlandes. 2. Der Bewerber ist Betriebsnachfolger des bisherigen Bewirtschafters. 3. Der Bewerber erfüllt die Anforderungen für die Direktzahlungen. 4. Der Bewerber hat in der Vergangenheit zugunsten öffentlicher Interessen, Pachtland durch ordentliche Kündigung oder durch freiwilligen und frühzeitigen Verzicht abgegeben. 5. Der Bewerber wird in den kommenden drei Jahren zugunsten anderer öffentlicher Interessen Boden verlieren. 6. Bewerber mit Haupterwerbsbetrieb vor Pächter mit Nebenerwerbsbetrieb. 7. Distanz des Betriebes von der neu zu bewirtschafteten Fläche und Verbesserung der Arrondierung durch die Zupacht. 8. Die betriebliche Struktur des Betriebes steht im Verhältnis zur gesamten Bewirtschaftungsfläche (Güllenkasten, Mistplatte, Nährstoffbilanz). 9. Fläche in ha, die der Bewerber bereits von der Gemeinde Glarus Nord in Pacht hält. Seite 4/5
5 IV. Zuständigkeiten Art. 09 Art. 10 Art. 11 Art. 12 Evaluation und Antragstellung Das Ressort Wald und Landwirtschaft prüft die Bewerbungen und erarbeitet unter Berücksichtigung der Kriterien einen Antrag zuhanden des Gemeinderates. Pachtlandvergabe Der Gemeinderat entscheidet abschliessend über die Pachtlandvergaben. Überarbeitung der Richtlinien Die vorliegenden Richtlinien wurden zusammen mit der Arbeitsgruppe Landwirtschaft erarbeitet und werden beidseitig als Grundsatz für die Vergabekriterien von Pachtlandzuteilungen anerkannt. Anpassungen dieser Richtlinien sind wiederum gemeinsam durch beide Parteien zu erarbeiten. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten per 01. Juli 2014 in Kraft. Glarus Nord, 10. Juli 2014 GEMEINDERAT GLARUS NORD Martin Laupper Gemeindepräsident Andrea Antonietti Pfiffner Gemeindeschreiberin Registratur-Nr / CMI Seite 5/5
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