Traumatisierte Flüchtlinge in der Beratungspraxis. Zugang zum Gesundheitssystem für
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- Waldemar Helmuth Albrecht
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1 Vormundschafsverein im Flüchtlingsrat Schleswig Holstein e.v. Traumatisierte Flüchtlinge in der Beratungspraxis Zugang zum Gesundheitssystem für unbegleitet tminderjährigen i Flüchtlinge Gefördert durch: Kooperationspartner:
2 Übereinkommen über die Rechte des Kindes / UN Kinderrechtskonvention Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete die UN Konvention über die Rechte des Kindes Deutschland hinterlegt die Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen mit ausländerrechtlichen Vorbehalten: deutsches Ausländerrecht hat Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention Deutschland hinterlegt die rechtsverbindliche Rücknahme Erklärung bei der UNin New York ohne ausländerrechtliche Vorbehalte: deutsches Ausländerrecht hat KEINEN Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention
3 Übereinkommen über die Rechte des Kindes / UN Kinderrechtskonvention Artikel 23, 24 und 39: Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit Aus "Allgemeine Bemerkungen Nr. 6 des Ausschuss der Vereinten Nationen Behandlung unbegleiteter t und von ihren Eltern getrennter t Kinder außerhalb ihres Herkunftslandes Deutsche Übersetzung: umf.de/images/stories/dokumente/generalcommentsdeutsch nr6.pdf nr6
4 Sozialgesetzbuch VIII Kinder und Jugendhilfe 42Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. oder ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt hlund die Krankenhilfe hlf sicherzustellen;.
5 Sozialgesetzbuch VIII Kinder und Jugendhilfe 40 Krankenhilfe Wird Hilfe nach den 33 bis 35 oder nach 35a Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Krankenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Krankenhilfe muss den imeinzelfall notwendigen Bedarf involler Höhe befriedigen. 33 Vollzeitpflege 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung ng von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mitzahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. (2) (3)
7 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 6 Sonstige Leistungen (1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht irk erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer UmständealsGeldleistung zu gewähren. (2)
8 Rechtliche Stolpersteine zur Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention Rechtsbereich des SGB VIII Anfangszeit Gewöhnlicher oder tatsächlicher Aufenthalt Wie lange dauert die Inobhutnahme, wann bzw. wird überhaupt Jugendhilfe gewährt Wie lange dauert es vom Tag der Ankunft ftbis zur Ausstellung einer Duldung / Aufenthaltsgestattung Übergang (Therapie) in das AsylblG
9 Rechtliche Stolpersteine zur Umsetzung der UN Kinderrechtskonvention Rechtsbereich des AsylbLG Gesundheitssorge ist Aufgabe des (Amts)Vormundes Akute Erkrankung k oder Schmerzzuständeunterschiedliche Definitionen des 4 Kommunikation/Vertrauen t & Antragstellung t Beurteilung durch einen Amtsarzt Hinweis: Rechtmäßigkeit (nachvollziehbare) Altersfestsetzung
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