Leitsätze: Zum Umfang der Auslagenerstattung:

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1 Leitsätze: Zum Umfang der Auslagenerstattung: 1. Aus Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. e) EMRK (Anspruch eines sprachunkundigen Beschuldigten auf Dolmetscherunterstützung und Beistand eines Pflichtverteidigers) folgt zur Ermöglichung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verteidigeraufgaben auch der Anspruch des Beschuldigten auf rechtzeitige und umfassende Information dieses Verteidigers. Hierzu gehört auch die Übersetzung früherer ausländischer Urteile und maßgeblicher Urkunden, soweit sie für das Verfahren eine Rolle spielen. Die Übersetzung darf der Beschuldigte (bzw. sein Verteidiger), sofern dies nicht als unsachgemäß erscheint, selbst veranlassen; die hierfür anfallenden Übersetzungskosten sind von der Staatskasse auszulegen bzw. zu erstatten. Ein Anspruch auf Übersetzung der gesamten Verfahrensakte besteht hingegen nicht. 2. Für die Erstattungsfähigkeit von Übersetzungskosten bei einer sich im Nachhinein als doppelt herausstellenden Übersetzung (durch Staatsanwaltschaft und Beschuldigten) ist maßgeblich auf die ex-ante-sicht zur Verfahrenslage im Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen.

2 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 2 Ws 96/11 2 KLs 540 Js 4774/10 LG Görlitz Beschluss vom 19. April 2011 in der Strafsache gegen N.N. wegen Erstattung von Übersetzungskosten hier: Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Görlitz vom 06. Januar 2011 aufgehoben. Die Sache wird an sie zur ergänzenden Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Görlitz zurückverwiesen. G r ü n d e: I. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig. Gegen ihn hatte die Staatsanwaltschaft Anklage mit dem Vorwurf u.a. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben. Bereits im Verlauf des Ermittlungsverfahrens war dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Ermittlungsrichters sein Verteidiger Rechtsanwalt M zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Mit weiterem Beschluss hatte der Ermittlungsrichter dem Verteidiger die Hinzuziehung einer Dolmetscherin als Sprachmittlerin gestattet.

3 Im Verlauf des Ermittlungsverfahrens gab der Pflichtverteidiger bei der Dolmetscherin die schriftliche Übersetzung des deutschsprachigen Vernehmungsprotokolls eines Zeugen vom 17. April 2010 nebst zugehörigem Aktenvermerk des Zollfahndungsamts Dresden vom selben Tag, eines Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Görlitz vom 21. Mai 2010, eines weiteren deutschsprachigen Zeugenvernehmungsprotokolls des Zollfahndungsamts München vom 02. August 2010 sowie eines den Beschwerdeführer betreffenden polnischsprachigen Urteils des Bezirksgerichts Wroclaw vom 01. Oktober 2004 in Auftrag. Die Übersetzerleistung stellte die Dolmetscherin mit (brutto) 1.057,61 Euro in Rechnung. Mit Beschluss vom 06. Januar 2011 wies die zuständige Rechtspflegerin den Antrag des Pflichtverteidigers, ihm die angefallenen Übersetzerkosten aus der Staatskasse zu erstatten, zurück. Der Beschuldigte habe keinen Anspruch auf die Übersetzung gehabt, zumal sowohl die Vernehmungen als auch die Durchführung des Haftbeschwerdeverfahrens in Anwesenheit des Betroffenen selbst sowie eines Dolmetschers erfolgt seien. Er sei daher in der Lage gewesen sei, sich jeweils über den aktuellen Prozessstand zu informieren. Im Übrigen komme die Staatkasse nicht dafür auf, dass der Beschuldigte ein in Polen ergangenes Urteil zunächst verschweige und dieses sodann vom Verteidiger übersetzt werde, obwohl auch das in vorliegender Sache erkennende Gericht das polnische Urteil beigezogen und übersetzt habe. Die geltend gemachten Übersetzungskosten seien daher nicht notwendig gewesen und durch Art. 6 MRK nicht gedeckt. Der gegen ihre Entscheidung erhobenen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Ablehnungbegründung hält sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einer beschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. a) Soweit die Rechtspflegerin darauf abstellen möchte, dass sowohl die Vernehmungen der Zeugen vom 17. April 2010 als auch vom 02. August 2010 in Gegenwart des Beschwerdeführers erfolgt sei, weshalb er über den Stand des Verfahrens informiert gewesen sei, wird dies durch den Akteninhalt nicht bestätigt. Der Beschwerdeführer wurde am 17. April 2010 vorläufig festgenommen; die zu seiner Festnahme führende polizeiliche Vernehmung des Zeugen (Quellenvernehmung)

4 erfolgte in seiner Abwesenheit. Gleiches gilt für die in Nürnberg durchgeführte Zeugenvernehmung des Zollfahndungsamts München vom 02. August b) Unrichtig ist auch die Annahme, die Haftfortdauerentscheidung der Strafkammer vom 21. Mai 2010 sei in seiner Anwesenheit erfolgt. Die Entscheidung erging vielmehr - nach Nichtabhilfe durch den Ermittlungsrichters - im schriftlichen Beschwerdeverfahren ohne erneute Anhörung des Beschuldigten. c) Soweit schließlich die Erstattung der Übersetzungskosten für das Urteil des Landgerichts Wroclaw mit der Begründung verweigert wird, auch das erkennende Gericht habe dieses Urteil beigezogen und übersetzt, weshalb die Übersetzung durch den Verteidiger überflüssig gewesen sei, verkennt die Rechtspflegerin den zeitlichen Ablauf des Verfahrens. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft bereits am 11. Mai drei Wochen nach Verhaftung des Beschuldigten - die polnischen Justizorgane im Wege der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen um die Übersendung von zehn in Polen ergangener Strafurteile - darunter auch das vorliegend streitbefangene - ersucht. Dem Ersuchen wurde mit Note vom 28. Juni 2010 entsprochen; die sodann in Deutschland veranlasste Übersetzung durch ein berliner Übersetzungsbüro ging allerdings über die Staatsanwaltschaft erst am 26. August 2010 bei der zuständigen Strafkammer ein. Die in dieser Sache erhobene Anklage war jedoch bereits seit dem 23. Juni 2010 anhängig. Wie angesichts dieser zeitlichen Abfolge im Verfahrensverlauf angenommen werden kann, der Beschuldigte habe das streitgegenständliche Urteil seinem Verteidiger zunächst verschwiegen, erschließt sich nicht. Dieser hatte vielmehr die Übersetzung bereits in Auftrag gegeben, als er von der Beiziehung des Urteils durch die Staatsanwaltschaft noch gar nichts wusste. 2. Auch in rechtlicher Hinsicht ist die Entscheidung der Rechtspflegerin nicht haltbar. Der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren beinhaltet u.a. das Recht, unentgeltlich die Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn er - wie vorliegend - die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht (Art. 6 Abs. 3 lit. e MRK). a) Zwar umfasst dieses Recht nicht den Anspruch auf Übersetzung der gesamten Verfahrensakte (Schädler in KK-StPO, 6. Aufl. MRK Art. 6 Rdnr. 61 m.w.n.). Es

5 betrifft aber u.a. alle dem Beschuldigten gegenüber vorgenommenen maßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrenshandlungen, auch außerhalb der Hauptverhandlung (BGH NJW 2001, 309). Er muss in die Lage versetzt sein, sich ordnungsgemäß verteidigen zu können. Hierzu gehört auch die Übersetzung der ihn belastenden Zeugenaussagen. b) Darüber hinaus gewährt ihm Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK das Mindestrecht, sich zur Verteidigung des Beistands eines Pflichtverteidigers zu bedienen. Dieser muss, da dies im Interesse der Rechtspflege liegt (vgl. MRK a.a.o.), rechtzeitig umfassend informiert sein, um seine Aufgabe ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Hierzu gehört auch die Übersetzung maßgeblicher Urkunden, soweit sie für das Verfahren des Beschuldigten eine Rolle spielen. Diese Anforderung ist im Falle des übersetzten polnischen Strafurteils unzweifelhaft gegeben. Für die Frage einer dann - im Nachhinein betrachtet - doppelten Übersetzung (einerseits durch den Verteidiger, andererseits durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines Internationalen Rechtshilfeersuchens) ist maßgeblich auf die ex-ante- Sicht im Zeitpunkt der Auftragserteilung abzustellen. Vorliegend war im Zuge des Ermittlungsverfahrens aus der Sachakte nichts ersichtlich, dass von Seiten der Staatsanwaltschaft bereits die Beiziehung und Übersetzung des streitbefangenen Urteils veranlasst worden war. Selbst im Zeitpunkt des formellen Abschlusses der Ermittlungen und der Anklageerhebung befanden sich die Unterlagen nicht bei der Hauptakte. Sie wurden erst zwei Monate später, am 26. August 2010, von der Ermittlungsbehörde an das Gericht nachgereicht. Der Verteidiger hatte folglich selbst durch Akteneinsicht am 12. Juli 2010 im Rahmen des Zwischenverfahrens nach 201 StPO noch nicht einmal die Kenntnis erhalten, dass eine Übersetzung des wichtigen Urteils des Bezirksgerichts Wroclaw vom 01. Oktober 2004 veranlasst und beigezogen wird. Vor diesem Hintergrund gebot das Recht des Beschuldigten auf Beistand eines informierten Verteidigers - auch schon im Ermittlungsverfahren -, dass dieser die Übersetzung des gegen seinen Mandanten ergangenen früheren Urteils veranlasst. Die hierfür anfallenden Kosten sind aus der Staatskasse zu erstatten. Drath Schüddekopf Gorial Vorsitzender Richter Richter am Richter am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht

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