Freie Hansestadt Bremen. Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen

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1 An der Verwaltungsanweisung zu 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Kosten für Unterkunft und Heizung - wird derzeit gearbeitet. Als Richtwerte für die Kosten der Unterkunft gelten die in der Übersicht aufgeführten Werte. Für Heizkosten gelten die Regelungen in der Fachlichen Mitteilung vom Im Übrigen finden die Regelungen der Verwaltungsanweisung zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 SGB II analoge Anwendung. Diese Regelungen finden Sie hier: 20SGB%20II_Stand%2011.pdf Fragen dazu beantworten gerne: Heinz Werner Gulau Tel.: Fax: HeinzWerner.Gulau@soziales.bremen.de Andrea Klähn Tel.: Fax: Andrea.Klaehn@soziales.bremen.de Dietlind Heller Tel.: Fax: Dietlind.Heller@soziales.bremen.de

2 Übersicht angemessene Leistungen für Unterkunft nach 22 SGB II bzw. 35 SGB XII (Richtwerte) für die Stadtgemeinde In der nachfolgenden Tabelle sind die aktuellen Richtwerte der Stadtgemeinde aufgeführt. Die Senatorin für Soziales, Kinder, hat entschieden, dass die Werte der Wohngeldtabelle nach 12 Wohngeldgesetz (WoGG) Anwendung finden, wenn die regulären Werte niedriger sind. Die geltenden Richtwerte sind fett gedruckt. Haushalt mit Für Wohnraum der bezugsfertig geworden ist bis zum Für Wohnraum der bezugsfertig geworden ist ab dem Stadt- Ortsteilzuschläge einem Alleinstehenden nach WoGG % 20% 10% 20% Euro zwei Familienmitgliedern nach WoGG drei Familienmitgliedern nach WoGG vier Familienmitgliedern nach WoGG fünf Familienmitgliedern nach WoGG

3 sechs Familienmitgliedern nach WoGG sieben Familienmitgliedern nach WoGG Mehrbetrag für jede weitere zu berücksichtigende Person nach VAnw bzw. 12 WoGG (fett gedruckt)

4 Die Fachliche Mitteilung zu 35 Absatz 4 SGB XII (Heizkosten) vom wurde mit den Referatsleiter/innen des Fachdienstes Soziales im Rahmen der Fachkonferenz Soziales am abgestimmt. Die Fachlichen Miteilungen vom (Anwendung Heizspiegel) und (Beheizung mit Kohle und Nachtspeicherheizung) sind in diese Fachliche Mitteilung eingeflossen. Die Fachliche Mitteilung tritt am in Kraft. Diese elektronische Fassung ist auch ohne Unterschrift gültig - 4 -

5 Fachliche Mitteilung vom An: Thema: Amt für Soziale Dienste Unterkunft und Heizung hier: Angemessene Leistung für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung gültig ab: sofort Problem Beurteilung der Angemessenheit von Heizkosten an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom B 14 AS 36/08 R) durch Heranziehung des Heizspiegels. Die bisherige Praxis (Richtwerte 1,10 bzw. 1,35 pro qm) ist nicht mehr anzuwenden. Änderung des 35 Abs. 4 hinsichtlich der Gewährung von Kosten für die zentrale Warmwasserversorgung. Lösung Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden gem. 35 Abs. 4 in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, soweit diese angemessen sind. Vor Absenkung der anzuerkennenden Heizkosten auf ein angemessenes Maß, ist der/die Hilfesuchende zum einen darüber zu informieren, dass seine/ihre Heizkosten unangemessen hoch sind. Zum anderen ist ihm/ihr die Gelegenheit zur Senkung zu geben und dafür eine geeignete Frist zu setzen. Bei Neufällen erfolgt die Anerkennung der tatsächlichen Heizkosten in der Regel bis zur ersten Abrechnung. Da der tatsächliche Verbrauch erst nach Vorlage der ersten Abrechnung ermittelt werden kann, erfolgt bei Bezug einer neuen Wohnung die Anerkennung der vom Vermieter/ Energieversorger festgelegten Vorauszahlungen in tatsächlicher Höhe, sofern nicht eine Verringerung der Vorauszahlungs- bzw. der Abschlagbeträge möglich ist (z.b. durch entsprechende Absprachen mit Energieversorgern bzw. Vermietern). 1.1 Prüfung der Angemessenheit für Zeitraume mit vorliegendem Heizspiegel Die am Einzelfall orientierte Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten ist getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorzunehmen. Die tatsächlich anfallenden Heizkosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen anzeigt

6 Dieser Grenzwert wird durch die Heranziehung des Heizspiegel oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, des Heizspiegel Bundesweit ermittelt (Urteil des Bundessozialgerichts vom , B 14 AS 36/08 R). Aus dem Heizspiegel ergeben sich Vergleichswerte sowohl für die Kosten als auch für den Verbrauch für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizter Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche. Er ist das Produkt aus dem Wert für zu hohe Heizkosten unter Berücksichtigung des jeweiligen Energieträgers und der Größe der Wohnanlage und dem Wert der tatsachlichen Wohnfläche, maximal jedoch die abstrakt angemessene Wohnfläche nach dem Wohnraumförderungsgesetz siehe Punkt 5.1 der fachlichen Weisung zu 35. Zur Ermittlung des Grenzwertes sind im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach 20 SGB X folgende Angaben zu ermitteln: Beheizungsart der Wohnanlage (Heizöl, Erdgas, Fernwärme) Gesamtgebäudefläche Wohnfläche der betroffenen Wohneinheit Sofern sich die Angaben ausnahmsweise nicht aus den vorgelegten Abrechnungen bzw. der Leistungsakte ergeben, sind die Angaben bei dem /der Leistungsberechtigten zu erfragen. Im Regelfall sind die tatsächlichen Heizkosten nur bis zu folgender Obergrenze (Grenzwert) übernahmefähig: Wert für zu hohe Heizkosten * tatsächliche, max. angemessene Wohnfläche (in Quadratmetern) Beispielhaft sei hier die Tabelle des Heizspiegels bundesweit 2011 (Vergleichswerte Abrechnungsjahr 2010) aufgeführt: Der Grenzwert trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des/der Hilfesuchenden weitestgehend entzogen sind

7 Nach der o.g. Rechtsprechung können tatsächliche Heizkosten in der Regel nur bis zu dem ermittelten Grenzwert übernommen werden. Übersteigen die tatsächlichen Heizkosten den nach dem Heizspiegel ermittelten Grenzwert, ist davon auszugehen, dass diese aus einem Verbrauch entstehen, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. Es obliegt dann dem/der Hilfesuchenden konkret vorzubringen, warum seine/ihre Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, aber noch als angemessen anzusehen sind. In diesen Fällen sind die Leistungsberechtigten auf die Unangemessenheit der Heizkosten hinzuweisen und an die entsprechenden Beratungsstellen zu orientieren. Hinweis zu den Berechnungen: Ist die Gebäudefläche nicht bekannt, ist bei der Berechnung von der kleinsten Fläche, also 100 m² 250 m² auszugehen. Berechnung der Heizkosten bei vorliegendem Heizspiegel: Für die konkret betroffene Wohnung wird der Betrag aus der Spalte zu hoch der Kostentabelle (Anlage 1) mit dem Wert der tatsächlichen Wohnungsgröße bzw. den Höchstwerten unter Punkt 5.1 der fachlichen Weisung zu 35 multipliziert. Berechnungsbeispiel (Heizspiegel bundesweit 2011 für das Abrechnungsjahr 2010 zugrunde gelegt): Für die Beheizung mit Öl beträgt der Wert zu hoch in der Kostentabelle 19,20 pro qm jährlich für eine Gebäudegröße von qm für das Abrechnungsjahr Personenhaushalt mit angemessener Wohnfläche von 55 qm Grenzwert jährlich : 19,20 * 55 qm = bzw. monatlich 88,00-7 -

8 2 Personenhaushalt mit unangemessener Wohnfläche von 65 qm Grenzwert jährlich : 19,20 * 60 qm = bzw. monatlich 96 Ist bekannt, dass ein Anbieter zu höheren Preisen Wärme liefert, die durch die im Heizspiegel abgebildeten Kosten nicht gedeckt sind und ist ein Wechsel des Anbieters nicht möglich (z.b. Fernwärme), ist die Berechnung der angemessenen Heizkosten über die Verbrauchstabelle vorzunehmen. Denn die Kosten sind von Nutzern nicht beeinflussbar, aber der Verbrauch. Berechnung des Heizenergieverbrauches: Für die konkret betroffene Wohnung wird der Betrag aus der Spalte zu hoch der Verbrauchstabelle (Anlage2) mit dem Wert der tatsächlichen Wohnungsgröße bzw. den Höchstwerten unter Punkt der fachlichen Weisung zu 35 multipliziert. Die Verbrauchs und Kostentabellen der veröffentlichten Heizspiegel sind als Anlagen 1-4 beigefügt. 1.2 Prüfung der Angemessenheit für Zeiträume ohne Heizspiegel - hier beispielhaft für das Abrechnungsjahr 2011 Der aktuelle Heizspiegel 2011 beinhaltet Daten für das Abrechnungsjahr 2010 und ist somit für die Ermittlung der angemessenen Heizkosten für das Abrechnungsjahr 2011 nicht anwendbar. Für Zeiträume, für die noch kein Heizspiegel vorliegt, kann hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit lediglich auf den Verbrauch (in kwh) abgestellt werden, da die Preise auf dem Energiemarkt schwanken. Darüber hinaus differieren auch die Heiznotwendigkeiten je nach Dauer und Intensität eines Winters. Es werden hiermit die max. anzuerkennenden Verbrauchswerte für das Jahr 2011 bekanntgegeben, die auf den Verbrauchswerten aus dem Heizspiegel bundesweit 2011 (Abrechnungsjahr 2010) basieren und den tatsächlichen Heizgegebenheiten im Jahr 2011 angepasst wurden. Diese Werte gelten bis zur Veröffentlichung des Heizspiegels für dieses Abrechnungsjahr. Bei Abrechnungen für das Abrechnungsjahr 2011 sind Verbräuche bis zu den nachstehend angegebenen Verbrauchswerten anzuerkennen. Die angemessenen Kosten sind anhand der Preise in der jeweiligen Abrechnung zu ermitteln. In die Berechnung des Preises pro kwh sind sämtliche Kosten der Heizungsanlage (z. B. Betriebsstrom) einzubeziehen (Gesamtkosten laut Abrechnung geteilt durch Gesamtverbrauch laut Abrechnung = Kosten pro kwh)

9 Angemessener Gebäudegröße in m 2 Verbrauch 2011 in kwh/ m 2 /Jahr Heizöl , , ,54 > ,72 Erdgas , , ,69 > ,68 Fernwärme , , ,87 > ,86 Hinweise: Die Angaben zum Verbrauch stellen auf kwh je m 2 ab. Sollte der vorliegende Wert nicht in kwh dargestellt werden, gilt folgende Umrechnung: 1 Liter Heizöl bzw. 1 Gas m ³ entspricht 10 kwh Berechnungsbeispiel: Für das Abrechnungsjahr 2011 beträgt der max. Verbrauch 180,68 kwh pro m 2 und Jahr bei Beheizung mit Gas und einer Gebäudegröße von über m 2. Für einen 2-Personenhaushalt mit unangemessener Wohnfläche von 65 m 2 beträgt der Grenzwert (max. anzuerkennender Verbrauch) ,80 kwh jährlich (60 m 2 X 180,68 kwh). Beträgt der Gesamtverbrauch des Hauses kwh und die Gesamtkosten Heizungsanlage ,80, ergibt sich ein tatsächlicher Preis pro kwh in Höhe von 0,05 (58.440,80./ ). Bei einem Grenzwert von ,80 kwh und einem Preis lt. Abrechnung von 0,05 /kwh betragen die angemessenen Heizkosten in ,

10 1.3 Ermittlung angemessener Heizkosten bei zentraler Warmwasserbereitung Sind in den Heizkosten Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten und diese nicht in tatsächlicher Höhe differenziert ausgewiesen, sind von den tatsächlichen Heizkosten abweichend anderer Regelungen die in 30 Abs. 7 SGB XII vorgesehenen Beträge für die Warmwasserbereitung abzuziehen. Bei dem danach verbleibenden Betrag ist davon auszugehen, dass es sich um die tatsächlichen Heizkosten handelt, die auf Angemessenheit zu prüfen sind. Nach Festsetzung der angemessenen Heizkosten sind diese wiederum um den zuvor reduzierten Betrag für die Warmwasserbereitung zu erhöhen. Eine entsprechende Änderung wird in der Verwaltungsanweisung zu 35 SGB XII vorgenommen. 1.4 Besonderheiten bei Beiheizung mit Kohle und Nachtspeicherheizung Eine Anwendung des Heizspiegels für die Beheizung mit Kohle oder einer Nachtspeicherheizung ist nicht möglich, da der Heizspiegel für diese Heizarten keine Angaben enthält

11 Beheizung mit Kohle Für die Beheizung mit Kohle wird ein Grenzwert für den Verbrauch von 260 kwh pro qm Wohnfläche und Jahr festgelegt. Für diesen Verbrauch ist ein Bedarf von 50 kg bzw. 1 Zentner pro Jahr und qm beheizbare Wohnfläche zu dem aktuellen Preis der vorliegenden Unterlagen (Lieferschein, Rechnung, Angebot) anzuerkennen. Nachtspeicherheizung Der Verbrauch an Strom bei der Beheizung mit Nachspeicherheizungen ist neben dem individuellen Heizverhalten abhängig von den jeweiligen Anschlusswerten der Nachtspeicheröfen und von der Anzahl der Öfen pro Wohnung. Es gibt in nur noch eine geringe Anzahl von Haushalten mit Nachtspeicherheizungen, sodass hier Entscheidungen im Einzelfall erforderlich sind. Ein Kriterium für eine Einzelfallentscheidung kann hierbei die Erhöhung der Kosten für die Beheizung mit Strom bei annähernd gleichbleibendem Verbrauch sein. Hinweis: Sind die Kosten für die Haushaltsenergie in den Kosten der Nachtspeicherheizung enthalten, so sind aufgrund fehlender Erkenntnisse hinsichtlich des tatsächlichen Verbrauches die Kosten für die Haushaltsenergie in Höhe des im Regelbedarf enthaltenen Betrages abzusetzen (tatsächliche Stromkosten abzüglich Energieanteil im Regelbedarf ergibt Heizkosten). Eine entsprechende Änderung wird in der Verwaltungsanweisung zu 35 SGB XII vorgenommen. Gültigkeit: Mit dieser Fachlichen Mitteilung Angemessene Leistung für Heizung zentrale Warmwasserversorgung sind Leistungen für die Heizung, auf Antrag bzw. auf ihre Angemessenheit nach dieser Weisung zu überprüfen. 44 SGB X i.v.m. 116 a SGB XII ist anzuwenden, wonach die Heranziehung des Heizspiegels ab Entscheidung des Bundessozialgericht vom Anwendung findet. Die Regelungen unter Punkt 1.3 finden ab Anwendung

12 Heizspiegel bundesweit 2011 für das Abrechnungsjahr 2010 Kostentabelle Anlage

13 Anlage 2 Heizspiegel bundesweit 2011 für das Abrechnungsjahr 2010 Verbrauchstabelle

14 Anlage 3 Heizspiegel bundesweit 2012 für das Abrechnungsjahr 2011 Verbrauchstabelle

15 Anlage 4 Heizspiegel bundesweit 2012 für das Abrechnungsjahr 2011 Kostentabelle

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