Strafrecht - Besonderer Teil II
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- Ulrike Baumann
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1 Dr. Rolf Schmidt / Klaus Priebe Strafrecht - Besonderer Teil II Straftaten gegen das Vermögen 4. Auflage 2005
2 Gliederung 1. Kapitel Diebstahl und Unterschlagung... 1 A. Diebstahl ( 242)... 1 I. Tatbestand Objektiver Tatbestand...3 a. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache...3 aa. Begriff der Sache...3 bb. Beweglichkeit der Sache...6 cc. Fremdheit der Sache...7 aa. Unterscheidung Eigentum, Besitz, Gewahrsam...7 bb. Begriff der Herrenlosigkeit...9 b. Tathandlung: Wegnahme aa. Begriff des Gewahrsams bb. Sonderfälle des Gewahrsams a.) Genereller Gewahrsamswille b.) Gewahrsam durch mehrere Personen (Mitgewahrsam) c.) Verwahrung cc. Bruch fremden Gewahrsams dd. Begründung neuen Gewahrsams Subjektiver Tatbestand a. Allgemeiner Tatbestandsvorsatz b. Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen c. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Mittäterschaft und Beihilfe V. Konkurrenzen B. Besonders schwerer Fall des Diebstahls ( 243) I. Rechtsnatur des 243 als Strafzumessungsregel II. Einzelne Regelbeispiele Regelbeispiel des 243 I S. 2 Nr Regelbeispiel des 243 I S. 2 Nr Regelbeispiel des 243 I S. 2 Nr Regelbeispiele des 243 I S. 2 Nr III. Teilnehmerstrafbarkeit und IV. 243 und Versuch Diebstahl versucht Regelbeispiel verwirklicht IX
3 2. Diebstahl verwirklicht - Regelbeispiel versucht Diebstahl versucht - Regelbeispiel versucht V. Ausschluss durch 243 II (Geringwertigkeit der Sache) VI. Strafverfolgungsvoraussetzungen VII. Konkurrenzen / Aufbauregeln C. Diebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl ( 244).. 61 I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Diebstahl mit Waffen/anderen gefährlichen Werkzeugen, 244 I Nr. 1a aa. Begriff der Waffe i.s.v. 244 I Nr. 1a bb. Anderes gefährliches Werkzeug i.s.v. 244 I Nr. 1a cc. Tathandlung: Beisichführen dd. Sonderproblem Teilrücktritt von der Qualifikation ee. Sonderproblem zum Waffentragen verpflichtete Personen b. Diebstahl mit sonstigen Werkzeugen und Mitteln, 244 I Nr. 1b c. Bandendiebstahl, 244 I Nr. 2, 244a aa. Problemaufriss bb. Mindestmitgliederzahl und erforderliche Organisationsstruktur cc. Unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds dd. Strafbarkeit des Teilnehmers ee. Schwerer Bandendiebstahl, 244a d. Wohnungseinbruchdiebstahl, 244 I Nr Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld D. Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs ( 248b) I. Tatbestand II. Konkurrenzen E. Unterschlagung ( 246) I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b. Tathandlung: (Dritt-)Zueignung c. Erneute bzw. wiederholte Zueignung / Zueignung nach einer Zueignung d. Gleichzeitige Zueignung und Subsidiaritätsanordnung e. Qualifikation der veruntreuenden Unterschlagung ( 246 II) Subjektiver Tatbestand X
4 II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Haus- und Familienunterschlagung/Unterschlagung geringwertiger Sachen V. Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Unterschlagung Kapitel Raub und raubähnliche Delikte A. Raub ( 249) I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache b. Tathandlung: Wegnahme unter Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel aa. Wegnahme bb. Qualifizierte Nötigungsmittel a.) Gewalt gegen eine Person b.) Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben cc. Gewalt oder Drohung als Mittel zur Wegnahme (finale Verknüpfung) Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Mittäterschaft und Teilnahme Mittäterschaft und (Dritt-)Zueignungsabsicht Sukzessive Mittäterschaft Sukzessive Beihilfe Abstiftung, Aufstiftung, Umstiftung und sonstige Tatplanänderung V. Konkurrenzen B. Schwerer Raub ( 250) I. Qualifikationstatbestand des 250 I Objektiver Tatbestand a. Raub mit Waffen/anderen gefährlichen Werkzeugen, 250 I Nr. 1a aa. Begriff der Waffe i.s.v. 250 I Nr. 1a bb. Anderes gefährliches Werkzeug i.s.v. 250 I Nr. 1a cc. Tathandlung: Beisichführen dd. Teilrücktritt von der Qualifikation ee. Berufswaffenträger b. Raub mit sonstigen Werkzeugen oder Mitteln, 250 I Nr. 1b c. Gesundheitsgefährdender Raub, 250 I Nr. 1c d. Bandenraub, 250 I Nr Subjektiver Tatbestand Typische Irrtumskonstellationen XI
5 II. Qualifikationstatbestand des 250 II Objektiver Tatbestand a. Raub unter Verwendung einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 250 II Nr b. Bandenraub unter Verwendung von Waffen, 250 II Nr c. Schwere körperliche Misshandlung, 250 II Nr. 3a d. Bringen des Opfers in die Gefahr des Todes, 250 II Nr. 3b Subjektiver Tatbestand III. Minder schwerer Fall des Raubes IV. Konkurrenzen C. Raub mit Todesfolge ( 251) I. Grundlagen und Struktur I. Eintritt der schweren Folge Tod eines anderen Menschen II. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zw. Raub und Tod Realisierung der dem Grunddelikt anhaftenden spezifischen Gefahr Zeitliche Grenzen des Gefahrzusammenhangs III. Subjektive Beziehung zur schweren Folge: Leichtfertigkeit IV. Versuch des Erfolgsqualifizierter Versuch Versuchte Erfolgsqualifikation Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch V. Selbstschädigung des Opfers und Eingreifen Dritter in das Geschehen VI. Beteiligung am Raub mit Todesfolge D. Räuberischer Diebstahl ( 252) I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Vortat: Diebstahl oder Raub b. Auf frischer Tat betroffen c. Verüben von Gewalt oder Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und Schuld III. Versuch des IV. Beteiligungsfälle V. Konkurrenzen XII
6 E. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer ( 316a) I. Tatbestand Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Versuch und Rücktritt vom Versuch V. Erfolgsqualifikation Tod eines anderen Menschen VI. Minder schwerer Fall VII. Konkurrenzen Kapitel Betrug und Untreue A. Einführung in die Betrugstatbestände I. Betrug ( 263) II. Computerbetrug ( 263a) III. Subventionsbetrug ( 264) IV. Kapitalanlagebetrug ( 264a) V. Versicherungsmissbrauch ( 265) VI. Erschleichen von Leistungen ( 265a) VII. Kreditbetrug ( 265b) VIII. Gebühren- und Abgabenüberhebung ( 352 und 353) B. Betrug ( 263) I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Täuschung über Tatsachen aa. Täuschungs- und Tatsachenbegriff bb. Täuschungshandlung a.) Ausdrückliche Täuschung b.) Konkludente Täuschung c.) Täuschung durch Unterlassen b. Irrtum c. Vermögensverfügung aa. Handeln, Dulden, Unterlassen bb. Verfügungsbewusstsein (beim Sachbetrug) cc. Unmittelbarkeit der Vermögensminderung als Kriterium für die Abgrenzung von Diebstahl und Sachbetrug dd. Dreiecksbetrug Abgrenzung von Diebstahl in mittelbarer Täterschaft und Sachbetrug im Dreipersonenverhältnis XIII
7 ee. Sog. Prozessbetrug als Sonderfall des Dreiecksbetrugs ff. Vermögensminderung als Verfügungserfolg a.) Vermögensschaden als Begriffselement der Vermögensverfügung b.) Begriff des Vermögens d. Vermögensschaden aa. Begriff des Vermögensschadens bb. Berechnung des Vermögensschadens/der Kompensation a.) Objektive Komponente aa.) Marktwert der Leistung bb.) Konkrete Vermögensgefährdung als Schaden i.s.d (a.) Eingehungsbetrug (b.) Anstellungsbetrug als Sonderfall des Eingehungsbetrugs (c.) Fehlende Bonität (d.) Prozessbetrug (e.) Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten b.) Individuelle Komponente aa.) Persönlicher Schadenseinschlag bb.) Bewusste Selbstschädigung (Spenden-, Bettel-, Schenkungsbetrug). 235 cc. Sonstige Fallgruppen eines Vermögensschadens a.) Erfüllungsbetrug b.) Ausschreibungs- oder Submissionsbetrug Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Besonders schwere Fälle des Betrugs ( 263 III) III S. 2 Nr III S. 2 Nr III S. 2 Nr III S. 2 Nr III S. 2 Nr V. Tatbestandsqualifikation ( 263 V) VI. Strafverfolgungsvoraussetzungen/-hindernisse VII. Teilnahme und Konkurrenzen C. Computerbetrug ( 263a) I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Unrichtige Gestaltung des Programms ( 263a I Var. 1) XIV
8 b. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten ( 263a I Var. 2) c. Unbefugte Verwendung von Daten ( 263a I Var. 3) d. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf ( 263a I Var. 4) Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Versuch ( 263 II), Strafzumessungsregel ( 263 III) und Qualifikation ( 263 V) gem. 263a II V. Strafbare Vorbereitung ( 263a III) und tätige Reue ( 263a IV) D. Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten ( 266b) E. Übersicht über die Konstellationen des Codekarten- und Kreditkartenmissbrauchs F. Untreue ( 266) I. Objektiver Tatbestand Missbrauchstatbestand ( 266 I 1. Var.) a. Täter: Der Treuepflichtige b. Tatobjekt: Fremdes Vermögen c. Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten d. Tathandlung: Missbrauch der eingeräumten Befugnis e. Erfordernis einer Vermögensbetreuungspflicht? Treubruchstatbestand ( 266 I 2. Var.) a. Vermögensbetreuungspflicht b. Sog. Ganovenuntreue c. Untreue durch Unterlassen? Vermögensschaden als Taterfolg II. Subjektiver Tatbestand III. Rechtswidrigkeit und Schuld IV. Täterschaft und Teilnahme V. Strafzumessungsgesichtspunkte/Antragserfordernisse VI. Konkurrenzen Kapitel Erpressung und räuberische Erpressung I. Tatbestand Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld XV
9 5. Kapitel Geld- und Wertzeichenfälschung, A. Geldfälschung ( 146) I. Tatbestand des 146 I Objektiver Tatbestand des 146 I Nr a. Tatobjekt b. Tathandlungen aa. Nachmachen bb. Verfälschen c. Vollendung Subjektiver Tatbestand des 146 I Nr Objektiver Tatbestand des 146 I Nr Subjektiver Tatbestand des 146 I Nr Inverkehrbringen nach 146 I Nr II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Qualifikationstatbestand des 146 II V. Minder schwere Fälle, 146 III VI. Konkurrenzen B. Inverkehrbringen von Falschgeld ( 147) C. Abschlussfall zu 146, D. Wertzeichenfälschung ( 148) E. Schutz des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ( 152a und b) Kapitel Hehlerei I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt b. Vortat: Gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidr. Vortat eines anderen 305 aa. Vortat bb. Vortäter cc. Das Merkmal erlangt dd. Das Merkmal durch ; Abgrenzung zur Ersatzhehlerei c. Tathandlungen: Sichverschaffen, Absetzen, Absetzenhelfen aa. Ankaufen oder sonst einem Dritten oder sich verschaffen bb. Absetzen cc. Absatzhilfe Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld XVI
10 IV. Strafantrag V. Täterschaft und Teilnahme VI. Konkurrenzen VII. Qualifikationen, 260, 260a Gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei gem a. 260 I Nr. 1 Gewerbsmäßige Hehlerei b. 260 I Nr. 2 Bandenhehlerei Gewerbsmäßige Bandenhehlerei, 260a Kapitel Geldwäsche ( 261) I. Tatbestand Objektiver Tatbestand Subjektiver Tatbestand Tatbestandseinschränkungen a. Sozial- und berufsadäquate Verhaltensweisen b. Verdeckte Ermittlungen II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Strafzumessungsregelung gem. 261 IV V. Tätige Reue gem. 261 IX S Kapitel Sachbeschädigung I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Tatobjekt Fremde Sache b. Tathandlung aa. Zerstören bb. Beschädigung a.) Substanzverletzung b.) Brauchbarkeitsminderung c. Verunstalten als Sachbeschädigung? aa. Substanzverletzung bb. Brauchbarkeitsbeeinträchtigung d. Abgrenzung zur Sach- und Nutzungsentziehung e. Beschädigen einer bereits beschädigten Sache f. Sachbeschädigung durch Unterlassen Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit XVII
11 III. Schuld IV. Strafantrag, 303c V. Konkurrenzen VI. Abschlussfall zu Kapitel Sonstige Straftaten gegen das Vermögen A. Pfandkehr ( 289) I. Tatbestandsmäßigkeit II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Strafantrag gem. 289 III B. Vollstreckungsvereitelung ( 288) I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Tatsituation: Eine dem Täter drohende Zwangsvollstreckung b. Tatobjekt: Bestandteile seines Vermögens c. Tathandlungen: Veräußern und Beiseiteschaffen Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Strafantrag, 288 II V. Konkurrenzen C. Jagdwilderei ( 292) I. Tatbestand Objektiver Tatbestand a. Dem Wild nachstellen, es fangen, erlegen oder zueignen, 292 I Nr aa. Tatobjekt: Herrenloses lebendes Wild bb. Tathandlungen: Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Zueignen b. Zueignen, Beschädigen oder Zerstören einer Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, 292 I Nr c. Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld IV. Strafzumessungsgesichtspunkte, 292 II V. Strafantrag gem VI. Konkurrenzen D. Fischwilderei ( 293) XVIII
12 1. Kapitel Diebstahl und Unterschlagung Bei den Vermögensdelikten bilden die Straftaten gegen das Eigentum (Vermögensdelikte i.e.s.) und die Straftaten gegen das Vermögen als Ganzes (Vermögensdelikte i.w.s.) die beiden Hauptgruppen. Im Bereich der Eigentumsdelikte ( 242 ff., 249 ff., 303 StGB 1 ) steht der Eigentumsschutz im Vordergrund. Demgegenüber wird das Vermögen als Ganzes mit seinen sämtlichen wirtschaftlichen Bestandteilen (z.b. Forderungen, Besitz, Anwartschaften) nur gegen bestimmte Angriffsarten geschützt: Der Betrug ( 263) schützt das Vermögen vor einer durch Täuschung herbeigeführten Minderung, während eine Erpressung ( 253, 255) die Anwendung von Gewalt oder Drohung voraussetzt. 266 (Untreue) schützt vor vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Betreuung fremder Vermögensinteressen durch Benachteiligung des zu Betreuenden. A. Diebstahl ( 242) Im Bereich der Vermögensdelikte bildet (neben dem Betrug) der Diebstahl den zentralen Tatbestand. Geschützte Rechtsgüter sind da der Diebstahl eine Eigentumsverletzung durch Wegnahme der Sache zwecks Anmaßung einer eigentümerähnlichen Position darstellt (se ut dominum gerere 2 ) nach h.m. 3 das Eigentum und der Gewahrsam. Diese doppelte Schutzrichtung ist nicht nur akademischer Natur, sondern hat zur Folge, dass auch der (bloße) Gewahrsamsinhaber unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Sachgewahrsams (z.b. der Dieb) bestohlen werden kann. 4 Daneben spielt die Antragsbefugnis ( 247, 248a) eine Rolle. Objektiv setzt der Diebstahlstatbestand die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus, wobei regelmäßig das Merkmal Wegnahme problematisch ist. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestands ist Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale erforderlich. Darüber hinaus muss der Täter die Absicht haben, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen (sog. Zueignungsabsicht). Die Zueignung selbst braucht dabei nicht vollzogen zu sein. Es genügt die bloße Intention. Auch die Zueignungsabsicht kann problematisch werden. 1 2 Hinweis für die Fallbearbeitung: In der gutachterlichen Prüfung ist der Diebstahl regelmäßig vom Raub, von der Unterschlagung, dem Betrug, der Sachentziehung, der Sachbeschädigung und der Gebrauchsanmaßung abzugrenzen: Erfolgt die Wegnahme mit Gewalt, ist i.d.r. der Raub ( 249) einschlägig. Scheitert die Verwirklichung des Tatbestands an der Wegnahme, ist Unterschlagung ( 246) zu prüfen. Erfolgt der Gewahrsamsübergang nicht durch eine Wegnahme, sondern (täuschungsbedingt) durch eine Weggabe, ist Betrug ( 263) zu prüfen. War die weggenommene Sache für den Täter nicht fremd, kommt regelmäßig Pfandkehr ( 289) in Betracht. Scheitert der Diebstahl an der Zueignungsabsicht, kommen Gebrauchsanmaßung (die nur im Fall des 248b strafbar ist) oder Sachbeschädigung ( 303) in Betracht. 1 Soweit nicht anders gekennzeichnet, beziehen sich alle Gesetzesangaben auf das StGB. 2 Lateinisch: Sich als Eigentümer gerieren. 3 BGHSt 29, 319, 323; BGH NJW 2001, 1508; SK-Hoyer, vor 242 Rn 12; Lackner/Kühl, 242 Rn 1. 4 Nach der Gegenmeinung (Sch-Sch-Eser, 242 Rn 2) wird in einem solchen Fall das Rechtsgut Eigentum erneut verletzt, wodurch sich an der Strafbarkeit des Täters aber nichts ändert. 1
13 3 4 In systematischer Hinsicht normiert 242 den Grundtatbestand des Diebstahls. Die Strafzumessungsvorschrift des 243 I nennt einige Regelbeispiele für die Annahme eines besonders schweren Falls des Diebstahls. Darüber hinaus existieren einige unselbstständige und selbstständige Abwandlungen: Unselbstständige Abwandlungen sind 244 (Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl), 244a (Schwerer Bandendiebstahl), 247 (Haus- und Familiendiebstahl) und 248a (Diebstahl von geringwertigen Sachen). Die ersten beiden Tatbestände stellen zugleich Qualifikationen zu 242 dar. Privilegierungen bilden 247 und 248a. Beide Privilegierungen gelten auch für 246. Selbstständige Abwandlungen sind in 248b (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs) und 248c (Entziehung elektrischer Energie) normiert. Es empfiehlt sich folgender Tatbestandsaufbau: Diebstahl ( 242) 1. Objektiver Tatbestand: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache Sachen i.s.d. 242 sind alle körperlichen Gegenstände i.s.d. 90 BGB, und zwar unabhängig von deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt abgrenzbar sind. Bei Zueignung unkörperlicher Objekte greifen Spezialtatbestände wie 248c, 265a StGB, 106 UrhG. Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Unter gewissen Abweichungen vom Zivilrecht (vgl. 94, 95 BGB) gelten auch solche Sachen als beweglich, die zum Zwecke der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen. Fremd sind die Sachen, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind. Die Frage nach dem Alleineigentum beantwortet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Erwerb und den Verlust von Eigentum. Nicht im Alleineigentum stehen daher Sachen bei Mit- oder Gesamthandseigentum oder bei Vorbehalts- und Sicherungseigentum. Bei Ansichnahme eigener Sachen greift der untaugliche Versuch, ggf. auch 289. Bei Leichenteilen oder Implantaten greift grundsätzlich 168. Herrenlos sind die Sachen, die in niemandes Eigentum stehen oder stehen können (etwa freie Luft, fließendes Wasser, aber auch in Freiheit befindliche oder wieder dort hin gelangte Tiere und Fische, vgl. dazu auch 960, 961 BGB); diese können nicht Diebstahlsobjekt, wohl aber Tatobjekt der Jagd- bzw. Fischwilderei nach 292, 293 sein. Etwas anderes gilt freilich für Tiere in Wildgehegen ( Tiergärten ) oder für Fische in privaten Gewässern ( Fischteiche ). Diese können taugliche Diebstahlsobjekte sein. Auch entlaufene Haustiere werden noch nicht allein durch das Entlaufen herrenlos (wohl aber gewahrsamslos). Darüber hinaus sind Sachen herrenlos, an denen der Eigentümer in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz aufgegeben hat (sog. Dereliktion, vgl. 959 BGB). Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche (auch gelockerte) Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache bzw. die sozial-normative Zuordnung einer Sache zur Gewahrsamssphäre eines Menschen. Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird. Bei Mitgewahrsam ist Wegnahme nur gegenüber einem gleichrangigen oder übergeordneten Gewahrsamsinhaber möglich. Anderenfalls ist 246 zu prüfen. Liegt ein Einverständnis vor, ist das Merkmal der 2
14 Wegnahme nicht erfüllt (Beispiel: Diebesfalle). Hier ist entweder 242, 22 oder 246 zu prüfen. Gewahrsam wird begründet, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegenstehen. Wird Gewahrsam erschlichen, entfällt 242. Möglich sind aber 263, 263a, 265a. 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale (dolus eventualis genügt) und Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen: Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter die Sache wegnimmt, um sie unter Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung zumindest vorübergehend der eigenen Vermögenssphäre einzuverleiben (Aneignungsabsicht) und um sie der Verfügungsgewalt des Berechtigten dauerhaft zu entziehen (Enteignungsvorsatz). Dabei ist bezüglich der auch nur vorübergehenden Aneignung dolus directus 1. Grades erforderlich, während für die Enteignung (wegen ihrer Dauerhaftigkeit) bereits dolus eventualis genügt. Jede der Komponenten kann problematisch werden. So ist die Enteignung von der grundsätzlich straflosen Gebrauchsanmaßung abzugrenzen, die Aneignung von der bloßen Sachentziehung, der Sachbeschädigung und von der Eigenmacht. Zuletzt muss die beabsichtigte Zueignung rechtswidrig sein. Das ist sie immer dann, wenn der Täter keinen fälligen, einredefreien Anspruch auf gerade die weggenommene Sache hat. Bei Speziesschuld (Stückschuld) ist ein solcher Anspruch ohne weiteres denkbar, bei Gattungsschuld liegt das Aussonderungsrecht beim Schuldner ( 243 BGB). Ein Sonderproblem besteht hinsichtlich Geldschulden. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand des Diebstahls besteht in der Wegnahme einer (für den Täter) fremden beweglichen Sache. a. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache aa. Begriff der Sache Sachen i.s.d. 242 sind alle körperlichen Gegenstände i.s.d. 90 BGB, und zwar unabhängig von deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt (räumlich) abgrenzbar sind. 5 Fehlt es an der räumlichen Abgrenzbarkeit des Objekts (Wasser, Luft etc.), scheidet unabhängig von der Frage, ob bereits die Sacheigenschaft 6 oder erst die Eigentumsfähigkeit 7 zu verneinen sind, Diebstahl im Ergebnis unstreitig aus. Da sich die Tauglichkeit des Tatobjekts auf körperliche Gegenstände beschränkt, fallen konsequenterweise Daten, Forderungen und andere Rechte aus dem Schutzbereich heraus (insofern ist es juristisch inkorrekt, von Raubkopie oder Softwarediebstahl zu sprechen). Ein körperlicher Gegenstand und damit tauglicher Diebstahlsgegenstand ist aber das Medium, mit dem die Daten oder die Rechte verkörpert werden (etwa das Papier, auf dem die Forderung oder das sonstige Recht verbrieft sind, die Maestro Lackner/Kühl, 242 Rn 1; Sch/Sch-Eser, 242 Rn 9; Tröndle/Fischer, 242 Rn 3. 6 So LK-Ruß, 242 Rn 1. 7 So Sch/Sch-Eser, 242 Rn 9. 3
15 Karte, mit deren Hilfe Geld vom Geldautomaten entnommen werden kann, oder das auf einer Diskette oder CD gespeicherte Computerprogramm, welches das Ergebnis einer geistigen Leistung darstellt). Jedoch ist in einem solchen Fall stets die Geringwertigkeitsklausel des 248a zu beachten, wobei sich der Wert der Sache auf das Medium, nicht etwa auf den dokumentierten Wert bezieht. Zu verneinen ist die Körperlichkeit des Tatobjekts auch hinsichtlich elektrischer Energie. Deren Verlust ist von 248c geschützt. 242 ist aber auch hier einschlägig, sofern es um den Gewahrsamsverlust des Speichermediums (etwa Batterie) geht Unstreitig ist der lebende menschliche Körper keine Sache. Denn die verfassungsrechtlich garantierte Menschenwürde (Art. 1 I GG) verbietet es, den lebenden Menschen zu einem bloßen (Diebstahls-)Objekt herabzustufen. Das gilt auch hinsichtlich des noch ungeborenen Menschen (nasciturus) 8 und des außerhalb des Mutterleibs befindlichen Embryos. Ein besonderes Problem bereitet aber die Frage, ob abgetrennte Körperteile sowie Leichen oder Leichenteile vom Sachbegriff umfasst sind. Beispiel: Aus Angst, mit Hepatitis oder Aids angesteckt zu werden, spendet O vor der geplanten Herzoperation sein eigenes Blut, damit ihm dieses (und nicht fremdes) während der Operation zugeführt wird. Doch bevor es zu einer Bluttransfusion kommt, stirbt O während der Operation. Der Assistenzarzt Dr. A sieht sofort eine gute Gelegenheit, die Blutkonserven des O an ein gut zahlendes Privatklinikum zu verkaufen. In der Nacht öffnet er den Kühlschrank, in dem die Blutkonserven aufbewahrt werden, und entnimmt die des O. Darüber hinaus verschafft er sich Zutritt in die Pathologie, um aus dem toten Körper des O noch das erst kürzlich implantierte Titan-Hüftgelenk herauszunehmen, da das Privatklinikum auch daran Interesse angemeldet hat. Am nächsten Morgen übergibt er alles an das Privatklinikum. Die Ehefrau des O stellt Strafanzeige. Strafbarkeit des Dr. A? 1. Diebstahl an den Blutkonserven? Durch das Fortschaffen der Blutkonserven könnte Dr. A sich wegen Diebstahls strafbar gemacht haben. Dazu müsste es sich bei dem zuvor vom Körper abgetrennten Blut um eine fremde bewegliche Sache gehandelt haben. Fraglich ist bereits die Sacheigenschaft. Überwiegend wird die Sacheigenschaft von vom Körper abgetrennten Körperteilen bejaht. Abgetrennte Körperteile seien keine Träger von Menschenwürde und könnten daher ohne weiteres dem Begriff des körperlichen Gegenstands i.s.d. 242 unterfallen. 9 Auf den vorliegenden Fall bezogen müsste man demzufolge bei den Blutkonserven die Sachqualität bejahen. Diese waren für Dr. A auch fremd. Zwar können Tote kein Eigentum mehr haben, vorliegend ging das Eigentum, das O gem. 953 BGB analog an seinem Blut hatte, aber gem BGB auf die Ehefrau über. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass das Blut zu Lebzeiten und ausschließlich zu dem Zweck entnommen wurde, es anschließend wieder dem Körper des O zuzuführen. Für den Bereich des Schadensersatzrechts nimmt der BGH in Zivilsachen in derartigen Fällen an, dass nur vorübergehend entnommene Körperbestandteile auch während der Lagerung außerhalb des Körpers mit diesem eine funktionale Einheit bilden. Ihre Beschädigung oder Vernichtung sei daher Körperverletzung i.s.d. 823 BGB und begründe einen Schadensersatzanspruch. 10 Überträgt man diese Wertung auf das Strafrecht 11, hat dies zur Folge, dass extrakorporale Körperteile, die wie vorliegend die Blutkonserven des O dem Körper zum Zwecke der Reimplantation entnommen 8 BVerfGE 88, 203, 252; R. Schmidt, Grundrechte, 6. Aufl. 2004, Rn 229 ff. 9 SK-Hoyer, 242 Rn 4; Sch/Sch-Eser, 242 Rn 10; LK-Ruß, 242 Rn 4; Wessels/Hillenkamp, BT/2, Rn Vgl. BGHZ 124, 52, So Sch/Sch-Eser, 242 Rn 10; Tröndle/Fischer, 242 Rn 8. 4
16 wurden, keine Sachen i.s.d. Strafrechts sind. Stirbt also der Rechtsgutinhaber vor der Reimplantation, müssen die zu Lebzeiten entnommenen Körperbestandteile rechtlich genauso behandelt werden wie verstorbene Menschen. Teilweise wird dem Körper eines Verstorbenen mit Blick auf die Menschenwürde die Sachqualität abgesprochen. Als Rückstand der Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen seien Leichen keine Sachen. 12 Demgegenüber geht die ganz h.m. von einer Sachqualität des menschlichen Leichnams aus. Denn im Falle des Ablebens greife die der Sacheigenschaft entgegenstehende Menschenwürde nicht mehr. 13 Folgt man der h.m., ist die Sacheigenschaft des Leichnams und damit die der Blutkonserven zu bejahen. Diese müssten für Dr. A aber auch fremd gewesen sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist. Zu Lebzeiten standen die Blutkonserven im Eigentum des O ( 953 BGB analog). Dieser ist aber noch vor der (Tat-)Handlung des Dr. A gestorben. Daher kommt gem BGB ein Eigentum auf Seiten der Ehefrau in Betracht. Eine Sache kann aber nur dann im Rahmen einer Erbschaft übergehen, wenn sie eigentumsfähig ist. Die Eigentumsfähigkeit ist insbesondere bei Leichen zu verneinen, wenn sie zur Bestattung bestimmt sind und damit der Pietätsbindung unterliegen (es fehlt in diesem Fall an einem Aneignungsrecht nach 958 II BGB). 14 Daher kommt in diesen Fällen nur die Verwirklichung des 168 in Betracht, nicht aber die der 242, 246 oder die des 303. Ausnahmsweise, wenn eine Leiche nicht zur Bestattung, sondern zu Anatomiezwecken bestimmt ist oder eine Mumie oder ein Skelett darstellt, ist das Verhältnis der Strafnormen umgekehrt. 15 Vorliegend unterliegt die Leiche des O der Pietätsbindung, ist somit eigentumsunfähig (res extra commercium). Daher sind auch die mit dem verstorbenen Körper des O nach wie vor in funktionaler Einheit stehenden Blutkonserven herrenlos. Eine Strafbarkeit des Dr. A aus 242 muss daher ausscheiden. Hinweis für die Fallbearbeitung: Dieser scheinbar einfach gelagerte Sachverhalt hat sich im Nachhinein als schwierig und verwirrend erwiesen. Das lag daran, dass sich sowohl die Sacheigenschaft als auch die Fremdheit von Körperteilen und Leichen teilweise nach strafrechtlichen, teilweise aber auch nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten bestimmt. Im Einzelnen ist vieles unklar und wird in der einschlägigen Literatur äußerst kontrovers diskutiert. Die vorgestellte Falllösung kann daher nur einen Vorschlag darstellen. Eindeutig wäre jedenfalls zu entscheiden gewesen, wenn Dr. A die Blutkonserven zu Lebzeiten des O mitgenommen hätte. Dann hätte er diesen bestohlen. 2. Störung der Totenruhe in Bezug auf die Blutkonserven? Eine Strafbarkeit des Dr. A aus 168 I kommt nicht in Betracht, weil die Vorschrift nur solche Körperteile umfasst, die vom Körper eines Verstorbenen abgetrennt worden sind. Vorliegend wurde das Blut dem O aber noch zu Lebzeiten entnommen. 3. Diebstahl an dem künstlichen Hüftgelenk? Dadurch, dass Dr. A das Hüftgelenk aus dem toten Körper des O entfernt und anschließend mitgenommen hat, könnte er sich wegen Diebstahls strafbar gemacht ha- 12 Maurach/Schröder/Maiwald, BT 1 (8. Aufl. 1995), 32 Rn 19; RGZ 100, BGH NStZ 2003, 318; LK-Ruß, 242 Rn 5/10; SK-Hoyer, 242 Rn 4; Lackner/Kühl, 242 Rn 2; Joecks, vor 242 Rn Vgl. BGH NStZ 2003, 318 f. 15 Vgl. LK-Ruß, 242 Rn 10; Palandt-Heinrichs, vor 90 BGB Rn 11; MüKo-Holch, 90 BGB Rn 23. 5
17 ben. Dazu müsste es sich bei dem in den Körper des O implantierten künstlichen Hüftgelenk zunächst um eine Sache handeln. Teilweise wird nach der Art des Implantats unterschieden: Das Implantat sei nur dann ein fester Bestandteil des Körpers (und damit eine Sacheigenschaft zu verneinen), wenn es als Ersatz für ein defektes Körperteil fungiere. Sei das Implantat dagegen nur ein Hilfsmittel etwa Herzschrittmacher bleibe die Sacheigenschaft bestehen. 16 Vorliegend ist das künstliche Hüftgelenk als Ersatz für das natürliche Gelenk implantiert worden, sodass dieser Auffassung zufolge die Sacheigenschaft zu verneinen ist. Nach der Gegenauffassung werden sämtliche natürliche und künstliche Körperimplantate mit der Einpflanzung in den Körper Bestandteile des Körpers und verlieren dadurch ihre Sacheigenschaft 17, sodass sie für den vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis kommt. Wenn aber (wie vorliegend) der Körper verstirbt und dadurch zur Sache wird, werden konsequenterweise auch Körperimplantate (wieder) zur Sache. Fraglich ist jedoch die Fremdheit. Im Prinzip gilt hier das Gleiche wie für die oben dargestellten Blutkonserven: Die Leiche des O unterliegt der Pietätsbindung, ist somit eigentumsunfähig. Daher sind auch die mit dem verstorbenen Körper des O nach wie vor in funktionaler Einheit stehenden Implantate herrenlos. 18 Eine Strafbarkeit des Dr. A aus 242 muss daher auch hinsichtlich des künstlichen Hüftgelenks ausscheiden. 4. Störung der Totenruhe in Bezug auf das künstliche Hüftgelenk? Eine Strafbarkeit des Dr. A aus 168 I in Bezug auf das künstliche Hüftgelenk scheitert (im Gegensatz zu oben) jedenfalls nicht daran, dass O zum Tatzeitpunkt schon tot war. Versteht man die Vorschrift des 168 aber so, dass sie sich nur auf natürliche Körperteile bezieht 19, scheitert letztlich die Strafbarkeit des Dr. A daran, dass es sich bei dem Hüftgelenk um ein künstliches gehandelt hat. 11 Auch Tiere gehören im Ergebnis unstreitig nach wie vor zu den Sachen im strafrechtlichen Sinn. Daran hat sich auch durch die abweichende zivilrechtliche Bestimmung des 90a S. 1 BGB mit der aus strafrechtlicher Sicht problematischen Analogie in 90a S. 3 nichts geändert. Anderenfalls würden Tiere aus dem Schutzbereich des 242 herausfallen, was mit der ratio legis im Widerspruch stünde bb. Beweglichkeit der Sache Beweglich sind alle Sachen, die tatsächlich fortbewegt werden können. Unter gewissen Abweichungen vom Zivilrecht (vgl. 94, 95 BGB) gelten auch solche Sachen als beweglich, die zum Zwecke der Wegnahme erst beweglich gemacht werden müssen. 21 Beispiele: ausgebrochene Goldzähne; das im obigen Beispiel genannte künstliche Hüftgelenk; Latten von Lattenzäunen; Feldfrüchte (Rüben, Getreide, Beeren u.ä.), die mit dem Boden fest verbunden sind; Gras, das von fremden Schafen oder Kühen abge- 16 Sch/Sch-Eser, 242 Rn 10; anders Bringewat, JA 1984, 61, 63 (stets Sachqualität). 17 Lackner/Kühl, 242 Rn 2. Davon zu unterscheiden sind solche Gegenstände, die nicht fest in den Körper implantiert werden wie z.b. Hörgeräte oder übergestülpte Prothesen. Bei diesen bleibt die Sacheigenschaft auch während der Anhaftung am Körper erhalten. 18 Vgl. SK-Hoyer, 242 Rn 5; LK-Ruß, 242 Rn 4/9; Lackner/Kühl, 242 Rn So Lackner/Kühl, 242 Rn 2; Gropp, JR 1985, 181; Bringewat, JA 1984, 61, 62; anders Tröndle/Fischer, 242 Rn 8 (auch künstliche Körperteile). 20 Vgl. dazu Tröndle/Fischer, 242 Rn 3; Graul, JuS 2000, 215 ff.; Krüger, JuS 2000, Vgl. LK-Ruß, 242 Rn 3; Lackner/Kühl, 242 Rn 4; Sch/Sch-Eser, 242 Rn 11. 6
18 fressen wird; Bestandteile von Gebäuden wie Fenster, Türen, etc. Zu beachten ist, dass durch das Ablösen dieser Sachen regelmäßig auch tateinheitlich der Tatbestand der Sachbeschädigung ( 303) erfüllt ist. cc. Fremdheit der Sache Fremd sind die Sachen, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht herrenlos sind. 22 Die Frage nach dem Alleineigentum beantwortet sich ausschließlich nach den sachenrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Erwerb und den Verlust von Eigentum. 23 aa. Unterscheidung Eigentum, Besitz, Gewahrsam Kennzeichen des Sachenrechts ist die absolute Zuordnung eines Objekts zu einem Rechtssubjekt. Diese Zuordnung verleiht dem Rechtssubjekt ein sog. dingliches Recht an der Sache. Dingliche Rechte wirken anders als obligatorische Rechte nicht nur gegenüber einer anderen Person (z.b. dem Vertragspartner), sondern gegenüber jedermann. Man spricht von einer Wirkung inter omnes Beispiel: Das Eigentum ordnet eine Sache grundsätzlich unter Ausschluss aller 25 anderen Personen dem Eigentümer zu, 903 BGB. Es stellt ein absolutes ein dingliches Recht dar und vermittelt dem Inhaber die umfassende Herrschaftsbefugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, namentlich sie zu benutzen, zu verbrauchen, zu veräußern oder zu belasten 26 (sog. Einwirkungsbefugnis). Dieses umfassende Herrschaftsrecht gilt gegenüber jedermann und schließt andere Personen von der Einwirkung auf die Sache aus (sog. Ausschließungsbefugnis). Nicht im Alleineigentum stehen daher die Sachen bei Mit- oder Gesamthandseigentum oder bei Vorbehalts- und Sicherungseigentum. Besonders problematisch erscheint die Eigentumslage, wenn das Opfer im Tatzeitpunkt bereits verstorben ist. Beispiel 1: Tante O beauftragt ihren Neffen T, während ihrer Urlaubsreise auf die Wohnung aufzupassen. Doch da T stets Bedarf nach Flüssigem hat, nimmt er eine wertvolle antiquarische Brosche aus der Wohnung an sich, um sie später zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt ist O jedoch bereits verstorben, was T aber nicht weiß. Später erfährt T, dass er die fragliche Brosche geerbt hat Bei der Brosche müsste es sich um eine für T fremde bewegliche Sache gehandelt haben. Sachen i.s.d. 242 sind alle körperlichen Gegenstände i.s.d. 90 BGB, und zwar unabhängig von deren Aggregatzustand, solange sie von der Außenwelt (räumlich) abgrenzbar sind. Eine Brosche ist ein körperlicher Gegenstand, mithin eine Sache. Fremd sind die Sachen, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters stehen noch herrenlos sind. Die Frage nach dem Alleineigentum beantwortet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Erwerb und den Verlust von 22 Lackner/Kühl, 242 Rn 4; Tröndle/Fischer, 242 Rn 5-7; Sch/Sch-Eser, 242 Rn BGHSt 6, 377, 378; NStZ-RR 2000, 234; Wessels/Hillenkamp, BT/2, Rn 69 Vgl. zu den erwähnten zivilrechtlichen Vorschriften R. Schmidt, SachenR II, 2. Aufl. 2005, Rn 1 ff. 24 R. Schmidt, SachenR II, 2. Aufl. 2005, Rn Sofern beschränkt dingliche Rechte an der Sache bestehen, erfolgt eine teilweise Zuordnung auch an den oder die Inhaber des beschränkt dinglichen Rechts. 26 Bassenge, in: Palandt, Überbl. v. 903 Rn 1; Lorenz, in: Erman, Einl. 854 Rn 2 f. 7
19 Eigentum. Nicht im Alleineigentum stehen daher Sachen bei Mit- oder Gesamthandseigentum oder bei Vorbehalts- und Sicherungseigentum. Vorliegend war O zum Zeitpunkt der Tat schon tot, sodass hinsichtlich der Brosche eine Herrenlosigkeit angenommen werden könnte. Da bei der Frage nach der Fremdheit jedoch auf die Regelungen des Zivilrechts zurückgegriffen werden muss, kommt die Regelung des 1922 BGB zum Tragen, wonach das Eigentum auf den oder die Erben, vorliegend T, übergeht. Der Eigentumsübergang nach 1922 BGB gilt unabhängig von der Kenntnis des Erben (die Möglichkeit der Erbausschlagung soll hier nicht weiter erörtert werden). Daher wird selbst derjenige gem BGB Eigentümer, der wie T im Tatzeitpunkt von der Erbschaft nichts weiß. Die Brosche war für T also nicht fremd, sodass er nur wegen (untauglichen) Diebstahlsversuchs bestraft werden kann, 242 I, II, 22, 23 I, 12 II (die Reise der O hob deren Gewahrsam nicht auf, dazu später). Wäre T allerdings nicht Alleinerbe der Brosche gewesen, wäre sie für ihn fremd gewesen, weil sie gemäß 1922 I, 2032 I BGB auch den Miterben als Gesamthandseigentümer gehört hätte. Die gleiche Folge gilt erst recht, wenn der Täter (wie im Bsp. 2) überhaupt kein Erbe ist: Beispiel 2: S hat eine Rolex gekauft, die er seiner Freundin F zum Geburtstag schenken möchte. Damit F sie vor ihrem Geburtstag noch nicht sieht, bewahrt S die Uhr in seinem Schneidergeschäft, in dem er allein arbeitet, auf. Als er eines Abends an seinem Stammtisch von der Uhr und ihrem Versteck erzählt, hört der Kellner K zufällig zu. Da sich K in finanziellen Schwierigkeiten befindet, beschließt er, die Uhr an sich zu bringen. Er begibt sich am nächsten Abend nach Geschäftsschluss mit einem Dietrich zum Geschäft des S. Er öffnet die Tür, betritt das Geschäft, nimmt die Uhr an sich und läuft schnell nach Hause. Am nächsten Tag erfährt K aus der Zeitung, dass kurz bevor er in dem Geschäft des S die Uhr entwendete, dieser auf dem Heimweg vom Geschäft bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt war. Alleinerbe des S ist sein im Ausland lebender Bruder B, der bislang noch keine Zeit hatte, sich vor Ort um den Nachlass zu kümmern. Bei der Rolex handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand, mithin um eine bewegliche Sache. Diese müsste für K auch fremd gewesen sein. Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist. Die Frage nach dem Alleineigentum beantwortet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über den Erwerb und den Verlust von Eigentum. Vorliegend war S zum Zeitpunkt des Diebstahls schon tot, sodass eine Herrenlosigkeit angenommen werden könnte. Da hinsichtlich der Fremdheit jedoch auf die Regelungen des Zivilrechts zurückgegriffen werden muss, kommt die Regelung des 1922 BGB zum Tragen, wonach das Eigentum auf den Erben, vorliegend B, übergeht. Das gilt selbst ohne dessen Kenntnis. Die Uhr war für K also fremd. Weiterführender Hinweis: Der Eigentumsübergang nach 1922 BGB gilt wie in den Beispielen ausgeführt unabhängig von der Kenntnis des Erben. Etwas anderes gilt für den sogleich behandelten Gewahrsam: Da dieser eine von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft voraussetzt, hatte Erbe B noch keinen Gewahrsam an der Uhr erlangt, da sich die Fiktion des Erbenbesitzes gem. 857 BGB nach allgemeiner Meinung nicht auf den strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff übertragen lässt und B die Uhr noch nicht tatsächlich in Besitz genommen hatte. Die Uhr war zu dem Zeitpunkt, als K sie an sich nahm, folglich gewahrsamslos, sodass mangels Gewahrsamsbruchs keine Wegnahme vorliegt. 8
20 K ist wegen versuchten Diebstahls strafbar. Die daneben verwirklichte Unterschlagung ( 246) tritt wegen ihrer formellen Subsidiarität zurück. 27 bb. Begriff der Herrenlosigkeit Ist eine Sache eigentumsfähig, darf sie weiterhin nicht herrenlos sein. Herrenlos sind die Sachen, die in niemandes Eigentum stehen oder stehen können Beispiele: Herrenlos können zunächst freie Luft, fließendes Wasser, aber auch in Freiheit befindliche oder wieder dorthin gelangte Tiere (vgl. dazu auch 960, 961 BGB) sein. Diese können nicht Diebstahlsobjekt, wohl aber Tatobjekt der Jagdwilderei ( 292) sein. Für Fische gilt Fischwilderei ( 293). Etwas anderes gilt freilich für Tiere in Wildgehegen ( Tiergärten ) oder für Fische in privaten Gewässern ( Fischteiche ). Diese können taugliche Diebstahlsobjekte sein. 29 Auch entlaufene Haustiere werden noch nicht allein durch das Entlaufen herrenlos (wohl aber gewahrsamslos). Darüber hinaus sind Sachen herrenlos, an denen der Eigentümer in der Absicht des Eigentumsverzichts den Besitz aufgegeben hat (sog. Dereliktion, vgl. 959 BGB). 21 Beispiele: (1) A hat kein Interesse mehr an seinem alten Portemonnaie und wirft es in den neben einer Parkbank aufgestellten Müllkorb. Für T, der das Portemonnaie gutgläubig an sich nimmt, ist es deshalb herrenlos. T hat daher nicht den objektiven Tatbestand des Diebstahls verwirklicht. Anders wäre es aber gewesen, wenn A das Portemonnaie zuvor B gestohlen hätte. Dann wäre er in Ermangelung der Eigentümerposition rechtlich nicht in der Lage gewesen, das Eigentum daran aufzugeben (B bleibt gem. 935 I 1 BGB Eigentümer). T hätte dann eine fremde bewegliche Sache weggenommen. Gleichwohl hätte T sich in Ermangelung eines entsprechenden Diebstahlsvorsatzes (er dachte ja, A sei Eigentümer des Portemonnaies gewesen und habe sein Eigentum daran aufgegeben) auch hier nicht wegen Diebstahls strafbar gemacht, vgl. 16 I 1. (2) O hat am Straßenrand Sperrmüll abgestellt. Noch bevor das Entsorgungsunternehmen den Unrat abholen kann, werden einige Gegenstände von Privatleuten, die diese offenbar gebrauchen können, mitgenommen. Hier liegt ein typischer Fall der Dereliktion vor, da O offenbar nur die Dinge loswerden wollte, egal wer die Sachen mitnehmen würde. Etwas anderes gilt jedoch für am Straßenrand aufgestelltes Sammelgut, das beispielsweise für eine Wohltätigkeitsorganisation bestimmt ist, die dazu aufgerufen hatte ( Altkleidersammlung ). Hier verzichtet der (Alt-) Eigentümer weder im Sinne des 959 BGB auf sein Eigentum noch ist er mit der Ansichnahme durch beliebige Dritte einverstanden. Hinweis für die Fallbearbeitung: Bei der Beurteilung der Fremdheit müssen zunächst die Eigentumsfähigkeit des fraglichen Objekts bejaht und sodann die Herrenlosigkeit verneint werden. Die Sache kann überhaupt nur dann fremd sein, wenn sie eigentumsfähig ist. Zur Besonderheit bei menschlichen Körperteilen, Leichen und Leichenteilen wurde bereits im Rahmen der Sacheigenschaft Stellung genommen. Im Übrigen erlangt das Merkmal fremd insbesondere beim Tanken Vgl. dazu BGH NStZ 2002, 480 f. (mit Bespr. v. Otto, NStZ 2003, 87; Heger, JA 2003, 8 ff.); Lackner/Kühl, 246 Rn 14; Otto, Jura 1998, 550, 551; BGHSt 43, 237, 239 (zur gleichlautenden Subsidiaritätsklausel des 125). 28 Vgl. 958 ff. BGB und Lackner/Kühl, 242 Rn Zur Abgrenzung Diebstahl/Jagd- und Fischwilderei vgl. Rn
21 ohne zu bezahlen (Rn 65, 271), beim Automatendiebstahl (Rn 62, 510, 680) und bei der Wechselgeldfalle (Rn 69, 593) hervorgehobene (Klausur-)Bedeutung Wird eine Sache nur verloren, liegt mangels Eigentumsverzichts (dieser muss ja gerade willentlich erfolgen, s.o.) keine Dereliktion vor. Eine verlorene Sache ist also niemals herrenlos. Allenfalls anzunehmen ist der Verlust des Gewahrsams, sofern der Berechtigte nicht mehr in der Lage ist, seine von seinem Willen geprägte, tatsächliche Herrschaft über die Sache auszuüben (wichtig für die Wegnahme, dazu sogleich). Anders als im Zivilrecht sind im Strafrecht bei der Beurteilung der Eigentumsverhältnisse Rückwirkungsfiktionen (vgl. etwa 142 I, 184, 1953 BGB) irrelevant. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach es für die Beurteilung der Strafbarkeit nur auf den Zeitpunkt der Tatbegehung ankommt. 30 Beispiel: A ist bei B zu Besuch und steckt in einem unbeobachteten Moment eine wertvolle kleine Skulptur aus dem vorigen Jahrhundert in seine Jackentasche. Später verkauft er diese für 2.500,- an den Hehler H. Als B später davon erfährt, ist er über die Höhe des Kaufpreises positiv überrascht und verlangt von A das Geld heraus. Mit dem Herausgabeverlangen hat B die Veräußerung der Skulptur an H konkludent genehmigt (vgl. 184 I BGB) und damit auch den Diebstahl des A genehmigt. Doch diese Genehmigung kann keine Auswirkungen auf die Strafbarkeit des A haben, da es im Strafrecht sonst zu Zufallsergebnissen kommen könnte und die Strafbarkeit des Täters von dem nachträglichen Verhalten des Opfers abhinge (Beispiel: X und Y rauben eine Bank aus. Später stellt sich heraus, dass X der Sohn des Bankdirektors ist. Dieser verzeiht seinem Sohn. Ließe man hier eine Genehmigung zu, wäre zwar Y, nicht aber X wegen Raubes bzw. Erpressung strafbar). 25 Hinweis für die Fallbearbeitung: Zur Bejahung der Fremdheit genügen für die Fallbearbeitung regelmäßig die Verneinung der Sache als im Alleineigentum des Täters stehend und die Feststellung, dass sie nicht herrenlos ist. Bei Bejahung beider Voraussetzungen ist die Sache fremd. Die oftmals schwierige Eigentumsprüfung kann dann dahingestellt bleiben. Nur wenn die Fremdheit fraglich ist, bedarf es einer genauen Prüfung. 26 b. Tathandlung: Wegnahme Tathandlung ist die Wegnahme. Der Begriff der Wegnahme ist gesetzlich nicht definiert. Man ist sich aber einig, dass unter Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams zu verstehen ist Vgl. Wessels/Hillenkamp, BT/2, Rn 71; LK-Ruß, 246 Rn Lackner/Kühl, 242 Rn 8; Tröndle/Fischer, 242 Rn 10; Wessels/Hillenkamp, BT/2, Rn 71; Hillenkamp, JuS 2003, 157,
22 Hinweis für die Fallbearbeitung: Diese Standarddefinition muss in folgende Prüfungsschritte zerlegt werden: 1. Zunächst ist zu prüfen, ob an der Sache im Zeitpunkt der Tathandlung ein fremder Gewahrsam bestand. 2. Sodann ist zu prüfen, ob durch die Tathandlung der bisherige Gewahrsam aufgehoben und neuer (nicht notwendigerweise tätereigener) Gewahrsam begründet worden ist. 3. Schließlich ist die Frage zu beantworten, ob der Gewahrsamsübergang ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers erfolgt ist. 27 aa. Begriff des Gewahrsams Nach der herrschenden Auffassung enthält der Begriff des Gewahrsams eine objektive und eine subjektive Komponente. Danach ist unter Gewahrsam die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen Beispiel: Wer sein Portemonnaie hinten in die Hosentasche gesteckt hat, übt tatsächliche Herrschaftsgewalt aus. Wird das Portemonnaie nun von einem Taschendieb herausgezogen, ist der Gewahrsamsbruch eindeutig zu bejahen. Sicherlich kann die von der h.m. aufgestellte Definition für derartige (unproblematische) Fälle uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Sie muss aber zwangsläufig in solchen Fällen versagen, in denen der Berechtigte aus faktischen Gründen gerade nicht in der Lage ist, eine tatsächliche Sachherrschaft über die Sache auszuüben. 29 Beispiele: (1) Befindet sich ein Wohnungsinhaber auf Reisen, ist fraglich, wie er die tatsächliche Sachherrschaft über die in seiner Wohnung befindlichen Gegenstände ausüben soll. (2) Befindet sich ein Autofahrer zu Fuß auf einem Stadtbummel, ist fraglich, wie er die tatsächliche Sachherrschaft über seinen auf dem Parkplatz abgestellten Wagen ausüben soll. (3) Auch derjenige, der morgens noch schläft, hat auf die Zeitung, die draußen im Briefkasten steckt, nicht wirklich eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit. Um in Fällen der vorliegenden Art gleichwohl einen Diebstahl annehmen zu können, bedient sich die h.m. eines (korrigierenden) Kunstgriffes, indem sie in Fällen, in denen der Berechtigte nicht wirklich auf die Sache zugreifen kann, auf die Verkehrsauffassung abstellt und bei entsprechendem Herrschaftswillen auch noch bei einer gewissen räumlichen Lockerung den Gewahrsam bejaht (sog. gelockerter Gewahrsam ). Eines solchen Kunstgriffes bedarf es jedoch nicht, wenn man nicht von dem Erfordernis einer tatsächlichen Herrschaftsmacht über die Sache ausgeht, sondern eine sozial-normative Zuordnung der Sache zur Herrschaftssphäre einer Person vornimmt ( sozial-normativer Gewahrsamsbegriff ) BGHSt 8, 273, 274; 40, 23; Lackner/Kühl, 242 Rn 8a; LK-Ruß, 242 Rn 17 ff. 33 So vertreten von Hillenkamp, JuS 2003, 157, 158; Wessels/Hillenkamp, BT/2, Rn 71; Kargl, JuS 1996, 971, 974; Martin, JuS 1998, 893; NK-Kindhäuser, 242 Rn 31, SK-Samson, 4. Aufl., 242 Rn 20, jeweils zurückgehend auf Welzel, GA 1960, 257 und Lb. (11. Aufl. 1969), S. 347,
23 Stellungnahme und Hinweis für die Fallbearbeitung: Im Ergebnis ändert sich dadurch freilich nichts. In allen o.g. Beispielen fand ein Gewahrsamsbruch statt. Die h.m. nimmt jeweils einen gelockerten Gewahrsam an und die Gegenauffassung gelangt aufgrund einer sozial-normativen Zuordnung ebenfalls zur Annahme eines Gewahrsams. In der Fallbearbeitung ist eine Streitentscheidung daher entbehrlich. Der sozial-normative Gewahrsamsbegriff ist aber aus rechtsdogmatischer Sicht vorzugswürdig, weil er anders als die Konstruktion eines gelockerten Gewahrsams den Kerngehalt der Wegnahme nicht zum bloßen Korrektiv entwertet. Folgt man dem auch hier vertretenen sozial-normativen Gewahrsamsbegriff, ergibt sich für den Gewahrsam folgende Definition: Eine Person übt Gewahrsam über eine Sache aus, wenn ihr die Herrschaftsmacht über die Sache sozial-normativ zugeordnet wird ( sozial-normativer Gewahrsamsbegriff ). Die bisherigen Ausführungen zur Fremdheit und zum Gewahrsam sollten verdeutlicht haben, dass der Gewahrsam streng von den (zivilrechtlichen) Eigentumsverhältnissen zu unterscheiden ist. Ausschließlich bei der Frage der Fremdheit kommt es auf die zivilrechtliche Rechtslage an. Die Beurteilung des Gewahrsams richtet sich dagegen allein nach der faktischen, willensgetragenen bzw. sozial-normativen Sachherrschaft. Ebensowenig darf der zivilrechtliche Besitz ( 854 ff. BGB) mit dem strafrechtlichen Gewahrsamsbegriff gleichgesetzt werden. So kann der Besitzdiener ( 855 BGB), der zivilrechtlich nicht Besitzer ist, Gewahrsam haben. Umgekehrt sind Verpächter, Vermieter und Verleiher zwar mittelbare Besitzer ( 868 BGB), haben jedoch keinen Gewahrsam. Auch der Erbe erlangt wegen der Besitzfiktion des 857 BGB zwar Besitz an der Erbsache, jedoch schließt dies eine Gewahrsamsbegründung nicht notwendigerweise ein. Dies verdeutlicht das obige Beispiel unter Rn 17 (Brosche der auf einer Reise befindlichen Tante). Die Fiktion, dass der Besitz auf den Erben übergehe ( 857 BGB), sagt nichts darüber aus, ob damit Gewahrsam begründet wird. Für den Fall, dass T Alleinerbe ist, ändert sich dadurch freilich nichts. Existiert hingegen ein Miterbe, ist die antiquarische Brosche für T zwar eine fremde bewegliche Sache, sie steht aber nicht in fremdem Gewahrsam, weil O s Gewahrsam mit ihrem Tod untergegangen war und der Miterbe seinen die tatsächliche Sachherrschaft begründenden Herrschaftswillen mangels Kenntnis noch nicht fassen konnte. Das Gleiche würde bei einer sozial-normativen Betrachtungsweise gelten. Unabhängig von der Definition des Gewahrsams besteht Einigkeit darüber, dass der genannte natürliche Herrschaftswille nur von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann. 34 Juristische Personen (AG, GmbH etc., aber auch Behörden) und andere Institutionen können dementsprechend keinen Willen bilden; dies können nur die für sie handelnden Organe und Vertreter. Es wäre also falsch zu sagen die Sache steht im Gewahrsam der X-GmbH. Wichtige Konsequenz hat diese Erkenntnis für das Innenverhältnis zwischen Organ bzw. Vertreter und Institution: Da die Institution als solche keinen Gewahrsam haben kann, kann er ihr gegenüber auch nicht gebrochen werden. Es kommen also kein Diebstahl, sondern Unterschlagung und Untreue in Betracht. Im Außenverhältnis dagegen ist Diebstahl möglich, sofern die Institution zumindest teilrechtsfähig und damit Eigentümer der Sache ist. Das Abstellen auf den natürlichen Willen hat schließlich zur Konsequenz, dass Gewahrsam auch bei einer gewissen Bewusstseinslockerung zu bejahen ist. 34 Vgl. nur Lackner/Kühl, 242 Rn 10; Tröndle/Fischer, 242 Rn
24 Beispiele: Auch Geisteskranke, Schlafende und Bewusstlose haben daher im dargelegten Sinne einen Herrschaftswillen und können bestohlen werden (sog. potentieller Gewahrsamswille). Bewusstlosigkeit hebt selbst dann den Gewahrsam nicht auf, wenn der Betroffene vor seinem Tod nicht mehr aufwacht, da es keinen Unterschied machen kann, ob er sich noch einmal von seinem Zustand erholt oder nicht (str.). Der Herrschaftswille endet aber mit der endgültigen Aufgabe oder mit dem Tod. Hinweis für die Fallbearbeitung: Ein beliebtes Klausurthema besteht in dem Bestehlen bzw. Berauben von Toten. Zwar wurde aufgezeigt, dass verstorbene Menschen keinen Gewahrsam (mehr) haben können, sodass eine Wegnahme grds. (zugunsten einer Unterschlagung) ausscheidet. Hat der Täter aber selbst zuvor den Tod des Gewahrsamsinhabers herbeigeführt und dies nur zu dem Zweck, das Opfer später in Ruhe ausrauben zu können, muss von einem einheitlichen Geschehensablauf ausgegangen werden. Schließt sich die Gewahrsamserlangung dann zeitlich an die Tötungshandlung an, liegt bereits in der Gewaltanwendung der Beginn der Wegnahme, also der Angriff auf den (noch) bestehenden Gewahrsam. Dass die Wegnahme unter diesen Umständen erst nach dem Tod des Opfers vollendet wird, ist bedeutungslos. 35 Der Täter ist dann regelmäßig wegen schweren Raubes mit Todesfolge ( , 251) in Tateinheit mit Mord ( 211 I, II 3. Var. - Habgier) strafbar. 36 bb. Sonderfälle des Gewahrsams a.) Genereller Gewahrsamswille Um einen Gewahrsam über (diebstahlstaugliche) Gegenstände annehmen zu können, ist es nicht erforderlich, dass sich der Gewahrsamswille auf jeden einzelnen Gegenstand bezieht. Vielmehr genügt es, dass der Berechtigte einen Gewahrsamswillen hinsichtlich sämtlicher Gegenstände, die sich in seinem Herrschaftsbereich befinden, begründet. 36 Würde man etwas anderes annehmen, würden Fälle, in denen jemand einen Gegenstand verloren oder vergessen hat, nicht befriedigend gelöst werden können. 37 Beispiel: Auf dem Weg zu einer Party verliert O in der U-Bahn sein Portemonnaie. Schaffner S bemerkt dies und steckt das Portemonnaie lieber ein, statt es dem O zu übergeben. Hier könnte ein Diebstahl (und nicht etwa eine Fundunterschlagung!) vorliegen Zunächst müsste es sich bei dem von O verlorenen Portemonnaie um eine für S fremde Sache gehandelt haben. Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist. Vorliegend hat O sein Eigentum an dem Portemonnaie nicht aufgegeben. Insbesondere macht das Verlieren (und auch das Vergessen!) eine Sache noch nicht herrenlos. Für S war das Portemonnaie daher fremd. S müsste durch das Einstecken des Portemonnaies auch fremden Gewahrsam gebrochen haben. Eine Person übt Gewahrsam über eine Sache aus, wenn ihr die Herrschaftsmacht über die Sache sozial-normativ zugeordnet wird ( sozialnormativer Gewahrsamsbegriff, s.o.). 35 Vgl. BGHSt 9, 135, 136; Sch/Sch-Eser, 251 Rn Sch/Sch-Eser, 242 Rn 30; LK-Ruß, 242 Rn Vgl. zur Problematik auch Sch/Sch-Eser, 242 Rn 28; Tröndle/Fischer, 242 Rn 13,
25 Hinsichtlich einer verlorenen Sache kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden. Demzufolge übte O im Zeitpunkt der Tathandlung des S keinen Gewahrsam mehr über sein Portemonnaie aus. Möglicherweise übte aber der Betreiber der Bahn Gewahrsam über das Portemonnaie aus. Zwar endet der Gewahrsam desjenigen, der eine Sache außerhalb seines Herrschaftsbereichs verliert, allerdings übt gem. der Verkehrsauffassung bzw. dem sozial-normativen Gewahrsamsbegriff der Inhaber eines Herrschaftsbereichs (vorliegend also der Betreiber der Bahn) einen generellen Gewahrsamswillen über alle Gegenstände aus, die sich in seinem Herrschaftsbereich befinden. S hat somit fremden Gewahrsam gebrochen und damit den Tatbestand des Diebstahls verwirklicht Hinweis für die Fallbearbeitung: Das Verlieren (aber auch das Vergessen) einer Sache ist ein beliebtes Klausurthema. Hier ist zu differenzieren: Wird die Sache innerhalb des eigenen oder eines fremden Herrschaftsbereichs verloren, genügt ein genereller Gewahrsamswille des jeweiligen Inhabers des Herrschaftsbereichs, um einen Gewahrsam weiterhin annehmen zu können. Nimmt hier ein anderer die Sache mit, liegt Diebstahl und nicht Unterschlagung vor. Wird die Sache jedoch außerhalb eines Herrschaftsbereichs verloren (etwa auf dem Bürgersteig), endet die tatsächliche bzw. sozial-normative Einwirkungsmöglichkeit. Die Sache wird gewahrsamslos. Hier ist der Anwendungsbereich des 246 eröffnet. Etwas anderes gilt für den Fall, in dem der Gewahrsamsinhaber einen Gegenstand an einem bestimmten Ort vergessen hat. Beispiel: Auch nach der Party läuft es für O nicht besser. Als er wieder nach Hause will, vergisst er beim Gastgeber seinen Regenschirm. Gast G, der kurz nach O geht, bemerkt dies und steckt den Schirm ein. Hier kann man nicht ohne weiteres die zum Verlieren eines Gegenstands in einer fremden Gewahrsamssphäre aufgestellten Grundsätze übertragen. Denn nach der Verkehrsauffassung bzw. nach sozial-normativen Gesichtspunkten muss man demjenigen, der eine Sache in einer fremden Gewahrsamssphäre lediglich vergessen hat, weiterhin einen bestimmten Grad an Herrschaftsmacht über die Sache zubilligen, solange er weiß, wo die Sache sich befindet und er sie ohne größere Hindernisse wieder an sich nehmen kann. In einem solchen Fall besteht ein gemeinsamer Gewahrsam zwischen O und dem Gastgeber (sog. Mitgewahrsam, dazu sogleich). Im vorliegenden Beispiel hat G auf jeden Fall einen Gewahrsam gebrochen und mithin den Tatbestand des Diebstahls erfüllt. b.) Gewahrsam durch mehrere Personen (Mitgewahrsam) Besonders problematisch ist es, wenn mehrere Personen als Gewahrsamsinhaber in Betracht kommen und der Täter zu ihnen zählt. Dann ist regelmäßig eine Abgrenzung zu 246 vorzunehmen, weil es dort ja gerade am Gewahrsamsbruch fehlt. In diesen Fällen ist sofern man mit der wohl h.m. den Gewahrsam als die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache versteht zwischen gleichrangigem Mitgewahrsam, übergeordnetem (Mit-)Gewahrsam und bloß untergeordnetem (Mit-)Gewahrsam zu unterscheiden Die beiden zuletzt genannten Fälle werden auch als mehrstufiger Mitgewahrsam bezeichnet. Auch ist in Mehrpersonenverhältnissen Alleingewahrsam möglich. 14
26 Gleichrangiger Mitgewahrsam zeichnet sich dadurch aus, dass der Gewahrsam zu gleichen Teilen ( gleichberechtigt ) ausgeübt wird. Dies ist typischerweise zwischen Eheleuten bezüglich der gemeinsam genutzten Sachen in der gemeinsamen Wohnung der Fall. Für eine Wegnahme reicht stets der Bruch von übergeordnetem Gewahrsam (dazu sogleich) oder auch gleichrangigem Mitgewahrsam aus. 42 Beispiel: Der mit seiner Ehefrau O in der gemeinsamen Wohnung lebende T nimmt im Hinblick auf die bevorstehende Trennung in Abwesenheit der O das beiden gehörende und gemeinsam genutzte Fernsehgerät und bringt es in Sicherheit. Strafbarkeit nach 242? Der Tatbestand des 242 setzt zunächst voraus, dass das Fernsehgerät für T fremd war. Da T nicht Alleineigentümer dieses Gerätes ist, war es für ihn fremd. T müsste weiterhin das Merkmal der Wegnahme erfüllt haben. Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem entsprechenden Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache bzw. wenn die Sache einem Menschen unter sozial-normativer Betrachtung zuzurechnen ist. Vorliegend wurde die tatsächliche bzw. sozial-normative Sachherrschaft zu je gleichen Teilen von T und O ausgeübt. Es bestand ein sog. gleichrangiger Mitgewahrsam. Für eine Wegnahme reicht stets der Bruch von gleichrangigem Mitgewahrsam aus. T hat somit fremden Gewahrsam gebrochen. Dass O zur Zeit des Fortschaffens nicht anwesend war, ist unschädlich, da sie nach der Verkehrsauffassung bzw. nach sozial-normativer Sicht gelockerten Gewahrsam ausübte und dies für die Annahme eines Gewahrsams genügt. T hat somit den objektiven Tatbestand des 242 erfüllt. Mehrstufiger Gewahrsam liegt vor, wenn der Gewahrsam nicht gleichrangig, sondern auf verschiedenen Stufen ausgeübt wird (über- und untergeordneter Gewahrsam). Gewahrsamsbruch und damit Diebstahl sind hier nur von der unteren zur oberen Stufe möglich. 39 Mehrstufiger Gewahrsam ist typischerweise in Über- und Unterordnungsverhältnissen wie Dienst-, Arbeits- u. Auftragsverhältnissen gegeben. Beispiele: Ladenangestellte erfüllen regelmäßig den Tatbestand des Diebstahls, wenn sie eigenmächtig Waren mit nach Hause nehmen, da nicht sie, sondern der Geschäftsinhaber (bzw. in größeren Kaufhäusern der Filialleiter oder sogar der Abteilungsleiter) Gewahrsamsinhaber ist. Für die Ladenangestellten kommt allenfalls untergeordneter Gewahrsam in Betracht. In kleineren Ladengeschäften ist sogar von Alleingewahrsam des Geschäftsinhabers auszugehen. In einem solchen Fall werden die Angestellten auch als Gewahrsamsgehilfen oder Gewahrsamshüter bezeichnet. Entsprechendes gilt für Hausangestellte und sonstige Arbeitnehmer Umgekehrt kann aber auch im Einzelfall Alleingewahrsam des Angestellten zu bejahen sein. Insbesondere Kassierer (z.b. im Supermarkt) und Schalterangestellte (z.b. bei der Post oder der Bahn) haben soweit sie für das Schicksal der Kasse verantwortlich sind, sei es, dass sie Fehlbeträge zu erstatten haben oder sei es, dass sie nur Ärger bekommen, wenn Beträge fehlen nach der Verkehrsauffassung bzw. aus sozial-normativer Sicht Alleingewahrsam bezüglich des in der Kasse befindlichen Geldes. 41 Entnimmt eine solche Person Geld für eigene Zwecke, begeht sie keinen Diebstahl. In Betracht kommen aber eine versuchte veruntreuende Unterschlagung gem. 246 II, oder ein versuchter Betrug gem. 263, Lackner/Kühl, 242 Rn Vgl. dazu BGHSt 8, 273, 275; Sch/Sch-Eser, 242 Rn 33; Tröndle/Fischer, 242 Rn 10/ Zu dieser Auffassung tendiert auch der BGH (StV 2001, 13). 42 Eine versuchte Untreue kommt dagegen nicht in Betracht, da der Gesetzgeber anders als bei der Unterschlagung deren Strafbarkeit nicht angedroht hat. 15
27 44 Hinweis für die Fallbearbeitung: Die Vollendung der genannten Delikte tritt spätestens dann ein, wenn der Kassierer den Kasseninhalt unter Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Abrechnung dem Geschäftsinhaber zurückbringt. In einem solchen Fall kommt es dann auf die Gewahrsamsfrage nicht (mehr) an. Die Gewahrsamsfrage ist aber immer dann wichtig, wenn die Vollendung der genannten Delikte ausbleibt etwa dadurch, dass der Kassierer beim Beiseiteschaffen des Geldes erwischt wird. Hier ist dann zu prüfen, ob ein Diebstahl und eine subsidiäre Unterschlagung oder nur eine versuchte Unterschlagung vorliegen. Entsprechendes gilt für Kellner u.ä. bezüglich der Geldbörse. 43 Auch zwischen Lkw-Fahrern und deren Geschäftsherren können alle Formen des Gewahrsams in Betracht kommen. Entscheidend ist, ob dem Geschäftsherrn während der Fahrt eine Kontroll- bzw. Überwachungsmöglichkeit eingeräumt bleibt. Bei Fahrten im Nahverkehr wird dies eher anzunehmen sein als bei Fahrten im Fernverkehr. 44 Üben mehrere Angestellte untereinander gleichrangigen Mitgewahrsam, aber ihrem Geschäftsherrn gegenüber übergeordneten oder Alleingewahrsam aus, sind im Verhältnis untereinander Diebstahl, im Verhältnis zum Geschäftsherrn Unterschlagung möglich Alleingewahrsam kommt insbesondere in Ausbildungsverhältnissen und in Dienstverhältnissen in Betracht, in denen die Sachherrschaft des Untergeordneten so bedeutungslos ist, dass noch nicht einmal von einem untergeordneten Mitgewahrsam gesprochen werden kann (Gewahrsamsgehilfen/Gewahrsamshüter, s.o.). Klausurhinweis: Die vorstehenden Beispiele haben die Grundprinzipien verdeutlicht, unter deren Berücksichtigung auch (regelmäßig) unbekannte Klausurkonstellationen gelöst werden können. Wichtig ist, die Überlegung anzustellen, dass (übergeordneten) Gewahrsam ausübt, wer einerseits die Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit, andererseits aber auch genügend Eigenverantwortlichkeit hat. Die Anerkennung eines Rangverhältnisses einzelner Mitgewahrsamsinhaber untereinander ist aber für das Ergebnis ohne Belang, wenn ein Dritter, der jedenfalls keinen Gewahrsam hat, die Sache an sich nimmt. In der Fallbearbeitung ist die Problematik des Mitgewahrsams also nur dann zu erörtern, wenn es wirklich darauf ankommt. Da in einem solchen Fall regelmäßig ein Schwerpunkt der Arbeit liegen wird, muss die Lösung der Mitgewahrsamsproblematik argumentativ erarbeitet werden. Folgt man hingegen dem auch hier vertretenen sozial-normativen Gewahrsamsbegriff, kommt dem Untergeordneten erst gar keine Sachherrschaft zu. Gestuften Gewahrsam gibt es demnach also gar nicht c.) Verwahrung Eng mit dem gestuften Gewahrsam verwandt ist die Frage, wer in Fällen der Verwahrung Gewahrsam über die verwahrte Sache ausübt. Äußerst prüfungsrelevant sind in diesem Zusammenhang die sog. Gepäckaufgabe- und Garderobenfälle. Hier ist fraglich, wer den jeweiligen Gewahrsam ausübt. In Betracht kommen der Eigentümer, der Verwahrer und dessen Geschäftsherr. 43 Vgl. auch Hillenkamp, JuS 2003, 157, 158 f. 44 Vgl. Wessels/Hillenkamp, BT/2, Rn 91; LK-Ruß, 242 Rn 29; Sch/Sch-Eser, 242 Rn Vgl. Wessels/Hillenkamp, BT/2, Rn 84; SK-Hoyer, 242 Rn 34; Lackner/Kühl, 242 Rn
28 Beispiel: A ist stolzer Eigentümer einer Kawasaki ZXR An einem Samstagabend fährt er mit seiner Maschine zur nahe gelegenen Diskothek und gibt seine Lederjacke, in deren Innentasche sich auch der Motorradschlüssel befindet, an der Garderobe ab. B, der gerne hin und wieder mit Motorradteilen dealt, beobachtet dies und fasst folgenden Plan: Er möchte zur Garderobenfrau G gehen und dieser glaubhaft machen, er sei Besitzer der Jacke und benötige nur mal schnell den Schlüssel; die Garderobenmarke sei bei seinem Freund, mit dem er gekommen sei und den er gerade nicht finden könne. So geschieht es denn auch. Auf diese Weise zu dem Motorrad gekommen, zerlegt er es später in alle Einzelteile und verkauft diese an den Hehler H. Strafbarkeit des B? I, 25 I 2. Var. am Schlüssel: B könnte sich dadurch, dass er aufgrund der falschen Behauptung über die Eigentumslage bezüglich des Schlüssels G dazu veranlasste, ihm den Schlüssel herauszugeben, gem. 242 I, 25 I 2. Var. eines Diebstahls in mittelbarer Täterschaft strafbar gemacht haben. a. Bei dem Schlüssel handelt es sich um einen körperlichen Gegenstand, der tatsächlich fortbewegt werden kann, mithin um eine bewegliche Sache. Er stand auch nicht im (Allein-)Eigentum weder auf Seiten des B noch der G und war daher fremd. b. Als Tathandlung verlangt der Diebstahl in mittelbarer Täterschaft die Wegnahme der Tatobjekte durch einen anderen, das Tatwerkzeug, 242 I, 25 I 2. Var. Die Wegnahme erfordert den Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams. Als Tatwerkzeug kommt die Garderobenfrau G in Betracht. Diese müsste den Gewahrsam am Schlüssel gebrochen haben. Gewahrsam am Schlüssel brechen konnte sie aber nur dann, wenn jemand anderes Gewahrsam daran hatte. Wäre G selbst Gewahrsamsinhaberin gewesen, hätte sie keinen Gewahrsam brechen können (dann wäre in der Fallbearbeitung ein Betrug zum Nachteil des A und zum Vorteil des B zu prüfen, siehe sogleich). Die wohl h.m. versteht Gewahrsam als eine von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Die Gegenauffassung bestimmt den Gewahrsam nach sozial-normativen Gesichtspunkten und gelangt regelmäßig zu denselben Ergebnissen. Als gesichert kann angesehen werden, dass A sich bewusst seiner unmittelbaren Zugriffsmöglichkeit auf seinen Schlüssel begeben hat, als er seine Jacke bei G abgegeben hat. Fraglich kann daher nur sein, ob G oder ihr Geschäftsherr (der Inhaber der Diskothek) Gewahrsam hatten. In Anlehnung an das zu den Kassierern Gesagte muss auch hinsichtlich der G gelten, dass sie soweit sie für das Schicksal der bei ihr abgegebenen Gegenstände verantwortlich ist, sei es, dass sie Fehlbestände zu erstatten hat, oder sei es, dass sie nur Ärger bekommt, wenn Gegenstände fehlen nach der Verkehrsauffassung bzw. aus sozial-normativer Sicht trotz der (unterstellten) sozialen Abhängigkeit Alleingewahrsam bezüglich der in der Garderobe befindlichen Gegenstände hat. Der Schlüssel des A gehörte zu dessen abgegebener Garderobe. Somit hatte G Alleingewahrsam über ihn und konnte keinen fremden Gewahrsam brechen. Folglich konnte sie kein Tatwerkzeug sein. 2. Ein Diebstahl des A in mittelbarer Täterschaft scheidet daher aus. B hat sich aber aufgrund der wahrheitswidrigen Behauptung hinsichtlich der Eigentumslage und der dadurch bedingten Herausgabe des Schlüssels wegen Betrugs (d.h. Dreiecksbetrug) strafbar gemacht. Vgl. dazu ausführlich Rn 521,
29 49 Bei verschlossenen Behältnissen ist bezüglich des Inhalts zu differenzieren: Nach der Verkehrsauffassung bzw. der sozial-normativen Sichtweise wird bei ortsfesten und nur sehr schwer fortzuschaffenden Behältnissen (Schließfächer, Tresore, Automaten, etc.) der Schlüsselinhaber (zumindest Mit-)Gewahrsam am Inhalt haben. Bei beweglichen bzw. leicht fortzuschaffenden Behältnissen (aufgegebene Reisekoffer, bei Freunden verwahrte Schmuckkassette etc.) wird hingegen derjenige, der Gewahrsam am Behältnis hat, zugleich auch die alleinige tatsächliche Sachherrschaft und somit Alleingewahrsam über den Inhalt ausüben, selbst wenn sich der Schlüssel nicht bei ihm befindet cc. Bruch fremden Gewahrsams Der fremde Gewahrsam muss durch den Täter (bzw. bei mittelbarer Täterschaft durch den Tatmittler) gebrochen werden. Fremder Gewahrsam wird gebrochen, wenn er ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird. 47 Beispiel: Wenn der Täter nachts in eine Villa einsteigt und die dort befindlichen maritimen Antiquitäten fortschafft, bricht er dadurch den Gewahrsam des bisherigen Gewahrsamsinhabers an den Antiquitäten. Doch in der Klausur sind die zu würdigenden Sachverhalte nicht so einfach. Vielmehr wird die Auseinandersetzung mit folgenden Problemkreisen erwartet: Dadurch, dass auf den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhabers abgestellt wird, ist das Merkmal der Wegnahme nicht erfüllt, wenn ein Einverständnis vorliegt (sog. tatbestandsausschließendes Einverständnis). Dieses Einverständnis muss seiner Rechtsnatur nach weder ausdrücklich noch konkludent erklärt werden; vielmehr genügt der im Inneren des Berechtigten verborgene Wille. Hinweis für die Fallbearbeitung: Entscheidend ist das tatsächliche Vorliegen bei Beginn der Tatausführung. Im Gegensatz zur rechtfertigenden Einwilligung, bei der nach der herrschenden Lehre von den subjektiven Rechtfertigungselementen der Täter mit einem entsprechenden Rechtfertigungswillen gehandelt haben muss, ist es beim tatbestandsausschließenden Einverständnis unerheblich, ob der Täter in Kenntnis des Einverständnisses handelt. Weiß er nichts von einem in Wirklichkeit vorliegenden Einverständnis, kommt ein strafbarer (untauglicher) Versuch in Betracht (vgl. 242 II, 22). Von einem Einverständnis kann daher nicht gesprochen werden, wenn der Berechtigte die Tat lediglich duldet oder geschehen lässt. Beispiel: Der Inhaber eines Kaufhauses bzw. der dort angestellte Ladendetektiv beobachten einen Ladendiebstahl, ohne zunächst einzugreifen. Vielmehr soll abgewartet werden, wie der Dieb sich insgesamt im Kaufhaus verhält und ob er später das Kaufhaus mit der nicht bezahlten Ware verlassen möchte. Hier liegt mit der Beobachtung nicht etwa ein tatbestandsausschließendes Einverständnis vor. Diebstahl ist kein heimliches Delikt. 46 BGHSt 22, 180, 182 f.; Sch/Sch-Eser, 242 Rn 34; Wessels/Hillenkamp, BT/2, Rn Tröndle/Fischer, 242 Rn 16; Sch/Sch-Eser, 242 Rn 35; Ludwig/Lange, JuS 2000, 446,
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