Abgeltungssteuer ab Kapitalertragsteuer

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1 Abgeltungssteuer ab November 2007 Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 wird ab eine Abgeltungssteuer für Zinsen, Dividenden und auch für Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen eingeführt ( 32 d Abs. 1 EStG n. F.). Diese wird grundsätzlich als Kapitalertragsteuer durch die Bank oder die ausschüttende Kapitalgesellschaft mit Abgeltungswirkung erhoben ( 43 Abs. 5 EStG n. F.). Die Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) beruht auf folgenden Eckdaten: Ausgestaltung als sog. relative Abgeltungssteuer mit Veranlagungswahlrecht; Grundsätzlich einheitliche Besteuerung von laufenden Kapitalerträgen Zinsen (auch Bausparguthaben) (ausgenommen Bagatellfälle, z.b. Zinsen aus Sichteinlagen bis 1 %) Dividenden für in- und ausländische Kapitalgesellschaften, Investmenterträge, und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen (Aktien und Wertpapieren) sowie Termingeschäften; Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist des 23 EStG (keine Änderung bei privaten Grundstücksveräußerungen), d. h. generelle Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne auf Wertpapiere; Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens nach 3 Nr. 40 EStG für private Beteiligungserträge von natürlichen Personen; Modifiziertes Halbeinkünfteverfahren jetzt Teileinkünfte, da 60 % der Erträge/Veräußerungsgewinne steuerpflichtig für Kapitalanlagen natürlicher Personen im ; hierunter fallen auch Veräußerungsgewinne wesentlicher Beteiligungen im ( 17 EStG) natürlicher Personen; - 2 -

2 - 2 - Beibehaltung der Freistellung von Dividenden und Gewinnen aus Beteiligungsveräußerungen bei Kapitalgesellschaften ( 8b KStG); Bemessungsgrundlagen: o Bruttoerträge (kein Werbungskostenabzug); o Bei Veräußerungen: 1. Veräußerungsgewinn (Veräußerungskosten bei Gewinnermittlung abzugsfähig); 2. Veräußerungserlös: soweit die Bank die Anschaffungskosten nicht kennt; % des Börsenkurses bei Inhaberwechsel im Depot Ausnahme: unentgeltliche Übertragung und Mitteilung an Bank; (Hinweis: Bank muss Schenkung an Finanzamt melden) Steuersatz: 25 % der Bemessungsgrundlage + Solidaritätszuschlag 5,5 % der Abgeltungssteuer + Kirchensteuer 8 % der Abgeltungssteuer (Bayern) (Kirchensteuer wird von der Bank nur auf Antrag mit Angabe der Konfessionszugehörigkeit einbehalten; soweit Kirchensteuer nicht einbehalten wurde, berechnet das Finanzamt die Kirchensteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung); 30 % aus Veräußerungserlös Soweit die Bank die Anschaffungskosten nicht kennt! Minderung der Abgeltungssteuer: Auf Antrag rechnet die Bank die ausländische Quellensteuer und 25 % der Kirchensteuer (= pauschaler Sonderausgabenabzug) auf die Abgeltungssteuer (Kapitalertragsteuer) an. Freistellungsauftrag: Keine Kapitalertragsteuer bei Vorlage eines Freistellungsauftrags (Sparerfreibetrag 801 bzw ) oder Nichtveranlagungs-Bescheinigung (z. B. bei einem gemeinnützigen Verein); Verlustverrechnung durch die Bank o Soweit zulässig, muss die Bank positive und negative Kapitalerträge im Depot verrechnen; o Verluste aus Aktienverkäufen (nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen); o Bank trägt Verluste auf das nächste Jahr zur Verrechnung vor; o Bank teilt bei Bankwechsel Verluste mit; o Kein Verlustvortrag durch die Bank bei Erteilung einer Verlust-Bescheinigung (bis des laufenden Jahres zu stellen); Bescheinigung dient der Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung; Steuerbescheinigung Bank oder ausschüttende Gesellschaft erteilt Steuerbescheinigung; Jahresbescheinigung entfällt; - 3 -

3 - 3 - Steuerfestsetzung durch Finanzamt mit Abgeltungssteuersatz: Kapitalerträge müssen erklärt werden, bei denen ein Quellensteuerabzug nicht möglich ist: - Zum Beispiel: - im Ausland erzielte Erträge, - Zinsen aus Darlehen an nahe stehende Personen, - Veräußerung von GmbH-Anteilen; Verlustverrechnung von Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, nicht wie ursprünglich geplant mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ( 20 Abs. 6 Satz 5 ESTG) Veranlagungsoption Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz; Vorteilhaft bei Grenzsteuersatz unter 25 %; Antrag gilt für sämtlich Kapitalerträge; Verlustverrechnung wie bei Kapitalertragsteuer; Kein Werbungskostenabzug; Günstigerprüfung durch Finanzamt; Ist die Abgeltungssteuer günstiger, gilt der Antrag als nicht gestellt; Erkenntnis: Im Zweifel Antrag stellen; Wirtschaftliche Wirkung Verzinsung von Fremdkapital wird in der Gesamtbetrachtung (beim Zahlenden: Betriebsausgabe, beim Empfänger 25 %) weitaus günstiger behandelt als Ausschüttungen auf Eigenkapital (Gesamtbelastung rd. 50 %). Der Gesetzgeber versucht, diesen Effekt für einzelne Fallgestaltungen einzuschränken, indem er die Abgeltungssteuer für diese Fälle ausschließt; vgl. i. E. 32 d Abs. 2 ESTG (siehe Seite 4): 1. Darlehen zwischen nahe stehenden Personen; 2. Darlehen von mindestens mit 10 % an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften beteiligten Gesellschaftern; 3. back-to-back-finanzierungen. Kontenabruf bleibt zulässig: Zur Ermittlung der Kapitalerträge bis 2008; Für außersteuerliche Zwecke (Hartz IV-Empfänger); Für Veranlagungsoptionen ab 2009;

4 Der Abgeltungssteuer unterliegen nicht obwohl grundsätzlich Kapitalertragsteuer einbehalten wird - mit Anrechnung auf die Einkommensteuer; Für die Besteuerung ist hier der persönliche ESt-Satz von 0 45 % zuzüglich SoliZ und KiSt maßgelblich. A) Einkünfte, die nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern anderen Einkünften zuzuordnen sind ( 32 d Abs. 1 S. 1 i. V. mit 20 Abs. 8 EStG n. F.): Land- und Forstwirtschaft Gewerbebetrieb Selbständiger Arbeit Zinsen bei Vermietung und Verpachtung Veräußerungsgewinne wesentlicher Beteiligungen Erträge aus Kapitallebensversicherungen falls 50 % Steuerpflicht (Verträge ab 2005 mit 12 Jahren Mindestlaufzeit und Auszahlung frühestens ab 60). B) Fälle des 32 d Abs. 2 ESTG n. F. Darlehen zwischen nahe stehenden Personen, soweit Beherrschungs- od. Einflussmöglichkeit oder Interessenidentität besteht; zum Beispiel: - Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften im Konzern; - Ehegatten, die wirtschaftlich abhängig voneinander sind; (verwandtschaftliche Beziehungen genügen alleine nicht; die nahe stehende Person muss ein eigenes wirtschaftliches Interesse haben an der Erzielung der Einkünfte des anderen oder umgekehrt); Erträge an Anteilseigner, die zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt sind; (z. B. Gesellschafterdarlehen oder Darlehen von nahe stehenden Personen des Gesellschafters an GmbH) Back-to-Back-Finanzierungen Keine Abgeltungssteuer für Zinsen aus Bankguthaben eines Unternehmers (nach Gesetzesvorlage vom ), wenn die Bank einem Betrieb des Unternehmers ein Darlehen gegeben hat und Kredit in zeitlicher Nähe zur Kapitalanlage aufgenommen wurde und in etwa gleiche Kreditlaufzeit wie Kapitalanlage hat oder Zinskompensation besteht und Konditionen nicht marktüblich sind (Zins weicht von EWU-Zinsstatistik für betreffenden Monant ab) und Abgeltungssatz (25 %) Belastungsvorteil ist. Beibehaltung des sog. Hausbankenprinzips! Schädlich sind auch unter den o. g. Bedinguingen: - Darlehen an eine Mitunternehmerschaft, wenn der Mitunternehmer Zinsen von der Bank erhält, - Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, wenn der Gesellschafter oder eine nahe stehende Person mit mindestens 10 % Beteiligung Zinsen von der Bank erhält, falls die Bank auf den Mitunternehmer, den Gesellschafter oder die nahe stehende Person zurückgreifen kann (z. B. durch eine Bürgschaft oder Grundschuld).

5 Übersichten Bis : a) Halbeinkünfteverfahren (Dividenden) b) Vollbesteuerung (Zinsen) Bis : Halbeinkünfteverfahren (Dividenden) Vollbesteuerung (Zinsen) Dividenden steuerpflichtig zu Steuersatz 50 % (2007) 0-42/45 % (2007/2008) effektiver Steuersatz 0-21/22,5 % (2007/2008) Zinsen 100 % 0-45 % 0-45 % Ab : a) Abgeltungssteuer (PV) b) Teileinkünfte (BV) c) normale Besteuerung Ab : Abgeltungssteuer (PV)/Teileinkünfte (BV) bzw. normale Besteuerung Dividenden Natürl. Person PV 1) Natürl. Person BV Zinsen Natürl. Person PV Natürl. Person BV steuerpfl. zu Steuersatz 100 % 25 % 60 % 0-45 % 100 % 25 % 100 % 0-45 % effektiver Steuersatz 25 % 0-27 % 25 % 0-45 % 1) lt. Gesetzesvorlage vom soll wahlweise Regelbesteuerung (Teileinkünfte 60 %; WK 60 %) möglich sein, wenn mindestens 25 % Beteiligung oder 1 % Beteiligung und berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft besteht!

6 Dividenden Natürliche Person Abgeltungsteuer - 25 % + SolZ % der Dividende 1) - kein WK-Abzug, nur Sparerpauschbetrag v. 801/1602 Fremdfinanzierungsaufwendungen nicht abzugsfähig, auch bei 17 EStG Wahlweise Regelbesteuerung (Teileinkünfteverfahren = 60 % Dividende + 60 % BA-Abzug) (Gesetzesvorlage ) wenn mindestens zu 25 % beteiligt oder mindestens 1 % beteiligt und für diese beruflich tätig = unternehmerische Beteiligung Natürliche Person Teileinkünfteverfahren - 60 % der Dividende - BA-Abzug zu 60 % (ggf. Thesaurierungsbegünstigung) KapG Freistellung, 8b KStG - 5 % der Dividende - BA-Abzug zu 100 % Veräußerungsgewinne (Anteile an Kapitalgesellschaften) Beteiligung < 1 % Beteiligung > 1 % Abgeltungsteuer - 25 % + SolZ % des. Veräußerungsgewinns - kein WK-Abzug außer - Veräußerungskosten Teileinkünfte - 60 % des Veräußerungsgewinns - Kostenabzug: 60 % PersG Teileinkünfte - 60 % des Veräußerungsgewinns - BA-Abzug: 60 % KapG Freistellung, 8b KStG - 5 % des Veräußerungsgewinns - BA-Abzug: 100 %

7 Neue Übergangsvorschriften für Anlagen in bestimmte Investmentanteile durch Gesetzesvorlage im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2008 Lt. Gesetzesvorlage vom können ab Anteile an in- und ausländischen o Spezial-Investmentvermögen und o solchen Investmentvermögen, die bei einer Beteiligung von natürlichen Personen besondere Sachkunde fordern oder o Mindestbeteiligungen von oder mehr verlangen nur noch steuerfrei veräußert werden, wenn sie vor dem erworben wurden. Betroffen sind: o Spezial-Investmentfonds (nicht mehr als 100 Anleger die nicht natürliche Personen sind), o Sonstige Investmentfonds wenn Beteiligung natürlicher Personen von einer bestimmten Qualifikation des Anlegers abhängig ist oder Mindestanlagesumme ! Die Gesetzesbegründung bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass die Regelung nicht auf sog. Kleinanleger abstellt, die sich an typischen Publikumsfonds beteiligen. Zinserträge Beteiligung < 10 % Abgeltungsteuer - 25 % + SolZ % der Zinsen - kein WK-Abzug Beteiligung > 10 % keine Abgeltungssteuer % der Zinsen - WK-Abzug zu 100 % Natürliche Personen keine Abgeltungssteuer % der Zinsen - BA-Abzug zu 100 % KapG keine Abgeltungssteuer - 29,83 % (GewSt, KSt, SolZ) % der Zinsen - BA-Abzug zu 100 %

8 Steuerliche Folgen und Erkenntnisse für den Privatanleger Aktionäre sind die Verlierer der Reform. Die Gesamtbelastung von Gesellschaft und Anteilseigner sinkt zwar, der Anteilseigner wird jedoch höher besteuert. Werbungskosten über dem Pauschbetrag sind nicht mehr abzugsfähig. Veräußerungsgewinne werden auch außerhalb der Jahresfrist besteuert. Veräußerungsverluste sind nach wie vor diskriminiert. Positiv: Anlageentscheidungen können unabhängig von der Jahresfrist getroffen werden. Verlustverrechnung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen; Ausnahme: Aktien. Kauf von Aktien bis 31. Dezember 2008 sichert das alte Recht für den Veräußerungsgewinn = außerhalb der Jahresfrist bleiben Veräußerungsgewinne steuerfrei. Termingeschäfte Termingeschäfte: Mit Laufzeit über 1 Jahr verlieren. Der Gewinn wird steuerpflichtig. Kurzfristige Termingeschäfte gewinnen. Gewinne werden nur noch mit 25 % besteuert. Verluste können unabhängig von der Laufzeit mit anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Rechtserwerb bis sichert Steuerfreiheit der Gewinne. Zinserträge: Bezieher von Zinserträgen sind die Gewinner der Reform. Zinsen unterliegen beim Gläubiger nur der Abgeltungssteuer 25 % ohne Steuerbelastung beim Schuldner = Gesamtbelastung mit Solidaritätszuschlag 26,4 % gegenüber 48,4 % bei Dividenden. Zertifikate / Zertifikate: Zertifikate mit Laufzeit über 1 Jahr verlieren. Gewinne werden steuerpflichtig. Zertifikate mit kürzerer Laufzeit gewinnen. Der Gewinn wird nur mit 25 % besteuert. Vorteil gegenüber dem Direkterwerb von Aktien: Verluste bei Zertifikaten können mit anderen Kapitalerträgen verrechnet werden. Copyright: Partnerschaft Drexler & Klaus Steuerberatungsgesellschaft Brannenburg Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Berichtes sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Partnerschaft Drexler & Klaus Steuerberatungsgesellschaft gestattet. Es wird auch seitens der jeweiligen Autoren keine Gewähr und somit auch keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen übernommen.

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