Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013
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- Dennis Hofer
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1 Montan, am 28. Januar 2013 R u n d s c h r e i b e n 1/2013 1) Rechnungslegung Neuerungen ab 2013 a) Zusätzliche Angaben in der Rechnung vorgeschrieben b) Nummerierung der Rechnung - Klarstellung c) Zeitpunkt der Umsatzerbringung bei innergemeinschaftlichen Operationen d) Anzahlungen von innergemeinschaftlichen Operationen e) Fakturierungspflicht für Lieferungen und Leistungen f) Fakturierungsfristen g) Verbuchung der innergemeinschaftlichen Operationen/Operationen mit Drittstaaten h) Elektronische Rechnung 2) Verrechnung Sozialversicherungsbeitrag für Freiberufler bei Dienstleistungen mit Leistungsort außerhalb Italiens 3) Mehrwertsteuerabrechnung nach vereinnahmten Entgelten 4) Verschiedene Neuerungen in Kurzformat a) Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes b) Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücke c) Automatische Verzugszinsen für das erste Semester 2013 d) Abtretung von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmittel e) Überlassung von Fahrzeugen an Dritten Meldung an das Motorisierungsamt Sehr geehrter Kunde, mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie über die vorbezeichneten Themenkreise informieren. 1. Rechnungslegung Neuerungen ab 2013 Wie bereits im Rundschreiben Nr. 9/2012 berichtet, sind Neuerungen in der Rechnungslegung vorgesehen. Die Neuerungen gelten für alle ab dem 1. Januar 2013 durchgeführten Operationen. Kari KG des Josef Romagna & Co. I Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon Fax Steuer- und MwSt.- Nummer info@karikg.com -
2 a) Zusätzliche Angaben in der Rechnung vorgeschrieben Zu den neuen Mindestangaben in den Rechnungen zählt auch die Mehrwertsteuernummer des inländischen Kunden/Auftraggebers, die Mehrwertsteueridentifikationsnummer bei einem Kunden aus einem anderen EU-Land oder die Steuernummer, wenn der Kunde als Privatperson erwirbt (in der Praxis werden diese Angaben bereits jetzt in der Rechnung angeführt). Bei den Umsätzen ohne Mehrwertsteuer muss in der Rechnung angeführt werden, ob es sich um nicht steuerpflichtige Umsätze, steuerfreie Umsätze, nicht steuerbare Umsätze, Umsätze mit Margenbesteuerung oder Umsätze mit Sonderregelung für Reisebüros handelt (einschließlich entsprechender Gesetzesbestimmung). WICHTIG: bei innergemeinschaftliche Verkäufen und Leistungen ist der Zusatz Umkehr der Steuerschuldnerschaft bzw. inversione contabile anzuführen, bei Verkäufen und Leistungen an Subjekte außerhalb der EU nicht MwSt-pflichtig bzw. non soggetto b) Nummerierung der Rechnung Klarstellung Die Rechnungsnummer muss ab 2013 die Rechnung eindeutig identifizieren. Mit Erlass Nr. 1 vom 10. Januar 2013 hat die Agentur der Einnahmen klargestellt, dass für die Eindeutigkeit der Nummerierung eine fortlaufende Nummer (jährliche fortlaufende Nummerierung oder einheitliche fortlaufende Nummerierung für die gesamte Dauer des Unternehmens) in Verbindung mit der Angabe des Datums auf der Rechnung ausreichend ist. c) Zeitpunkt der Umsatzerbringung bei innergemeinschaftlichen Operationen Geschäftsvorfall Innergemeinschaftlicher Verkauf von Waren Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren Zeitpunkt der Umsatzerbringung Beginn der Beförderung oder Versendung von Italien (für Verkäufe) oder vom europäischen Herkunftsland der Waren (für Erwerbe) an den Erwerber oder an Dritte in seinem Auftrag. Gänzliche oder teilweise vorzeitige Rechnungslegung. Bei kontinuierlichen (länger als ein Monat) Lieferungen und Erwerben liegt der Zeitpunkt der Umsatzerbringung am Ende eines jeden Monats. 2
3 Allgemeine innergemeinschaftliche Dienstleistungen im Bereich B2B (Artikel 7-ter, DPR 633/1972 somit alle Dienstleistungen außer Grundstücksleistungen, Personentransport, Restauration und Catering, Restauration und Catering an Bord von Schiffen, Flugzeugen oder Zügen, kurzzeitige Fahrzeugmiete, Eintritt zu Messen und Veranstaltungen) Alle nicht im vorgenannten Punkt geregelten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (z.b. Grundstücksleistungen) Bei Fertigstellung der Leistung oder bei Zahlung (vorzeitige Rechnungslegung hat keine Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Umsatzerbringung). Bei periodischen oder länger andauernden Leistungen (allerdings nicht über das Kalenderjahr hinaus) bei Fälligkeit der Vergütung. Zahlung der Vergütung oder vorzeitige Rechnungslegung (für diese Dienstleistungen gelten dieselben Bestimmungen wie für nationale Dienstleistungen). d) Anzahlungen von innergemeinschaftlichen Operationen Anzahlungen für innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe von Waren sind unerheblich, es besteht weder die Pflicht zur Rechnungserteilung noch zur Abführung der Mehrwertsteuer durch den Erwerber. Im Gegensatz dazu gelten Anzahlungen für innergemeinschaftliche Dienstleistungen bereits als Umsatzerbringung. e) Fakturierungspflicht für Lieferungen und Leistungen Ab 2013 ist auch dann eine Rechnung auszustellen, wenn zum Zwecke der Mehrwertsteuer der Leistungsort außerhalb Italiens liegt. Dies gilt für Umsätze gegenüber anderen Steuerpflichtigen aus EU-Mitgliedstaaten (Hinweis auf der Rechnung Umkehr der Steuerschuldnerschaft ) und bei Lieferungen und Leistungen gegenüber Abnehmern (Steuerpflichtige und Private) aus einem Drittland (Hinweis auf der Rechnung nicht MwSt.-pflichtig ). Beispiel: bis zum 31. Dezember 2012 bestand für Warenverkäufe und erbrachte Dienstleistungen mit Ort der Leistungserbringung in einem Drittland (z.b. Schweiz) keine Rechnungslegungspflicht. Ab 1. Januar 2013 besteht für die vorgenannten Operationen die Pflicht zur Rechnungserteilung, unabhängig davon ob der Empfänger ein Unternehmer oder Privater ist. f) Fakturierungsfristen Für die allgemeinen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen und innergemeinschaftlichen Warenverkäufe sowie die erhaltenen und ausgeführten Dienstleistungen mit Unternehmen aus Drittstaaten muss die Rechnung oder Eigenrechnung spätestens am 15. des Folgemonats nach Erbringung der Dienstleistungen ausgestellt werden. 3
4 Für die spezifischen innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (z.b. Grundstücksleistungen) muss die Rechnung sofort bei Umsatzerbringung ausgestellt werden. Für innergemeinschaftliche Erwerbe, für welche der Erwerber keine Eingangsrechnung erhält, muss dieser innerhalb 15. des dritten Folgemonats nach Abwicklung des Geschäftes die Rechnung ausstellen. g) Verbuchung der innergemeinschaftlichen Operationen/Operationen mit Drittstaaten Für die von Steuerpflichtigen aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogenen Lieferungen und Leistungen (mit Leistungsort Italien) hat die Besteuerung grundsätzlich durch die Ergänzung der erhaltenen Rechnung (umgekehrte Steuerschuldnerschaft laut Artikel 46 und 47 GD 331/1993) und nicht mehr durch die Erstellung einer Eigenrechnung zu erfolgen. Das Verfahren der Eigenrechnung (Artikel 17, Absatz 2 und Artikel 21, Absatz 5, DPR 633/1972) betrifft also nur mehr die Dienstleistungen und Lieferungen die von Steuerpflichtigen aus Drittländern bezogen werden. h) Elektronische Rechnung Als elektronische Rechnung gilt die Rechnung, die in jedwedem elektronischen Format ausgestellt und auch empfangen wird (xml-format, html-format oder PDF-Format wir empfehlen PDF/a). Voraussetzung für eine elektronische Rechnung ist, dass der Empfänger der elektronischen Versendung, bzw. dem Empfang zustimmt. Bei elektronischen Rechnungen müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet werden. Dies kann mittels geeigneter elektronischer Systeme garantiert werden. Die elektronische Rechnung muss in elektronischer Form archiviert werden. Erfüllt eine Rechnung nicht alle vorgenannten Voraussetzungen, kann es sich um eine in elektronischer Form ausgestellte Rechnung handeln, aber nicht um eine elektronische Rechnung (z.b. einfache Versendung einer Rechnung per ohne Zertifizierung). Diese Rechnungen müssen auch nicht in elektronischer Form archiviert werden. 2. Verrechnung Sozialversicherungsbeitrag für Freiberufler bei Dienstleistungen mit Leistungsort außerhalb Italiens Ab dem 1. Januar 2013 besteht für italienische Freiberufler die Pflicht den Sozialversicherungsbeitrag von 2% oder 4% auch für jene Dienstleistungen in Rechnung zu stel- 4
5 len, deren Leistungsort zum Zwecke der Mehrwertsteuer außerhalb Italiens liegt. 3. Mehrwertsteuerabrechnung nach vereinnahmten Entgelten Wie bereits im Rundschreiben Nr. 6/2012 berichtet, wurde mit 1. Dezember 2012 der Geltungsbereich der Mehrwertsteuerabrechnung nach vereinnahmten Entgelten erweitert. Die MwSt.-Abrechnung mit einer aufgeschobenen Entstehung der Mehrwertsteuerschuld gilt für Unternehmen und Freiberufler mit einem Jahresumsatz bis zu Euro ,00 und nur für Umsätze gegenüber anderen MwSt.-Pflichtigen. Die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer wird erst geschuldet, sobald die Rechnung vom Kunden bezahlt wird. Für den Auftragnehmer hat die Aussetzung der Steuerschuld zur Folge, dass die Mehrwertsteuer auch erst dann abzugsfähig ist, wenn die entsprechenden Eingangsrechnungen bezahlt werden. 4. Verschiedene Neuerungen in Kurzformat a) Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes Mit dem Stabilitätsgesetz 2013 wurde die Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes von 21% auf 22% ab 1. Juli 2013 bestätigt. b) Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken Der Termin für die steuerliche Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken, welche sich im Eigentum von Privatpersonen und gleichgestellten Subjekten befinden, wurde neu aufgelegt. Die Ersatzsteuer zur Aufwertung beträgt 2,00% für nicht wesentliche Beteiligungen sowie 4,00% für wesentliche Beteiligungen und Grundstücke. Das Bezugsdatum für die Aufwertung ist der 1. Januar 2013 und die Ersatzsteuer kann innerhalb 30. Juni 2013 einbezahlt werden. c) Automatische Verzugszinsen für das erste Semester 2013 Die Bestimmungen über die automatischen Verzugszinsen wurden ab dem Jahr 2013 überarbeitet. Ab 1. Januar 2013 betragen die Verzugszinsen, für das 1. Semester 2013, 8,75 Prozent. d) Abtretung von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln Mit Gesetz Nr. 221 vom 17. Dezember 2012 wurden einige Bestimmungen betreffend 5
6 die Abtretung von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmittel (ex. Art. 62 G.D. Nr. 1/2012) geändert. Insbesondere wurde die Abtretung von landwirtschaftlichen Produkten und Lebensmitteln zwischen landwirtschaftliche Unternehmen von der Anwendung der Bestimmungen laut Art. 62 G.D. Nr. 1/2012 befreit. e) Überlassung von Fahrzeugen an Dritten Meldung an das Motorisierungsamt Mit D.P.R. Nr. 198 vom 28. September 2012 wurden im Straßenkodex einige Neuerungen eingeführt. Eine dieser Neuerungen betrifft die Überlassung (zur Verfügungstellung) von Fahrzeugen an dritten Personen für die Dauer von über 30 Tagen. Ausgeschlossen davon sind mit dem Eigentümer zusammenlebende Familienmitglieder. Laut neuen Bestimmungen müsste die Überlassung an Dritten an das zuständige Motorisierungsamt umgehend mitgeteilt werden. Es fehlen noch die entsprechenden Umsetzungsrichtlinien, wir möchten Sie allerdings vorab darüber in Kenntnis setzen, da diese Bestimmung voraussichtlich auch die Nutzung der Firmen-PKW s durch die Mitarbeiter betreffen wird und Strafen von bis zu Euro 653,00 vorgesehen sind. Für weitere Informationen stehen wir jederzeit zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser 6
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