Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht der Werkstätten und Integrationsbetrieben

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1 Dipl.-Betriebswirt (FH) Marcel Römhild/StB Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht der Werkstätten und Integrationsbetrieben Nürnberg, 14. April 2016 Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg

2 Folie 2 Gliederung 1. Aktuelle umsatzsteuerliche Entwicklungen im Bereich der Werkstätten und den Integrationsbetrieben 1.1. Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes 1.2. innergemeinschaftlicher Erwerb 1.3. innergemeinschaftliche Lieferung 1.4. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

3 Folie 3 Gliederung 2. Aktuelle gemeinnützigkeitsrechtliche Entwicklungen im Bereich der Werkstätten und Integrationsbetrieben 2.1. Zusatzaufträge im Arbeitsbereich der Werkstätten 2.2. Erweiterung des Personenkreises der Menschen mit Behinderung i. S. d. 132 SGB IX bei Integrationsbetrieben

4 Folie 4 Leistungsangebot der Solidaris-Gruppe Wirtschaftsprüfung Jahresabschlussprüfungen Erstellung von Jahresabschlüssen Arbeitsergebnisrechnung Betriebswirtschaftliche Prüfungen Steuerberatung Steuererklärungen Begleitung Betriebsprüfung Steuerliche Gestaltungsberatung Vertretung in Rechtsbehelfsverfahren Unternehmensberatung Organisationsanalyse Benchmark Qualitäts- und Risikomanagement Personalführung und -entwicklung Rechtsberatung Umstrukturierungen Arbeitsrecht Finanzierungsfragen

5 Folie 5 Unser Profil Spezialisierung auf den Gesundheits- und Sozialbereich Schwerpunkt Non-Profit-Organisationen Über Einzelmandate Umfangreiche Referenzenliste Darunter ca. 80 WfbM und zahlreiche Träger von Behinderteneinrichtungen (Marktanteil bei WfbM ca. 10 %)

6 Folie 6 Unsere Kernkompetenz Facharbeit Behindertenhilfe: Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) Krankenhausfachausschuss (Dr. Heinz-Joachim Koch) Arbeitskreis WfbM (Roland Krock) Fachaufsätze Referententätigkeit Näheres erfahren Sie auf unserer Homepage:

7 1. Aktuelle umsatzsteuerliche Entwicklungen im Bereich der Werkstätten und Integrationsbetriebe

8 Folie Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes Ausgangslage: Im Rahmen von Zweckbetrieben erbringen WfbM (und auch Integrationsprojekte) neben der Produktion von eigenen Produkten auch Dienstleistungen. Diese werden gegenüber privatwirtschaftlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand sowie auch gegenüber Privatpersonen erbracht. Problem: Finanzverwaltung geht verstärkt dazu über, die vorbezeichneten Leistungen (insbesondere Nichtproduktionsleistungen) soweit diese im Inland umsatzsteuerpflichtig sind, dem Regelsteuersatz i. H. v. derzeit 19 % zu unterwerfen. Lösung: Noch offen, Abstimmung auf Bundes bzw. Länderebene hat noch zu keinen Ergebnissen geführt.

9 Folie Innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. v. 1a UStG Steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt liegt vor, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats ( 1a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Abnehmer entweder ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder eine juristische Person. Der Lieferer ist ein Unternehmer, der die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens bewirkt, und die Lieferung ist nicht in dem EU-Mitgliedstaat, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, aufgrund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei. Der Erwerb erfolgt im Inland.

10 Folie Innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. v. 1a UStG Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt insbesondere voraus, dass an den Abnehmer (Erwerber) eine Lieferung ausgeführt wird und der Gegenstand dieser Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats oder aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in die 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangt. Beachte: Innergemeinschaftlicher Erwerb kann nur im Rahmen einer bewegten Lieferung vorkommen (zwingender physischer Grenzübertritt des Gegenstands erforderlich).

11 Folie Innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. v. 1a UStG Beispiel (1): Die WfbM (DE) bestellt bei dem französischen Unternehmer (FR) eine Maschine, die FR durch einen Spediteur von Frankreich nach Deutschland transportieren lässt. Obwohl DE nicht Lieferer sondern Abnehmer der Maschine ist, ist der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes in Deutschland verwirklicht. Finanzamt FR DE USt VSt FR Maschine DE

12 Folie Innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. v. 1a UStG Beispiel (2): Die WfbM (DE) erwirbt von dem französischen Unternehmer (FR) Rohmaterial, das er zu Waren verarbeitet, die er anschließend nach Italien (I) liefert. Erwerb des Rohmaterials ist nach 4b Nr. 4 UStG steuerfrei, da die spätere innergemeinschaftliche Lieferung nach I ebenfalls steuerfrei ist ( 4 Nr. 1b i. V. m. 6a UStG) und den Vorsteuerabzug nicht ausschließt ( 15 Abs. 3 Nr. 1a UStG) FR FR DE Rohmaterial Finanzamt steuerfrei DE I I Waren

13 Folie Innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. v. 1a UStG Bemessungsgrundlage: 10 Abs. 1 Satz 1 UStG (nach dem Entgelt) Entgelt = alles was der Erwerber aufzuwenden hat, um die dem Erwerb zugrunde liegende Leistung zu erhalten (Nettowarenwert, bspw. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Provisionen) Entstehung der Steuerschuld: 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG (Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats) Steuerschuldner: 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG (der Erwerber)

14 Folie Innergemeinschaftlicher Erwerb i. S. v. 1a UStG und Vorsteuer Abzug der Erwerbsteuer als Vorsteuer: 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG Abzug möglich soweit Voraussetzungen des 15 UStG erfüllt sind. Die Erwerbsteuer kann als Vorsteuer abgezogen werden, sobald sie entstanden ist. Ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. 14, 14a UStG ist nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Abzug in derselben USt-VA bzw. in Jahreserklärung möglich. Ist Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, keine Belastung durch Versteuerung innergemeinschaftlicher Erwerb.

15 Folie Innergemeinschaftliche Lieferung i. S. v. 6a UStG Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nach 4 Nr. 1b UStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind. Beachte: Innergemeinschaftliche Lieferung setzt zwingend voraus, dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung physisch in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet. Deshalb kann nur eine bewegte Lieferung auch eine innergemeinschaftliche Lieferung sein.

16 Folie Innergemeinschaftliche Lieferung i. S. v. 6a UStG Die Person des Abnehmers ( 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG) Steuerbefreiung setzt weiter voraus, dass der Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferung einem bestimmten Personenkreis angehört. Als Abnehmer kommen in Betracht: Unternehmer (ohne Beschränkung; also auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer, Kleinunternehmer i. S. d. 19 UStG), die den Gegenstand der Lieferung für ihr Unternehmen erwerben (lit. a). Juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erwerben (lit. b). Abnehmer der Lieferung eines neuen Fahrzeuges (lit. c).

17 Folie Innergemeinschaftliche Lieferung i. S. v. 6a UStG Besteuerung des Erwerbs im Bestimmungsland ( 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) Der Erwerb des Gegenstands der Lieferung muss beim Abnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung (Erwerbsbesteuerung) unterliegen. Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer (bspw. WfbM) mit einer ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilten, im Zeitpunkt der Lieferung gültigen UST-IdNr. auftritt. Damit gibt Abnehmer zu erkennen, dass er den Gegenstand steuerfrei erwerben will, weil der Erwerb in dem anderen Mitgliedstaat den dortigen Besteuerungsvorschriften unterliegt.

18 Folie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG 2 Grundfälle: Unternehmer (U) U erbringt Leistung/Lieferung i. S. v. 13b UStG Unternehmer (U) U ist Leistungsempfänger i. S. v. 13b UStG Stbg. Körpersch. (K) K ist Leistungsempfänger i. S. v. 13b UStG Stbg. Körpersch. (K) K erbringt Leistung / Lieferung i. S. v. 13b UStG

19 Folie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist Sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ortsbestimmung nach 3a Abs. 2 UStG Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen (ab 1. Januar 2011) Lieferung bestimmter Metalle lt. Anlage 4 (ab 1. Oktober 2014) Reverse-Charge-Verfahren

20 Folie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Beispiel (Grundfall 1): Steuerbegünstigte Körperschaft (K) baut aus Mitteln der Vermögensverwaltung eine Immobilie, die an gewerbliche und private Mieter vermietet werden soll. Vorsteuerabzugsberechtigung liegt bei 50 %. Für den Treppen- u. Türeneinbau wird ein Subunternehmer (U) aus Italien beauftragt. Der Einbau kostet EUR (netto). Finanzamt U Einbau I DE EUR (netto) EUR USt EUR VSt K

21 Folie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Entstehung der Steuer beim Leistungsempfänger Die Steuer entsteht im Ausgangsfall mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Beispiel: Der Subunternehmer (U) führt die Leistung am 18. März 2001 an die steuerbeg. Körperschaft (K) aus. U erstellt am 15. April 2001 und geht der steuerbeg. Körperschaft am 17. April 2001 zu. Lösung: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Monats mit dem die Rechnung ausgestellt worden ist; das ist mit Ablauf des Monats April Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung erst im Mai 2001 erstellt oder erst in diesem Monat bei K angekommen wäre.

22 Folie Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers In den Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist im Rahmen der Rechnungsstellung Folgendes zu beachten (Grundfall 2): Unternehmer (U) U ist Leistungsempfänger i. S. v. 13b UStG Stbg. Körpersch. (K) K erbringt Leistung / Lieferung i. S. v. 13b UStG Zur Ausstellung einer Rechnung ist K verpflichtet. In der Rechnung ist auf die Steuerschuldnerschaft hinzuweisen. In der Rechnung darf die USt nicht gesondert ausgewiesen werden. Wird dennoch Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, ist die Steuer nach 14c Abs. 1 UStG von dem leistenden Unternehmer (hier: K) zu schulden.

23 2. Aktuelle gemeinnützigkeitsrechtliche Entwicklungen im Bereich der Werkstätten und den Integrationsbetrieben

24 Folie Zusatzaufträge im Arbeitsbereich einer WfbM Ausgangslage: Eine Werkstatt stellt Komponenten für die Automobilindustrie her. Bisher konnten alle angenommenen Aufträge mit den Menschen mit Behinderung abgedeckt werden. Darüber hinaus soll ein weiterer lukrativer Auftrag angenommen werden. Jedoch sind die Kapazitäten im Rahmen der Beschäftigung mit den Menschen mit Behinderung ausgeschöpft, so dass der Auftrag nur mit Hilfskräften im Zuge von zusätzlichen Schichten abgearbeitet werden kann. Schließlich stellt der Kunde weitere Aufträge in Aussicht. Fragestellung: Kann der lukrative Auftrag durch die Werkstatt unter Berücksichtigung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen angenommen werden?

25 Folie Zusatzaufträge im Arbeitsbereich einer WfbM Steuerbegünstigte Zwecke gemeinnützig e ( 52 AO) mildtätige ( 53 AO) kirchliche ( 54 AO) Art der Verfolgung selbstlos ( 55 AO) ausschließlich ( 56 AO) unmittelbar ( 57 AO) Ausnahme: Unschädliche Betätigungen ( 58 AO)

26 Folie Zusatzaufträge im Arbeitsbereich der WfbM Selbstlosigkeit: 55 AO Nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke Mittelverwendung nur für satzungsmäßige Zwecke (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) Ausnahmeregelung in 58 AO (z. B. Personal- oder Raumüberlassung, Mittelweitergabe, Vermögensausstattung) Verwendung bedeutet auch: Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die satzungsmäßigen Zwecken dienen

27 Folie Zusatzaufträge im Arbeitsbereich der WfbM Fragestellung: Kann der lukrative Auftrag durch die Werkstatt unter Berücksichtigung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen angenommen werden? Antwort: Frage lässt sich nicht mit einem eindeutigen Ja oder Nein beantworten.

28 Folie Zusatzaufträge im Arbeitsbereich der WfbM Alternativen: Auftrag nicht annehmen ggf. die Leistungen mit 19% abrechnen Gründung einer gewerblichen Service-Gesellschaft

29 Folie Erweiterung des Personenkreises der Menschen mit Behinderung i. S. d. 132 SGB IX bei Integrationsbetrieben (steuerliche) Voraussetzungen nach 68 Nr. 3c AO Integrationsprojekt i. S. d. 132 SGB IX Anerkennung durch das Integrationsamt 40 % Prozent der Beschäftigten müssen besonders betroffene Menschen mit schwerer Behinderung i. S. d. 132 SGB IX sein Ziel: Beschäftigung von Menschen mit schwerer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe an einer sonstigen Beschäftigung voraussichtlich auf besondere Schwierigkeiten stößt Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung

30 Folie Erweiterung des Personenkreises der Menschen mit Behinderung i. S. d. 132 SGB IX bei Integrationsbetrieben Gesetzesentwurf zu 132 SGB IX: Zielgruppe der Integrationsprojekte wird erweitert Zukünftig sollen auch alle langzeitarbeitslosen Menschen mit schwerer Behinderung gefördert werden ( 132 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX). Langzeitarbeitslos sind Personen, die im Sinne des 18 SGB III mind. ein Jahr ohne Arbeit waren. Ferner werden psychisch kranke Menschen, die behindert oder von einer Behinderung bedroht sind anerkennungswürdig im Sinne des 132 SGB IX sein.

31 Folie Erweiterung des Personenkreises der Menschen mit Behinderung i. S. d. 132 SGB IX bei Integrationsbetrieben Gesetzesentwurf zu 132 SGB IX: Langzeitarbeitslose Menschen mit schwerer Behinderung konnten auch bereits vor Änderung in die (steuerliche) Berechnungsquote einbezogen werden. Für die Berücksichtigung der psychisch kranken Menschen (Definition noch offen) soll 68 AO (Integrationsprojekte) entsprechend angepasst werden.

32 Folie 32 Offene Fragen?

33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Marcel Römhild Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerberater Solidaris Revisions-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Zweigniederlassung Freiburg Tel / Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg

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