Fallbericht 27. Mai 2014

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Fallbericht 27. Mai 2014"

Transkript

1 Fallbericht 27. Mai 2014 Aufruf zu Liefersperren durch die WALA Heilmittel GmbH, Bad Boll/Eckwälden Branche: Aktenzeichen: Naturkosmetik B2-52/14 Datum der Entscheidung: 6. Mai 2014 Das Bundeskartellamt hat am 6. Mai 2014 beschlossen, das Verfahren gegen die WALA Heilmittel GmbH, Bad Boll/Eckwälden, ( WALA ) wegen des Aufrufs zu Liefersperren einzustellen, nachdem WALA das betreffende Verhalten abgestellt hatte. WALA ist unter anderem in der Herstellung und dem Vertrieb von kosmetischen Produkten unter der Marke Dr. Hauschka tätig. Der Vertrieb der entsprechenden Produkte erfolgt dabei im Rahmen eines geschlossenen Vertriebssystems, d.h. die Produkte werden ausschließlich an zugelassene Händler abgegeben, die diese Produkte auch nur an Endkunden oder an andere zugelassene Händler verkaufen dürfen. Der Verkauf an Endkunden findet über verschiedene Einzelhandelsschienen wie beispielsweise Naturkosmetik-Fachgeschäfte, Apotheken, Reformhäuser und Bio-Supermärkte statt. Eine Belieferung der Einzelhändler erfolgt entweder durch WALA selbst oder über den Großhandel. In der zweiten Hälfte des Jahres 2013 bereitete WALA die Einführung der neugestalteten Produktlinie Gesichtspflege und Regenerationspflege vor. Zu diesem Zweck bemühte sich WALA, die Einzelhändler zum Bezug eines sog. Erstausstattungspakets zu veranlassen. Bei diesem Paket handelte es sich um ein Erstausstattungssortiment für die neugestaltete Produktlinie Gesichtspflege und Regenerationspflege. Zum 1. März 2014 stellte WALA dann die Belieferung in dem Bereich Gesichtspflege und Regenerationspflege auf die neue Produktlinie um. Einzelhändler, die zuvor das Erstausstattungspaket gekauft hatten, erhielten auch weiterhin Einzellieferungen mit WALA-Produkten. Einzelhändlern, die bis zum 1. März 2014 kein Erstausstattungspaket bezogen hatten, wurden von WALA hingegen mit einer temporären Liefersperre belegt. Dies bedeutete, dass die entsprechenden Einzelhändler für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis 15. Mai 2014 keine WALA-Produkte von WALA beziehen konnten, und zwar weder Produkte aus der neugestalteten Produktlinie Gesichtspflege und Regenerationspflege noch Produkte aus der unveränderten Produktlinie 1

2 Körperpflege. Eine Belieferung mit WALA-Produkten wurde erst dann wieder aufgenommen, wenn der betreffende Einzelhändler das Erstausstattungspaket bezogen hatte. Um die verhängten Liefersperren effektiv durchzusetzen, rief WALA seine Großhändler dazu auf, die gesperrten Einzelhändler ebenfalls nicht zu beliefern, und übermittelte den Großhändlern zu diesem Zweck entsprechende Sperrlisten. Bezog ein gesperrter Einzelhänder zwischenzeitlich das Erstausstattungspaket, wurde er von WALA durch eine Mitteilung an die Großhändler auch für eine Belieferung über den Großhandel wieder freigeschaltet. Nachdem das Bundeskartellamt von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt hatte, leitete es Ermittlungen ein und kam dabei zu der folgenden vorläufigen kartellrechtlichen Einschätzung des Verhaltens von WALA: Zwar kann ein Hersteller grds. frei entscheiden, welche Produkte er im Rahmen eines selektiven Vertriebs absetzen will, und kann über eine kartellrechtlich zulässig ausgestaltete Auswahl seiner Vertriebspartner auch bestimmen, wer diese Produkte vertreiben darf. Angesichts der Tatsache, dass WALA die bereits bestehenden Vertriebsverträge vorliegend nicht gekündigt hat und auch die zur Abnahme des Erstausstattungspakets nicht bereiten Händler damit weiterhin Teil des WALA-Selektivvertriebs waren, erscheinen die zur Durchsetzung der Produktumstellung ergriffenen Maßnahmen aber als kartellrechtlich problematisch. Denn im bestehenden Selektivvertriebssystem sind die Vorschriften zur Ermöglichung von Querlieferungen (unter 1.) und das Verbot von Boykottaufrufen (unter 2.) zu beachten. 1. Beschränkung von Querlieferungen Durch die Begrenzung der Anzahl zugelassener Händler und die Vorgabe, Waren nur an Endkunden oder an andere zugelassene Händler weiterzuverkaufen, etabliert WALA ein sog. Selektives Vertriebssystem für den Vertrieb seiner Produkte 1. Solche Selektivvertriebsvereinbarungen können unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. 1 GWB fallen, sind in vielen Fällen aber kartellrechtlich freigestellt. Ein sog. rein qualitativer Selektivvertrieb fällt schon nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn die 1 Vgl. dazu Rn. 174 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen der Europäischen Kommission ( Vertikalleitlinien ), Amtsblatt C 130/1 vom

3 Beschaffenheit des betreffenden Produkts einen selektiven Vertrieb bedingt, die Wiederverkäufer aufgrund objektiver Kriterien qualitativer Art diskriminierungsfrei ausgewählt werden und die aufgestellten Kriterien erforderlich sind 2. Selbst wenn ein Selektivvertrieb diese Voraussetzungen nicht erfüllt, geht die sog. Vertikal-GVO 3 davon aus, dass dieser nur bei Marktmacht auf einer Handelsstufe problematisch ist. Unterhalb eines Marktanteils von 30% auf Hersteller- und Handelsseite ist das Vertriebssystem im Regelfall vom Verbot des Art. 101 AEUV freigestellt. Eine Freistellung nach Maßgabe der Vertikal-GVO scheidet aber gemäß Art. 4 Vertikal-GVO dann aus, wenn die Selektivvertriebsvereinbarung sog. Kernbeschränkungen enthält. Denn bei Vorliegen einer Kernbeschränkung wird vermutet, dass die Vereinbarung unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt und die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 3 AEUV wahrscheinlich nicht erfüllt sind. 4 Eine solche Kernbeschränkung liegt gemäß Art. 4 lit. d) Vertikal-GVO dann vor, wenn der Hersteller im Rahmen des Selektivvertriebs eine Beschränkung von Querlieferungen zwischen Händlern innerhalb des selektiven Vertriebssystems vornimmt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die betroffenen Händler auf verschiedenen Handelsstufen als Großhändler oder Einzelhändler tätig sind. Die Freiheit zu netzinternen Querlieferungen dient vor allem dazu, den intra-brand Preiswettbewerb innerhalb des Vertriebssystems zu stärken 5. Dabei begrenzt die Nichtfreistellung der Beschränkung von systeminternen Lieferungen die im Selektivvertrieb angelegte Möglichkeit des Herstellers, über die Auswahl der zugelassenen Händler den Wettbewerb auf Händlerebene einzuschränken. Die Nichtfreistellung der Beschränkung von Querlieferungen ist dementsprechend zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob bzw. inwieweit der Hersteller eine Kontrolle über die Warenströme im Rahmen des Selektivvertriebs ausüben darf, beispielsweise indem er den Großhandel zu außervertraglichen Lieferbeschränkungen gegenüber den Einzelhändlern auffordert: 2 Vgl. Rn. 175 Vertikalleitlinien mit Nachweisen zu der entsprechenden Entscheidungspraxis der Europäischen Gerichte. 3 Verordnung Nr. 330/2010 der Europäischen Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Abs. 3 AEUV, Amtsblatt L 102/1 vom Vgl. Rn. 47 Vertikalleitlinien. 5 Vgl. Nolte in Langen/Bunte, Kartellrecht, Band 2, Europäisches Kartellrecht, 12. Aufl., 2014, Nach Art. 101 AEUV, Rn

4 Zulässig und im Konzept des Selektivvertriebs bereits angelegt ist die Möglichkeit des Herstellers, zunächst einmal frei zu entscheiden, welche Produkte er in den Selektivvertrieb gibt und welche nicht. Er hat insbesondere die Möglichkeit, Produkte bzw. Produktlinien im Rahmen des Selektivvertriebs auszutauschen oder umzugestalten, ohne dass der Händler hierauf Einfluss nehmen könnte. Darüber hinaus kann der Hersteller die Warenströme auch insoweit kontrollieren, als er über eine kartellrechtlich zulässig ausgestaltete Auswahl seiner Vertriebspartner darüber entscheidet, wer die in den Selektivvertrieb gegebenen Produkte als zugelassener Händler vertreiben darf. Diese Entscheidungshoheit des Herstellers ist auch dort zu berücksichtigen, wo der Hersteller seinen Selektivvertrieb über mehrere Handelsstufen organisiert. Der Hersteller kann deshalb seinen Großhändlern zulässigerweise untersagen, Händler zu beliefern, die nicht bzw. nicht mehr als zugelassener Vertriebspartner Teil des Selektivvertriebs sind. Von einer solchen zulässigen Kontrolle dieser externen Warenströme ist nach vorläufiger Auffassung der Beschlussabteilung jedoch die Kontrolle der systeminternen Warenströme zu unterscheiden, soweit sie der Kernbeschränkung des Art. 4 lit. d) Vertikal-GVO unterfällt. Hat wie im vorliegenden Fall ein Hersteller die Vertriebsverträge mit einzelnen Händlern nicht gekündigt, so dass diese nachwievor als zugelassene Händler Teil des Selektivvertriebs sind, kommt eine derartige Kontrolle der (systeminternen) Warenströme durch den Hersteller nicht in Betracht. Ob die entsprechenden Händler einen Anspruch auf Belieferung gegen den Hersteller haben, richtet sich dabei vor allem nach den Regelungen der jeweiligen Vertriebsverträge. Unabhängig davon darf der Hersteller aber mit seinen Großhändlern nicht vereinbaren, dass diese es unterlassen, die betreffenden Händler weiterzubeliefern. Eine solche Vereinbarung stellt eine grds. unzulässige Beschränkung von Querlieferungen im Selektivvertrieb dar. 2) Boykottaufruf Die Aufforderung von WALA an seine Großhändler, die gesperrten Einzelhändler nicht zu beliefern, erfüllt auch den Tatbestand des 21 Abs. 1 GWB. Danach darf ein Unternehmen ein anderes Unternehmen nicht in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren auffordern. Bei den Großhändlern als Adressaten der Aufforderung handelt es sich im Verhältnis zu WALA um andere Unternehmen i.s.v. 21 Abs. 1 GWB. Die vertragliche Einbindung eines Unternehmens in den Selektivvertrieb eines Herstellers als (Groß-) Händler führt nicht dazu, 4

5 dass dieses Unternehmen seine unternehmerische Selbständigkeit verliert 6. An dieser Einschätzung ändert sich auch dadurch nichts, dass der (Groß-) Händler aufgrund der Regelungen des Vertriebsvertrags zulässigerweise dazu verpflichtet ist, nur die Produkte an zugelassene Händler zu liefern, deren Vertrieb Bestandteil der Verträge zwischen Hersteller und Händler ist. Mit seiner unzulässigen Aufforderung i.s.v. 21 Abs. 1 GWB hat WALA versucht, die für kleinere Apotheken, die als zugelassene Händler Teil des Vertriebssystems sind, teilweise nicht wirtschaftliche Bestellung von Sortimentspaketen unter Einbindung des Großhandels durchzusetzen. Solche auf die Kontrolle der systeminternen Warenströme abstellenden Weisungen des Herstellers können einen unzulässigen Boykottaufruf darstellen. Die Aufforderung von WALA an seine Großhändler, die gesperrten Einzelhändler nicht zu beliefern, diente nach vorläufiger Einschätzung der unzulässigen Kontrolle der Warenströme im Selektivsystem und erfolgte auch in der Absicht, die Einzelhändler, die vertragskonform Einzelartikel nachbestellen wollten, unbillig zu beeinträchtigen. Ob eine Behinderung unbillig ist, muss unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes im Rahmen einer Gesamtwürdigung festgestellt werden. WALA hatte hier geltend gemacht, durch die Abnahme des Erstausstattungspakets eine einheitliche Produktpräsentation sicherstellen zu wollen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch bei solchen Händlern, die das Erstausstattungspaket eingekauft hatten, ein paralleler Verkauf von neuer und alter Ware nicht ausgeschlossen war. Darüber hinaus bezog sich die Produktumstellung nur auf den Bereich Gesichtspflege und Regenerationspflege, so dass im Handel eine Präsentation unterschiedlicher Produktlinien ohnehin nicht zu vermeiden war. Aber auch wenn man diese Punkte unberücksichtigt lässt und ein grundsätzliches Interesse des Herstellers anerkennt, im Rahmen von Produktneugestaltungen eine möglichst schnelle und vollständige Umstellung des Sortiments im Handel sicherzustellen, ist es Sache des Herstellers, die Durchsetzung dieses Interesses durch eine entsprechende Gestaltung der Vertriebsverträge zu gewährleisten. Fehlt es wie hier jedoch an entsprechenden vertraglichen Regelungen, kann der Hersteller sein wirtschaftliches Interesse an einer schnellen und vollständigen Sortimentsumstellung nicht durch die Ausübung wirtschaftlichen Druckes i.s.v. 21 Abs. 1 GWB durchsetzen. Darüber hinaus könnte eine solche Druckausübung aber auch bei Bestehen eines entsprechenden vertriebsvertraglichen Anspruchs unzulässig sein, da der Hersteller dann grundsätzlich eine 6 Vgl. zu Aufforderungen i.s.v. 21 Abs. 1 GWB in Vertikalverträgen auch Nothdurft in Langen/Bunte, Kartellrecht, Band 1, Deutsches Kartellrecht, 12. Aufl., 2014, 21, Rn. 29 ff.. 5

6 zivilgerichtliche Durchsetzung seines Anspruchs anstreben müsste. Eine Boykottaufforderung ist als Selbsthilfe hingegen nicht gerechtfertigt. Nachdem das Bundeskartellamt WALA die genannten Bedenken mitgeteilt hatte, hat WALA das beanstandete Verhalten aufgegeben. Das Bundeskartellamt hat daraufhin das Verfahren eingestellt. 6

Vertriebsverbote im Internethandel

Vertriebsverbote im Internethandel Vertriebsverbote im Internethandel 11. Österreichischer IT-Rechtstag Mag. Robert Wagner, LL.M. Wolf Theiss Rechtsanwälte, Wien 4. Mai 2017 Worum wird es gehen? Unternehmen A ist Hersteller von hochwertigen

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die neue Gruppenfreistellungsverordnung im Vertikalbereich (GVO), ihre Kernbeschränkungen und ihre grauen Klauseln sowie Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot

Mehr

Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu

Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu Gruppenfreistellungsverordnung im Vergleich alt und neu NEUWAGENVERTRIEB 31.05.2013 (aufgrund der Marktanteilsschwelle Lieferant bis zu 40 % für den quantitativen selektiven Betrieb jedes Unternehmen,

Mehr

Rechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht

Rechtsanwälte Prof. Dr. Ekey & Kollegen Rechtsanwalt Volker Ekey. Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht Aspekte erfolgreicher Vertriebsorganisationen aus rechtlicher Sicht 1 I. Vertriebsformen 1. Direkter Vertrieb Außendienstorganisationen Ladengeschäfte Online-Shops Telefonverkauf Katalogverkauf 2 2. Indirekter

Mehr

Update Kartellrecht. Plattformverbote sind zulässig! EuGH schafft Klarheit im Internetvertrieb (das neue Coty -Urteil) 8.

Update Kartellrecht. Plattformverbote sind zulässig! EuGH schafft Klarheit im Internetvertrieb (das neue Coty -Urteil) 8. Update Kartellrecht 8. Dezember 2017 Plattformverbote sind zulässig! EuGH schafft Klarheit im Internetvertrieb (das neue Coty -Urteil) Mit großer Spannung wurde von Herstellern und Händlern die Entscheidung

Mehr

DIE ZUKUNFT DES SELEKTIVVERTRIEBS NACH DEM COTY-URTEIL. Dr. Ingo Brinker Brüssel 12. März 2018 Internationales Forum EU-Kartellrecht

DIE ZUKUNFT DES SELEKTIVVERTRIEBS NACH DEM COTY-URTEIL. Dr. Ingo Brinker Brüssel 12. März 2018 Internationales Forum EU-Kartellrecht DIE ZUKUNFT DES SELEKTIVVERTRIEBS NACH DEM COTY-URTEIL Dr. Ingo Brinker Brüssel 12. März 2018 Internationales Forum EU-Kartellrecht 1 EuGH, C-230/16 (Coty) Prestigecharakter ist Bestandteil der Qualität

Mehr

FIW-Seminar Bonn. Plattformverbote in Vertriebsverträgen

FIW-Seminar Bonn. Plattformverbote in Vertriebsverträgen FIW-Seminar Bonn 12. Juni 2018 Plattformverbote in Vertriebsverträgen I. Erkenntnisse aus der Sektoruntersuchung II. III. Plattformverbote beim Vertrieb von Luxusprodukten Plattformverbote jenseits des

Mehr

Anschlussmarkt. Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 Gültigkeit: Bedeutung für Vertragswerkstätten,

Anschlussmarkt. Verordnung (EU) Nr. 1400/2002 Gültigkeit: Bedeutung für Vertragswerkstätten, Marktanteilsschwelle Zugang zu technischen Informationen Für quantitativen selektiven Vertrieb: Lieferant bis zu 40%. (Art. 3 Abs. 1) Der Kfz-Lieferant darf den unabhängigen Marktbeteiligten den Zugang

Mehr

Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften

Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften Fairer Wettbewerb rechtliche Voraussetzungen von Einkaufsgemeinschaften Kartellrecht Summit des Bundesverbandes der Unternehmensjuristen (BUJ) Frankfurt am Main, 05.11.2014, Dr. Hubertus Nölting Dieser

Mehr

Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon

Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Die neueste Praxis der WEKO: Eine Tour d Horizon Dr. Andrea Graber Cardinaux,

Mehr

Lösung (Selektivvertrieb)

Lösung (Selektivvertrieb) Lösung (Selektivvertrieb) Verstoß der Klausel zum Verbot der Nutzung von Preisvergleichsmaschinen gegen Art. 101 I AEUV? - Verbot beeinträchtigt in erster Linie den markeninternen Wettbewerb beim Absatz

Mehr

Europäisches Vertriebsrecht. LIEB.Rechtsanwälte, Erlangen/Nürnberg

Europäisches Vertriebsrecht. LIEB.Rechtsanwälte, Erlangen/Nürnberg LIEB.Rechtsanwälte, Erlangen/Nürnberg Stand:Juni 2017 Inhalt Europäisches Vertriebsrecht... 1 I. Möglichkeiten Distributionskanäle der Händler einzuschränken... 3 1. Art. 101 I AEUV... 4 2. Vorgaben des

Mehr

MURI RECHTSANWÄLTE. Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004)

MURI RECHTSANWÄLTE. Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004) Kooperationen und Vertriebssysteme unter dem neuen Kartellgesetz (2004) Die neuen Direktsanktionen können bei bestimmten Zusammenarbeits- oder Vertriebsvereinbarungen auch gegenüber kleinen und mittleren

Mehr

Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis

Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Meeting Competition 38. FIW-Seminar: Aktuelle Schwerpunkte des Kartellrechts Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Dr. Jörg-Martin Schultze Commeo LLP 25. November 2010 Umsetzung der neuen

Mehr

Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB)

Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) Freistellung vom Kartellverbot (GVOen, Einzelfreistellung, Art. 101 Abs. 3 AEUV, 2 GWB) Europäisches und deutsches Kartellrecht Ringvorlesung im WS 2014/15 Dr. Christoph Wolf Würzburg, 22.10.2014 Freistellung

Mehr

Vertriebsoptimierung im Fokus des Bundeskartellamts

Vertriebsoptimierung im Fokus des Bundeskartellamts Exklusiv, selektiv, protektiv Vertriebsoptimierung im Fokus des Bundeskartellamts LEGAL DAY München, 25. Juni 2015 Dr. Christian Heinichen Seite 2 Inhaltsverzeichnis Zur Person Bundeskartellamt is watching

Mehr

Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland

Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektives Vertriebssystem Weiterverkaufsverbot in Frankreich sowie in Deutschland Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme,

Mehr

PRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge

PRAXISINFORMATIONEN VERTRIEBSRECHT. Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge VERTRIEBSRECHT Europäisches Wettbewerbsrecht für Vertriebsverträge VERTRIEBSRECHT Die europäischen Wettbewerbsregeln haben ihre Grundlage in Art. 101 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Einleitung

Inhaltsverzeichnis. Einleitung Vorwort... Abkürzungsverzeichnis.... V XV Einleitung 1. Entstehungsgeschichte.... 2 2. Rechtsgrundlage... 6 3. Grundlagen und Systematik.... 7 4. Räumlicher Geltungsbereich der Vertikal-GVO... 11 5. Vertikale

Mehr

Tenor. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand

Tenor. 2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Hersteller von Markenartikeln darf die Belieferung von Einzelhändlern nicht davon abhängig machen, dass diese seine Markenartikel nicht über ebay vertreiben. Der in den "Auswahlkriterien" des Herstellers

Mehr

Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis

Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Meeting Competition 49. FIW-Ferienkurs: Wirtschaftliche und rechtliche Fragen der Wettbewerbsordnung Umsetzung der neuen Vertikal-GVO in der Vertragspraxis Dr. Jörg-Martin Schultze Commeo LLP 22. September

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF KVZ 41/17 BESCHLUSS vom 12. Dezember 2017 in der Kartellverwaltungssache ECLI:DE:BGH:2017:121217BKVZ41.17.0 - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2017 durch

Mehr

MITTEILUNG DER KOMMISSION

MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft MITTEILUNG DER KOMMISSION EUROPÄISCHE KOMMISSION Entwurf der Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb gemäß

Mehr

Technologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz

Technologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz Technologietransfer und Alleinbezug in der Schweiz Assemblée Générale ASAS - 26 septembre 2017 - Berne Commerce en ligne et autres questions pratiques en matière de distribution Nicolas Birkhäuser Übersicht

Mehr

Die Gruppenfreistellungsverordnung. für vertikale Vereinbarungen. Praxiskommentar. Von

Die Gruppenfreistellungsverordnung. für vertikale Vereinbarungen. Praxiskommentar. Von Die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen Praxiskommentar Von Dr. Jörg-Martin Schultze, LL.M. Dr. Stephanie Pautke, LL.M. Dr. Dominique S. Wagener, LL.M. Rechtsanwälte in Frankfurt

Mehr

Wettbewerbsbeschränkung

Wettbewerbsbeschränkung Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs weiter Begriff als Oberbegriff Auslegung der : Ausgangspunkt: Selbständigkeitspostulat Jedes Unternehmen hat selbständig zu entscheiden, welche

Mehr

Fragen und Antworten. zum wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor ab dem 1. Juni Bonn, 10. Juni Zentralverband

Fragen und Antworten. zum wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor ab dem 1. Juni Bonn, 10. Juni Zentralverband Fragen und Antworten zum wettbewerbsrechtlichen Rahmen im Kfz-Sektor ab dem 1. Juni 2010 Bonn, 10. Juni 2010 Zentralverband Vorwort Am 27. Mai 2010 hat die EU-Kommission die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung

Mehr

Kriterien für den Online-Vertrieb im Lichte der aktuellen Entscheidungspraxis des OLG Frankfurt und des BKartA

Kriterien für den Online-Vertrieb im Lichte der aktuellen Entscheidungspraxis des OLG Frankfurt und des BKartA Meeting Cmpetitin Kriterien für den Online-Vertrieb im Lichte der aktuellen Entscheidungspraxis des OLG Frankfurt und des BKartA KartellrechtsFrum Frankfurt, den 3. Februar 2016 Dr. Stephanie Pautke /

Mehr

Kraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO)

Kraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO) Kraftfahrzeugvertrieb (Kfz-GVO) Lange Zeit Sonderregelungen für den Kfz-Vertrieb Vertrieb über selbständige Händler und Vertriebsnetze Abgrenzung zu unselbständigen Handelsvertreterverträgen Preisunterschiede

Mehr

EXAMINATORIUM IM SCHWERPUNKTBEREICH 3 WINTERSEMESTER 2015 / 2016 KARTELLRECHT

EXAMINATORIUM IM SCHWERPUNKTBEREICH 3 WINTERSEMESTER 2015 / 2016 KARTELLRECHT EXAMINATORIUM IM SCHWERPUNKTBEREICH 3 WINTERSEMESTER 2015 / 2016 KARTELLRECHT Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: Liegt ein Verstoß gegen Kartellrecht vor? A. Art. 101 AEUV Die Anwendbarkeit des EU-Kartellrechts

Mehr

CROSS CHANNEL-INTERNETHANDEL IM DUALEN VERTRIEBSSYSTEM

CROSS CHANNEL-INTERNETHANDEL IM DUALEN VERTRIEBSSYSTEM In Kooperation mit Münchner Fachanwaltstag IT-Recht CROSS CHANNEL-INTERNETHANDEL IM DUALEN VERTRIEBSSYSTEM Referent: Reinhard Böhner Die Smartphones sind der Ruin für den Einzelhandel * Sollten Ladeninhaber

Mehr

Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce Graumarktaktivitäten. 23. August 2017 Mario Strebel, LL.M. Lukas Bühlmann, LL.M.

Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce Graumarktaktivitäten. 23. August 2017 Mario Strebel, LL.M. Lukas Bühlmann, LL.M. Vertriebsbeschränkungen im E-Commerce Graumarktaktivitäten 23. August 2017 Mario Strebel, LL.M. Lukas Bühlmann, LL.M. Internet als grenzenloser Markt Worum geht es? 3 Grundsatz: Händler sind im Vertrieb

Mehr

Geoblocking und Kartellrecht

Geoblocking und Kartellrecht 1 Geoblocking und Kartellrecht Atelier de la concurrence 8. Februar 2017 Stefan Tsakanakis 2 Geoblocking: Begriff Wenn aufgrund des Aufenthaltsortes der Benutzer: Der Zugangs zu Websites blockiert wird

Mehr

Kfz-Ersatzteile im Wettbewerb -. Eine kartellrechtliche Analyse

Kfz-Ersatzteile im Wettbewerb -. Eine kartellrechtliche Analyse Kfz-Ersatzteile im Wettbewerb -. Eine kartellrechtliche Analyse Dr. Christian Heinichen 4. April 2014 Page 2 Gliederung I. Einleitung II. Ziele der EU-Wettbewerbspolitik III. Abgrenzung der Kfz-Anschlussmärkte

Mehr

47. FIW-Symposion Internet und Realwirtschaft Vernetzung als Thema der Wettbewerbspolitik

47. FIW-Symposion Internet und Realwirtschaft Vernetzung als Thema der Wettbewerbspolitik 47. FIW-Symposion Internet und Realwirtschaft Vernetzung als Thema der Wettbewerbspolitik Preisdifferenzierung im Internetvertrieb Beispiele aus der Fallpraxis des BKartA Innsbruck 7. März 2014 Dr. Markus

Mehr

E-Commerce - Vertriebsgestaltung vs. WEKO. Dr. Michael Tschudin

E-Commerce - Vertriebsgestaltung vs. WEKO. Dr. Michael Tschudin E-Commerce - Vertriebsgestaltung vs. WEKO Dr. Michael Tschudin Programm 1. Vorbemerkung zu vertikalen Abreden 2. Einzelne Beschränkungen: Selektiver Vertrieb Generelles Internetverbot Drittplattformverbot

Mehr

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Freier und unverfälschter Wettbewerb Unternehmen als Normadressat Unternehmen als Schutzobjekt (Schutzgut Wettbewerb ) Kartellverbot Diskriminierungs- und Behinderungsverbot

Mehr

Rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS

Rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS Fallbericht 25. Januar 2016 Rechtswidrige Beschränkungen des Online-Vertriebs bei Laufschuhen von ASICS Branche: Schuhe Aktenzeichen: B2-98/11 Datum der Entscheidung: 26. August 2015 veröffentlicht: 13.

Mehr

Leseprobe: Das 1x1 der Gruppenfreistellungsverordnungen. Kartellrechtskonforme Vertriebs-, Lizenz- und F&E-Verträge

Leseprobe: Das 1x1 der Gruppenfreistellungsverordnungen. Kartellrechtskonforme Vertriebs-, Lizenz- und F&E-Verträge Leseprobe: Das 1x1 der Gruppenfreistellungsverordnungen Kartellrechtskonforme Vertriebs-, Lizenz- und F&E-Verträge Stand 2017 Grundstruktur EG-Kartellrecht AEUV Art. 101 (1) Kartellverbot Art. 102 Missbrauchsverbot

Mehr

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 (Vertikalbekanntmachung, VertBek)

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 (Vertikalbekanntmachung, VertBek) Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 (Vertikalbekanntmachung, VertBek) Beschluss der Wettbewerbskommission vom 28. Juni 2010 Die Wettbewerbskommission erlässt die

Mehr

Deutsch-französischer Wettbewerbstag 2014 Beschränkungen des Internetvertriebs in selektiven Vertriebssystemen

Deutsch-französischer Wettbewerbstag 2014 Beschränkungen des Internetvertriebs in selektiven Vertriebssystemen Deutsch-französischer Wettbewerbstag 2014 Beschränkungen des Internetvertriebs in selektiven Vertriebssystemen 1. Oktober 2014 Veränderungen des Handels durch das Internet 2 Durch Verbreitung des Internets

Mehr

REFERENT: RA PETER HENSELER DÜSSELDORF JAHRESTAGUNG AM 10. MAI 2004 IN BONN

REFERENT: RA PETER HENSELER DÜSSELDORF JAHRESTAGUNG AM 10. MAI 2004 IN BONN JAHRESTAGUNG VERBAND CHEMIEHANDEL E.V. AM 10. MAI 2004 IN BONN DIE NEUEN EUROPÄISCHEN UND DEUTSCHEN WETTBEWERBSREGELN FÜR DEN VERTRIEB UND IHRE AUSWIRKUNGEN IM CHEMIEHANDEL REFERENT: RA PETER HENSELER

Mehr

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Europäisches und deutsches Kartellrecht Lernziele (19. Mai 2008) 1. Einzelfreistellung gemäß rt. 81 bs. 3 EG (Effizienzen + Unerlässlichkeit + Verbraucherbeteiligung + Wettbewerb) 2. Gruppenfreistellung durch Vertikal-GVO 19. Mai 2008 Christian

Mehr

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 Wettbewerbskommission Commission de la concurrence Commissione della concorrenza Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 Beschluss der Wettbewerbskommission vom 2.

Mehr

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Europäisches und deutsches Kartellrecht 27. Mai 2016 Dr. Christian Heinichen Inhaltsübersicht I. Organisatorisches VI. Kartellverbot des Art. 101 AEUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkungen - Bezwecken oder Bewirken

Mehr

Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung

Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung value beyond legal advice Neuerungen im Kartellrecht der Schweiz Revidierte Vertikalbekanntmachung und KMU-Bekanntmachung Newsletter Juli 2008 1. Einführung 2. Fusion 3. Spaltung 4. Umwandlung 5. Vermögensübertragung

Mehr

Europäisches und deutsches Kartellrecht

Europäisches und deutsches Kartellrecht 12. Mai 2017 Dr. Christian Heinichen Inhaltsübersicht I. Organisatorisches VI. Kartellverbot des Art. 101 AEUV, 1 GWB - Normadressaten - Tathandlungen - Wettbewerbsbeschränkungen - Bezwecken oder Bewirken

Mehr

Kölner FIW-Seminar. Vertikale Preisbindung und hub and spoke- Kartelle im Lebensmitteleinzelhandel. 18. Juni 2015

Kölner FIW-Seminar. Vertikale Preisbindung und hub and spoke- Kartelle im Lebensmitteleinzelhandel. 18. Juni 2015 Kölner FIW-Seminar Vertikale Preisbindung und hub and spoke- Kartelle im Lebensmitteleinzelhandel 18. Juni 2015 Prof. Dr. Carsten Becker Christof Vollmer Gliederung 2 Bedeutung Begriff Anforderungen in

Mehr

Kartellrechtliche Leitlinien für die Mitarbeit im Markenverband

Kartellrechtliche Leitlinien für die Mitarbeit im Markenverband Kartellrechtliche Leitlinien für die Mitarbeit im Markenverband Einführung Die Arbeit des Markenverbandes lebt von dem engagierten Zusammenwirken seiner Mitglieder für ein gemeinsames Ziel. Ohne diese

Mehr

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Vorblatt Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation

Mehr

Neues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T EXTRA-AUSGABE.

Neues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T EXTRA-AUSGABE. EXTRA-AUSGABE NEWSLETTER K A R T E L L R E C H T Ausgabe 2/10 Neues Kartellrecht für Lieferverträge und Vertrieb tritt zum 1. Juni 2010 in Kraft Verordnung (EU) Nr. 330/2010 (Vertikal-GVO) Welche Verträge

Mehr

EuGH klärt Drittplattform-Verbote im Internetvertrieb (Coty./. Azente)

EuGH klärt Drittplattform-Verbote im Internetvertrieb (Coty./. Azente) EuGH klärt Drittplattform-Verbote im Internetvertrieb (Coty./. Azente) Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) wichtige Präzisierungen zur kartellrechtlichen Beurteilung

Mehr

Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel

Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel Erläuterungen der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel Die Wettbewerbskommission (nachfolgend: die Weko) hat

Mehr

Zuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge.

Zuerst nehmen wir eine allgemeine Würdigung des indirekten Gegenvorschlages vor und formulieren danach unsere Änderungsanträge. 2 Die bisherigen missbräuchlichen Verhaltensweisen marktbeherrschender Unternehmen nach Art. 7 Abs. 2 KG müssen grundsätzlich auch für relativ marktmächtige Unternehmen gelten. Eine diskriminierungsfreie

Mehr

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION ConseilUE RATDER EUROPÄISCHENUNION Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) 9068/13 LIMITE PUBLIC PESC475 RELEX347 CONUN53 COARM76 FIN229 I/A-PUNKT-VERMERK des GeneralsekretariatsdesRates fürden AuschusderStändigenVertreter/Rat

Mehr

2. Berechnung der relevanten Marktanteile

2. Berechnung der relevanten Marktanteile Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundeskartellamtes zum Entwurf einer Verordnung der Europäischen Kommission über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag

Mehr

Freistellung vom Kartellverbot

Freistellung vom Kartellverbot Freistellung vom Kartellverbot (Gruppenfreistellung und Einzelfreistellung) Vorlesung Europäisches und deutsches Kartellrecht RA Dr. Jochen Bernhard Würzburg, den 19. November 2015 Inhalt A. Wiederholung

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Das Verhältnis von allgemeinem Vergaberecht und Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Dr. Corina Jürschik, LL.M. Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht OPPENLÄNDER Rechtsanwälte Vollzugsfragen des ÖPNV-Rechts,

Mehr

Aufgabe 2 (Gewichtung: 40%) Prüfungslaufnummer: Punkte maximal. Punkte erreicht

Aufgabe 2 (Gewichtung: 40%) Prüfungslaufnummer: Punkte maximal. Punkte erreicht Aufgabe 2 (Gewichtung: 40%) Zur Gewährleistung der Gewichtung der Punkte zwischen den beiden Teilen Gesellschaftsrecht 60% (Punktemaximum: 66) und Wettbewerbsrecht 40% (Punktemaximum: 32) sind die im Teil

Mehr

Fallbericht 1. September 2017

Fallbericht 1. September 2017 Fallbericht 1. September 2017 Wurstkartell Branche: Aktenzeichen: Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren B12-13/09 Datum der Entscheidungen: 27.11.2013 bis 31.07.2014 Das Bundeskartellamt hat am 29.06.2017

Mehr

Vorgaben des EU-Kartellrechts für den Internetvertrieb

Vorgaben des EU-Kartellrechts für den Internetvertrieb Vorgaben des EU-Kartellrechts für den Internetvertrieb Gliederung 1. Einführung 2. Rechtsgrundlagen 3. Betrieb einer Website als Form des passiven Verkaufs 4. Zulässige Beschränkungen des Internetvertriebs

Mehr

Kartellrechtliche Stellungnahme

Kartellrechtliche Stellungnahme Kartellrechtliche Stellungnahme zu dem Zwischenbericht der Europäischen Kommission zur Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel im Auftrag der Vieler GmbH & Co. KG, Melle, Deutschland erstattet von

Mehr

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf

Mehr

PRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS

PRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS VERTRAG Nr. DE/YYY/ZZZ ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS DER GEMEINSCHAFT Die zuständige Stelle PRÄAMBEL RAL ggmbh, mit Sitz in Siegburger Str. 39, 53757 Sankt Augustin, nachstehend

Mehr

Übung zu Kapitel 5: Vertikale Verträge und Wettbewerbsbeschränkungen

Übung zu Kapitel 5: Vertikale Verträge und Wettbewerbsbeschränkungen Übung zu Kapitel 5: Vertikale Verträge und Wettbewerbsbeschränkungen fi unvollkommene Information (im Gegensatz zum Idealmodell des Marktes mit vollkommener Information (Grenzfall)) Mangelnde Kenntnis

Mehr

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09

Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 Proseminar Schwerpunktbereich (Wettbewerbsrecht) WS 08/09 WS 08/09 Mag. Robert Steinwender Folie 1 Kartellrecht Verhaltenskoordination Wie wird der Anwendungsbereich des österreichischen vom europäischen

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Dr. Peter Picht, LL.M. (Yale) Examinatorium SB 3

Dr. Peter Picht, LL.M. (Yale) Examinatorium SB 3 Examinatorium SB 3 (nach Fallbericht Bundeskartellamt vom 05.03.14; Alexander, Fälle zum, 2014) HRS betreibt das elektronische Hotelportal HRS.de, das neben den Hotelportalen von Booking und Expedia zu

Mehr

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) Bundesrat Drucksache 641/12 BRFuss 02.11.12 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Wi - AV - G - In - R Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) Der Deutsche

Mehr

Seminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik

Seminar zum europäischen und deutschen. Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik Seminar zum europäischen und deutschen Wettbewerbs- b und dregulierungsrecht Das den Art. 81, 82 EG zugrunde liegende Leitbild der Wettbewerbspolitik - Von der Wettbewerbsfreiheit zur Konsumentenwohlfahrt?

Mehr

Selektive Vertriebssysteme im europàischen Kartellrecht

Selektive Vertriebssysteme im europàischen Kartellrecht Selektive Vertriebssysteme im europàischen Kartellrecht von Dr. Martin Beutelmann Dannstadt/Pfalz ni Verlag Recht und Wirtschaft GmbH Heidelberg Inhaltsverzeichnis Abkiirzungsverzeichnis 16 A. Einfiihrung

Mehr

L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union

L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union 19.11.2005 VERORDNUNG (EG) Nr. 1895/2005 DER KOMMISSION vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN Aktenzeichen: U (K) 4842/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 2. Juli 2009 33 O 22144/07 Landgericht München I Die Urkundsbeamtin: P., Justizobersekretärin In dem Rechtsstreit...

Mehr

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3480

Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3480 An den Schleswig-Holsteinischen Landtag Innen- und Rechtsausschuss 24171 Kiel Schleswig-Holsteinischer Landtag Umdruck 17/3480 Bessere Kontrolle der Schusswaffen in Schleswig-Holstein Antrag der Fraktion

Mehr

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1

Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden 1 Wettbewerbskommission WEKO Commission de la concurrence COMCO Commissione della concorrenza COMCO Competition Commission COMCO Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung vertikaler Abreden

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

L&A-Wettbewerbstag 2016

L&A-Wettbewerbstag 2016 L&A-Wettbewerbstag 2016 1 Plattformverbote und Doppelpreissysteme aus Sicht des Bundeskartellamts 14. Januar 2016 Dr. Felix Engelsing Vorsitzender 2. Beschlussabteilung Übersicht 2 1. Einleitung 2. Doppelpreissysteme

Mehr

Examinatorium im SPB 8 WS 2018/ Kartellrecht in transnationalen Fällen

Examinatorium im SPB 8 WS 2018/ Kartellrecht in transnationalen Fällen Examinatorium im SPB 8 WS 2018/19 11.1.2019 Kartellrecht in transnationalen Fällen Sachverhalt Fall 1 Konkurrenten A und B vereinbaren einen Mindestpreis für bestimmte Waren A russisches Unternehmen, B

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/3101 11.07.2016 Mitteilung zur Kenntnisnahme Medienvielfalt in Berlin sichern Neutrale, unabhängige Pressevertriebswege gewährleisten Drucksachen 17/0249 und 17/0727 Zwischenbericht

Mehr

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht

Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Vorlesung Wettbewerbsrecht Kartellrecht Dr. Christopher Weidt Grundlagen des Kartellrechts Schutzzweck: Wettbewerb Drei Säulen o Kartellverbot (Art. 101 AEUV, 1 GWB) o Missbrauchsaufsicht (Art. 102 AEUV,

Mehr

Leitfaden zum Kartellrecht

Leitfaden zum Kartellrecht Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) Leitfaden zum Kartellrecht Berlin, November 2018 - 2 - A. Einleitung Der freie

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses

Beschlussempfehlung. Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode des Vermittlungsausschusses Deutscher Bundestag Drucksache 17/13720 17. Wahlperiode 05.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Achten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 23.4.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 102/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 330/2010 DER KOMMISSION vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten

Mehr

Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor

Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor Dr. Johannes Peter Gruber Wien RdW 2011/ 10, 13 Die neue Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor Mit der neuen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor werden die Sonderregeln

Mehr

Leseprobe. Vertriebsverträge & Kartellrecht. So vermeiden Sie unwirksame Vertragsklauseln und Bußgelder

Leseprobe. Vertriebsverträge & Kartellrecht. So vermeiden Sie unwirksame Vertragsklauseln und Bußgelder Leseprobe Vertriebsverträge & Kartellrecht So vermeiden Sie unwirksame Vertragsklauseln und Bußgelder Stand 2016 Exkurs: keine Wettbewerbsbeschränkung (1) Wettbewerbsverbote von weniger als 1 Jahr Dauer

Mehr

Newsletter Kartellrecht

Newsletter Kartellrecht Juni 2010 Newsletter Kartellrecht Das Thema Neuer rechtlicher Rahmen für die EU-kartellrechtliche Beurteilung von vertikalen Vereinbarungen Einleitung Vertikale Vereinbarungen sind vertragliche Vereinbarungen

Mehr

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand Zugänglichkeit der beim Kraftfahrt-Bundesamt oder Umweltbundesamt vorliegenden Motorensoftware von Autoherstellern nach dem Informationsfreiheitsgesetz 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zugänglichkeit der

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION

BESCHLUSS DER KOMMISSION L 293/62 Amtsblatt der Europäischen Union 11.11.2010 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 10. November 2010 zur Änderung des Anhangs E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Muster- Veterinärbescheinigung

Mehr

Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG

Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG DE Fall Nr. COMP/M.3967 SCHWARZ-GRUPPE / MEG Nur der deutsche Text ist verfügbar und verbindlich. VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 ÜBER FUSIONSVERFAHREN Artikel 4 (4) Datum: 24/11/2005 COMMISSION OF THE EUROPEAN

Mehr

Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht

Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär Schutzberechtigten aus verfassungsrechtlicher Sicht 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Aussetzen des Familiennachzugs zu international subsidiär

Mehr

Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot

Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Examinatorium Zivilrecht Arbeitsrecht Sommersemester 2019 Weisungsrecht, Sonderzahlung ( 315 BGB), Wettbewerbsverbot Tobias Grzeski www.examinatorium-zivilrecht.de Weisungsrecht des Arbeitgebers 106 GewO

Mehr

NACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN

NACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN NACHWEISFÜHRUNG IN DER ÖFFENTLICHEN BESCHAFFUNG IM KONTEXT DER NEUEN EU-VERGABERICHTLINIEN D r. M a t t h i a s Z i e r e s R e c h t s a n w a l t NEUE EU-VERGABERICHTLINIEN VERÖFFENTLICHT 15. Januar

Mehr