Betriebsvereinbarung Sonderurlaub BV-S55 I 001

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1 BV-S55 I 001 Darum geht es Wenn es um den Urlaub geht, kann es schnell zum Streit kommen. Speziell bei verlängerten Wochenenden und so genannten Brückentagen scheint der Konflikt unter Ihren Mitarbeitern oft unvermeidbar. Hinzu kommen die Wünsche nach Sonderurlaub, gerade bei ausländischen Kollegen, die gerne den Sommerurlaub verlängern möchten. Hier sollten Sie für Ihren Betrieb eine klare und generelle Regelung schaffen. Die folgende Muster-Betriebsvereinbarung zeigt Ihnen beispielhaft, wie Sie dieses Thema mit Ihrem Betriebsrat aushandeln und anschließend regeln können. Betriebsvereinbarung zwischen der Firma... vertreten durch den/die Vorsitzende/n der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat... vertreten durch den/die Vorsitzende/n über die Einführung einer Regelung über Urlaub, Sonderurlaub 1 Urlaubsgrundsätze 1) 1. Allen Mitarbeitern wird im folgenden Kalenderjahr in der Zeit von ( ) bis ( ) Urlaub gewährt. 2. Es gilt der Grundsatz, dass der wesentliche Teil des Urlaubs zusammenhängend genommen werden muss. Dieser zusammenhängende Teil soll wenigstens (3 Wochen) dauern. Der Urlaub ist seiner jeweiligen Lage nach rechtzeitig über den entsprechenden Vorgesetzten der Betriebsabteilung zu beantragen. AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat März/April 2008 I 087

2 BV-S55 I 002 BV-S55 I In allen Betriebsabteilungen liegen Urlaubslisten vom (15.11.) des laufenden Jahres bis (15.01.) des folgenden Jahres aus. 4. Mitarbeiter, die sich nicht innerhalb dieses Fristenkorridors eingetragen haben, können nicht damit rechnen, mit ihren Wünschen entsprechend berücksichtigt zu werden. 5. Bei der Beantragung des Urlaubs gilt überdies der Grundsatz, dass eine kontinuierliche Arbeitsweise des Betriebs zu gewährleisten ist. Deshalb sind für jeden Betriebsbereich spezielle Vertretungsregelungen zu treffen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. 6. Elternteile mit schulpflichtigen Kindern haben während der Schulferien Vorrang vor Urlaubswünschen anderer Mitarbeiter. 7. Der gemeinsame Urlaub von Eheleuten hat wiederum Vorrang vor den Urlaubswünschen lediger Mitarbeiter. 8. Die Mitarbeiter sind angehalten, untereinander eine einvernehmliche Regelung bei der Urlaubsabsprache zu finden, wobei auch hier die betrieblichen Interessen absoluten Vorrang haben. 9. Kommt eine Einigung zwischen den einzelnen Arbeitnehmern und der Geschäftsleitung nicht zustande, wird der Urlaub gemeinsam durch die Geschäftsleitung und den Betriebsrat verbindlich festgelegt. 10. Der Resturlaub der einzelnen Mitarbeiter wird darüber hinaus durch Einzelabsprachen zwischen den Arbeitsvertragsparteien gewährt. 2 Regelung an gesetzlichen und regionalen Feiertagen 2) 1. Es soll vermieden werden, dass es Unstimmigkeiten bei der Beantragung von Urlaub vor und nach Feiertagen gibt. Deshalb haben sich die Firma und der Betriebsrat darauf verständigt, dass allen Mitarbeitern eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit gesetzlichen Feiertagen oder aus Anlass nicht gesetzlicher Feiertage gewährt wird. Es wurde vereinbart, dass am (Rosenmontag), am ( ), am (Freitag nach Christi Himmelfahrt), am (Freitag nach Fronleichnam), am (24. und 31. Dezember), zwischen (Weihnachten und Neujahr) die Arbeit ruht. 2. Soweit die durch diese Betriebsruhe ausfallende Arbeitszeit nicht gemäß 3 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor- oder nachgeholt wird, wird sie auf den tariflichen oder gesetzlichen Urlaubsanspruch angerechnet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn die Arbeitszeit ohnehin auch aus anderen Gründen, wie Kurzarbeit, gesetzlicher Feiertag oder Sonntage etc., ausfällt. 3. Sollte Vor- beziehungsweise Nachholarbeit notwendig werden, wird der Zeitraum einvernehmlich zwischen der Firma und dem Betriebsrat festgelegt und den Mitarbeitern rechtzeitig bekanntgegeben. 3 Sonderurlaub 3) 1. Sonderurlaub in Form von unbezahlter Freistellung kann gewährt werden, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in den letzten Jahren jeweils unbezahlte Freistellung, beispielsweise als Verlängerung des Erholungsurlaubs, gewährt wurde. 2. Unbezahlte Freistellung als Sonderurlaub kann insbesondere in folgenden Fällen gewährt werden: zur Verlängerung des jährlichen Erholungsurlaubs des Mitarbeiters, 088 I März/April 2008 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat März/April 2008 I 089

3 BV-S55 I 004 BV-S55 I 005 zur Wahrnehmung dringender persönlicher Angelegenheiten des Mitarbeiters unter der Voraussetzung, dass 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) keine Anwendung findet, für die persönliche Aus- und Weiterbildung des Arbeitnehmers. 4 Sonderurlaub für ausländische Mitarbeiter der Firma 4) 1. Ausländischen Mitarbeitern, die Familienangehörige oder einen Wohnsitz in ihrer Heimat haben, soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub im Sommer zusätzliche Freizeit durch unbezahlten Sonderurlaub zu erhalten. 2. Der unbezahlte Sonderurlaub für ausländische Mitarbeiter wird nur unmittelbar, das heißt ohne zeitliche Unterbrechung, im Anschluss an den Erholungsurlaub im Sommer gewährt, wenn der Erholungsurlaub mindestens (...) Arbeitstage, das heißt mindestens (2 Kalenderwochen), umfasst. 3. Erholungsurlaub und unbezahlter Sonderurlaub dürfen zusammen (...) Kalenderwochen nicht überschreiten. 4. Für die Beantragung und Gewährung des unbezahlten Sonderurlaubs gelten die nachfolgenden Regelungen gemäß 5. 5 Verfahren für die Gewährung von Sonderurlaub 5) 1. Unbezahlte Freistellung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Hierfür ist der Vordruck Sonderurlaub (unbezahlte Freistellung) zu verwenden. 2. Der Antrag ist abgesehen von Notfällen, beispielsweise bei plötzlicher pflegebedürftiger Erkrankung eines Kindes spätestens (10 Arbeitstage) vor dem beabsichtigten Beginn der Freistellung dem unmittelbaren Vorgesetzten oder bei dessen Abwesenheit dessen Stellvertreter zu übergeben. 3. Der Grund für die gewünschte unbezahlte Freistellung ist stichwortartig anzugeben. Die Firma ist berechtigt, hier zusätzliche Nachweise beziehungsweise Bescheinigungen vom Mitarbeiter zu verlangen. 4. Über den Antrag entscheidet die Firma erst nach einer ausdrücklichen Bewilligung durch den Vorgesetzten des Mitarbeiters. 5. Über die Entscheidung erhält der Mitarbeiter einen schriftlichen Bescheid. 6. Ausländischen Mitarbeitern kann auf Antrag darüber hinaus im Zusammenhang mit dem Urlaub zusätzlich Sonderurlaub, das heißt unbezahlte Freistellung von der Arbeit, durch die Firma gewährt werden. Eine derartige Verlängerung des Urlaubs setzt voraus, dass aus betrieblichen Gründen die Abwesenheit des Mitarbeiters vertretbar ist, die schriftliche Zustimmung des unmittelbaren Vorgesetzten vorliegt. 7. Der Antrag auf Sonderurlaub (= unbezahlte Freistellung) muss in diesem Fall spätestens (einen Monat) vor Urlaubsantritt beim unmittelbaren Vorgesetzten gestellt worden sein. 6 Zusätzliche Bedingungen 1. Die Bewilligung des Sonderurlaubs (unbezahlte Freistellung) kann davon abhängig gemacht werden, dass sich der Mitarbeiter bereit erklärt, die Freistellungszeit ganz oder teilweise zuschlagsfrei durch Vor- oder Nacharbeit auszugleichen, ein Teil des Jahresurlaubs nachträglich auf die Freizeit angerechnet wird, wenn das Urlaubskonto des Mitarbeiters per (31.12.) des Urlaubsjahres ein Guthaben aufweist. 2. Wird ein Mitarbeiter während des unbezahlten Sonderurlaubs krank und arbeitsunfähig, hat er weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Nachgewährung der insoweit nicht realisierten unbezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht (unbezahlter Sonderurlaub). 6) 090 I März/April 2008 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat März/April 2008 I 091

4 BV-S55 I 006 BV-S55 I Schlussbestimmungen 1. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen, die den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung treffen, gehen vor. 2. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. 3. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von (3 Monaten) zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. 7) (Ort/Datum) Arbeitgeber Betriebsrat Es ist daher ratsam, die Lage der Urlaubstage rund um die beliebtesten Feiertage bereits im Vorfeld für alle Mitarbeiter verbindlich zu regeln. Legen Sie hierfür in der Betriebsvereinbarung fest, nach beziehungsweise vor welchen Feiertagen die Arbeit für alle Arbeitnehmer ruht, wie in 2 der Betriebsvereinbarung geschehen. 3) Neben dem Erholungsurlaub als Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung ist auch die Gewährung von Sonderurlaub, auch unbezahlter Urlaub oder Beurlaubung genannt, denkbar. Unter Sonderurlaub wird ebenfalls die Freistellung von der Arbeitspflicht verstanden, jedoch in diesem Falle unter Fortfall der Vergütung für den Zeitraum der Freistellung. Während der Dauer des Sonderurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis. Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, wie Treuepflichten oder Wettbewerbsverbote, bleiben jedoch bestehen. Mit der Beendigung des Sonderurlaubs lebt das Arbeitsverhältnis wieder in vollem Umfang auf. Erläuterungen 1) Urlaub, im Arbeitsrecht auch Erholungsurlaub genannt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die zum Zwecke der Erholung erfolgte zeitweilige Freistellung des Arbeitnehmers von der ihm arbeitsvertraglich obliegenden Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber unter Fortzahlung der Vergütung, wobei dem Arbeitnehmer hierdurch die selbstbestimmte Erholung ermöglicht werden soll (BAG, Urteil vom , Aktenzeichen: 9 AZR 405/99; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 28 zu 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)). Das Bundesurlaubsgesetz regelt den Anspruch eines jeden Arbeitnehmers auf Mindesturlaub. Ein über dem gesetzlichen Mindesturlaub liegender Anspruch auf Erholungsurlaub kann sich aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer individualvertraglichen Regelung mit dem einzelnen Mitarbeiter ergeben. 2) Als Arbeitgeber wissen Sie, dass es insbesondere rund um die gesetzlichen Feiertage vermehrt zu Urlaubswünschen kommt. Fehlt eine Regelung über die Verteilung des Urlaubs an diesen Tagen, sind Sie als Arbeitgeber oft mehr mit der Urlaubsplanung beschäftigt als mit Ihren eigentlichen Aufgaben. Die Gewährung von Sonderurlaub setzt das Einverständnis des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers über die unbezahlte Freistellung von der Arbeit voraus. Ein Anspruch auf Sonderurlaub kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Dieser stellt einen Anspruch auf die unbezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht jedoch in der Regel unter die Bedingung, dass der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund hierfür vorweisen kann und die betrieblichen Verhältnisse die Gewährung des Sonderurlaubs ermöglichen. Ein Anspruch auf Sonderurlaub kann sich aber auch aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergeben. Aus diesem Grunde sollte in der Betriebsvereinbarung klargestellt werden, dass diese keinen Rechtsanspruch auf Sonderurlaub gibt, sondern lediglich das Verfahren zur Beantragung sowie die Voraussetzungen für eine Gewährung von unbezahlter Freistellung regelt. 4) Der Wunsch nach unbezahltem Sonderurlaub wird häufig von Mitarbeitern geäußert, deren Familien sich im Ausland befinden. Aus diesem Grunde sollten die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung von Sonderurlaub für 092 I März/April 2008 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat März/April 2008 I 093

5 BV-S55 I 008 ausländische Mitarbeiter gesondert geregelt werden, wie in 4 der Betriebsvereinbarung geschehen. Hier sind insbesondere die Lage sowie die Dauer des Sonderurlaubs nach den Bedürfnissen der ausländischen Mitarbeiter sowie des Betriebs auszurichten und die Interessen beider Parteien miteinander in Einklang zu bringen. 5) Wichtig für Ihre Planungssicherheit als Arbeitgeber ist auch die Verständigung mit Ihrem Betriebsrat auf ein einheitliches, im Vorfeld festgelegtes Verfahren zur Beantragung von Sonderurlaub. Hierbei sollten nicht nur die formellen Bedingungen, wie die Notwendigkeit eines schriftlichen Antrags, sondern auch die Fristen geregelt werden, in denen der Antrag auf Sonderurlaub bei Ihnen als Arbeitgeber einzugehen hat. 6) Da das Arbeitsverhältnis für die Dauer der unbezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht ruht, kann Ihr Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen Sie als Arbeitgeber geltend machen. Hierauf sollten Ihre Mitarbeiter frühzeitig hingewiesen werden. Es ist daher empfehlenswert, diese Klarstellung bereits in der Betriebsvereinbarung vorzunehmen. 7) Betriebsvereinbarungen treten gegenüber gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen grundsätzlich zurück. Die vorliegende Betriebsvereinbarung entfaltet damit nur so lange Wirkung, wie die hier behandelten Themenkomplexe nicht durch das Gesetz oder einen Tarifvertrag geregelt werden. Dies sollte zur Klarstellung in die Betriebsvereinbarung aufgenommen werden, wie in 7 Absatz 1 der Betriebsvereinbarung geschehen. Gemäß 77 Absatz 5 BetrVG können Betriebsratsvereinbarungen grundsätzlich von beiden Betriebsparteien mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Sie können in der Betriebsvereinbarung jedoch hiervon abweichende Kündigungsfristen regeln und sogar einen festen Beendigungszeitpunkt festlegen. 094 I März/April 2008 AGR: ArbeitGeberRechte Betriebsrat

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