I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum Baldeggersee

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1 Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil im Pastoralraum Baldeggersee I. Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum Baldeggersee Art. 1 Name und Zweck 1 Zur Sicherstellung der religiösen Betreuung der Katholikinnen und Katholiken der Pfarreien Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil durch die römisch-katholische Kirche beschliessen die Kirchgemeinden Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil eine enge Zusammenarbeit im Pastoralraum Baldeggersee. Art. 2 Autonomie der Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinden innerhalb des Pastoralraums bleiben autonom. Die Eigentumsverhältnisse werden von der vorliegenden Vereinbarung nicht berührt. II. Gremien für die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden im Pastoralraum 1. Allgemeines Art. 3 Kirchgemeinden 1 Die Kirchgemeinden organisieren sich im Pastoralraum in folgenden Gremien: a. Regionaler Kirchenrat (ordentliches Gremium); b. Versammlung der Gesamtkirchenräte (ausserordentliches Gremium). 2 Beschlüsse mit Wirkung für alle Kirchgemeinden innerhalb des Pastoralraums können nur mit Zustimmung des zuständigen Organs jeder einzelnen Kirchgemeinde innerhalb des Pastoralraums gefasst werden. Art. 4 Leitung des Pastoralraums und Pastoralraumteam (Strategiegruppe) 1 Die Leitung der Seelsorge im Pastoralraum wird wahrgenommen a. durch den Pastoralraumpfarrer (ordentliche Leitung); b. durch einen Pastoralraumleiter / eine Pastoralraumleiterin gemeinsam mit einem Leitenden Priester (ausserordentliche Leitung). 2 Das Pastoralraumteam (Strategiegruppe) ist unter der Leitung des Pastoralraums verantwortlich für die Seelsorge im Pastoralraum. Das Pastoralraumteam (Strategiegruppe) setzt sich zusammen aus a. der Leitung des Pastoralraums (Pastoralraumpfarrer bzw. Pastoralraumleiter und Leitender Priester); b. den Strategieverantwortlichen c. den Bezugspersonen der Pfarreien / Moderatoren der Nahraumgruppen Art. 5 Pastoralraumrat Der Pastoralraumrat ist das Beratungsgremium der Leitung des Pastoralraums. 2. Regionaler Kirchenrat (ordentliches Gremium) Art. 6 Zusammensetzung und Organisation 1 Der regionale Kirchenrat bildet das ordentliche Gremium der Kirchgemeinden innerhalb des Pastoralraums. Er tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

2 2 Der regionale Kirchenrat setzt sich zusammen aus zwei Mitgliedern der einzelnen Kirchenräte, wovon eines der Präsident/Präsidentin sein muss und der Leitung des Pastoralraums. 3 Den Vorsitz nimmt in der Regel alle 2 Jahre alternierend der Präsident/die Präsidentin eines Kirchenrates ein. 4 Das Zustelldomizil befindet sich auf der Verwaltung der Kath. Kirchgemeinde Hochdorf. 5 Die Entschädigung für den regionalen Kirchenrat (Sitzungsgelder, Präsidium, Protokoll etc.) wird im Anhang dieses Vertrages geregelt. Art. 7 Aufgaben des regionalen Kirchenrats Der regionale Kirchenrat nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung der innerhalb des Pastoralraums zusammenarbeitenden Kirchgemeinden nach aussen, sofern es um staatskirchenrechtliche Fragen geht; b. erste Lesung aller die Zusammenarbeit der Kirchgemeinden innerhalb des Pastoralraums betreffenden Vorlagen im Kompetenzbereich der Kirchgemeinden. Dabei gibt der regionale Kirchenrat bei jeder Vorlage eine Empfehlung für die Beratung in den einzelnen Kirchenräten ab; c. Einberufung der Versammlung der Gesamtkirchenräte; d. Festlegung der Traktandenliste für die Versammlung der Gesamtkirchenräte; e. Überprüfung der jährlichen Abrechnung gemäss Art. 14 dieses Vertrages. 3. Versammlung der Gesamtkirchenräte (ausserordentliches Gremium) Art.8 Einberufung 1 Die Einberufung der Versammlung der Gesamtkirchenräte erfolgt durch den regionalen Kirchenrat. Die Versammlung der Gesamtkirchenräte kann durch die Mehrheit der Mitglieder des regionalen Kirchenrates oder einen Kirchenrat (Gremium) oder durch eine Kirchgemeindeversammlung der Kirchgemeinden Hochdorf, Hohenrain, Kleinwangen und Römerswil verlangt werden. Sie hat mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Einladung an die einzelnen Mitglieder der betreffenden Kirchenräte und an die Leitung des Pastoralraums zu erfolgen. Die Traktanden sind mit der Einladung bekanntzugeben. Art. 9 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit 1 Die Versammlung der Gesamtkirchenräte ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jedes einzelnen Kirchenrats anwesend ist. 2 Die Versammlung der Gesamtkirchenräte kann nur über Geschäfte entscheiden, die in der Kompetenz des Kirchenrats jeder einzelnen Kirchgemeinde liegen. 3 Ein Beschluss kommt zustande, wenn er von der Mehrheit der Anwesenden jeder einzelnen Kirchgemeinde gutgeheissen wird. Kann der Kirchenrat einer Kirchgemeinde nicht zustimmen, ist eine einvernehmliche Lösung zu suchen. 4 Der Leitung des Pastoralraums kommt in der Versammlung der Gesamtkirchenräte beratende Stimme und ein Antragsrecht zu. III. Organisation der Seelsorge im Pastoralraum Art. 10 Leitung des Pastoralraums und Pastoralraumteam (Strategiegruppe) 1 Das Pastoralraumteam (Strategiegruppe) unter der Leitung des Pastoralraums ist verantwortlich für die Seelsorge im Pastoralraum. 2 Die Leitung des Pastoralraums und das Pastoralraumteam (Strategiegruppe) setzen sich für eine gute Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen sowie den pastoralen und staatskirchenrechtlichen Gremien ein.

3 Art. 11 Organisation der Seelsorge 1 Die Organisation der Seelsorge im Pastoralraum erfolgt gemäss dem Statut des Pastoralraums Baldeggersee. IV. Personal Art. 12 Anstellungsbehörden und Anstellungskriterien 1 Anstellungsbehörde für die Leitung des Pastoralraums und die Seelsorgerinnen/Seelsorger und Katechetinnen/Katecheten (KIL/RPI) mit Missio canonica ist die Kirchgemeinde Hochdorf. Eine Ausweitung auf weiteres kirchliches Personal ist möglich. 2 Bei Stellenbesetzungen von Seelsorgerinnen/Seelsorgern und Katechetinnen/Katecheten (KIL/RPI) mit Missio canonica wird die Personalkommission des Kirchenrates von Hochdorf aktiv. Sind im Pensum schwerpunktmässig Aufgaben in einer oder mehreren anderen Kirchgemeinden vorgesehen, wird die Personalkommission durch je eine Vertretung aus dem Kirchenrat der vom Entscheid betroffenen Kirchgemeinde/Kirchgemeinden ergänzt. 3 Für die Neubesetzung der Leitung des Pastoralraums wird vom regionalen Kirchenrat eine gemeinsame Wahlvorbereitungskommission eingesetzt. Diese erarbeitet einen Wahlvorschlag. Art. 13 Personalführung Die Zuständigkeiten und Unterstellungen für das gesamte kirchliche Personal innerhalb des Pastoralraums richten sich nach dem Statut des Pastoralraums Baldeggersee. V. Finanzierung Art. 14 Kostenaufteilung zwischen den Kirchgemeinden 1 Die anfallenden Kosten werden den einzelnen Kirchgemeinden gemäss Schlüssel im Anhang dieser Vereinbarung ( Kostenverteiler ) verrechnet. Der Kostenverteiler wird jedes Jahr überprüft und gegebenenfalls angepasst. 2 Die Abrechnung wird jährlich bis spätestens 31. Januar von der Kirchgemeinde Hochdorf erstellt. Der regionale Kirchenrat bestätigt Eingang und Richtigkeit bis Ende Februar. 3 Für die anfallenden Kosten werden Akontozahlungen durch die Vertragsgemeinden geleistet. Art. 15 Anhang als integrierender Bestandteil Der erwähnte Anhang bildet integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung. VI. Kündigung der Vereinbarung Art. 16 Kündigungsfrist und -termin Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von jeder Kirchgemeinde unter Wahrung einer 12- monatigen Kündigungsfrist jeweils per 31. Dezember gekündigt werden. Mit der Kündigung durch eine einzelne Kirchgemeinde wird die Vereinbarung für den ganzen Pastoralraum hinfällig. VII. Inkrafttreten Art. 17 Genehmigung durch die Stimmberechtigten Die vorliegende Vereinbarung ist gemäss 18 Abs. 1 lit. c Ziffer 1 des Kirchgemeindegesetzes von den Stimmberechtigten der einzelnen Kirchgemeinden zu genehmigen.

4 Art. 18 Inkrafttreten Die Vereinbarung tritt vorbehältlich der Genehmigung durch die Stimmberechtigten per 1. August 2014 in Kraft. Diesem öffentlich-rechtlichen Gemeindevertrag haben zugestimmt: Kirchgemeinde Hochdorf am [Datum des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung] Kirchgemeinde Hohenrain am Kirchgemeinde Kleinwangen am Kirchgemeinde Römerswil am Kirchgemeinde Hochdorf Kirchgemeinde Hohenrain Kirchgemeinde Kleinwangen Kirchgemeinde Römerswil

5 Anhang Kostenverteiler Pastoralraum Baldeggersee Kosten, welche den Pastoralraum betreffen werden unter den angeschlossenen Kirchgemeinden aufgeteilt. Die Kosten werden in der Rechnung der Kirchgemeinde Hochdorf über die Spezialfinanzierung (funktionale Gliederung, Dienststelle 375) ausgewiesen. Ende Jahr werden die Kosten unter den Kirchgemeinden gemäss nachstehend definiertem Kostenverteilschlüssel aufgeteilt. Dabei werden die Kosten der angeschlossenen Kirchgemeinden im Konto verbucht. Die Dienststelle schliesst danach ausgeglichen ab. Kostenverteiler Personal, Administrativ- und Sachaufwand gem. Art 14, Abs. 1 Anzahl Katholiken per % 8.62% 7.09% 9.24% 100 % Kostenverteiler Sonntags-Liturgie 40% 20% 20% 20% 100% Kostenverteiler Pfarreiblatt Die Kosten für das gemeinsame Pfarreiblatt und die gemeinsame Webseite (Personal- und Sachaufwand) werden nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt. Anzahl Haushalte Druckgesamt Exemplare Auflage Haushalte in % % Kostenverteiler Regionaler Kirchenrat Die Entschädigung des regionalen Kirchenrates (Sitzungsgeld, Entschädigung Präsidium, Protokoll etc.) wird nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt. Das Sitzungsgeld beträgt für die Sitzungen des regionalen Kirchenrates: Bis 2 Stunden Fr Halber Tag Fr Das Präsidium und die Protokollführung erhalten das doppelte Sitzungsgeld. Hochdorf Hohenrain Kleinwangen Römerswil Total 40% 20% 20% 20% 100% 11. April 2014

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