An der Friedrich-Schiller-Universität Jena, nachfolgend FSU genannt, werden Forschungsarbeiten auf dem Gebiet

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1 VERTRAG über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Friedrich-Schiller-Universität Jena Fürstengraben Jena vertreten durch den Kanzler der FSU, Herrn Dr. K. Bartholmé durchführende Stelle: Fakultät/Institut - nachfolgend (AN) genannt - und - nachfolgend (AG) genannt - wird folgendes vereinbart: Präambel An der Friedrich-Schiller-Universität Jena, nachfolgend FSU genannt, werden Forschungsarbeiten auf dem Gebiet durchgeführt. 1 Vertragsgegenstand

2 (1) Der AN übernimmt, aufbauend auf seinen Erfahrungen Forschungsarbeiten auf dem Gebiet: Eine detaillierte Aufgabenbeschreibung ist in der Anlage 1 zu diesem Vertrag nach Art und Umfang im Einzelnen beschrieben (im folgenden Vertragsgebiet). (2) Die Aufgabenstellung wird während der Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in Abstimmung mit dem vom AG bestimmten Arbeitsverantwortlichen und vom Arbeitsverantwortlichen des AN laufend überprüft und den erzielten Zwischenergebnissen angepasst. Soweit sich dadurch Änderungen des Vertragsgebietes oder der Vergütung ergeben, bedarf dies einer schriftlichen Vereinbarung. 2 Vertragsdauer Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch die beteiligten Vertragspartner in Kraft. Vertragsbeginn ist der Er endet am vereinbart haben., sofern die Vertragspartner nicht vorher schriftlich eine Verlängerung 3 Kostentragung, Vergütung und Zahlungsbedingungen Für die vom AN zu erbringenden Leistungen stellt der AG einen Betrag von insgesamt (in Worten:...) zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe zur Verfügung. Die Mittel werden in Teilbeträgen von je u folgenden Terminen: berechnet und innerhalb von 10 Tagen auf das Konto der Friedrich-Schiller-Universität Jena bei der Deutschen Bundesbank Filiale Erfurt überwiesen: Konto - Nr BLZ Arbeitsverantwortliche Für die Durchführung der wissenschaftlich-technischen Arbeiten und die Regelung aller Fragen, die sich aus der Zusammenarbeit in Erfüllung dieses Vertrages ergeben, werden benannt: Vom AG: Vom AN:

3 5 Vertraulichkeit (1) Die Partner verpflichten sich, alle in Realisierung dieses Vertrages anvertrauten oder bekannt gewordenen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des anderen Partners geheim zu halten und sie ausschließlich zur Erreichung des Vertragszwecks zu verwenden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Kenntnisse und Informationen, die - beim jeweiligen Vertragspartner zuvor schon bekannt waren, - offenkundig sind, - den jeweiligen Vertragspartner auf rechtmäßige Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung von Dritten zugänglich werden, - deren Weitergabe und Bekanntmachung der jeweils andere Vertragspartner schriftlich ausdrücklich zugestimmt hat. (2) Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrages. Sie besteht unabhängig davon, ob die Zusammenarbeit erfolgreich war oder nicht. 6 Rechte an den Forschungs- und Entwicklungsergebnissen (1) Für die bei den Arbeiten auf dem Vertragsgebiet entstehenden nicht schutzrechtsfähigen Ergebnisse, Kenntnisse und Erfahrungen erhält der AG mit vollständiger Zahlung des Betrages gem. 3 ein nichtausschließliches, übertragbares und unbeschränktes Nutzungsrecht. (2) Die vom AN zur Erbringung der Leistung zugrundegelegten eigenen Erfindungen, Urheberrechte, Know-how oder anderen Rechte, die zur Durchführung der vertragsgegenständlichen Arbeiten verwendet werden, bleiben davon unberührtes Eigentum des AN. Falls solche Rechte bei Arbeitsergebnissen Verwendung finden, wird der AG rechtzeitig darauf hingewiesen. Die Partner werden dann eine Regelung über die zu gewährenden Nutzungsrechte an diesen Rechten einvernehmlich in der Weise treffen, dass der AG ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht erhält für die Dauer des Vertrages kostenlos, nach Beendigung des Vertrages zu angemessenen lizenzvertraglich zu vereinbarenden Bedingungen. (3) Soweit bei den Arbeiten auf dem Vertragsgebiet gemäß 1 schutzrechtsfähige Ergebnisse, insbesondere Erfindungen entstehen, so werden diese zur Sicherung der Priorität von dem Partner, bei dem sie entstanden sind, unter dessen Namen im Inland zum Schutzrecht angemeldet. Der andere Partner ist umgehend zu informieren. Über das weitere Vorgehen wird zwischen den Parteien gesondert verhandelt, insbesondere zu den Bedingungen der Nutzung nach Beendigung des Vertrages, Vornahme von Auslandsanmeldungen usw. Gleiches gilt analog für Urheberrechte. (4) Der AN behält in jedem Fall ein kostenloses, nicht ausschließliches und unwiderrufliches Nutzungsrecht, insbesondere für (nichtkommerzielle) Zwecke in Lehre und Forschung. 7 Veröffentlichungen

4 (1) Die FSU ist gem. 5 Abs.9 ThürHG verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterrichten, dazu gehört auch die Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung mit Mitteln Dritter gem. 59 Abs. 2 ThürHG. In Anerkennung der berechtigten wirtschaftlichen Interessen des AG vereinbaren die Partner deshalb folgendes: (2) Der AN sichert zu, die konkreten Arbeitsergebnisse dieser Zusammenarbeit nicht ohne vorherige Zustimmung des AG zu veröffentlichen. (3) Der AG anerkennt jedoch das grundsätzliche Interesse des AN, die allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Projekt zu publizieren, er wird solche wissenschaftlichen Publikationen nicht unbillig verhindern. Soweit die Fertigung von Qualifizierungsschriften (Diplomarbeiten, Dissertationen u.ä.) im Zusammenhang mit dem Projekt beabsichtigt ist, werden beide Partner für den ordnungsgemäßen Abschluss des akademischen Verfahrens sorgen. (4) Der AN verpflichtet sich, bei allen Publikationen, welche das Vertragsgebiet berühren, auf die Belange des AG Rücksicht zu nehmen und wird daher vor der Veröffentlichung den Wortlaut der beabsichtigten Publikation dem AG übersenden, um ihm mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Gegebenenfalls werden AG und AN gemeinsam Formulierungen erarbeiten, die den Interessen beider Seiten Rechnung tragen. (5) Als maximale Frist, um die sich eine Publikation zum Zwecke einer Schutzrechtsmeldung verzögern kann, werden 6 Monate vereinbart. 8 Haftung Der AN wird die vereinbarten Aufgaben mit der bei der FSU üblichen Sorgfalt auf der Grundlage des ihm bekannten, neuesten Standes von Wissenschaft und Technik durchführen. Die Gewährleistung des AN erstreckt sich nur auf die im 1 bezeichnete Art der Durchführung, nicht jedoch auf das tatsächliche Erreichen der angestrebten Forschungs- und Entwicklungsergebnisse. Der AN haftet im übrigen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bis maximal zur Höhe der vom AG zur Verfügung gestellten Mittel. Eine Haftung für Folgeschäden und entgangenen Gewinn auf Grund der Arbeitsergebnisse wird ausgeschlossen. 9 Kündigung (1) Dieser Vertrag kann bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem der Vertragspartner schriftlich, ganz oder teilweise, möglichst mit einer angemessenen Auslauffrist, gekündigt werden. Liegt kein wichtiger Grund vor, ist eine Kündigung nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum darauffolgenden Monatsersten möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn dem AN die Erfüllung des Vertrages auf Grund struktureller oder personeller Veränderungen mit Auswirkungen auf die an der Erfüllung des Vertrages beteiligten Mitarbeiter des AN nicht mehr zumutbar oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.

5 (2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertrages ist der Forschungsauftrag vom AN mit den bis dahin vorliegenden Stand der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten gegenüber dem AG abzurechnen, die Ergebnisse sind zu übergeben. Die bis zur Vertragsbeendigung entstandenen Aufwendungen werden erstattet, ebenso die nach Beendigung anfallenden, durch den Vertrag bedingten unvermeidbaren Ausgaben, insbesondere Löhne und Gehälter bis zum nächstmöglichen Beendigungstermin der Beschäftigungsverhältnisse, jedoch max. bis zur Höhe der Vergütung gem. 3. Ersatzansprüche wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung bestehen nicht. 10 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der anderen nicht berührt. Die Vertragspartner werden vielmehr zusammenwirken, um an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksam zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. 11 Schlussbestimmung (1) Dieser Vertrag wird mit der Unterzeichnung durch beide Partner rechtsverbindlich. (2) Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. (3) Mündliche Abreden bestehen nicht. (4) Die Vertragspartner stimmen darin überein, dass über alle etwaigen Differenzen, die sich aus dem Vertrag ergeben, eine gütliche Einigung herbeigeführt werden soll. Ist das nicht möglich, ist der ordentliche Gerichtsweg gegeben. Als Gerichtsstand wird Jena vereinbart. Jena, den Friedrich-Schiller-Universität Jena Firma Dr. K. Bartholmé Kanzler Anlage: Arbeitsplan Arbeitaufgaben Zeitplan/Erläuterung

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