Brückenbauer zwischen Recht und Wirtschaft

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1 Brückenbauer zwischen Recht und Wirtschaft Max-Eyth Brücke in Stuttgart Ursula Augsten RP RICHTER & PARTNER Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Steuerliche Behandlung von sportlichen Aktivitäten im Vereinsbereich insbesondere der Betrieb eines Fitness-Studios

2 Seite: 2 I. Rahmenbedingungen Steuerliche Behandlung

3 Körperschaftsteuerliche Behandlung der Sphären einer gemeinnützigen Körperschaft ideeller Bereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Vermögensverwaltung Zweckbetrieb Seite: 3

4 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb steuerbegünstigt steuerpflichtig Seite: 4

5 Der Zweckbetrieb steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Zweckbetriebskatalog Abgrenzungskriterien AO z. B. sportliche Veranstaltung kulturelle Veranstaltung Krankenhaus ( 65 AO) Geschäftsbetrieb dient der Verwirklichung satzungsgemäßer, steuerbegünstigter Zwecke und steuerbegünstigte Zwecke können nur durch den Geschäftsbetrieb erreicht werden und Wettbewerbsklausel Seite: 5

6 Seite: 6 II. Steuerliche Behandlung Sportvereine

7 Sportlicher Bereich gemeinnütziger Vereine steuerliche Qualifikation Sportunterricht für Mitglieder und Nichtmitglieder Sportliche Veranstaltungen Vermietung von Sportanlagen Zweckbetrieb 67 a AO an Mitglieder an Nichtmitglieder Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite: 7

8 Sportliche Veranstaltung 67 AO Definition: Sportliche Veranstaltungen sind Maßnahmen, die auf die direkte Erreichung der Zwecke eines Sportvereins gerichtet sind und bei denen aktiven Sportlern die Möglichkeit geboten wird, unmittelbar Sport zu betreiben. BFH vom , BStBl II S. 154; BFH vom , BStBl 2007 Teil II S. 16; AEAO Nr. 3 zu 67a Seite: 8

9 Sportliche Veranstaltung 67 AO Beispiele: unerheblich: Training Sportliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Sportkurse, Sportlehrgänge Wettkämpfe Sportliche Darbietung (auch bei Veranstaltungen Dritter) Vorhandensein von Publikum Teilnahme von Mitgliedern und Nichtmitgliedern Ausschlussgründe: Sonderleistung für einzelne Personen Nutzung von Sportanlagen reine Dienstleistungen (Beförderung zum Austragungsort) Seite: 9

10 Sportliche Veranstaltung 67 AO unter über mit bezahlten Sportlern ohne bezahlte Sportlern mit bezahlten Sportlern ohne bezahlte Sportlern Zweckbetrieb steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Option keine Option möglich keine Option möglich mit Option Körperschaftsteuerpflicht Körperschaftsteuer befreit Körperschaftsteuerpflicht Körperschaftsteuer befreit Umsatzsteuer 19 v. H. Umsatzsteuer 7 v. H. Umsatzsteuer 19 v. H. Umsatzsteuer 7 v. H. Seite: 10

11 Sportliche Veranstaltung Bezahlte Sportler Zahlungen > 358,00 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt (vom Verein, vom Sponsor ) Zahlungen der Deutschen Sporthilfe sind nicht einzubeziehen Besonderheit: Spielertrainer Entgelt für die Trainertätigkeit Entgelt für Spielertätigkeit unschädlich i.s. 67 AO kann bez. Sportler sein Seite: 11

12 Sportliche Veranstaltung Sportreisen Sportliche Betätigung muss wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise sein Keine Touristreisen ( auch Sport reicht nicht) Zielveranstaltung Am Ort wird eine Meisterschaft ausgetragen, findet Training statt etc. Seite: 12

13 Sportliche Veranstaltung Sportunterricht aktive Sportler betreiben Sport (keine reine Freizeitbeschäftigung; BFH vom , BStBl II S. 16) Anweisungen, Hilfestellungen zur Sportausübung unerheblich: Beiträge Sonderbeiträge Sonderentgelte Seite: 13

14 Sportliche Veranstaltung Fitness-Studio Fitness-Studio Sportunterricht Nutzung von Sportanlagen Zweckbetrieb Ausschlussgrund für sportliche Veranstaltung Seite: 14

15 Sportliche Veranstaltung Fitness-Studio Vermietung von Sportanlagen (Altregelung) an Mitglieder Zweckbetrieb keine Ertragsteuer / Umsatzsteuer Vermietung von Grundstücksteilen/ Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerpflichtig 7 v.h. an Nichtmitglieder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Ertragsteuern / Umsatzsteuer Grundstücksteile/ Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerpflichtig 19 v.h. Hinweis: BMF vom (DB 2001 S. 2472) Seite: 15

16 Sportliche Veranstaltung Neue Kriterien zur steuerlichen Behandlung Fitness-Studio Fitness-Studio Einsatz von Übungsleitern normaler Studiobetrieb (keine Übungsleiter) Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung i.s.d. 67a AO steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Seite: 16

17 Sportliche Veranstaltung Neue Kriterien zur steuerlichen Behandlung Fitness-Studio Fitness-Studio Einsatz von Übungsleitern normaler Studiobetrieb (keine Übungsleiter) Zweckbetrieb sportliche Veranstaltung i.s.d. 67a AO steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einsatz von Übungsleitern i.s.d. 3 Nr. 26 EStG möglich Ehrenamtsfreibetrag kein 3 Nr. 26 EStG kein Ehrenamtsfreibetrag Seite: 17

18 Umsatzsteuerliche Behandlung (Grundsatz) Fitness-Studio Fitness-Studio Mitglieder 7 v.h. Nichtmitglieder 7 v.h. bei Zweckbetrieb Mitglieder 19 v.h. Nichtmitglieder 19 v.h. bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Seite: 18

19 Umsatzsteuer Fitness-Studio Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung möglich? 4 Nr. 22 UStG Von der Umsatzsteuer sind befreit a) die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, b) andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmen durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Seite: 19

20 Umsatzsteuer Fitness-Studio Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung möglich? Umsatzsteuerbefreiung 4 Nr. 22 UStG Art: - Vorträge, Kurse - bel. u. wissenschaftliche Veranstaltungen - sportliche Veranstaltungen - kulturelle Veranstaltungen Veranstalter: Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien Volkshochschulen gemein. Einrichtungen Berufsverbände jur. Personen des öffentl. Rechts Voraussetzungen: Einnahmen zur Unkostendeckung gemeinnützige Vereine Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien Volkshochschulen gemein. Einrichtungen Berufsverbände jur. Personen des öffentl. Rechts - Entgelt = Teilnehmergebühr kein allg. Gewinnerzielungsprinzip sämtliche Kosten sind gegenrechenbar geringe Überschüsse sind unschädlich nur aktive Teilnehmer Seite: 20

21 Umsatzsteuer Vorsteuerabzug Fitness-Studio Bau eines Vereinsgebäude mit Fitness-Studio Geschäftsstelle Fitness-Studio Vereinsgaststätte nicht umsatzsteuerbar umsatzsteuerpflichtig (7 v.h. und 19 v.h.) umsatzsteuerfrei? umsatzsteuerpflichtig (19 v.h.) Vorsteuer aus Baukosten: nur für umsatzsteuerpflichtig genutzte Bereiche Seite: 21

22 Umsatzsteuer Vorsteuerabzug Fitness-Bereich Seeling-Rechtsprechung Geschäftsstelle Fitnessstudio Gymnastikräume Gaststätte ideelle Nutzung kein Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug (zumindest teilweise) kein Vorsteuerabzug ( 4 Nr. 22 UStG) Vorsteuerabzug Seeling Rechtsprechung - 100%ige Zuordnung zum Unternehmensvermögen - ideelle Nutzung Umsatzbesteuerung nach 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG Seite: 22

23 Umsatzsteuer Vorsteuerabzug Fitness-Bereich Seeling-Rechtsprechung EuGH-Urteil vom (Verenigung Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie VNLTO) Gebäude ist Gegenstand, der auch für nicht steuerbare Umsätze verwendet wird kein Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit den nicht steuerbaren Leistungen Finanzverwaltung: bisher Anwendung Seeling-Urteil bei Vereinen zugelassen. Hinweis: EU-Kommission plant generelle Abschaffung des Seeling-Modells ( neuer Art. 168a MwStSyStRL) Seite: 23

24 Seite: 24 III. Gemeinsamer Betrieb eines Fitness-Studios

25 Fitness-Studio Gemeinsamer Betrieb mit anderem Verein Sportverein I Sportverein II Betrieb Fitness-Studio Seite: 25

26 Fitness-Studio Gemeinsamer Betrieb mit anderem Verein Qualifizierung der Beteiligung Beteiligung Beteiligung Beteiligung Voraussetzung: Gemeinnützigkeit gewerblich tätige Personengesellschaft Personengesellschaft mit Tätigkeit im vermögensverwaltenden Bereich Personengesellschaft mit dem Grunde nach einer Tätigkeit eines Zweckbetriebs steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb / BgA Vermögensverwaltung Zweckbetrieb/ steuerbegünstigter BgA Ertragsteuerpflicht Ertragsteuerfreiheit Ertragsteuerfreiheit Seite: 26

27 Fitness-Studio Gemeinsamer Betrieb mit anderem Verein - Qualifizierung der Beteiligung Fitness-Studio GbR Sportverein I mit Übungsleiter Sportverein I Beteiligung Zweckbetrieb Beteiligung Seite: 27

28 Fitness-Studio Gemeinsamer Betrieb mit anderem Verein - Qualifizierung der Beteiligung Fitness-Studio GbR Sportverein I ohne Übungsleiter Sportverein I Beteiligung steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Beteiligung Seite: 28

29 Fitness-Studio Gemeinsamer Betrieb mit anderem Verein Sportverein I Sportverein II Fitness-Studio Kurse mit Übungsleiter Kurse ohne Übungsleiter Anwendung 12 II 8b UStG nicht möglich, da nicht nur Zweckbetriebe Seite: 29

30 Seite: 30 IV. Ausgliederung von Fitness-Studios in Tochterkapitalgesellschaften

31 Überlegungen zur Ausgliederung Fitness-Studio überwiegend Kurse mit Übungsleitern Überwiegendes Angebot ohne Übungsleiterbetreuung möglich ggmbh steuerpflichtig steuerpflichtige GmbH

32 Überlegungen zur Ausgliederung gemeinnützige Körperschaft Zweckbetrieb Fitness-Studio Ausgliederung ggmbh Hinweis nur sinnvoll: wenn überwiegend Kurse mit Übungsleiter gemeinnützige Körperschaft steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Fitness-Studio Ausgliederung GmbH Seite: 32

33 Überlegungen zur Ausgliederung Verein Ausgliederung Fitness-Studio Ausgliederung ggmbh GmbH -Tätigkeit bleibt ertragsteuerfrei -Umsatzsteuer Umsatzsteuerbefreiung ( 4 Nr. 22 UStG) möglich? ermäßigter Steuersatz 7 v.h. - Tätigkeit wird insgesamt ertragsteuerpflichtig - Umsatzsteuerpflicht mit 19 v.h.

34 Ausgliederung eines Fitness-Studios in eine steuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft Verein GmbH Fitness-Studio Mitübertragung von Grundstücken Grunderwerbsteuer Vermietung von Grundstücken etc. Entstehen einer Betriebsaufspaltung

35 Ausgliederung eines Fitness-Studios in eine steuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft steuerrechtliche Vorteile - Größe der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (Gefährdung der Selbstlosigkeit) - Verluste in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (Gefahr der Verletzung des Mittelverwendungsgebots) steuerrechtliche Nachteile - Alle Kurse insgesamt ertragsteuerpflichtig und Umsatzsteuer 19 v.h. Seite: 35

36 Ausgliederung eines Fitness-Studios in eine steuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft Kostensenkungen durch die Begründung einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Tochtergesellschaft: Leistungsbeziehungen mit der Tochtergesellschaft sind dann als Innenumsätze nicht steuerbar. Skaleneffekte bei Leistungen an weitere Einheiten, wie z.b. Sportschulen oder anderen Sportorganisationen. Möglichkeit des Wissenstransfers und der Kapitaleinbringung bei Einbindung eines privaten Minderheitsgesellschafters. Verein Beispiel: Beteiligung 100 % VORAUSSETZUNG bei gem. Trägern Freie Rücklagen zur Gründung der Tochtergesellschaft sind vorhanden Alternativ zu der Finanzierung der Ausgliederung über freie Rücklagen ist auch die Aufnahme von Fremdkapital denkbar. Hierbei ist allerdings der entstehende Zinsaufwand zu berücksichtigen. Fitness-Studio GmbH Seite: 36

37 Ausgliederung eines Fitness-Studios in eine steuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft Sonderfall Unternehmensgesellschaft MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) mit Wirkung ab : - Gründung von Unternehmensgesellschaften (haftungsbeschränkt) zugelassen - Stammkapital 1 möglich - 5a GmbHG: ¼ des Jahresüberschusses ist in eine gesetzliche Rücklage einzustellen (bis erreicht sind). Seite: 37

38 Ausgliederung eines Fitness-Studios in eine steuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft Sonderfall Unternehmensgesellschaft Zu klärende Frage: Welche Mittel dürfen für die Bildung der Rücklage verwendet werden nur zeitnah zu verwendende Mittel? Reaktion Finanzverwaltung: - kein Verstoß gegen Mittelverwendungsgebot - Aufgebautes Stammkapital unterliegt nicht der zeitnahen Verwendungspflicht (Verfügung Bayer. Landesamt für Steuern vom , DStR 2009 S. 1150) Seite: 38

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ursula Augsten Steuerberaterin / Partner RP RICHTER & PARTNER Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte Bolzstrasse Stuttgart Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) ursula.augsten@rp-richter.de Seite: 39

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