Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten

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1 Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter s persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge ( 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus. In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf Folgendes hin: Ist ein Ehegatte, steht ihm nur der ermäßigte Höchstbetrag nach 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. H. v zu. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das Gesamteinkommen des mitzuversichernden Ehegatte 1/7 der Bezugsgröße nach 18 SGB IV bzw. im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 450 im Monat nicht übersteigt ( 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Übersicht enthält die Grenzwerte für die aktuellen Veranlagungszeiträume (VZ) 2011 und Dem im VZ beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu (BFH-Urteil vom X R 43/09, BStBl 2013 II, 608 ; Rz. 101 des BMF-Schreibens vom , BStBl 2013 I, 1087 ). Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten bestehen in den Beihilfeverordnungen unterschiedliche Einkommensgrenzen. In 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO wurde festgelegt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des zu berücksichtigenden Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (VZ : ) nicht übersteigen darf. Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen Tätigkeit Höchstbeträge in Begründung Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau Arbeiter, Angestellter Arbeiter, Angestellter Arbeiterin, Angestellte Arbeitslose (Hartz IV)] 1.900, 1.900, sowohl für den Ehemann als auch Nr. 62 EStG erbracht 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist Arbeiter, Arbeitslose 1.900, 1.900, für den Ehemann

2 Angestellter Arbeiter, Angestellter Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Arbeiter, Angestellter Arbeiter, Angestellter Beamtin 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat Beihilfeanspruch Elternzeit 1900, 1900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in

3 Arbeiter, Angestellter Geringfügig Beschäftigte der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie Arbeiter, Angestellter Hausfrau 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist oder die Ehefrau ist bei freiwilliger g des Ehemanns (wg. Überschreitens der Beitragsbemessungs grenze) privat krankenversichert; der Höchstbetrag von ist

4 jedoch anzusetzen, wenn für sie keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich). Arbeiter, Angestellter Arbeiter, Angestellter Rentnerin 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Selbständige 1.900, 2.800, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; Höchstbetrags; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn sie ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als (VZ 2011)

5 Beamter Beamter Beamter Beamter Arbeiterin, Angestellte Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) bzw (VZ 2012) jährlich) , 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; Nr. 62 EStG erbracht 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach 5 Abs. 1 Arbeit 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist zwar mangels Erhalt von nicht pflichtversichert, der Ehemann hat jedoch auch Beihilfeanspruch für die Ehefrau Beamter Beamtin 1.900, 1.900, sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben

6 jeweils eigenen Beihilfeanspruch Beamter Elternzeit 1500, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) Beamter Geringfügig Beschäftigte 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt zwar nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch hat der Ehemann auch Beihilfeanspruch für die Ehefrau Beamter Hausfrau 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; der Ehemann hat auch Beihilfeanspruch für die nicht berufstätige Ehefrau

7 Beamter Rentnerin 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Beamter Selbständige 1.900, 2.800, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; Höchstbetrags; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn der Ehemann für sie Beihilfeanspruch hat (Unterschreiten der Einkommensgrenze) Rentner Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V;

8 Rentner Rentner Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose Nr. 62 EStG erbracht 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die Ehefrau ist 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit Rentner Arbeitslose, Teil 1.900, 1.900, bezieht der

9 einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Rentner Beamtin 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die Ehefrau hat Beihilfeanspruch Rentner Geringfügig Beschäftigte 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V

10 der Träger der gem. 249a SGB V; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, sie ist jedoch kostenlos in der Rentner Hausfrau 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die Ehefrau ist ; der Höchstbetrag von ist anzusetzen, wenn für sie keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich). Rentner Rentnerin 1.900, 1.900, beziehen sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau

11 Rente aus der sind sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Rentner Selbständige 1.900, 2.800, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; Höchstbetrags; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn sie ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich). Selbständiger Arbeiterin, Angestellte 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; der

12 Selbständiger Selbständiger Selbständiger Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn er ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) Nr. 62 EStG erbracht 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieherin von ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V mangels g pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit 2.800, 2.800, für den Ehemann und die Ehefrau Höchstbetrags

13 Selbständiger Beamtin 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn die Ehefrau auch für den Ehemann Beihilfeanspruch hat (Unterschreiten der Einkommensgrenze) ; die Ehefrau hat Beihilfeanspruch Selbständiger Elternzeit 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) Selbständiger Geringfügig Beschäftigte 2.800, 2.800, für den Ehemann Höchstbetrags; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des

14 verminderten Höchstbetrags Selbständiger Hausfrau 2.800, 2.800, für den Ehemann und die Ehefrau Höchstbetrags Selbständiger Rentnerin 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; der Höchstbetrag ist jedoch mit anzusetzen, wenn er ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Selbständiger Selbständige 2.800, 2.800, sowohl für den Ehemann als auch Höchstbetrags Arbeitsloser Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1

15 Arbeitsloser Arbeitsloser Arbeitsloser Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Arbeit; Nr. 62 EStG erbracht 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; die Ehefrau ist 1.900, 1.900, der Ehemann und die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach 5 Abs. 1 Arbeit 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Arbeitsloser Beamtin 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von

16 nach 5 Abs. 1 Arbeit; die Ehefrau hat Beihilfeanspruch Arbeitsloser Geringfügig Beschäftigte 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie Arbeitsloser Hausfrau 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; die Ehefrau ist ; der Höchstbetrag von ist anzusetzen, wenn für sie keine

17 g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich). Arbeitsloser Arbeitsloser Rentnerin 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Selbständige 1.900, 2.800, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; Höchstbetrags Arbeitsloser (Hartz IV)] Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG

18 Arbeitsloser (Hartz IV)] Arbeitsloser (Hartz IV)] Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose erbracht; der Ehemann ist 1.900, 1.900, sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau als Bezieher von sind nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Beiträge trägt der Bund 1.900, 1.900, die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit; der Ehemann ist Arbeitsloser (Hartz IV)] Arbeitsloser (Hartz IV)] Beamtin 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Beiträge trägt der Bund; besteht ein Beihilfeanspruch Rentnerin 1.900, 1.900, bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V trägt der Träger der

19 gem. 249a SGB V; der Ehemann ist Arbeitsloser (Hartz IV)] Selbständige 1.900, 2.800, der Ehemann als Bezieher von ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Beiträge trägt der Bund; Höchstbetrags Hausmann Hausmann Arbeiterin, Angestellte Arbeitslose 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG erbracht; der Ehemann ist oder der Ehemann ist bei freiwilliger g der Ehefrau (wg. Überschreitens der Beitragsbemessungs grenze) privat krankenversichert; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn für sie keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) , 1.900, die Ehefrau als Bezieherin von

20 Hausmann Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) nach 5 Abs. 1 Arbeit; der Ehemann ist ; der Höchstbetrag von ist anzusetzen, wenn für ihn keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) 2400, 2.800, für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; erfolgt auch keine Kürzung Hausmann Beamtin 1.900, 1.900, die Ehefrau hat Beihilfeanspruch; die Ehefrau hat auch Beihilfeanspruch für den nicht berufstätigen Ehemann Hausmann Elternzeit 2.800, 1.900, für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei

21 Hausmann Geringfügig Beschäftigte einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) 2.800, 2.800, für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags Hausmann Rentnerin 1.900, 1.900, bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der

22 gem. 249a SGB V; der Ehemann ist ; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn für ihn keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) Hausmann Selbständige 2.800, 2.800, für den Ehemann und die Ehefrau Höchstbetrags Arbeitsloser, Teil Arbeiterin, einer Angestellte Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Arbeitsloser, Teil Arbeitslose einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG erbracht; der arbeitslose Ehemann ist 1.900, 1.900, die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit; der arbeitslose Ehemann ist Arbeitsloser, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von Beamtin 1.900, 1.900, die Ehefrau hat Beihilfeanspruch; die Ehefrau hat auch

23 ) für den Ehemann Beihilfeanspruch Arbeitsloser, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Arbeitsloser, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Arbeitsloser, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Hausfrau 2.800, 2.800, für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; für den Ehemann erfolgt auch keine Kürzung Rentnerin 1.900, 1.900, bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V trägt der Träger der gem. 249a SGB V; der arbeitslose Ehemann ist Selbständige 2.800, 2.800, sowohl für den Ehemann als auch Höchstbetrags Elternzeit Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder

24 Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) Elternzeit Beamtin 1.900, 1.900, die Ehefrau hat Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellte r) Elternzeit Hausfrau 1.900, 2.800, für die Haufrau, die eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der

25 g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellte r) Elternzeit Selbständige 1.900, 2.800, Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellte r) Geringfügig Beschäftigter Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG erbracht; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er

26 Geringfügig Beschäftigter Arbeitslose 1.900, 1.900, die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er Geringfügig Beschäftigter Geringfügig Beschäftigter Beamtin 1.900, 1.900, der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt zwar nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch hat die Ehefrau auch Beihilfeanspruch für den Ehemann die Ehefrau hat Beihilfeanspruch; Hausfrau 2.800, 2.800, für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt,

27 Höchstbetrags; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags Geringfügig Beschäftigter Geringfügig Beschäftigter Rentnerin 1.900, 1.900, bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, er ist jedoch kostenlos in der Selbständige 2.800, 2.800, der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur

28 g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags; Höchstbetrags

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