Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten
|
|
- Reinhold Rothbauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei zusammenveranlagten Ehegatten Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter s persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge ( 10 Abs. 4 Satz 3 EStG). Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus. In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf Folgendes hin: Ist ein Ehegatte, steht ihm nur der ermäßigte Höchstbetrag nach 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i. H. v zu. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass das Gesamteinkommen des mitzuversichernden Ehegatte 1/7 der Bezugsgröße nach 18 SGB IV bzw. im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 450 im Monat nicht übersteigt ( 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Übersicht enthält die Grenzwerte für die aktuellen Veranlagungszeiträume (VZ) 2011 und Dem im VZ beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu (BFH-Urteil vom X R 43/09, BStBl 2013 II, 608 ; Rz. 101 des BMF-Schreibens vom , BStBl 2013 I, 1087 ). Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten bestehen in den Beihilfeverordnungen unterschiedliche Einkommensgrenzen. In 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO wurde festgelegt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des zu berücksichtigenden Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (VZ : ) nicht übersteigen darf. Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen Tätigkeit Höchstbeträge in Begründung Ehemann Ehefrau Ehemann Ehefrau Arbeiter, Angestellter Arbeiter, Angestellter Arbeiterin, Angestellte Arbeitslose (Hartz IV)] 1.900, 1.900, sowohl für den Ehemann als auch Nr. 62 EStG erbracht 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist Arbeiter, Arbeitslose 1.900, 1.900, für den Ehemann
2 Angestellter Arbeiter, Angestellter Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Arbeiter, Angestellter Arbeiter, Angestellter Beamtin 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat Beihilfeanspruch Elternzeit 1900, 1900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in
3 Arbeiter, Angestellter Geringfügig Beschäftigte der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie Arbeiter, Angestellter Hausfrau 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist oder die Ehefrau ist bei freiwilliger g des Ehemanns (wg. Überschreitens der Beitragsbemessungs grenze) privat krankenversichert; der Höchstbetrag von ist
4 jedoch anzusetzen, wenn für sie keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich). Arbeiter, Angestellter Arbeiter, Angestellter Rentnerin 1.900, 1.900, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Selbständige 1.900, 2.800, für den Ehemann Nr. 62 EStG erbracht; Höchstbetrags; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn sie ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als (VZ 2011)
5 Beamter Beamter Beamter Beamter Arbeiterin, Angestellte Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) bzw (VZ 2012) jährlich) , 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; Nr. 62 EStG erbracht 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert (da nicht familienversichert), die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist nach 5 Abs. 1 Arbeit 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; die arbeitslose Ehefrau ist zwar mangels Erhalt von nicht pflichtversichert, der Ehemann hat jedoch auch Beihilfeanspruch für die Ehefrau Beamter Beamtin 1.900, 1.900, sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau haben
6 jeweils eigenen Beihilfeanspruch Beamter Elternzeit 1500, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) Beamter Geringfügig Beschäftigte 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt zwar nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch hat der Ehemann auch Beihilfeanspruch für die Ehefrau Beamter Hausfrau 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; der Ehemann hat auch Beihilfeanspruch für die nicht berufstätige Ehefrau
7 Beamter Rentnerin 1.900, 1.900, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Beamter Selbständige 1.900, 2.800, der Ehemann hat Beihilfeanspruch; Höchstbetrags; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn der Ehemann für sie Beihilfeanspruch hat (Unterschreiten der Einkommensgrenze) Rentner Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V;
8 Rentner Rentner Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose Nr. 62 EStG erbracht 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die Ehefrau ist 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit Rentner Arbeitslose, Teil 1.900, 1.900, bezieht der
9 einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Rentner Beamtin 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die Ehefrau hat Beihilfeanspruch Rentner Geringfügig Beschäftigte 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V
10 der Träger der gem. 249a SGB V; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, sie ist jedoch kostenlos in der Rentner Hausfrau 1.900, 1.900, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; die Ehefrau ist ; der Höchstbetrag von ist anzusetzen, wenn für sie keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich). Rentner Rentnerin 1.900, 1.900, beziehen sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau
11 Rente aus der sind sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Rentner Selbständige 1.900, 2.800, bezieht der Ehemann Rente aus der ist er i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; Höchstbetrags; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn sie ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich). Selbständiger Arbeiterin, Angestellte 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; der
12 Selbständiger Selbständiger Selbständiger Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn er ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) Nr. 62 EStG erbracht 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieherin von ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V mangels g pflichtversichert, die Beiträge trägt der Bund 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit 2.800, 2.800, für den Ehemann und die Ehefrau Höchstbetrags
13 Selbständiger Beamtin 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn die Ehefrau auch für den Ehemann Beihilfeanspruch hat (Unterschreiten der Einkommensgrenze) ; die Ehefrau hat Beihilfeanspruch Selbständiger Elternzeit 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) Selbständiger Geringfügig Beschäftigte 2.800, 2.800, für den Ehemann Höchstbetrags; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des
14 verminderten Höchstbetrags Selbständiger Hausfrau 2.800, 2.800, für den Ehemann und die Ehefrau Höchstbetrags Selbständiger Rentnerin 2.800, 1.900, für den Ehemann Höchstbetrags; der Höchstbetrag ist jedoch mit anzusetzen, wenn er ist (eigene Einkünfte von nicht mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Selbständiger Selbständige 2.800, 2.800, sowohl für den Ehemann als auch Höchstbetrags Arbeitsloser Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1
15 Arbeitsloser Arbeitsloser Arbeitsloser Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Arbeit; Nr. 62 EStG erbracht 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; die Ehefrau ist 1.900, 1.900, der Ehemann und die Ehefrau als Bezieher von Arbeitslosengeld sind nach 5 Abs. 1 Arbeit 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Arbeitsloser Beamtin 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von
16 nach 5 Abs. 1 Arbeit; die Ehefrau hat Beihilfeanspruch Arbeitsloser Geringfügig Beschäftigte 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie Arbeitsloser Hausfrau 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; die Ehefrau ist ; der Höchstbetrag von ist anzusetzen, wenn für sie keine
17 g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich). Arbeitsloser Arbeitsloser Rentnerin 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V Selbständige 1.900, 2.800, der Ehemann als Bezieher von nach 5 Abs. 1 Arbeit; Höchstbetrags Arbeitsloser (Hartz IV)] Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG
18 Arbeitsloser (Hartz IV)] Arbeitsloser (Hartz IV)] Arbeitslose (Hartz IV)] Arbeitslose erbracht; der Ehemann ist 1.900, 1.900, sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau als Bezieher von sind nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Beiträge trägt der Bund 1.900, 1.900, die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit; der Ehemann ist Arbeitsloser (Hartz IV)] Arbeitsloser (Hartz IV)] Beamtin 1.900, 1.900, der Ehemann als Bezieher von ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Beiträge trägt der Bund; besteht ein Beihilfeanspruch Rentnerin 1.900, 1.900, bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V trägt der Träger der
19 gem. 249a SGB V; der Ehemann ist Arbeitsloser (Hartz IV)] Selbständige 1.900, 2.800, der Ehemann als Bezieher von ist nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Beiträge trägt der Bund; Höchstbetrags Hausmann Hausmann Arbeiterin, Angestellte Arbeitslose 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG erbracht; der Ehemann ist oder der Ehemann ist bei freiwilliger g der Ehefrau (wg. Überschreitens der Beitragsbemessungs grenze) privat krankenversichert; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn für sie keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) , 1.900, die Ehefrau als Bezieherin von
20 Hausmann Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) nach 5 Abs. 1 Arbeit; der Ehemann ist ; der Höchstbetrag von ist anzusetzen, wenn für ihn keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) 2400, 2.800, für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; erfolgt auch keine Kürzung Hausmann Beamtin 1.900, 1.900, die Ehefrau hat Beihilfeanspruch; die Ehefrau hat auch Beihilfeanspruch für den nicht berufstätigen Ehemann Hausmann Elternzeit 2.800, 1.900, für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei
21 Hausmann Geringfügig Beschäftigte einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) 2.800, 2.800, für den Hausmann, der eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; der vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags Hausmann Rentnerin 1.900, 1.900, bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der
22 gem. 249a SGB V; der Ehemann ist ; der Höchstbetrag von ist jedoch anzusetzen, wenn für ihn keine g besteht (eigene Einkünfte von mehr als (VZ 2011) bzw (VZ 2012) jährlich) Hausmann Selbständige 2.800, 2.800, für den Ehemann und die Ehefrau Höchstbetrags Arbeitsloser, Teil Arbeiterin, einer Angestellte Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Arbeitsloser, Teil Arbeitslose einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG erbracht; der arbeitslose Ehemann ist 1.900, 1.900, die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit; der arbeitslose Ehemann ist Arbeitsloser, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von Beamtin 1.900, 1.900, die Ehefrau hat Beihilfeanspruch; die Ehefrau hat auch
23 ) für den Ehemann Beihilfeanspruch Arbeitsloser, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Arbeitsloser, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Arbeitsloser, Teil einer Bedarfsgemeinschaf t (kein Erhalt von ) Hausfrau 2.800, 2.800, für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; für den Ehemann erfolgt auch keine Kürzung Rentnerin 1.900, 1.900, bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V trägt der Träger der gem. 249a SGB V; der arbeitslose Ehemann ist Selbständige 2.800, 2.800, sowohl für den Ehemann als auch Höchstbetrags Elternzeit Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG erbracht; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder
24 Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestell te) Elternzeit Beamtin 1.900, 1.900, die Ehefrau hat Beihilfeanspruch; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellte r) Elternzeit Hausfrau 1.900, 2.800, für die Haufrau, die eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt, Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der
25 g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellte r) Elternzeit Selbständige 1.900, 2.800, Höchstbetrags; Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass der Ehemann entweder Beihilfeanspruch hat (vorher Beamter) oder beitragsfrei in der g nach 192 Abs. 1 weiterversichert ist (vorher Arbeiter/Angestellte r) Geringfügig Beschäftigter Arbeiterin, Angestellte 1.900, 1.900, Nr. 62 EStG erbracht; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er
26 Geringfügig Beschäftigter Arbeitslose 1.900, 1.900, die Ehefrau als Bezieherin von nach 5 Abs. 1 Arbeit; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist er Geringfügig Beschäftigter Geringfügig Beschäftigter Beamtin 1.900, 1.900, der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt zwar nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch hat die Ehefrau auch Beihilfeanspruch für den Ehemann die Ehefrau hat Beihilfeanspruch; Hausfrau 2.800, 2.800, für die Hausfrau, die eigene Einkünfte (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) erzielt,
27 Höchstbetrags; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags Geringfügig Beschäftigter Geringfügig Beschäftigter Rentnerin 1.900, 1.900, bezieht die Ehefrau Rente aus der ist sie i. d. R. nach 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V der Träger der gem. 249a SGB V; der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, er ist jedoch kostenlos in der Selbständige 2.800, 2.800, der für den Ehemann vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur
28 g führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags; Höchstbetrags
Bayerisches Landesamt für Steuern 10 Abs. 4 ESt-Kartei Datum: 26.05.2006 Karte 1.1 Az.: S 2221-15 St32/St33
Bayerisches Landesamt für Steuern 10 Abs. 4 ESt-Kartei Datum: 26.05.2006 Karte 1.1 Az.: S 2221-15 St32/St33 Sonstige Vorsorgeaufwendungen ( 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG) Höchstbetrag bei zusammenveranlagten
MehrLösungshinweise zu den. Prüfungsklausuren Teilbereich I ESt II
Lösungshinweise zu den Prüfungsklausuren 200 Teilbereich I ESt II ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 8.09.200 Prüfungsteil: EStG
MehrAltersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010
Altersvorsorge und sonstige Vorsorgeaufwendungen ab 2010 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ( 13 EStG) 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb ( 15 EStG) 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit ( 18 EStG)
MehrSenatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltung für Inneres Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrAbzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 2013 mit Günstigerprüfung
Für Ihre Unterlagen: Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen 2013 mit Günstigerprüfung I. Abzugsvolumen nach neuem Recht 2013 ( 10 Abs. 3 und 4 EStG) 1. Beiträge zur Altersvorsorge Bei Angestellten: Arbeitnehmeranteil
Mehr1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 22.09.2012 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:
MehrDie Regelungen über das Fortbestehen der Beschäftigung ohne Entgeltzahlung für längstens einen Monat gelten nicht. [ 45 ]
TK Lexikon Steuern Pflegezeit 2 Vollständige Freistellung von der Arbeit HI1986498 Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung hat zur Folge, dass die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen
MehrAnlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom
Anlage 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des PflegeVG vom 22.12.2016 Beihilfevorschriften (BhV) des Bundes und Personenkreis nach 28 Abs. 2 SGB XI Abschrift des Schreibens
MehrAuswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung
Auswirkungen der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigung Zusam- Fallkonstellation menrech- Abgabenbelastung der geringfügigen nung ( 8 Beschäftigungsverhältnisse SGB IV) Mit Zweite RV KV AV Einkommen-
MehrArbeitgeber: Angaben zum neuen Mitarbeiter (Personaldaten):
Arbeitgeber: Angaben zum neuen Mitarbeiter (Personaldaten): Name... Vornamen... Straße:... Postleitzahl/Wohnort:... Geburtsdatum: Geburtsort: Geburtsname männlich weiblich ledig verheiratet Eintrittsdatum:..
MehrMitglied werden ist ganz:
Mitglied werden ist ganz: 1. Bitte drucken Sie den auf der nächsten Seite folgenden Mitgliedschaftsantrag aus. 2. Bitte tragen Sie Ihre persönlichen Daten ein und unterschreiben Sie den Antrag. 3. Bitte
MehrBesteuerung von Renten
Besteuerung von Renten Inhalt 1 Wann müssen Rentner Steuern zahlen?... 2 1.1 Sie beziehen nur die gesetzliche Rente... 3 1.2 Sie haben neben der gesetzlichen Rente weitere Einkünfte... 4 Einführung Auch
MehrEinkommenserklärung * nach 14 bis 16 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG)
Anlage 1 Einkommenserklärung * nach 14 bis 16 des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) Name, Vorname des/der Erklärenden Geburtsdatum Anschrift Beruf Abschnitt 1 Zu meinem Haushalt gehören die nachstehend
MehrVerbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS
Anlage 2 Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: 8.30-12.00 Uhr 14.00 15.30 Uhr Donnerstag: 8.30-12.00 Uhr und 14.00 17.00 Uhr Freitag: 8.30 12.30 Uhr Mittwochs: g e s c h l o s s e n Gelsenkirchener Kindertagesbetreuung
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten
MehrIn welchen Fällen erhält ein Beihilfeberechtigter für seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eine Beihilfe?
Bezirksregierung Münster Beihilfenfestsetzungsstelle Dezernat 23 In welchen Fällen erhält ein Beihilfeberechtigter für seinen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eine Beihilfe? Sehr geehrte Beihilfeberechtigte,
MehrBeschäftigungsdienststelle. Name, Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort. Name, Vorname Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort. Name, Vorname Straße, Haus-Nr.
Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung Aktenzeichen Erklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V 1. Name, Vorname des Berechtigten Geburtsdatum Vergütungs-/
MehrWSI. Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert GENDERDATENPORTAL.
gesundheit Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse 2004 und 2016 Bearbeitung: Dr. Peter Sopp, Dr. Alexandra Wagner Frauen sind häufiger gesetzlich krankenversichert Grafik GH 01.1 Versicherte in der
MehrVerbindliche Erklärung zum Elterneinkommen für den Besuch der offenen Ganztagsschule OGS
Öffnungszeiten: Montag, Dienstag: Donnerstag: Freitag: Mittwochs: 8.30-12.00 Uhr 14.00-15.30 Uhr 8.30-12.00 Uhr 14.00-17.00 Uhr 8.30-12.30 Uhr g e s c h l o s s e n Gelsenkirchener Kindertagesbetreuung
MehrIhr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis
Ihr Versicherungsschutz nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Die energie-bkk ist für Berufstätige mehr als nur eine Krankenkasse. Sie ist Partner in der Arbeitswelt. Aber auch nach dem
MehrAnrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG)
Merkblatt Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Versorgungsbezüge ( 66 LBeamtVG) Stand 01.08.2016 Werden meine Versorgungsbezüge gekürzt, wenn ich zusätzlich ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
MehrKranken- und pflegeversichert. Als Rentnerin oder Rentner
Kranken- und pflegeversichert Als Rentnerin oder Rentner Auch während der Rente bietet Ihnen die Kranken- und Pflegeversicherung der BARMER viele Vorteile. Wie Sie als Rentnerin oder Rentner bei uns versichert
MehrSatzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)
Satzung der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrMerkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten
Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon
MehrSenatsverwaltung für Inneres
Senatsverwaltung für Inneres 1 Senatsverwaltung für Inneres, Klosterstraße 47, 10179 Berlin An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) die Verwaltung des Abgeordnetenhauses den Präsidenten
MehrLeseprobe zum Download
Leseprobe zum Download Eisenhans / fotolia.com Sven Vietense / fotlia.com Picture-Factory / fotolia.com Liebe Besucherinnen und Besucher unserer Homepage, tagtäglich müssen Sie wichtige Entscheidungen
Mehr15. Hinzuverdienstgrenzen in der Sozialversicherung 2018
- 15 (1) - 15. Sozialversicherung 2018 Inhaltsübersicht Kapitel 15 15.1. Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher von Renten wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes im Jahr 2017/2018 S. 15 (2) a)
MehrErklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V
Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung Aktenzeichen Erklärung 1) betr. Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach 257 SGB V 1. Name, Vorname des Berechtigten Geburtsdatum Vergütungs-/
MehrMitgliedschaftsantrag der atlas BKK ahlmann
atlas BKK ahlmann Mitgliedschaftsantrag der atlas BKK ahlmann Mitgliedschaftsantrag freiwillig Versicherte 2 Mitgliedschaft Ja, ich werde Mitglied ab* Ich bin* Arbeitnehmer/in Selbständige/r Freiberufler/in
MehrDie Unterhaltskonstellation
Wenn Sie ein Beratungsprodukt zum Unterhaltsrecht bestellen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus. Nichtzutreffendes können Sie leer lassen bzw. streichen. Die Unterhaltskonstellation Sie (=im
MehrDie Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer
Sozialversicherungsdaten 2007 Die Rechengrößen in der Sozialversicherung Alte Bundesländer / Neue Bundesländer Für das Jahr 2007 lagen zum Redaktionsschluss nur die voraussichtlichen Daten vor Es sind
Mehr1/5. Antrag auf Beihilfe. Handelt es sich um einen Erst- oder Folgeantrag? Vertrauliche Beihilfeangelegenheit
Eingangsstempel 1/5 Vertrauliche Beihilfeangelegenheit Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Referat 114 / Beihilfestelle 53168 Bonn Handelt es sich um einen Erst- oder Folgeantrag? Erstantrag
MehrBUNDESMINISTERIUM DES INNERN
BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bitte angeben) D II 2-220 707/22... 0 18 88 Datum 681-1946 01. August 2001 Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen
MehrÜbung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern
Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Interdisziplinäres Zentrum für Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 6: Abschlussfälle
MehrEine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor,
ID: 428 2003-03-20: für alle Arbeitgeber/Arbeitnehmer Neue Regeln für geringfügig Beschäftigte Eine geringfügige sozialversicherungsfreie Beschäftigung liegt ab 1.April 2003 vor, wenn das Arbeitsentgelt
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten
MehrDas monatliche Kindergeld beträgt im Jahr 2017 für das 1. Kind gem. 66 Abs. 1 EStG 192, im gesamten Jahr 2017 daher 2.304
ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 15.09.2018 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 Minuten Maximal erreichbare Punktzahl:
MehrFreiwillige Krankenversicherung - Beiträge
Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen
MehrÜber die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland
Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Über die Rentenberechnung hinausgehende abweichende Rechengrößen in Ostdeutschland Aktenzeichen:
MehrKindergeld. Landesfamilienkasse Oberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - (Bearbeitungsstand
Landesfamilienkasse Kindergeld (Bearbeitungsstand 01.05.2007) Zahlen Stand: Dezember 2006 Familienkasse ZBV zuständig für: Anspruchsberechtigte: 37.167 Gesamtkinderzahl: 61.458 Kinder unter 18: 40.467
MehrBeihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg
Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg Aktualisierung der BVO-Broschüre mit Erläuterungen Artikel 9 und 12 des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Haushaltsbegleitgesetzes 2013/14 zur Änderung
MehrÄnderung der Beihilfeverordnung zum Hinweise für Beschäftigte -
Merkblatt Beihilfe 03.03.2004 Änderung der Beihilfeverordnung zum 01.04.2004 - Hinweise für Beschäftigte - Inhaltsübersicht Seite 1. Wahlleistungen im Krankenhaus 2 1.1 Besonderheiten bei Personen mit
MehrBesteuerung von Renten
Besteuerung von Renten Inhalt 1 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung... 2 1.1 Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag... 2 Einführung Auch mit Beginn des Ruhestands ist das leidige Thema»Ausfüllen
MehrHinzuverdienst. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Lohnsteuer. 1 Pensionsbezug HI LI
TK Lexikon Steuern Hinzuverdienst Hinzuverdienst HI521386 Zusammenfassung LI1924489 Begriff Rentner, die neben dem Bezug einer Rente weitere Einkünfte erzielen, müssen ggf. Kürzungen ihrer Rente hinnehmen.
MehrFreiwillige Krankenversicherung - Beiträge
Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen
MehrBesteuerung von Alterseinkünften 2015
Für Ihre Unterlagen: Besteuerung von Alterseinkünften 2015 Zusammen veranlagte Eheleute machen zu Punkt 1-16 jeweils getrennte Angaben und ab Punkt 17 gemeinsame Angaben. Angaben des Steuerpflichtigen
MehrFreiwillige Krankenversicherung - Beiträge
Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen
MehrRückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung
Rückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung April 2019 Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige möchten gerne in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren,
MehrRückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung Januar 2018
Rückkehrmöglichkeiten von privater zu gesetzlicher Krankenversicherung Januar 2018 Viele privat krankenversicherte Arbeitnehmer und Selbstständige möchten gerne in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren,
MehrOFD Frankfurt am Main 22. ESt-Kartei Karte 13. Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 II/1600
OFD Frankfurt am Main 22 ESt-Kartei Karte 13 Rdvfg. vom 04.08.2006 S 2255 A - 23 St 218 Verteiler FÄ: II/1600 Besteuerung von Rentennachzahlungen Die Besteuerung von Rentennachzahlungen richtet sich nach
MehrFreiwillige Krankenversicherung - Beiträge
Freiwillige Krankenversicherung - Beiträge Normen 240 SGB V Kurzinfo Die Beiträge für freiwillige Mitglieder bemessen sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds; zu berücksichtigen
MehrInhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo
Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten
MehrMerkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen
Fachbereich Beamtenversorgung (BVK) Merkblatt zur Einkommensanrechnung für Versorgungsberechtigte mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für das Land Hessen (Stand: März 2014) Inhaltsübersicht Seite
MehrSV-Rechengrößen in 2016 und 2017
SV-Rechengrößen in 216 und 217 Beitragssätze 216 217 Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13.
MehrErklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des Kindes
Familienkasse Name, Vorname des Kindergeldberechtigten Geschäftszeichen / Ordnungsnummer / Kindergeldnummer (Bitte bei allen Schreiben an die Familienkasse angeben) Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen
MehrInhaltsübersicht. Krankengeld - Einmalzahlung. Normen
- Einmalzahlung Normen 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger zur Berechnung, Höhe und Zahlung des
MehrBeihilfe. Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für tariflich Beschäftigte Beihilfe (freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung) Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen
MehrFragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei geringfügiger Beschäftigung von Mitarbeitern ab
Fragebogen zur versicherungsrechtlichen/lohnsteuerrechtlichen Beurteilung bei geringfügiger Beschäftigung von Mitarbeitern ab 01.01.2013 (Mini-Job) Angaben zur Person: Name, Vorname Geschlecht Rentenversicherungsnummer
MehrÜbung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern
Europarecht Ende der Nationalen Steuersouveränität? Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und Steuerwesen (IIFS) Übung zur Vorlesung Grundzüge der Ertragsteuern Übung 3: Ermittlung des
MehrEntwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in Entwicklungsländern tätig.
TK Lexikon Sozialversicherung Entwicklungshelfer Entwicklungshelfer HI2703449 Zusammenfassung LI1925391 Begriff Entwicklungshelfer sind ohne Erwerbsabsicht für eine befristete Zeit zur Aufbauarbeit in
MehrDie wichtigsten Neuerungen ab Oktober Information zum Kinderzuschlag
Die wichtigsten Neuerungen ab Oktober 2008 Information zum Kinderzuschlag Wer hat Anspruch? Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem
MehrNeuregelung Anrechnung von Kindern für die VVZ in der KVdR ab (Änderung 5 Abs. 2 SGB V)
Neuregelung Anrechnung von Kindern für die VVZ in der KVdR ab 1.8.2017 (Änderung 5 Abs. 2 SGB V) M.W.v. 1.8.17 werden die Modalitäten für die Berechnung der VVZ für die KVdR geändert: Nunmehr werden pauschal
MehrWas versteht man unter der Riester-Rente? Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die über. Zulagen. Sonderausgabenabzug
Was versteht man unter der Riester-Rente? Die Riester-Rente ist eine privat finanzierte Rente, die über Zulagen Sonderausgabenabzug staatlich gefördert wird und damit eine Zusatzkomponente zur gesetzlichen
MehrSV-Rechengrößen in 2015 und 2016
7.1. SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung
MehrEinkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012
Einkommen und Umsatzsteuer Steuerberatungstag am 18. Juni 2012 1 Die Einkommensteuer ist eine Steuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde
Mehra) Gekürzte Vorsorgepauschale nach 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG bis 31. Dezember 2004
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin MR Bernd Metzner Vertreter des Unterabteilungsleiters IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden
MehrNEWSLETTER DIE REFERENZ FÜR IHREN ERFOLG. IN DIESER AUSGABE: Wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2018
NEWSLETTER Kundeninformation der dbfp Deutsche Beratungsgesellschaft für Finanzplanung IN DIESER AUSGABE: Wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2018 DIE REFERENZ FÜR IHREN ERFOLG Ausgabe
Mehr(2) Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze nach 39a Abs. 2 EStG überschritten wird, gilt Folgendes:
TK Lexikon Arbeitsrecht Lohnsteuer-Richtlinien 2015 Zu 39a EStG R 39a.1 Verfahren bei der Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags HI7376523 HI7376524 Allgemeines (1) Soweit die Gewährung
Mehr1. Was sind steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten? 2.1 Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ohne zusätzliches Erwerbseinkommen
Inhalt: 1. Was sind steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten? 2. Freibetrag im Rechtskreis des SGB II 2.1 Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit ohne zusätzliches Erwerbseinkommen 2.2 Einnahmen
MehrNEWSLETTER DIE REFERENZ FÜR IHREN ERFOLG. IN DIESER AUSGABE: Wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2019
NEWSLETTER Kundeninformation der dbfp Deutsche Beratungsgesellschaft für Finanzplanung IN DIESER AUSGABE: Wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2019 DIE REFERENZ FÜR IHREN ERFOLG Ausgabe
MehrErstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
Erstes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt Änderungen in der Arbeitslosenhilfe - der besseren Verständlichkeit wegen wurden in die Präsentation auch einige allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung
MehrInformationen zur Familienversicherung von Angehörigen
Guten Tag, Informationen zur Familienversicherung von Angehörigen mit diesem Merkblatt informieren wir Sie, wie Sie Ihre Familienangehörigen bei der Betriebskrankenkasse Mobil Oil kostenfrei mitversichern
MehrSie stehen seit dem... in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Deutscher Musikrat g. Projekt GmbH.
Prüfung der Sozialversicherungspflicht Anlagen Sehr geehrte/r Frau/Herr, Sie stehen seit dem... in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Deutscher Musikrat g. Projekt GmbH. Um prüfen zu können, ob Ihre
MehrBerücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
In einem ausführlichen Schreiben vom 7.6.2010 (Aktenzeichen IV C 4 S 2285/07/0006:001, Dok. 2010/0415733) hat die Finanzverwaltung zur steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche
MehrHartz in der Praxis. Geringfügige Beschäftigung und mehr
613 4 0 733 Hartz in der Praxis Geringfügige Beschäftigung und mehr Mini-Jobs Gleitzone Ich-AG und Uberbrückungsgeld Scheinselbstständigkeit Sozialversicherungs-, Arbeits- und Steuerrecht Die Reihe BDAktuell
MehrSelbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung. AOK NORDWEST Michael Brinkmann
Selbstständige Tätigkeit und gesetzliche Krankenversicherung AOK NORDWEST Michael Brinkmann 14.02.2018 Gliederung Zweck der Regelungen Personenkreis Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit
Mehr1. Angaben zum Versicherungsvertrag Name des Versicherungsnehmers/ Hauptversicherten: Versicherungsnummer: 2. Angaben zum Kind.
Anmeldung eines neugeborenen (bzw. adoptierten und im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährigen) Kindes zur Mitversicherung in einem bestehenden Krankenversicherungsvertrag 1. Angaben zum Versicherungsvertrag
MehrZusammenfassende Übungsklausur
Zusammenfassende Übungsklausur 1. Nehmen Sie bei nachfolgendem Sachverhalt Stellung zur persönlichen Steuerpflicht, zu den altersmäßigen Vergünstigungen der Steuerpflichtigen, der Kinderberücksichtigung,
MehrIntStR II unbeschränkte Steuerpflicht
Skript zum Online-Training IntStR II unbeschränkte Steuerpflicht Rechtsstand: Januar 09 In Kooperation mit Inhalt Natürliche Personen.... Unbeschränkte Steuerpflicht.... Sonderformen..... Fiktive unbeschränkte
MehrEinzelne Personengruppen
Kap 2 Einzelne Personengruppen Für die bessere Darstellung der einzelnen Zuverdienstgrenzen ist es sachgerecht, anhand der verschiedenen Personengruppen zu differenzieren. Diese Gruppen müssen jeweils
MehrÄnderung der Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg zum 1. Januar 2013; Wissenswertes zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Mitgliederinfo 7. Januar 2013 KVBW Postfach 10 01 61 76231 Karlsruhe An die Mitglieder und Geschäftsauftragsgeber des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg, die die Beihilfegewährung auf den
MehrEntwurf. Siebenundzwanzigstes Gesetz. zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27.
28. Juli 2008 Entwurf Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes (Siebenundzwanzigstes Landesbeamtenrechtsänderungsgesetz 27. LBÄndG) Vom.. Das Abgeordnetenhaus hat das folgende
MehrMCC Mastering-ConceptConsult
MCC Mastering-ConceptConsult Fit für die Marktdynamik Einführung in die Einkommensteuer Grundlagen für Bilanzbuchhalter und Steuerfachangestellte von Dipl.-Kaufm. Michael Eifler Copyright - Alle Rechte
MehrSV-Rechengrößen. für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg Kempten
SV-Rechengrößen für: Die Auswertung wurde erstellt von: Claus Göhring GmbH & Co. KG Claus Göhring Baumannweg 6 87439 Kempten Telefon: 831-6159835 Telefax: 831-6159836 E-Mail info@riskhelp.de Internet:
MehrGeringfügige Beschäftigung NEIN Kurzfristige Beschäftigung NEIN Zutreffendes bitte ankreuzen
Geringfügige Beschäftigung NEIN Kurzfristige Beschäftigung NEIN Zutreffendes bitte ankreuzen Personalfragebogen JA JA Angaben zur Person: Name Vorname Straße PLZ / Ort Beginn Befristet bis Staatsangehörigkeit
MehrBeihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen
Beihilfe Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Beamte / Beamtinnen, Beschäftigte mit beamtenrechtlicher Versorgung und Versorgungsempfänger /innen Krankheitsfälle Ambulante Behandlungen (Beihilfeanspruch
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/4527 5. Wahlperiode 20.09.2011 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Irene Müller, Fraktion DIE LINKE Arbeitslosigkeit, geringfügige Beschäftigung (Minijobs) und Renten
Mehr87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen
87 ESt Steueroptimierte Gestaltung durch Vorauszahlung von Krankenkassenbeiträgen EStG 10 Sachverhalt Der verheiratete Steuerberater A erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. von 120.000 Euro.
MehrBERUFSUNFÄHIGKEITS- VERSICHERUNG: STEUERLICHE REGELN
BERUFSUNFÄHIGKEITS- VERSICHERUNG: STEUERLICHE REGELN BERUFSUNFÄHIGEITSVERSICHERUNG STEUERLICHE REGELN Sind die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzbar? Wie wird im Leistungsfall
MehrAufgabe 6: Betriebseinnahmen (BE): Betriebsausgaben (BA): Miete: Gehälter: = Gewinn:
Aufgabe 6: Tanzschule: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, 15 EStG - Nicht abzugsfähig ist die Erbschaftsteuer-Zahlung ( 12 Nr. 3 EStG) Bereits verbuchte BA muss rückgängig gemacht werden. Betriebseinnahmen
MehrDie beitragsfreie Familienversicherung.
Antrag 2018 Auch als ausfüllbares PDF verfügbar: www.bertelsmann-bkk.de/ familienversicherung Für Kinder, Ehegatten und Lebenspartner Die beitragsfreie. 5 Leistungen für Familien Informieren Sie sich über
MehrInfo-Blatt Fünftel-Regelung (mit Berechnungsbogen)
st 265204 + st 345004 Info-Blatt (mit Berechnungsbogen) Inhalt 1. im Überblick 2. Steuerlicher Vorteil der 3. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Vorteils durch Tarifermäßigung mit Muster-Beispiel 4. Gesetzeswortlaut
MehrZu Artikel 1a und 1b neu ( 23c SGB IV und 2, 135 SGB VII) (Notärztliche Versorgung im Rettungsdienst als Nebentätigkeit) Artikel 1a
- 19 - Stand: 18. November 2016 Änderungsantrag 7 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
MehrHerzlich Willkommen zum 10. Kölner Vorsorge-Tag 2017
Herzlich Willkommen zum 10. Kölner Vorsorge-Tag 2017 Kurzvortrag Steuerliche Aspekte bei Senioren Dipl.-Kfm. StB Dipl.-Kfm. StB Ralph W. Pesch, Köln Grundsatz: Alle Senioren sind mit ihren Altersbezügen
Mehr