FALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
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- Ralph Beyer
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1 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL Anspruch entstanden... 1 I. Einigung Angebot... 2 a) Absichtsbekundung des V... 2 b) Bekundung der K... 2 c) Erklärung des V, für 15, verkaufen zu wollen Annahme Zwischenergebnis... 2 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse... 3 III. Zwischenergebnis... 3 B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen)... 3 C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden)... 3 D. Ergebnis Schlussfolgerung... 3 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 15, haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. Anspruch entstanden Dies erfordert zunächst, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag ( 433 BGB) über das Buch entstanden ist. I. Einigung Ein Kaufvertrag kommt durch eine Einigung zustande, die hier in Form zweier auf Abschluss eines Kaufvertrages gerichteter, übereinstimmender und gültiger Willenserklärungen vorliegen könnte, nämlich in Form eines Angebots und einer Annahme (vgl. 145, 147 BGB). VERONIKA EICHHORN
2 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 8 1. Angebot Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmtes Angebot ( 145 BGB), welches alle wesentlichen Bestandteile des zu schließenden Vertrages (die sog. essentialia negotii) enthält, von einem Rechtsbindungswillen getragen ist und der K zugegangen ist. Wesentliche Vertragsbestandteile sind Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis. a) Absichtsbekundung des V Ein auf den Abschluss eines Kaufvertrags gerichteter Antrag könnte zunächst in der Erklärung des V zu sehen sein, sein Buch verkaufen zu wollen. Da der Kaufpreis nicht genannt wird, ist diese Erklärung des V jedoch nicht hinreichend bestimmt. Dieser ist auch nicht durch Auslegung gem. 133, 157 BGB bestimmbar. b) Bekundung der K Gleiches gilt für die Bekundung der K, dass sie Interesse habe, das Buch zu erwerben. Diese Erklärung ist ebenfalls nicht hinreichend bestimmt, da auch hier der Kaufpreis nicht genannt wird. c) Erklärung des V, für 15, verkaufen zu wollen In der Erklärung des V, das Buch für 15, an K verkaufen zu wollen, sind hingegen alle wesentlichen Vertragsbestandteile Vertragsparteien, Kaufgegenstand und Kaufpreis genau bezeichnet (die sog. essentialia negotii). V wollte auch eine rechtlich bindende Erklärung abgeben. Damit ist diese von V abgegebene Äußerung als Angebot i.s.d. 145 BGB anzusehen. Dieses von V abgegebene Angebot ist K auch zugegangen, so dass ein wirksames Angebot des V vorliegt Annahme Damit ein Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, zustande gekommen ist, müsste K das Angebot des V angenommen haben. Annahme ist die Erklärung des vorbehaltlosen Einverständnisses mit dem Angebot. In der vorbehaltlosen Erklärung der K, mit dem von V genannten Preis einverstanden zu sein, liegt die vom Rechtsbindungswillen getragene Annahme des von V unterbreiteten Angebots. Diese von K abgegebene Annahmeerklärung ist dem V auch rechtzeitig i.s.v. 147 Abs. 1 S. 1 BGB zugegangen, so dass eine wirksame Annahme der K vorliegt. Zwischenergebnis V und K haben daher einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen.
3 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 8 II. Rechtshindernde Einwendungen Wirksamkeitshindernisse Der Sachverhalt enthält keinerlei Anhaltspunkte, die der Wirksamkeit dieses Vertrags entgegenstehen könnten. Dem geschlossenen Kaufvertrag stehen damit keine sog. rechtshindernden Einwendungen entgegen. III. Zwischenergebnis Folglich ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen V und K über das Buch zum Preis von 15, zustande gekommen. Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden. B. Anspruch erloschen (Rechtsvernichtende Einwendungen) Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des V gibt der Sachverhalt nichts her. Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der K auf Übergabe und Übereignung des Buches ist noch nicht erloschen. C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) Diesen Anspruch müsste K jedoch durchsetzen können. Das ist dann der Fall, wenn V keine sog. rechtshemmende Einwendung (Einrede) geltend machen kann. Hier kommt die dilatorische (= aufschiebende) Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. 320 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. V und K haben ausdrücklich vereinbart, dass V das Buch nur gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben und übereignen muss. Diese Vereinbarung entspricht dem Inhalt von 322 Abs. 1 BGB, der diese Leistungsmodalität als Zug-um-Zug-Leistung definiert und regelt, dass bei Vereinbarung von Zug-um-Zug-Leistung jede Vertragspartei erst dann leisten muss, wenn sie auch die Gegenleistung der anderen Partei erhält. K und V haben also Leistung Zug-um-Zug vereinbart, so dass keine Vorleistungspflicht des V besteht. Folglich kann V die von ihm geschuldete Leistung so lange verweigern wie K ihm den Kaufpreis nicht anbietet. Auch V kann nur Zug-um-Zug- Leistung verlangen. D. Ergebnis Schlussfolgerung K hat gegen V einen Anspruch aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches Zug-um-Zug gegen Bezahlung von 15,.
4 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 8 VARIANTE A) B. Anspruch entstanden... 4 I. Einigung... 4 II. Rechtshindernde Einwendungen Unwirksamkeit nach 105 Abs. 1 BGB 4 Ergebnis Schlussfolgerung... 4 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. Anspruch entstanden I. Einigung Bis zu A/I deckt sich das Gutachten mit dem Ausgangfall. V und K haben einen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. II. Rechtshindernde Einwendungen Unwirksamkeit nach 105 Abs. 1 BGB Dieser Kaufvertrag könnte aber gem. 105 Abs. 1 BGB wegen Geschäftsunfähigkeit des V von Anfang an unwirksam sein. Geschäftsunfähig ist gem. 104 Nr. 2 BGB, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Da V geisteskrank ist, ist er gem. 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig. Die von ihm abgegebene Willenserklärung ist mithin gem. 105 Abs. 1 BGB nichtig. Somit fehlt es an einer gültigen Willenserklärung des V, so dass zwischen K und V kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist nicht entstanden. B. Ergebnis Schlussfolgerung K hat keinen Anspruch gegen V aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches.
5 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 8 VARIANTE B) Anspruch entstanden... 5 B. Anspruch erloschen... 5 I. Anspruch auf Leistung nach 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen Geschuldete Leistung Unmöglichkeit Zwischenergebnis... 6 II. Zwischenergebnis... 6 C. Ergebnis Schlussfolgerung... 6 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. B. Anspruch entstanden V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. 1 Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden. Anspruch erloschen I. Anspruch auf Leistung nach 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches könnte aber gem. 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein, soweit die Leistung für V oder jedermann unmöglich ist Geschuldete Leistung Die geschuldete Leistung ist gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB die Übergabe und Übereignung des Lehrbuches zum BGB AT. Unmöglichkeit Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Erbringung der geschuldeten Leistung ein dauerhaftes Leistungshindernis entgegensteht, das weder durch Beschaffung noch Wiederbeschaffung überwunden werden kann. Bei der objektiven Unmöglichkeit trifft dieses dau- 1 Vgl. Ausgangsfall
6 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 8 erhafte Leistungshindernis jedermann, bei der subjektiven Unmöglichkeit kann nur der Schuldner die Leistung nicht erbringen. Im vorliegenden Fall ist die Leistung objektiv unmöglich, da das Buch zerstört ist. Somit kann niemand der K Besitz und Eigentum an dem Buch verschaffen. 3. Zwischenergebnis Der Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Buches ist ausgeschlossen. II. Zwischenergebnis Damit ist der Anspruch der K gegen auf V auf Übergabe und Übereignung des Buches erloschen. C. Ergebnis Schlussfolgerung K hat keinen Anspruch mehr gegen V aus Kaufvertrag auf Übergabe und Übereignung des Buches. VARIANTE C) B. Anspruch entstanden... 7 Anspruch erloschen... 7 C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden)... 7 D. I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach 214 Abs. 1 BGB Keine Vereinbarung einer Verjährungsfrist... 7 Kein Eingreifen spezieller Fristen Ablauf der regelmäßigen, d.h. dreijährigen Verjährungsfrist des 195 BGB a) Beginn der Verjährungsfrist... 8 b) Dauer der Verjährungsfrist... 8 c) Ende der Verjährungsfrist... 8 Zwischenergebnis... 8 II. Einrede des nichterfüllten Vertrags ( 320 Abs. 1 S. 1 BGB)... 8 III. Zwischenergebnis... 8 Ergebnis... 8 K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Lehrbuchs zum Allgemeinen Teil des BGB haben. Ein solcher könnte sich aus Kaufvertrag gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben.
7 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 8 Voraussetzung hierfür ist, dass zwischen K und V ein wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Buch zustande gekommen ist, diesem keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen, sowie der Anspruch nicht erloschen und durchsetzbar ist. Anspruch entstanden V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag über das Buch zum Preis von 15, geschlossen. 2 Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist entstanden. B. Anspruch erloschen Für sog. rechtsvernichtende Einwendungen des V gibt der Sachverhalt nichts her. 3 Der aus dem Kaufvertrag resultierende Anspruch der K auf Übergabe und Übereignung des Buches ist noch nicht erloschen. C. Anspruch durchsetzbar (Rechtshemmende Einwendungen Einreden) Die Durchsetzung des Anspruchs der K gegen V aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB könnte aber gehemmt sein. I. Recht zur Verweigerung der Leistung wegen Verjährung nach 214 Abs. 1 BGB Möglicherweise kann V sich auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb gem. 214 Abs. 1 BGB die Erbringung der, von ihm aufgrund des mit K geschlossenen Kaufvertrags, geschuldeten Leistung verweigern. Voraussetzung dafür ist gem. 214 Abs. 1 BGB der Eintritt der Verjährung der Ansprüche der K. Nachdem Keine Vereinbarung einer Verjährungsfrist die Parteien keine Verjährungsfrist vereinbart haben (vgl. 202 BGB) und Kein Eingreifen spezieller Fristen keine der vom Gesetz (vgl. 197, 438 BGB) vorgesehenen anderen Verjährungsfristen greift, Ablauf der regelmäßigen, d.h. dreijährigen Verjährungsfrist des 195 BGB. gilt die regelmäßige, d.h. dreijährige Verjährungsfrist des 195 BGB. 2 Vgl. Ausgangsfall 3 Vgl. Ausgangsfall B. 4 Ein derartiges Auseinanderreißen eines Satzes ist in einer Klausur nicht zulässig. Die Überschriften wurden zur Verdeutlichung der gedanklichen Schritte eingefügt.
8 AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 8 a) Beginn der Verjährungsfrist Diese beginnt gem. 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Anspruch ist am entstanden. Damit beginnt die Verjährung an sich am Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird gem. 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fristauslösendes Ereignis ist der Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. Kennenmüssen, mithin der Dieser wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Folglich beginnt die Verjährungsfrist am zu laufen. b) Dauer der Verjährungsfrist Die Verjährungsdauer beträgt gem. 195 BGB drei Jahre. c) Ende der Verjährungsfrist Das Fristende bestimmt sich nach 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB: Eine Frist, die insbesondere nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum wie nach Jahren bestimmt ist, endigt im Falle des 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt. Folglich endet die Frist am um 24 Uhr. 4. Zwischenergebnis Der Verjährung ist am noch nicht eingetreten. V kann sich daher nicht auf Verjährung des von K geltend gemachten Anspruchs berufen und deshalb die Erbringung der, von ihm aufgrund des mit K geschlossenen Kaufvertrags, geschuldeten Leistung verweigern. II. Einrede des nichterfüllten Vertrags ( 320 Abs. 1 S. 1 BGB) Da K schon bezahlt hat, kann V die Einrede des 320 Abs. 1 S. 1 BGB nicht erheben. III. Zwischenergebnis Der Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches ist nicht gehemmt. D. Ergebnis K kann folglich noch immer aus dem Kaufvertrag Übereignung und Übergabe des Buches von V verlangen.
Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
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