E n t w u r f. Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften.

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1 E n t w u r f Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften. Artikel 1 Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866, 868), wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 erhält folgende Fassung: Durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung und durch Vollstreckungsaufschub wird die Verjährung gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate 1. nach dem Zugang der Zahlungsaufforderung, 2. nachdem der Zahlungsaufschub oder 3. die Stundung abgelaufen ist. 2. Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: (4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages gehemmt, auf den sich die Hemmungshandlung bezieht. (5) Wird eine Kostenentscheidung angefochten, verjähren Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. (6) Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der

2 2 Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt 72 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA S. 214), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008 (GVBl. LSA S. 58), erhält folgende Fassung: 72 Verjährung des Ausgleichsanspruchs (1) Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren. (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend. (3) Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften Artikel 3 Änderung des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt 4 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2004 (GVBl. LSA S. 716) wird wie folgt geändert:

3 3 1. Absatz 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung: Der Entschädigungsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend. 2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften Artikel 4 Änderung des Landespressegesetzes 11 des Landespressegesetzes vom 14. August 1991 (GVBl. LSA S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Februar 2007 (GVBl. LSA S. 18, 21), wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe zwei durch die Angabe drei ersetzt. 2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt

4 4 11 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 2005 (GVBl. LSA S. 458) erhält folgende Fassung: 11 Verjährung (1) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend. (2) Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften Artikel 6 Änderung des Nachbarschaftsgesetzes 4 des Nachbarschaftsgesetzes vom 13. November 1997 (GVBl. LSA S. 958), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 549) und Nummer 380 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 163), erhält folgende Fassung: 4 Verjährung (1) Ansprüche auf Schadensersatz sowie andere Ansprüche nach diesem Gesetz, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, verjähren in drei Jahren.

5 5 (2) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend. (3) Im Übrigen unterliegen die Ansprüche nach diesem Gesetz nicht der Verjährung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (4) Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater 10 des Gesetzes über das Versorgungswerk der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 22. März 2006 (GVBl. LSA S.142) erhält folgende Fassung: 10 Verjährung (1) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend. (2) Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der Tag vor dem

6 6 Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften Artikel 8 Änderung der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe 10 der Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 18. November 1996 (GVBl. LSA S. 348), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2008 (GVBl. LSA S. 308), erhält folgende Fassung: 10 Zahlungsverjährung (1) Der Anspruch auf Zahlung von Abgaben verjährt in fünf Jahren. (2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung oder die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Anspruchs wirksam geworden ist. (3) Hinsichtlich der Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der Verjährung gelten die 230, 231 und 232 der Abgabenordnung entsprechend. Artikel 9 Änderung des Feld- und Forstordnungsgesetzes Das Feld- und Forstordnungsgesetz vom 16. April 1997 (GVBl. LSA S. 476), geändert durch Artikel 88 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 552) und Nummer 471 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 172), wird wie folgt geändert:

7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 erhält folgende Fassung: Der Anspruch verjährt in drei Jahren. b) Satz 4 erhält folgende Fassung: Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich Beginn, Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Rechtsfolgen der Verjährung gelten entsprechend. 2. Dem 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: (6) Artikel des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Januar 2002 der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften und an die Stelle des 31. Dezember 2001 der Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften Artikel 10 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

8 8 Begründung 1. Allgemein a) Erfordernis einer Neuregelung Das Verjährungsrecht wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, grundlegend geändert. Die regelmäßige Verjährungsfrist wurde von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt. Die Regelverjährung beginnt nicht mehr mit der Entstehung des Anspruchs (objektive Anknüpfung), sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (subjektive Anknüpfung). Tatbestände, die bisher zu einer Unterbrechung der Verjährung führten, hemmen nun die Verjährung. Des Weiteren sieht das Gesetz eine Ablaufhemmung und einen Neubeginn der Verjährung vor. Die Terminologie der landesrechtlichen Verjährungsvorschriften stimmt mit den neuen Bezeichnungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht mehr überein. Im sachsenanhaltischen Landesrecht finden sich noch zahlreiche Unterbrechungstatbestände. Außerdem weichen landesrechtliche Verjährungsvorschriften teilweise von der Regelverjährungsfrist des BGB von drei Jahren ab. Ein sachlicher Grund hierfür ist nicht ersichtlich. Gemäß Nr. 5. des Beschlusses der Landesregierung vom (MBl. LSA S. 732, 733) trägt die Angleichung von Rechtsvorschriften zur Verständlichkeit von Rechtssetzung bei. Rechtsbegriffe und inhaltliche Regelungen, die in Rechtsvorschriften verschiedener Rechtsgebiete auftauchen (z.b. des Öffentlichen Rechts und des Zivilrechts) und jeweils vergleichbare Einzelfragen betreffend, sind zu harmonisieren. Dabei kann das Bundesrecht Hilfestellung geben. Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung landesrechtlicher Vorschriften wird das sachsenanhaltische Landesrecht an die politischen und gesellschaftlich akzeptierten Änderungen im Verjährungsrecht des BGB angepasst.

9 9 b) Allgemeine Grundsätze der Anpassung der landesrechtlichen Verjährungsvorschriften: Die Neuregelung der landesrechtlichen Verjährungsvorschriften orientiert sich an folgenden Grundsätzen: aa) In Anpassung an das neue Verjährungsrecht werden die Verjährungsfristen auf drei Jahre verkürzt bzw. verlängert. bb) Die Terminologie der landesrechtlichen Regelungen wird dem neuen Verjährungsrecht angeglichen, soweit nicht eine Bezugnahme auf die Abgabenordnung sinnvoller erscheint. cc) Da die Hemmung der Verjährung gegenüber dem Neubeginn (bisher Unterbrechung) als Regelfall anzusehen sein dürfte, führen die bisherigen Unterbrechungstatbestände zur Hemmung der Verjährung. dd) Zur Wahrung der Rechtseinheit wird von der Möglichkeit der Verweisung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Abgabenordnung Gebrauch gemacht und auf eigenständige Regelungen möglichst verzichtet. ff) Die Überleitungsproblematik hinsichtlich der Änderung der Verjährungsfristen oder der Änderung der Unterbrechungs- in Hemmungstatbestände wird durch einen Verweis auf die Regelung des Art des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gelöst, wobei die dort genannten Zeitpunkte an das Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen sind. 2) Im Einzelnen: Zu Artikel 1: Zur Rechtsvereinheitlichung werden Hemmungstatbestände normiert. Zudem wird eine an die Hemmungstatbestände angepasste Regelung zum Ende der Verjährungshemmung angefügt. Ferner wird eine Regelung zum Ende der Verjährung bei Anfechtung einer Kostenentscheidung angefügt. Die Übergangsvorschrift wird im Hinblick auf die Umwandlung der Unterbrechungs- in Hemmungstatbestände aufgenommen.

10 10 Zu Artikel 2: Die Verjährung beginnt entsprechend den Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch am Schluss des Jahres. Die Übergangsvorschrift wird im Hinblick darauf aufgenommen. Zu Artikel 3: Die bisherige Verjährungsfrist von einem Jahr wird auf drei Jahre verlängert. Der Verweis auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches wird den neuen Verjährungsvorschriften angepasst. Die Übergangsvorschrift wird im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsfrist angefügt. Zu Artikel 4: Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach 11 wird auf drei Jahre verlängert. Im Hinblick auf die Verlängerung der Verjährungsvorschrift bedarf es einer Übergangsvorschrift. Zu Artikel 5: Es erfolgt eine Anpassung an die Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Beiträge und Leistungen wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. Die Übergangsvorschrift wird im Hinblick auf die Verkürzung der Verjährungsfrist und darauf, dass die bisherigen Unterbrechungstatbestände zu einer Hemmung der Verjährung führen, eingefügt. Zu Artikel 6: Der Beginn der Verjährung und die Verweisung werden den Neuregelungen zum Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst. Die Übergangsvorschrift wird im Hinblick darauf angenommen. Zu Artikel 7: Es erfolgt eine Anpassung der Terminologie an das Bürgerliche Gesetzbuch. Die Verjährungsfrist wird von fünf auf drei Jahre verkürzt. Die neu eingefügte Übergangsvorschrift dient der Klarstellung des Übergangs des Unterbrechungs- zum Hemmungstatbestand. Zu Artikel 8: Es erfolgt eine Anpassung der Terminologie an die Abgabenordnung.

11 11 Zu Artikel 9: Die Verjährungsfrist in 12 Abs. 2 Satz 3 wird der Verjährungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches angeglichen. Die Verweisung auf die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in 12 Abs. 2 Satz 4 wird den Neuregelungen angepasst. Da die Verjährungsfrist verlängert wird, bedarf es einer Übergangsvorschrift. Zu Artikel 10: Artikel 10 regelt den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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