DGUV-Fachveranstaltung 5 Jahre Arbeitsstättenverordnung. ASTA-AG Barrierefreiheit Stand der Arbeiten. 08./09. Juni 2009 ; BG-Akademie Hennef
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- Rudolph Böhm
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1 Dipl.Ing. Klaus Buhmann 2009 DGUV-Fachveranstaltung 5 Jahre Arbeitsstättenverordnung ASTA-AG Barrierefreiheit Stand der Arbeiten 08./09. Juni 2009 ; BG-Akademie Hennef
2 ASTA-AG Barrierefreiheit Stand der Arbeiten Dipl.-Ing. Klaus Buhmann Ist Barrierefreiheit in der Arbeitswelt sinnvoll oder sogar zwingend? 2. Stand der Arbeiten in der AG Barrierefreiheit und Umsetzung der Gestaltungsprinzipien für barrierefreie Arbeitsstätten in der ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und der ASR A2.3 Fluchtwege, Notausgänge, Flucht-und Rettungsplan. Folie 2
3 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend Grundgesetz Artikel 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Folie 3
4 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend Folie 4
5 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend Folie 5
6 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend Folie 6
7 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung (1)... das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Folie 7
8 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend Folie 8
9 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend Folie 9
10 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend Folie 10
11 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend Folie 11
12 Barrierefreiheit in der Arbeitswelt ist zwingend Die Arbeitsstättenregeln 1. erfüllen den Auftrag des Grundgesetzes und der UN-Konvention 2. eröffnen Menschen mit Behinderungen gleiche Chancen auf dem 1. Arbeitsmarkt 3. gestalten für alle Arbeitnehmer, ob behindert oder nicht, sichere, ergonomische und beanspruchungsärmere Arbeitsbedingungen 4. entlasten die Kosten der Sozialsysteme 5. nutzen den Unternehmen. Sie werden durch barrierefreie Arbeitsstätten wirtschaftlicher, effizienter und nachhaltiger aufgestellt. Folie 12
13 Kriterien für eine barrierefreie Gestaltung: 1. Gestaltung für die Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen 2. Das Zwei Kanal - System 3. Das Zwei Sinne - Prinzip Folie 13
14 Gestaltung für die Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen Anzahl der Personen (Einzugsbereich) bis 5 bis 20 bis 200 bis 300 bis 400 Lichte Breite (in m) 0,875 1,00 1,20 1,80 2,40 Folie 14
15 Gestaltung für die Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen Anzahl der Personen (Einzugsbereich) bis 5 bis 20 bis 200 bis 300 bis 400 Lichte Breite (in m) 1,00 1,00 1,20 1,80 2,40 Folie 15
16 Gestaltung für die Gruppe mit den weitestreichenden Bedürfnissen Dipl.-Ing. Klaus Buhmann 2009 Im Bereich von Türen muss der Flur auf 1,20 m erweitert werden. Folie 16
17 Zwei Kanal - System ASR A 2.3 Abschnitt 6.3 Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiegen müssen sich leicht, ohne besondere Hilfsmittel und mit nur geringer Kraft öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind. Folie 17
18 Zwei Kanal - System DIN Fachbericht N oder 1,0 Nm Folie 18
19 Zwei Sinne - Prinzip ASR A 1.3 Sicherheitskennzeichnung In Abschnitt 5.2 Abs.1 wird die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen gefordert, die durch gelbschwarze oder rot-weiße Streifen deutlich erkennbar und dauerhaft auszuführen ist. Folie 19
20 Zwei Sinne - Prinzip Zwei Sinne Prinzip: Informationen müssen mindestens für zwei der drei Sinne Sehen, Hören oder Fühlen zugänglich sein. Folie 20
21 Zwei Sinne - Prinzip Wahrnehmung: Sehen Hören Fühlen Folie 21
22 Zwei Sinne - Prinzip Wahrnehmung: Sehen Hören Fühlen Folie 22
23 Zwei Sinne - Prinzip Wahrnehmung: Sehen Hören Fühlen Folie 23
24 Zwei Sinne - Prinzip Folie 24
25 ASR Barrierefreie Gestaltung Arbeitsstättenverordnung ASR Begriffe ASR A XXXX Kapitel X Anforderungen Barrierefrei Folie 25
26 ASR Barrierefreie Gestaltung Arbeitsstättenverordnung XASR Begriffe ASR A XXX BAuA Glossar Kapitel X Anforderungen Barrierefrei Folie 26
27 ASR Barrierefreie Gestaltung Arbeitsstättenverordnung XASR Begriffe ASR A 1.3 ASR A 2.3 BAuA Glossar Kapitel X Anforderungen Barrierefrei Folie 27
28 ASR Barrierefreie Gestaltung Arbeitsstättenverordnung XASR Begriffe BAuA Glossar ASR A 1.3 ASR A 2.3 Kapitel X Anforderungen Barrierefrei ASR V3.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten Folie 28
29 ASR Barrierefreie Gestaltung Arbeitsstättenverordnung XASR Begriffe ASR A XXXX 2 ASR V3.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten 1 BAuA Glossar Anhang ASR XXX Anforderungen Barrierefrei 3 Folie 29 Anhang ASR YYY Anforderungen Barrierefrei
30 ASR Barrierefreie Gestaltung Arbeitsstättenverordnung XASR Begriffe Technische Regeln für Arbeitsstätten Standard Technische Regeln für Arbeitsstätten Barrierefrei BAuA Glossar Folie 30
31 Barrierefreie Arbeitsstätten in der Gesetzgebung UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung (1) a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten. Folie 31
32 Barrierefreie Arbeitsstätten in der Gesetzgebung UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung (1) a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung, gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten. Folie 32
33 Barrierefreie Arbeitsstätten in der Gesetzgebung Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 6 Persönlicher Anwendungsbereich Abs. 1 Satz 2 Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist. Folie 33
34 Barrierefreie Arbeitsstätten in der Gesetzgebung Kommentar Dr. Streit Aus der UN-Konvention und dem AGG ist zu folgern, dass beim Neubau und bei großen Umbauten die Beschäftigung von qualifizierten Menschen mit Behinderungen in jedem Unternehmen möglich sein muß. Hierzu sind bereits bei der Planung die erforderlichen Voraussetzungen durch eine barrierefreie Gestaltung zu schaffen. Folie 34
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