Dötsch Franzen Wehner Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung 2002
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- Hans Lenz
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1 Dötsch Franzen Wehner Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung 2002
2 Vorwort Dieses Buch will die Handhabung der von Anzahl, Umfang und von der geregelten Materie her gleichermaßen schwer zugänglichen amtlichen Erklärungsvordrucke zur Körperschaftsteuer und zu den gesonderten Feststellungen nach 27, 28, 36, 37, 38 KStG für den Praktiker erleichtern. Der erste Teil des Buches stellt an einem praktischen Fall dar, wie sich die Körperschaftsteuer auf die Buchführung und die Bilanzerstellung der Unternehmen auswirkt. In diesem Beispiel, das drei Geschäftsjahre mit den wichtigsten in der Praxis vorkommenden Geschäftsvorfällen umfasst, werden u.a. die Bemessung der Körperschaftsteuer-Rückstellung, die verschiedenen Ausschüttungsmöglichkeiten und deren sinnvolle Begrenzung im Halbeinkünfteverfahren, der technische Werdegang von der vorläufigen zur endgültigen Bilanz sowie die Berechnung des optimalen Verlustrücktrags bzgl. KSt- und SolZ-Ersparnis dargestellt. Dieser Teil des Buches wurde von Dr. Rainer Wehner (Fachhochschule Würzburg- Schweinfurt) bearbeitet. Nach allgemeinen Bemerkungen zur Körperschaftsteuererklärung und zur Unternehmenssteuerreform durch das Steuersenkungsgesetz und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz im zweiten Teil des Buches enthalten der dritte und vierte Teil die Einzelerläuterung aller amtlichen Erklärungsvordrucke und bringen Eintragungsbeispiele, auch zur Verschmelzung, Spaltung und zur Liquidation. Hier wird dargestellt, welche Vordrucke bei welchem Sachverhalt auszufüllen sind und wie die Erklärungsvordrucke zur Körperschaftsteuer mit den Formularen zu den weiterhin erfolgenden Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos, des umgewandelten Nennkapitals sowie des 15 Jahre fortzuführenden Körperschaftsteuerguthabens bzw. des fortzuschreibenden EK 02-Betrages in Verbindung stehen. Zentrale Übersichten über die Eintragungen in den Mantelbogen KSt 1 A und die Anlagen AE, ORG und WA für Sachverhalte mit Sondersteuersätzen (40% und 45%) und 8b KStG a.f. und n.f. (besonders bei Organschaften) finden sich in Tz. 30 e und 58 b. Der fünfte Teil schließlich enthält ein auf Vordrucken gelöstes Gesamtbeispiel. Der zweite bis fünfte Teil des Buches wurde von Ingo Franzen (Oberfinanzdirektion Berlin) bearbeitet. Er ist Mitglied der Bund-Länder-Kommission, die alljährlich die amtlichen Erklärungsvordrucke im Bereich der Körperschaftsteuer erstellt, und wirkt ebenfalls an der Prüfung der Programme zur Körperschaftsteuerveranlagung durch die Finanzverwaltung mit. Das Autorenteam gewährleistet umfassende und kompetente Information. Stuttgart, im Mai 2003 Der Verlag Übersicht über die körperschaftsteuerlich relevanten Änderungen auf Grund des Gesetzes zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz StVergAbG) vom , BGBl I 2003, S. 660 Abschaffung der Mehrmütterorganschaft (ehemals 14 Abs. 2 KStG): Die Mehrmütterorganschaft war zunächst als Reaktion auf das BFH-Urteil vom I R 43/97 BStBl II 2000, S. 695 gesetzlich in 14 Abs. 2 KStG festgeschrieben worden und wird nunmehr mit Wirkung zum abgeschafft. Finanzielle Eingliederung bei einer Personengesellschaft als Organträgerin ( 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG): Die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in eine Personengesellschaft als Organträger erfordert ab 2003, dass die Beteiligung im Gesamthandsvermögen gehalten wird. Eine Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen ist nicht mehr ausreichend. Gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft als Organträger ( 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG): In 14 KStG wird die Nr. 2 neu gefasst. Danach kann eine Personengesellschaft i.s.d. 15 Abs.1 Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft) ab 2003 nur noch dann Organträger sein, wenn sie originär eine gewerbliche Tätigkeit i.s.d. 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt. Zukünftig nicht mehr organträgerfähig ist danach eine lediglich gewerblich geprägte Personengesellschaft, z.b. eine vermögensverwaltende GmbH & Co KG. Erstmalige steuerliche Anerkennung einer Organschaft ( 14 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 1 Satz 2 KStG): In 14 KStG wird die Nr. 3 neu gefasst. Nunmehr erlangt ein abgeschlossener Gewinnabführungsvertrag erstmals für das Wirtschaftsjahr steuerliche Relevanz, in dem der Vertrag wirksam wird. Die Wirksamkeit setzt insbesondere den Abschluss des Vertrags und dessen registergerichtliche Eintragung voraus. Bislang war es ausreichend, wenn der Vertrag in dem Jahr abgeschlossen wurde für das er wirksam werden sollte. Die Eintragung konnte dann bis zum Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahrs erfolgen ( 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG in der bisher gültigen Fassung). Zukünftig ist somit der Rückbezug der Organschaft nicht mehr möglich. Nach dem angefügten 14 Abs. 1 Satz 2 KStG wird V
3 das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird. Die Neuregelung ist ab 2003 anzuwenden. Ist jedoch der Gewinnabführungsvertrag erst nach dem abgeschlossen worden, so gilt der Ausschluss des zeitlichen Rückbezugs der Organschaft auch bereits für den Veranlagungszeitraum 2002 ( 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG n.f.). Die Regelung schlägt wegen 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auf die Gewerbesteuer durch. Sog. Bruttomethode bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft ( 15 KStG): In Organschaftsfällen gilt seit der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens für Zwecke der Einkommensermittlung die sog. Bruttomethode. Grundsätzlich steuerfrei zu stellende Einkommensteile der Organgesellschaft sowie damit in Zusammenhang stehende und deshalb nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (z.b. nach 3c EStG) werden auf der Ebene der Organgesellschaft gesammelt und über die Anlage MOdem Organträger gemeldet. Die eigentliche Steuerfreistellung des zugerechneten Einkommens bzw. der Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben erfolgt erst bei dem Organträger. Das Prinzip der Bruttomethode ist durch die jetzt erfolgte Änderung des 15 KStG ausgeweitet worden und betrifft jetzt auch Gewinne i.s.d. 4 Abs. 7 UmwStG (steuerfreier Übernahmegewinn bei Umwandlung einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft, soweit der Gewinn auf eine an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligte Körperschaft entfällt, die Organgesellschaft ist). Ferner gilt die Bruttomethode jetzt auch hinsichtlich der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen auf Beteiligungserträge. Wegen der umfassenden Steuerfreistellung ausländischer Beteiligungserträge nach 8b Abs. 1 KStG hat diese Neuregelung nur Bedeutung für die Durchreichung ausländischer Beteiligungserträge an einen Organträger, auf den das KStG keine Anwendung findet, z.b. in Fällen einer natürlichen Person als Organträger. Die Neuregelungen gelten ab KSt-Minderung ( 37 KStG): Die wesentlichste Änderung im Bereich der Körperschaftsteuer betrifft die Nutzung des KSt-Guthabens. In 37 Abs. 2 KStG ist nunmehr geregelt, dass das KSt-Guthaben 3 Jahre länger, also insgesamt 18 Wirtschaftsjahre zur Nutzung zur Verfügung steht. In einem neuen 37 Abs. 2a KStG wird darüber hinaus festgelegt, dass 1. die Minderung für Gewinnausschüttungen, die nach dem und vor dem erfolgen, begrenzt wird auf 0 a, 2. die Minderung für Gewinnausschüttungen, die nach dem erfolgen, begrenzt wird auf denjenigen Betrag, der sich ergibt, wenn das KSt-Guthaben zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs auf die noch verbleibenden Wirtschaftsjahre der maximal möglichen 18 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt wird. Beispiel: Beträgt das KSt-Guthaben zu a so können im Wj maximal 1 14 von a =2000a Minderung in Anspruch genommen werden (2006 bis 2019 entsprechen 14 verbleibenden Wj.). Die Neuregelung des 37 Abs. 2a KStG gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die vor dem beschlossen worden sind und die nach dem aber vor dem erfolgen. Für diese Ausschüttungen und vor dem erfolgte Ausschüttungen ist weiterhin die bisherige Regelung des 37 KStG anzuwenden (Schutz für bereits beschlossene und für bereits vollzogene Ausschüttungen vor Beschlussfassung der Bundesregierung über das StVergAbG). Für Ausschüttungen, die im Veranlagungszeitraum 2002 zu berücksichtigen sind, ergeben sich keine Änderungen. KSt-Erhöhung ( 38 KStG): 38 KStG wird an die 18-jährige Übergangsfrist in 37 KStG angepasst. Allerdings wird die KSt-Erhöhung nicht für drei Jahre ausgesetzt. KSt-Minderung und KSt-Erhöhung bei Liquidation und Umwandlung ( 40 KStG, 10 UmwStG): In 40 Abs. 3 KStG wird geregelt, dass die Beschränkung hinsichtlich der Nutzung des KSt-Guthabens gem. 37 Abs. 2a KStG in Fällen der Umwandlung auf steuerbefreite Körperschaften bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht zur Anwendung kommt. In 40 Abs. 4 KStG wird die Regelung zur KSt-Minderung bzw. -Erhöhung nach den 37, 38 KStG an die dort vorgenommene zeitliche Streckung um drei Jahre angepasst. Gleichzeitig wird auch hier geregelt, dass die Beschränkung hinsichtlich der Nutzung des KSt-Guthabens gem. 37 Abs. 2a KStG in Fällen der Liquidation keine Anwendung findet. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in 10 UmwStG für den Fall einer Umwandlung einer Körperschaft mit KSt-Guthaben auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person. Sonstiges: Änderungen zur Verlustnutzung ( 10d EStG, 8 Abs. 4 KStG, 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG) sowie die Abschaffung der gewerbesteuerlichen Organschaft waren im Gesetzentwurf vorgesehen, sind aber letztendlich (noch) nicht umgesetzt worden. Darüber hinaus wird in Zukunft mit Änderungen bei den Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung ( 8a KStG) und einer Anpassung der Regelungen über das Verbot des Betriebsausgabenabzugs ( 8b KStG, 3c EStG) zu rechnen sein. VI
4 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort V Abkürzungsverzeichnis IX Teil A Buchführung und Bilanzerstellung als Vorstufe der Eintragungen in die amtlichen Formulare; Grundfall I. Vorbemerkung II. Grundbeispiel 1. Wj mit Geschäftsvorfällen: Steuerzahlungen, Spenden, Gesellschafterdarlehen, Investitionszulage, Dauerschulden, GewSt-Rückstellung, Ausschüttungsalternativen und Belastungsentwicklung Wj mit Geschäftsvorfällen: Ausschüttung, Beteiligungserträgen, vga Wj (Verlustjahr) mit Verlustrücktrag auf 2002 und KSt- und SolZ-Erstattung daraus.. 20 Teil B Grundsätzliches zur Steuererklärungspflicht, Unternehmenssteuerreform I. Körperschaftsteuerpflicht II. Steuererklärungspflicht, Nebeneinander von Körperschaftsteuer-Veranlagung und Feststellungserklärungen nach 27, 28, 36 bis 38 KStG III. Abgabefrist IV. Allgemeine Hinweise zum Ausfüllen der Erklärungsvordrucke V. Unternehmenssteuerreform durch das Steuersenkungsgesetz und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz Allgemeines Übergangsregelungen Datenweitergabe zwischen Mantelbogen und Anlagen zur Sicherung der Sondersteuersätze und der Körperschaftsteuererhöhung nach 37 Abs. 3 KStG bei Organschaft Empfehlungen zu Ausschüttungen im Übergangszeitraum Teil C Die Erklärungsvordrucke zur Körperschaftsteuer-Veranlagung I. Vordruckübersicht II. Mantelbogen KSt 1 A: Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind III. Anlage A: Nicht abziehbare Aufwendungen IV. Anlage AE: Ausländische Einkünfte und Steuern im Halbeinkünfteverfahren V. Anlage GR: Genossenschaften und Vereine VI. Anlage ORG: Hinzurechnungen/Kürzungen in Organschaftsfällen VII. Anlage SP: Besonderer Spendenabzug VIII. Anlage WA: Weitere Angaben IX. Anlage WoBau: Abschreibungsverlust nach 13 Abs. 3 KStG X. Mantelbogen KSt 1 B: Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen auch andere Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb vorliegen können XI. Anlage VR: Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach XII. Anlage Verlustabzug XIII. Mantelbogen KSt 1 C: Körperschaftsteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige XIV. Anleitung zur Körperschaftsteuererklärung XV. Zu den Anlagen FE-K 1 und FE-K 2 zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte XVI. Anlage FE-K XVII. Anlage FE-K VII
5 Seite Teil D Der Überleitungsvordruck und die Feststellungsvordrucke für das Halbeinkünfteverfahren I. Die Überleitung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren II. KSt 1 F: Erklärung zur gesonderten Feststellung der in 27 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 3, 37 Abs. 2 Satz 3 und 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG genannten Beträge und vereinfachte Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens ( 37 Abs. 2 Satz 3 KStG), des fortgeschriebenen Endbetrags i.s.d. 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG und des steuerlichen Einlagekontos ( 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) III. KSt 1 F - 36: Ermittlung der nach 36 Abs. 7 KStG festzustellenden Endbestände IV. KSt 1 F - 27/28: Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos und des durch Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals ( 27 Abs. 2 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG) V. KSt 1 F - 37: Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens ( 37 Abs. 2 Satz 3 KStG) VI. KSt 1 F - 38: Ermittlung des Endbetrags/fortgeschriebenen Endbetrags i.s. des 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i.s. des 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 EK 02 ( 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG) VII. KSt 1 Fa Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ( 27 Abs. 2 Satz 1 KStG) für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen VIII. KSt 1 F - 2 WJ: Aufteilung des Verlustabzugs für Zwecke des 35 KStG auf zwei im Veranlagungszeitraum 2002 endende Wirtschaftsjahre Teil E Zusammenfassendes Beispiel Stichwortverzeichnis VIII
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