FINANZGERICHT HAMBURG

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1 FINANZGERICHT HAMBURG Az.: 2 K 11/14 Urteil des Senats vom Rechtskraft: Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 30/15 Normen: AO 251 Abs. 3, InsO 174, InsO 176, InsO 179 Abs. 1, InsO 181 Leitsatz: 1. Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Fall vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der Forderung durch Bescheid gem. 251 Abs. 3 AO festzustellen. 2. Die Forderungenmeldung und die beizufügenden Urkunden müssen den Insolvenzverwalter und ggf. auch die übrigen Gläubiger sowie den Schuldner in die Lage versetzen, den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung zu prüfen. Ein Anspruch auf Offenlegung eingezogener Forderungen auf Grund von Pfändungen besteht in diesem Rahmen nicht. Überschrift: Abgabenordnung, Insolvenzordnung: Feststellung der Insolvenzforderung gemäß 251 Abs. 3 AO Tatbestand: Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts A vom 2006 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GbR (im Folgenden Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin führte seit Aufnahme des Geschäftsbetriebs im 2004 durch. Auch auf Betreiben des Beklagten wurde der Insolvenzschuldnerin mit Bescheid vom die selbstständige Ausübung des Gewerbes untersagt. Die Gewerbeuntersagung ist seit dem bestandskräftig. Ihren steuerlichen Erklärung- und Zahlungspflichten kam die Insolvenzschuldnerin nur unzureichend nach. Gegenüber sechs Auftraggebern erließ der Beklagte am 2006 sowie am 2006 und 2006 Pfändung- und Einziehungsverfügungen wegen Abgabenrückständen, die er am wieder aufhob. Am meldete der Beklagte Abgabenforderungen i. H. v ,90 unter Beifügung eines Ausdrucks der Steuerkasse A zur Tabelle an. Ferner übermittelte er eine Steuerberechnung für 2006 über Umsatzsteuer. Die Forderungsanmeldung wurde von dem Kläger in voller Höhe bestritten. Nach Anfechtung der von Drittschuldnern aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen geleisteten Zahlungen, leistete der Beklagte im November ,22 und im April 2010 weitere 2.023,34 an den Kläger. Mit Schreiben vom meldete der Beklagte Abgabenforderungen i. H. v ,74 zur Tabelle nach. Die Nachmeldung beruhe auf den ausgekehrten Anfechtungsansprüchen. Zum Nachweis der Abgabenforderung übermittelte der Beklagte Lohnsteuer- und Umsatzsteuerüberwachungsbögen sowie die Bescheide, soweit die Abgaben auf Festsetzungen beruhten. Ferner korrigierte der Beklagte die Anmeldung vom auf ,34 und übermittelte Kopien der der Anmeldung zu Grunde liegenden Bescheide.

2 Am erließ der Beklagte einen Feststellungsbescheid nach 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) über angemeldete Forderungen in Höhe von insgesamt ,26. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am Einspruch ein, weil aus dem Feststellungsbescheid bisher erfolgte Zahlungen nicht ersichtlich seien. Mit Entscheidung vom wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nachdem auch die nachgemeldeten Forderungen des Beklagten in die Tabelle aufgenommen und von dem Kläger bestritten worden waren, erließ der Beklagte am erneut einen Feststellungsbescheid über ,26. Die Änderung erfolge als rein formale Anpassung hinsichtlich der nachgemeldeten Forderungen, da diese erst im Prüfungstermin vom in voller Höhe bestritten worden seien. Im Übrigen beruhten die Forderungen auf Steuerbescheiden bzw. Steueranmeldungen, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt worden seien. Am hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zum Teil nicht nachgewiesen seien. Jeder Gläubiger müsse jedoch aus der Anmeldung ermitteln können, ob die Forderung bestehe. So sei zu der Forderung von aus April 2006 der angebliche Bescheid vom nicht vorgelegt worden. Den Anmeldungen für Mai und Juni 2006 über jeweils lägen keine wirksamen Bescheide zugrunde, denn die Bescheide vom seien nicht wirksam bekannt gegeben worden. Die Insolvenzschuldnerin habe den Geschäftsbetrieb im Juli 2006 bereits vollständig eingestellt und das Geschäftslokal verlassen. Der Beklagte selbst habe eine Untersagungsverfügung gegen die Gemeinschuldnerin veranlasst, die am erlassen worden sei. Zudem habe der Beklagte am 2006 Pfändungen gegenüber sämtlichen Drittschuldnern ausgebracht. Deshalb habe ab diesem Zeitpunkt kein Geschäftsbetrieb mehr bestanden, Briefkästen seien nicht vorhanden gewesen. Mit einem Zugang der Post sei also nicht zu rechnen gewesen. Aus der Gewinnfeststellungsakte (Bl. 49) ergebe sich, dass schon am dem Beklagten bekannt gewesen sei, dass diverse Schriftstücke an die Anschrift X- Straße als unzustellbar zurückgekommen seien. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide seien nicht begründet, so dass die Schätzungsgrundlagen nicht überprüft werden könnten. Selbstverständlich seien die Schätzungen der Umsatzsteuer zu hoch, denn der Beklagte habe die Insolvenzsituation nicht berücksichtigt. Nachweise über Vollstreckungskosten fehlten gänzlich. Eine berichtigte Umsatzsteueranmeldung habe er nicht abgeben können, weil er keine Kenntnis darüber gehabt habe, ob und in welchen Umfang Zahlungen von Drittschuldnern an den Beklagten geleistet worden seien oder in welchem Umfang es Zahlungsausfälle gegeben habe. Der Beklagte habe insoweit ihm gegenüber eine Hinweispflicht nach 89 AO. Säumniszuschläge dürften ebenfalls nicht in vollem Umfang verlangt werden, da die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen sei. Insoweit bestehe ein Anspruch auf Erlass. Nur mit Hilfe eines Abrechnungsbescheids könne nachvollzogen werden, welche Zahlungen auf Steuerforderungen eingegangen und auf welche Forderungen die Zahlungen angerechnet worden seien. Unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten müsse eine Überprüfung des Verwaltungshandelns ermöglicht werden. Vielleicht habe der Beklagte Zahlungen auf Lohnsteuern angerechnet, die jedoch seit Juli 2006 überhaupt nicht mehr angefallen seien. Die Steuerkasse habe ihm keine Auskunft

3 hinsichtlich der Zahlungseingänge erteilt, weil sie Insolvenzanfechtungsansprüche befürchte. Die Drittschuldner würden keine Auskünfte über ihre Zahlungen geben. Der Beklagte habe Forderungen bei Drittschuldnern in Höhe von über gepfändet. Die angemeldeten Forderungen dürften daher befriedigt sein. Soweit Forderungen auf Grund der Insolvenzanfechtung nachgemeldet worden seien, werde die Anmeldung zur Tabelle jedoch nicht mehr bestritten. Das Arbeitsamt habe ,64 Insolvenzausfallgeld gezahlt. Da für die fraglichen Monate Konten und auch Forderungen der Schuldnerin gepfändet gewesen seien, hätte sie unmöglich Löhne zahlen können. Lohnsteuern seien also nicht angefallen. Hiervon gehe offenbar auch der Beklagte aus, berufe sich jedoch auf Festsetzungsverjährung. Nach 225 Abs. 1 AO entscheide der Zahlende über die Tilgung, auch wenn die Zahlung, wie hier durch die XX, auf Steuern der Insolvenzschuldnerin erfolgt sei. Es hätte deshalb über die geleisteten Zahlungen eine Tilgungsvereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin erfolgen müssen, die nach wie vor nicht vorliege. Der Beklagte habe unzulässiger Weise Teile der Gewinnfeststellungsakte entnommen. Die den Streitfall betreffenden Akten seien gemäß 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Gericht vollständig zu übermitteln. Aus den entnommenen Seiten würden sich Zahlungsvorgänge gerade in Bezug auf die angemeldeten Forderungen ergeben. Zudem sei der Vollstreckungsakte zu entnehmen, dass eine Zahlung des C keineswegs sofort verbucht worden sei. Die Verbuchung von Zahlungen sei dem Steuerschuldner auch nicht bekannt gegeben worden, obwohl dies u. a. angesichts der Privatinsolvenz der persönlich haftenden Gesellschafter hätte mitgeteilt werden müssen. Auch seien Buchungen in 2013 nachgeholt worden. Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid vom aufzuheben, soweit darin Abgaben in Höhe von ,34 festgestellt werden. Der Beklagte beantragt, Die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Erlass eines Feststellungsbescheides nach 251 Abs. 3 AO erforderlich gewesen sei, weil der Kläger die Feststellung der angemeldeten Forderungen verweigert habe. Den formalen Anforderungen an die Anmeldung habe er, der Beklagte, Genüge getan, indem der Anmeldung in tabellarischer Form Kopien der entsprechenden Bescheide bzw. Lohnsteuer- und Umsatzsteuerüberwachungsbögen beigefügt worden seien. Dem Kläger seien alle zur Prüfung notwendigen Unterlagen übersandt worden. Bei der Umsatzsteuer für April 2006 i. H. v handle es sich um eine Steueranmeldung des Steuerpflichtigen, einen Bescheid gebe es nicht. Die Umsatzsteuerschätzungen für Mai und Juni 2006 seien weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden, zumal der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für 2006 bzw. berichtigte Voranmeldungen bisher nicht abgegeben habe. Hierzu sei der Kläger auch nicht aufzufordern gewesen, 89 AO sei lediglich eine Ordnungsvorschrift. Der Höhe nach orientiere sich die Schätzung an den Umsätzen der Vormonate. Der den Vollstreckungskosten zu Grunde liegende Sachverhalt sei

4 dem Kläger bekannt und durch ihn, den Beklagten, durch Aufnahme in eine Tabelle mit Ausweis eines Fälligkeitsdatums hinreichend konkretisiert worden. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Geschäftslokal bereits im Juli 2006 vollständig verlassen gewesen sei. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 in Höhe von jeweils seien zugegangen, denn sie seien derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt, dass diesem eine Kenntnisnahme möglich gewesen sei und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch habe erwartet werden können. Es sei unerheblich, ob der Bekanntgabeadressat auch tatsächlich Kenntnis genommen habe. Er, der Beklagte, habe erst ab dem Postrückläufer zu verzeichnen gehabt. Anhaltspunkte dafür, dass die Umsatzsteuerbescheide für Mai und Juni 2006, über den Zentralversand am versendet, nicht zugegangen seien, gebe es nicht. Aber auch wenn die Bescheide nicht zugegangen sein sollten, hindere dies nicht die Wirksamkeit der Anmeldung zur Tabelle. Die der ursprünglichen Forderungsanmeldung beigefügten Steuerbescheide wären dann als Steuerberechnungen zu verstehen, die vorsorglich dem Kläger als Berechnungen nochmals übersandt worden seien. Es seien keine befriedigten Forderungen angemeldet worden. Erfolgte Zahlungen würden umgehend dem Steuerkonto zugeordnet und auf dort vorhandene Rückstände verbucht. Danach könnten bereits aufgrund der technischen Gegebenheiten nie mehr Forderungen angemeldet werden, als tatsächlich Rückstände bestünden. Der Kläger behaupte lediglich ins Blaue hinein, dass bei der Verbuchung von Zahlungen Fehler unterlaufen sein könnten. Auch auf Aufforderung habe er diese Behauptung hinsichtlich bestimmter Zahlungen nicht konkretisiert. Im Übrigen habe der Kläger keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Sofern der Kläger die Korrektur von Steuerbescheiden begehre, könnten diese nicht im Feststellungsverfahren herbeigeführt werden. Der Kläger habe jedoch die Verpflichtungen des Steuerschuldners zu erfüllen und hätte ggf. die Änderung von Umsatz- oder Lohnsteuerbescheiden für 2006 herbeiführen können. Inzwischen sei allerdings durch die Untätigkeit des Klägers hinsichtlich der angemeldeten Steuerforderungen Bestandskraft eingetreten, die Festsetzungsfristen seien insoweit abgelaufen. Die Säumniszuschläge seien zu Recht in voller Höhe zur Insolvenztabelle angemeldet worden, da der Kläger bislang keinen Erlassantrag gestellt habe. Sollte ein noch zu stellender Erlassantrag positiv beschieden werden, könnten auch festgestellte Forderungen zur Tabelle gemindert werden. Die Verbuchung der Zahlungen auf Abgabenrückstände erfolge auf der Grundlage von 225 AO. Eine Erfüllungsvereinbarung mit dem Kläger sei nicht erforderlich. Nachdem am ein nachträglicher Prüfungstermin stattgefunden habe und der Insolvenzverwalter den nachgemeldeten Forderungen i. H. v ,74 widersprochen habe, sei der ursprüngliche Feststellungsbescheid geheilt. Der um die Nachmeldung ergänzte Feststellungsbescheid vom sei nunmehr zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Bei der Nachmeldung handele es sich um wiederaufgelebte Forderungen infolge der Insolvenzanfechtung. Da der Kläger den Betrag nachweislich erhalten habe, sei der Widerspruch in Bezug auf die Nachmeldung nicht nachvollziehbar. Die den Streitfall betreffenden Akten seien dem Gericht übermittelt worden. Ebenfalls sei offengelegt worden, dass die Teile, aus denen der Kläger Informationen für

5 weitere Anfechtungsansprüche gewinnen könne, zurückbehalten worden seien. Hinsichtlich des Rückbehalts stehe dem Kläger kein Auskunftsrecht zu und könne über 71 Abs. 2 FGO auch nicht durch die Hintertür erlangt werden. Im Übrigen seien die streitfallbezogenen Akten vorzulegen. Der Rückbehalt betreffe nicht den Streitgegenstand. Im Erörterungstermin am haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Dem Gericht haben die die Insolvenzschuldnerin betreffenden Steuer- und Vollstreckungsakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Gemäß 90 Abs. 2 FGO konnte der Senat nach Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. II. Die zulässige Klage hat zu einem geringen Teil Erfolg. Der Feststellungsbescheid ist aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 159,80 festgestellt werden. Im Übrigen ist der angefochtene Feststellungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß 68 Satz 1 FGO ist der Bescheid vom , der den Bescheid vom ersetzt, zum Gegenstand des Verfahrens geworden. 1. Der Beklagte war befugt, auf der Grundlage von 185 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) i. V. m. 251 Abs. 3 AO einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Danach stellt die Finanzbehörde erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest, wenn sie im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend macht und für die Feststellung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist. Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem Insolvenzgläubiger bestritten, bleibt es dem Gläubiger nach 179 Abs. 1 InsO überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben. Auch in den Fällen, in denen bei Insolvenzeröffnung eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderung durch Bescheid festzustellen (BFH-Urteil vom VII R 48/07, BStBl II 2010, 562). Denn auch in dem Fall besteht die Erforderlichkeit einer Feststellung, weil ein Titel nicht automatisch zur Teilnahme an der Verteilung berechtigt. Dem Finanzamt als Vollstreckungsgläubiger muss auch dann eine Möglichkeit verbleiben, die durch das Bestreiten verursachte Ungewissheit über sein Recht zu beenden (BFH-Urteil vom VII R 48/07, BStBl II 2010, 562 m. w. N.). Da der Kläger die angemeldeten Forderungen des Beklagten in den Prüfungsterminen am und am bestritten hat, war der Erlass eines Feststellungsbescheids nach 251 Abs. 3 AO erforderlich.

6 2. Die Feststellung des Anspruchs des Beklagten gemäß 251 Abs. 3 AO ist nicht bereits aus formalen Gründen fehlerhaft. Die Feststellung kann vom Finanzamt gemäß 181 InsO nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise betrieben werden, wie die Forderung zuvor wirksam angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (BFH-Urteile vom V R 53/09, BStBl II 2012, 256; vom V R 80/77, BStBl II 1984, 545 zur Konkursordnung; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom K 1700/10, EFG 2013, 1297). Gemäß 174 Abs. 1 InsO hat ein Insolvenzgläubiger seine Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, im Abdruck beigefügt werden. Der Beklagte hat am Forderungen in Höhe von ,34 angemeldet. Der Anmeldung war zunächst nur eine Aufstellung beigefügt, aus der sich die einzelnen Beträge, die Steuerart und Zeitraum sowie die Fälligkeit ergab. Die Beifügung der Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, beeinflusst jedoch nicht die Wirksamkeit der Anmeldung, denn die Soll-Vorschrift hat lediglich Ordnungscharakter (vgl. Preß/Henningsmeier in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, 174 InsO Rn. 12; Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, 174, Rn. 41). Es ist deshalb unschädlich, dass der Beklagte erst mit Schreiben vom die entsprechenden Unterlagen nachgereicht hat. Die Nachmeldung vom erfolgte neben der tabellarischen Auflistung auch unter Beifügung der Urkunden. 3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens kann nur eine Forderung sein, die gemäß 174 InsO angemeldet und nach 176 InsO erörtert worden ist. Die Forderungsanmeldung und insbesondere die beizufügenden Urkunden sollen den Insolvenzverwalter und ggf. auch die übrigen Gläubiger sowie den Schuldner in die Lage versetzen, den Bestand und die Höhe der Forderung zu prüfen. Der geltend gemachte Anspruch ist deshalb möglichst eindeutig und unzweifelhaft zu belegen (vgl. Riedel in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, 174, Rn. 42). a) Im Hinblick auf diese Zielrichtung hat der Beklagte die Forderungen bis auf Vollstreckungskosten in Höhe von 159,80 (dazu unter c) in einer Tabelle hinreichend konkret aufgelistet und jeweils in dem erforderlichen Umfang durch entsprechende Unterlagen belegt. Insbesondere ist auch das Bestehen der Forderung aus der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für April 2006 ausreichend nachgewiesen. Soweit die Umsatz-Vorauszahlung für April 2006 auf einer Anmeldung durch die Insolvenzschuldnerin beruht, ist der Bestand durch die Übersendung des Überwachungsbogens hinreichend belegt. In Fällen einer gesetzlich vorgesehenen Steueranmeldung erfolgt die Festsetzung durch Bescheid nur in den in 167 AO vorgesehenen Fällen. Über die Vorlage der Erfassung der Steueranmeldung hinaus, die sich aus dem Überwachungsbogen ergibt, entstehen beim Beklagten bei Zustimmung zur Anmeldung regelmäßig keine weitere Dokumente. Nach der Rechtsprechung ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Inhalt der Anmeldung die für die Erörterung der einzelnen Forderungen im Prüfungstermin notwendige Individualisierung einzelner Sachverhalte ermöglicht, so dass sichergestellt ist, dass nur bestimmte in der Anmeldung durch die Angabe einer Summe begrenzte Sachverhalte erfasst sind. Die Anmeldung einer

7 Umsatzsteuerforderung in einer Summe zur Tabelle ist regelmäßig wirksam erfolgt, wenn sie durch Betrag und Zeitraum bezeichnet wird (vgl. BFH-Urteil vom V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom K 1700/10, EFG 2013, 1297). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall abweichend vom Regelfall der Überwachungsbogen nicht zutreffend den Anmeldevorgang wiedergibt, bestehen nicht. Dem Kläger ist zudem eine Überprüfung durch die Steueranmeldung des Insolvenzschuldners möglich. b) Der Feststellungsbescheid ist auch insoweit rechtmäßig, als darin Forderungen i. H. v. jeweils für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Mai und Juni 2006 festgestellt werden. aa) Es spricht bereits vieles dafür, dass der Beklagte die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 wirksam bekannt gegeben hat. Er hat die Bescheide im Zentralversand am an die Insolvenzschuldnerin übersandt. Der Kläger bestreitet den Zugang der Bescheide. Nach 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zu Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung ist der Verwaltungsakt zugegangen, wenn er derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten (Wohnung, Briefkasten, Postschließfach, Geschäft) gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs auch erwartet werden konnte (BFH-Urteil vom IV R 100/93, BStBl II 1995, 484; Beschluss vom IX B 29/96, BFH/NV 1998, 1064). Der Kläger bestreitet den Zugang der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide vom , weil die Insolvenzschuldnerin zu dem Zeitpunkt ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und das Geschäftslokal verlassen haben soll. Zur Begründung führt er an, dass am eine Gewerbeuntersagung ergangen sei und der Beklagte am 2006 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber Drittschuldner ausgebracht habe. Da der Kläger erst am zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, kann er den Zugang nicht aus eigener Kenntnis bestreiten. Der Kläger äußert insoweit lediglich die Vermutung, dass die Bescheide nicht zugegangen sind. Nach der Rechtsprechung obliegt dem Finanzamt der volle Beweis für den Zugang, wenn der Adressat den Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts bestreitet, weil eine Negativtatsache (Nichterhalt eines Schriftstücks) nicht bewiesen werden kann. Der Beweis kann jedoch auf Indizien gestützt und im Wege der freien Beweiswürdigung geführt werden. Auf den Anscheinsbeweis kann die Finanzbehörde des Zugangsbeweis nicht stützen (BFH-Beschluss vom X B 11/08, BFH/NV 2008, 743; Seer in Tipke/Kruse, AO 122 Rn. 58 m. w. N.). Ob die Bescheide der Insolvenzschuldnerin zugegangen sind, ist danach an Hand aller Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wobei Zweifel hinsichtlich des Zugangs entsprechend der allgemeinen Regel zu Lasten des Beklagten gehen. Sofern der Kläger bei Übernahme der Vermögensverwaltung die Vorauszahlungsbescheide nicht vorgefunden hat, wie angesichts seines Vortrags vermutet werden muss, kann dies nicht als ein Indiz für den fehlenden Zugang gewertet werden, weil auch im Übrigen kaum Buchführungsunterlagen vorgefunden

8 wurden. Für einen Zugang der Bescheide spricht zunächst, dass diese Bescheide nicht an den Beklagten zurück gesandt wurden, die Post kam erst ab dem als unzustellbar zurück. Dieser Umstand geht allerdings über einen ersten Anschein für einen Zugang nicht hinaus. Im vorliegenden Fall bestreitet jedoch nicht der Adressat den Zugang, sondern der später eingesetzte Insolvenzverwalter äußert insoweit nur Vermutungen. Dies reicht indes nicht aus, die Zugangsfiktion von 122 Abs. 2 Nr. 1 AO zu suspendieren, zumal nach Aktenlage erst ab dem Post des Beklagten als unzustellbar zurückgesandt wurde. bb) Auf die Feststellung des Zugangs kann jedoch verzichtet werden, wenn wie hier - der Beklagte in Bezug auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai und Juni 2006 dem Kläger wirksam Steuerberechnungen übersandt hat. Die Anmeldung zur Tabelle setzt voraus, dass Grund und Betrag der Forderung dargelegt werden (vgl. 174 Abs. 2 InsO). Die Forderung muss nicht bewiesen werden, sich aber anhand der in der Anmeldung gemachten und als zutreffend angenommenen Angaben, ggf. unter Bezugnahme auf aussagekräftige Unterlagen, als eine gegen den Insolvenzschuldner gerichtete konkrete Forderung bestimmen lassen (Riedel in Münchener Kommentar, InsO, 174 Rn. 26). Auch eine Anmeldung durch das Finanzamt setzt nicht voraus, dass eine titulierte Forderung vorliegt. Für eine wirksame Anmeldung einer Umsatzsteuerforderung ist der Grund durch Bezeichnung des Betrags und des Zeitraums der Umsatzsteuerforderung ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Urteil vom V R 53/09, BStBl II 2012, 256; Riedel in Münchener Kommentar, InsO, 174 Rn. 26). Es ist daher für eine wirksame Anmeldung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai und Juni 2006 nicht erforderlich, dass bereits eine Festsetzung durch Bescheid erfolgt ist. Die dem Kläger am übersandten Steuerberechnungen sind jedoch keine ausreichende Grundlage für eine berechtigte Insolvenzforderung, denn diese Steuerberechnungen sind erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugesandt worden. Dem Kläger sind jedoch die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Mai und Juni 2006 vom bereits am und damit vor Ablauf der Festsetzungsfrist übermittelt worden, allerdings ohne Hinweis darauf, dass es sich lediglich um eine Steuerberechnung handeln soll. Dennoch ist diese Mitteilung wie eine Steuerberechnung geeignet, den Grund der angemeldeten Forderung darzulegen. Es handelt sich bei der Übersendung der Bescheide nicht um eine Bekanntgabe, denn insoweit fehlt es bereits an einem Bekanntgabewillen des Beklagten, der die Bescheide lediglich zur Begründung der Insolvenzforderung übersandt hat und davon ausging, dass die Bescheide dem Insolvenzschuldner bereits wirksam bekanntgegeben waren. Im Übrigen wäre gemäß ständiger Rechtsprechung ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassener förmlicher Steuerbescheid auch unwirksam (vgl. BFH-Urteile vom I R 41/07, BFH/NV 2009, 718; vom I R 11/97, BStBl II 1998, 248). cc) Liegt hinsichtlich der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Mai und Juni 2006 keine titulierte Forderung vor, so ist die geltend gemachte Forderung dem Grunde und der Höhe nach einer materiell-rechtlichen Überprüfung zugänglich. Die Schätzung des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Nach 162 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn es diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach Satz 2 sind dabei alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

9 Die Schätzung ist ein Verfahren, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Im Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit getroffen werden, als dies in der Regel geboten ist. Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich dabei so weit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss jedoch schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (vgl. BFH-Beschluss vom IV B 85/02, BStBl II 2004, 25). Dem Grunde nach war eine Schätzung geboten, da weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger als deren Insolvenzverwalter für den betroffenen Zeitraum Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben hat. Die Verpflichtung des Klägers beruhte dabei auf 80 InsO i. V. m. 34 Abs. 1 und 3 AO und galt insbesondere auch für Zeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BFH-Urteil vom VII B 104/07, BFH/NV 2008, 334). Soweit bei dem Kläger wegen der fehlenden Buchführungsunterlagen Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe der anzumeldenden Umsätze bestanden haben mögen, entbindet dies nicht von der Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflichten. In dem Fall ist die Anmeldung unter Zugrundelegung der vorhandenen Erkenntnisse abzugeben, die bestehenden Unsicherheiten sind offen zu legen. Auch der Höhe nach ist die Schätzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat sich dabei an den Umsätzen der Vormonate orientiert, ist sogar geringfügig darunter geblieben. Der Einwand des Klägers, dass der Beklagte die Insolvenzsituation nicht berücksichtigt habe, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Insolvenzschuldnerin in diesen Monaten weniger Aufträge erhalten oder die Zahlungen nicht mehr erfolgt wären. So sind erst im Juli 2006 Pfändungen gegenüber der Insolvenzschuldnerin ergangen und gewerberechtliche Maßnahmen veranlasst worden. In den streitigen Monaten gab es danach noch keine die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin möglicherweise beeinträchtigende Maßnahmen. c) Der Bescheid gemäß 251 Abs. 3 AO ist allerdings aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 159,80 (6 x 23,34 sowie 1 x 19,76 ) festgestellt werden. Hinsichtlich dieser Beträge ist nicht durch Urkunden oder sonstige Unterlagen dargelegt worden, wann auf Grund welcher Vollstreckungsmaßnahmen diese Kosten entstanden sind. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auf Grund des bei der Forderungsanmeldung mitgeteiltem Fälligkeitsdatums und der bekannten Tatsache, dass Vollstreckungsmaßnahmen durch den Beklagten erfolgt sind, der Bestand und die Höhe der Forderung nicht nachprüfbar. Durch die dem Kläger übermittelten Aufhebungen der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber XX war ihm bekannt, dass insgesamt sechs (keine sieben) Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sind. Die Vollstreckungskosten sind laut Tabelle für eine Vollstreckungsmaßnahme am und für fünf weitere am fällig geworden. Von den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sind jedoch vier am 2006 ergangen, eine am 2006 und eine am Die Angaben des Beklagten zur Fälligkeit sind danach nicht geeignet, die Forderungen möglichst eindeutig und unzweifelhaft zu belegen. Weitere Unterlagen zum Nachweis der Forderungen sind auch im Klageverfahren nicht vorgelegt worden, so dass die Berechtigung dieser Forderungen nicht festgestellt werden kann.

10 d) Hinsichtlich der weiteren Beträge ist der Feststellungsbescheid rechtmäßig, die Forderungen sind zu Recht von dem Beklagten zur Tabelle angemeldet worden. Die zur Tabelle angemeldete Lohnsteuer für April bis Juni 2006 beruht ausweislich des Überwachungsbogens des Beklagten auf Steueranmeldungen der Insolvenzschuldnerin. Soweit der Kläger nunmehr darlegt, dass vom Arbeitsamt Insolvenzausfallgeld gezahlt worden sei (wobei offen bleibt, ob für die streitigen Monate oder für Mai bis Juli 2006), hat die angemeldete Steuer Bestand. Der Kläger hat keine geänderte Lohnsteueranmeldung eingereicht. Die Forderungen beruhen auf einer bestandkräftigen Festsetzung, hinsichtlich der zwischenzeitlich auch Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die hinsichtlich der bestandskräftig festgesetzten Steuer entstandenen Säumniszuschläge sind ebenfalls zu Recht zur Tabelle angemeldet worden. Die Säumniszuschläge entstehen auf Grund der gesetzlichen Regelung des 240 AO und sind bei Nichtzahlung bis zur Fälligkeit der Steuer verwirkt. Soweit der Kläger nunmehr auf eine Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin hinweist, führt dies noch nicht zur Rechtswidrigkeit der angemeldeten Forderung. Ggf. können die Säumniszuschläge zu einem späteren Zeitpunkt nach einem Erlass auf Grund eines durch den Kläger noch zu stellenden Erlassantrags reduziert werden. Soweit der Kläger allgemein beanstandet, dass er nicht nachvollziehen könne, ob die angemeldeten Forderungen berechtigt seien, weil der Beklagte auf Grund der durchgeführten Pfändungen Zahlungseingänge gehabt habe, ist dieses Vorbringen zu unsubstantiiert, um die Berechtigung der angemeldeten Forderungen zu bestreiten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Forderungen zur Tabelle angemeldet hat, die tatsächlich nicht mehr bestehen. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Telefonvermerk vom , in der es heißt: Zahlung in Verwahrung! D informiert (Herr E). Wird umgebucht. Insbesondere kann daraus nicht wie der Kläger meint hergeleitet werden, dass Zahlungseingänge nicht zeitnah verbucht worden seien. Denn eine Umbuchung ist nur dann erforderlich, wenn eine Buchung erfolgt ist; eine Verwahrung ist auch dann möglich, wenn die buchmäßige Erfassung bereits erfolgt ist. Der Beklagte war in diesem Zusammenhang auch nicht nach 71 Abs. 2 FGO aufzufordern, die entnommenen sechs Seiten aus der Gewinnfeststellungsakte vorzulegen. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für das Gericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht keine Verpflichtung zur Beiziehung sämtlicher Akten, die im Streitfall geführt worden sind. Akten oder Aktenteile, die das Gericht aus seiner Sicht für die Entscheidungsfindung nicht benötigt, braucht es sich nicht vorlegen zu lassen (BFH-Beschluss vom VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511; Beschluss vom IX B 29/98, BFH/NV 1999, 62). Auch ist der Beklagte nicht verpflichtet, von sich aus alle Unterlagen vorzulegen (vgl. Brandis, in Tipke/Kruse 71 FGO Rn. 6 m. w. N.). Die vom Beklagten entnommenen Aktenteile, die anfechtungsrelevante Informationen enthalten sollen, sind aus Sicht des Gerichts nicht entscheidungserheblich. Denn vorliegend ist nicht entscheidungserheblich, wann welche Zahlungen von wem auf Abgaben erfolgt sind, sondern ob die zur Tabelle angemeldeten Forderungen zu Recht festgestellt worden sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die eingezogenen Forderungen auf Grund der Pfändungen des Beklagten, um ggf. zu überprüfen, welche Abgabenrückstände durch Zahlungen von Drittschuldnern getilgt worden sind. Diese

11 Angaben sind in Bezug auf die angemeldeten, gerade noch nicht bezahlten Beträge nicht von Bedeutung. Im Übrigen wird hinsichtlich des Auskunftsbegehrens auf das Urteil des Senats vom (2 K 90/10) und des BFH vom (VII B 89/11) Bezug genommen. Ein Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids oder die Erteilung eines Kontoauszugs der Steuerkasse ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen besteht auch kein voraussetzungsloser Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids über alle Steuerschulden, seine Zahlungen, Erstattungen, Aufrechnungen etc. (vgl. BFH-Beschluss vom VII B 160/05, BFH/NV 2006, 1048), wie er offenbar von dem Kläger gewünscht wird. Nach allem ist der Feststellungsbescheid lediglich aufzuheben, soweit darin Vollstreckungskosten in Höhe von 159,80 festgestellt worden sind; im Übrigen ist die Klage unbegründet und abzuweisen. 4. Dem Kläger sind gemäß 136 Abs. 1 Satz 3 FGO die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, weil er nur in ganz geringem Umfang obsiegt hat. Gründe für die Zulassung der Revision nach 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Titel: (Rücknahme des Einspruchs gegen Ausgangsbescheid beendet Einspruchsverfahren bzgl. Ausgangsbescheid und Änderungsbescheid)

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