Entscheidungsgründe HI _7. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Entscheidungsgründe HI _7. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet."

Transkript

1 TK Lexikon Arbeitsrecht LAG Hamm Urteil vom Sa 1283/05 Entscheidungsgründe HI _7 Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Zahlungsantrag stattgegeben. I. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung ihres Arbeitsentgelts für die Zeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vom bis zum in der unstreitigen Höhe von 629,02 EUR brutto. Dieser Anspruch ergibt sich aus den 37 Abs. 2 und 6 BetrVG i.v.m. 611 BGB. 1. Nach 37 Abs. 2 i.v.m. Abs. 6 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die Zeit der Teilnahme an einer erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltung. Ein derartiger Anspruch entsteht jedoch nur, wenn auf der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt worden sind, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können. Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 4; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 6; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 18; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 67; BAG, Urteil vom AP BetrVG Nr. 106; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, 37 Rz. 140, 141 f.; DKK/Wedde, BetrVG, 10. Aufl., 40 Rz. 56 m.w.n., 37 Rz. 92 ff.; Weber, GK-BetrVG, 8. Aufl., 37 Rz. 156 f.; Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., 37 Rz. 86; ErfK/Eisemann, 37 BetrVG Rz. 16 m.w.n). Für die Frage, ob eine sachgerechte Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben die Schulung gerade des zu der Schulungsveranstaltung entsandten Betriebsratsmitglieds erforderlich machte, ist darauf abzustellen, ob nach den aktuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen anstehen oder in absehbarer Zukunft anstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrates und unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat eine Schulung gerade dieses

2 Betriebsratsmitglieds geboten erscheint. Einer konkreten Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs bedarf es allerdings dann nicht, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht oder im allgemeinen Arbeitsrecht für ein erstmals gewähltes Betriebsratsmitglied handelt. Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes als der gesetzlichen Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrates sind unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit (BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 35; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 58; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 67; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 113; Fitting, a.a.o., 37 Rz. 143 f.; Weber, a.a.o., 37 Rz. 164 ff.; DKK/Wedde, a.a.o., 37 Rz. 95 f.; ErfK/Eisemann, a.a.o., 37 BetrVG Rz. 17; Richardi/Thüsing, a.a.o., 37 Rz. 90 m.w.n.). Die Vermittlung von Grundkenntnissen des allgemeinen Arbeitsrechts ist stets, ohne einen aktualitätsbezogenen Anlass, als eine erforderliche Kenntnisvermittlung im Sinne des 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen (BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 54; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 58; Fitting, a.a.o., 37 Rz. 144; Weber, a.a.o., 37 Rz. 166; DKK/Wedde, a.a.o., 37 Rz. 96; ErfK/Eisemann, a.a.o., 37 BetrVG Rz. 17; Richardi/Thüsing, a.a.o., 37 Rz. 91). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Dies gilt insbesondere für den Inhalt der Veranstaltung als auch für deren Dauer (BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 54; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 58; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 67 unter I. 1. a) der Gründe; BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 118 unter B. 2. der Gründe; Fitting, a.a.o., 37 Rz. 174; Weber, a.a.o., 37 Rz. 195; DKK/Wedde, a.a.o., 37 Rz. 127; ErfK/Eisemann, a.a.o., 37 BetrVG Rz. 16). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch die Berufungskammer der Auffassung, dass die Teilnahme der Klägerin an dem Seminar vom 27. bis erforderlich gewesen ist. a. In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass eine Schulungsveranstaltung zum Thema Mobbing nach 37 Abs. 6 BetrVG für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln kann. Für diesen Fall muss der Betriebsrat allerdings eine betriebliche Konfliktlage darlegen, aus der sich für ihn ein Handlungsbedarf zur Wahrnehmung einer gesetzlichen Aufgabenstellung ergibt und zu deren Erledigung er das auf der Schulung vermittelte Wissen benötigt. Dies ergibt sich daraus, dass bei der Schulungsteilnahme an einem Mobbingseminar kein Grundwissen vermittelt wird, bei dem eine nähere Darlegung zur Erforderlichkeit der Wissensvermittlung verzichtbar ist. Vielmehr handelt es sich bei einem Mobbingseminar um eine Schulung mit einem speziellen Thema, bei dem nicht davon

3 ausgegangen werden kann, dass der Betriebsrat dieses Wissen unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung stets benötigt (BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 118; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom NZA-RR 2005, 376; ArbG Kiel, Beschluss vom NZA- RR 1998, 212; Fitting, a.a.o., 37 Rz. 149; Weber, a.a.o., 37 Rz. 169; ErfK/Eisemann, a.a.o., 37 BetrVG Rz. 17; Richardi/Thüsing, a.a.o., 37 Rz. 92 a; Wiechert DB 1997, 2325; Moderegger, ArbRB 2005, 175 f. m.w.n.). Soweit weitergehend die Auffassung vertreten wird, dass die auf einem Mobbingseminar vermittelten Kenntnisse stets aktuelle Aufgaben und Fragen des Betriebsrates betreffen, so dass es der Darlegung eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses für die Annahme der Erforderlichkeit nicht bedürfe (ArbG Frankfurt, Beschluss vom AiB 1996, 557; ArbG Bremen, Beschluss vom NZA-RR 2004, 538; vgl. auch ArbG Detmold, Beschluss vom AiB 1998, 405), vermag die Berufungskammer dieser Auffassung nicht zu folgen. Auch ein Mobbingseminar befasst sich mit einem speziellen Thema, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betriebsrat dieses Wissen unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung stets benötigt. Die gegenteilige Auffassung würde die Erforderlichkeit einer Schulung allein in das Ermessen des Betriebsrates stellen. In einem kleineren Betrieb mit hervorragendem Betriebsklima, in dem niemand an Mobbing denkt, ist es nicht interessengerecht, dem Arbeitgeber die Kosten für die Freistellung und für die Schulungsveranstaltung aufzubürden (Benecke, Mobbing, 2005, Rz. 426). Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung ist die Berufungskammer auch der Ansicht, dass ein Mobbingseminar nicht mit einer Schulungsveranstaltung über Arbeitsschutz und Unfallverhütung (Arbeitssicherheit) vergleichbar ist, bei dem die Seminarteilnahme grundsätzlich als erforderlich anzusehen ist (BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 54; Fitting, a.a.o., 37 Rz. 149; Weber, a.a.o., 37 Rz. 167; ErfK/Eisemann, a.a.o., 37 BetrVG Rz. 17; DKK/Wedde, a.a.o., 37 Rz. 97). Auf diesem Gebiet existieren zahlreiche gesetzliche Bestimmungen, öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch vom Betriebsrat zu beachten sind und deren Einhaltung auch der Betriebsrat zu überwachen hat. Demgegenüber handelt es sich beim Mobbing nicht um einen rechtlichen Begriff, sondern um einen Sammelbegriff für Verhaltensweisen, die je nach Sachlage für die Betroffenen rechtliche, gesundheitliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen haben können (Aigner, BB 2001, 1354; LAG Berlin, Urteil vom NZA-RR 2005, 13). Mobbing auch Psychoterror am Arbeitsplatz genannt hat viele Varianten. Hierunter wird das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden (BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 118). Mit dem Begriff des Mobbings im arbeitsrechtlichen Verständnis werden fortgesetzte, aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen erfasst, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im

4 Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (BSG, Urteil vom AP BGB 611 Mobbing Nr. 1; LAG Thüringen, Urteil vom NZA-RR 2001, 577; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom NZA-RR 2002, 457; LAG Hamm, Urteil vom AP BGB 611 Mobbing Nr. 3 = NZA-RR 2003, 8; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom NZA-RR 2005, 15; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom NZA-RR 2005, 376 m.w.n.). Ob ein nach diesem arbeitsrechtlichen Verständnis für die Annahme von Mobbing erforderliches systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des Mobbings. Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise. Die Teilnahme an einem Seminar über Mobbing in diesem Sinne ist mit der Seminarteilnahme über Arbeitssicherheit und Unfallverhütung nicht vergleichbar. Wegen der besonderen Bedeutung des Arbeitsschutzes hängt die Notwendigkeit einer Schulung im Hinblick auf die konkreten betrieblichen Gegebenheiten anders als bei der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbingseminar nicht davon ab, dass im Betrieb eine übermäßige Unfallhäufigkeit besteht. Im Übrigen kommt es auch bei der Überprüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung zur Arbeitssicherheit auf die konkrete Situation im Betrieb an, es müssen Kenntnisse vermittelt werden, die nach der konkreten Situation im Betrieb einen unmittelbaren Bezug zur Betriebsratstätigkeit aufweisen (BAG, Beschluss vom NZA 1993, 375). b) Eine andere Frage ist es nach Auffassung der Berufungskammer, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Betriebsrates bei der Überprüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung über Mobbing zu stellen sind. Besteht eine aktuelle Konfliktlage, muss der Betriebsrat mit einer Schulung über Mobbing nicht abwarten, bis der Konflikt sich derart verschärft hat, dass eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Ehre oder der Gesundheit des Betroffenen eingetreten ist. Insoweit genügen bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein bestimmter Mitarbeiter tatsächlich einer Mobbingsituation ausgesetzt war. Die Teilnahme an einem Mobbingseminar muss bereits dann als erforderlich angesehen werden, wenn erste Anzeichen für eine systematische Schikane gegenüber einzelnen Mitarbeitern durch andere Mitarbeiter oder Vorgesetzte erkennbar sind (ArbG Kiel, Beschluss vom AiB 1997, 410; ArbG Detmold, Beschluss vom AiB 1998, 405; Benecke, a.a.o., Rz. 425 f.). Hat der Betriebsrat derartige Anzeichen, überschreitet er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht, wenn er die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem derartigen Mobbingseminar beschließt.

5 c) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat die Klägerin jedenfalls in der Berufungsinstanz ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Mitarbeiter im Betrieb der Beklagten einer Mobbingsituation ausgesetzt gewesen sind. Auch wenn das Schreiben des Betriebsausschusses vom , wonach sich Mitarbeiter bezüglich Mobbing an dem Betriebsrat gewandt haben, als zu pauschal und unsubstantiiert angesehen wird, hat die Klägerin im Schriftsatz vom zahlreiche Situationen geschildert, aus denen mindestens Anzeichen für eine Mobbingsituation erkennbar sind. Die Androhung eines Vorgesetzten gegenüber einem bestimmten Arbeitnehmer in Anwesenheit einer gesamten Arbeitsgruppe, dass er bei ihm eine Lohnkürzung durchführe, wenn er sein Arbeitsverhalten nicht ändere, stellt in Verbindung mit den übrigen geschilderten Vorkommnissen -eine schikanöse oder diskriminierende Verhaltensweise dar, die, selbst wenn ein Fehlverhalten des betreffenden Arbeitnehmers vorgelegen haben mag, nicht hinnehmbar ist und jedenfalls aus der Sicht des Betriebsrates im Zusammenhang mit den übrigen geschilderten Vorkommnissen auf eine Mobbingsituation schließen lassen kann. Insoweit waren aus der Sicht des Betriebsrates Anhaltspunkte für eine systematische Vorgehensweise gegenüber Arbeitskollegen vorhanden. Jedenfalls ist der dem Betriebsrat obliegende Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn er in dieser Situation eine betriebliche Konfliktlage angenommen und den Entsendungsbeschluss vom gefasst hat. Die Berufungskammer war auch davon überzeugt, dass die im Schriftsatz vom geschilderten Konfliktsituationen tatsächlich vorgelegen haben. Nach eingehender Erörterung im Berufungstermin vom hat der Betriebsratsvorsitzende ausdrücklich erklärt, dass die Angaben im Schriftsatz vom auf seinen Angaben beruhten. Die fehlende Kenntnis der Beklagten von den im Schriftsatz geschilderten Konfliktsituationen ist insoweit unschädlich. Einer formellen Beweisaufnahme bedurfte es insoweit nicht. 3. Der Betriebsrat hat bei der Entsendung der Klägerin zu der streitigen Schulungsveranstaltung auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Es ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der Beurteilung der Frage, ob die Entsendung eines Betriebsratsmitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt, der dem Betriebsrat einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Der Betriebsrat hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum weder hinsichtlich des Zeitpunktes der Schulungsmaßnahme noch hinsichtlich des Seminarortes überschritten. An der Schulungsmaßnahme hat lediglich die Klägerin als ein von 15 Betriebsratsmitgliedern teilgenommen. Auch die Dauer der Veranstaltung ist nicht zu beanstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung Schulungsveranstaltungen mit einer Dauer von einer Woche als erforderlich angesehen (BAG, Beschluss vom AP BetrVG Nr. 5; BAG, Beschluss vom AP ArbGG Nr. 9; Fitting, a.a.o., 37 Rz. 173; DKK/Wedde, a.a.o., 37 Rz. 117 m.w.n.). Im vorliegenden Fall hat die Schulungsmaßnahme lediglich drei Tage gedauert.

6 II. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. Der Streitwert hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert, 25 GKG. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht nach 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.

BAG Beschluss vom ABR 14/96

BAG Beschluss vom ABR 14/96 TK Lexikon Arbeitsrecht BAG Beschluss vom 15.01.1997-7 ABR 14/96 BAG Beschluss vom 15.01.1997-7 ABR 14/96 HI884914 Entscheidungsstichwort (Thema) HI884914_1 Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung

Mehr

Schulungsansprüche des Betriebsrates aus 37 Abs. 6 BetrVG

Schulungsansprüche des Betriebsrates aus 37 Abs. 6 BetrVG Schulungsansprüche des Betriebsrates aus 37 Abs. 6 BetrVG Deutscher Arbeitsgerichtsverband Ortstagung Hamm am 30.09.2015 37 BetrVG die gesetzliche Ausgangslage (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von

Mehr

Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung zur Gefährdungsbeurteilung

Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung zur Gefährdungsbeurteilung Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulung zur Gefährdungsbeurteilung 1. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulung bereits zugestimmt, muss er darlegen, weshalb

Mehr

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.10.2004-10 TaBV 19/04

LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.10.2004-10 TaBV 19/04 LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.10.2004-10 TaBV 19/04 Redaktion TK Lexikon Arbeitsrecht 13. Oktober 2004 LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 13.10.2004-10 TaBV 19/04 HI1337768 Entscheidungsstichwort

Mehr

Mobbing im Öffentlichen Dienst & in Unternehmen

Mobbing im Öffentlichen Dienst & in Unternehmen Verlag Dashöfer GmbH Magdalenenstraße 2 20148 Hamburg www.dashoefer.de VERLAG DASHÖFER Mobbing im Öffentlichen Dienst & in Unternehmen Erläuterungen, Praxisbeispiele und Checklisten Autorin: Petra Halfmann

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. Januar 2015 Siebter Senat - 7 ABR 95/12 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. Januar 2015 Siebter Senat - 7 ABR 95/12 - ECLI:DE:BAG:2015: B.7ABR Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. Januar 2015 Siebter Senat - 7 ABR 95/12 - ECLI:DE:BAG:2015:140115.B.7ABR95.12.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 15. März 2012-8 BV 249/11 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Entscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes

Entscheidungssammlung Tarif- und Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes Stichwörter: Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds, Aufbauseminar zum Thema Verfahren für die Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Hinweis des Bearbeiters: Bei dem vorliegenden handelt

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.1.2008, 7 ABR 71/06 Betriebsratsmitglied - Erstattung von Reisekosten Leitsätze Nimmt ein Mitglied des Betriebsausschusses außerhalb seiner Arbeitszeit an Sitzungen

Mehr

E W A L D & P a r t n e r. BAG, vom , 7 ABR 14/95. Schulung zur aktuellen Rechtsprechung

E W A L D & P a r t n e r. BAG, vom , 7 ABR 14/95. Schulung zur aktuellen Rechtsprechung BAG, vom 20.12.95, 7 ABR 14/95 Schulung zur aktuellen Rechtsprechung Leitsätze»Auch die Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und deren

Mehr

Zur Erforderlichkeit der Schulung eines langjährigen Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung/des Betriebsrats im allgemeinen Arbeitsrecht

Zur Erforderlichkeit der Schulung eines langjährigen Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung/des Betriebsrats im allgemeinen Arbeitsrecht Zur Erforderlichkeit der Schulung eines langjährigen Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung/des Betriebsrats im allgemeinen Arbeitsrecht 1. Eine Schulung im allgemeinen Arbeitsrecht ist bei einem erstmals

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 14.1.2015, 7 ABR 95/12 Betriebsrat - Schulung - Mobbingseminar - Erforderlichkeit Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit 7 Ta 13/03 9 Ca 1185/02 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Arbeitsentgelt

Mehr

Mobbing Mobbing ist eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen,

Mobbing Mobbing ist eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, Mobbing Mobbing Mobbing ist - eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, - bei der die angegriffene Person unterlegen ist und - von

Mehr

Urteil ArbG Hamburg vom , 4 Ca 320/03 Freistellung der Vertrauensperson für die Teilnahme an einem Seminar

Urteil ArbG Hamburg vom , 4 Ca 320/03 Freistellung der Vertrauensperson für die Teilnahme an einem Seminar Urteil ArbG Hamburg vom 6.11.2003, 4 Ca 320/03 Freistellung der Vertrauensperson für die Teilnahme an einem Seminar Tenor Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Fortzahlung der Bezüge für den Besuch

Mehr

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG. Interessenausgleich in der Insolvenz BetrVG 113 Abs. 3, Abs. l Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 7 ABR 95/12

Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 7 ABR 95/12 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 7 ABR 95/12 Gericht: BAG Entscheidungsform: Beschluss Datum: 14.01.2015 Referenz: JurionRS 2015, 14545 Aktenzeichen: 7 ABR 95/12 Verfahrensgang: vorgehend:

Mehr

Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78

Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78 Betriebsratstätigkeit/Fahrtkosten/Elternzeit BetrVG 24, 25 Abs. 1 Satz 2, 40, 78 Betriebsratsmitglieder, die während der Elternzeit ohne Erwerbstätigkeit an Betriebsratssitzungen teilnehmen, haben Anspruch

Mehr

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen

Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG. Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen 1 Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach 37 Abs. 6 und 7 BetrVG Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen Pflicht des Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen Gesetzliche Grundlage: 37 Abs. 6 BetrVG

Mehr

Urteil Az. 2 Ca 1173/01

Urteil Az. 2 Ca 1173/01 Urteil Az. 2 Ca 1173/01 ArbG Essen 15. Mai 2001 Leitsätze Zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von Ÿ37 Abs. 2 BetrVG eines im Schichtdienst beschäftigten und dann nach Ÿ38 BetrVG freigestellten

Mehr

EINLEITUNG: unzulässig sind.

EINLEITUNG: unzulässig sind. Februar 2011 Seite: 25 LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2011 17 TaBV 12/10 Kein Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung der Neutralitätspflicht im Arbeitskampf durch Betriebsrat EINLEITUNG:

Mehr

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat

Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Betriebsrat Ist der Beschluss des BAG vom 16.11.2005 auf den Bereich unseres MVG übertragbar? Jürgen Jendral (HMAV) Das BAG hat am 16.11.2005 ( 7 ABR 12/05

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL

Landesarbeitsgericht Nürnberg URTEIL 2 Ca 215/08 (Arbeitsgericht Weiden) Verkündet am: 16.06.2009 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit M B - Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte/r:

Mehr

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS

Im Namen des Volkes! BESCHLUSS BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 113/09 7 TaBV 4/07 Landesarbeitsgericht Nürnberg Verkündet am 17. November 2010 Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes! BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren

Mehr

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied

Mein Recht auf Schulung und Weiterbildung als Betriebsratsmitglied Warum braucht ein Betriebsratsmitglied Schulung & Weiterbildung? Die Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten von Betriebsräten sind mit den Jahren komplexer, umfangreicher und somit auch anspruchsvoller

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen. - Klägerin und Beschwerdegegnerin - 15 Ta 26/05 1 Ca 3120/04 Arbeitsgericht Wesel LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In Sachen der Frau T. S., S.str. 41, L., - Klägerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Landesarbeitsgericht Hamm. Beschluss

Landesarbeitsgericht Hamm. Beschluss LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2007, Az. 10 TaBV 34/06 Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 07.03.2006 2 BV 72/05 teilweise

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 01/16 Tr- ewvfg - 18.01.2016 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

E W A L D & P a r t n e r

E W A L D & P a r t n e r BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 7.5.2008, 7 AZR 90/07 Betriebsrat - Schulungsveranstaltung - Erforderlichkeit Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. November

Mehr

Fairer Umgang am Arbeitsplatz. Arbeitsgerichtsbarkeit und betriebliche Streitschlichtung

Fairer Umgang am Arbeitsplatz. Arbeitsgerichtsbarkeit und betriebliche Streitschlichtung Fairer Umgang am Arbeitsplatz Arbeitsgerichtsbarkeit und betriebliche Streitschlichtung Grundlagen des Arbeitsrechts Kollektives Arbeitsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitsverfahrensrecht Arbeitsvertragsrecht

Mehr

Seite 1. BAG - 17.11.2010-7 ABR 113/09 - Beschluss Volltext-ID: -

Seite 1. BAG - 17.11.2010-7 ABR 113/09 - Beschluss Volltext-ID: - Seite 1 BAG - 17.11.2010-7 ABR 113/09 - Beschluss Volltext-ID: - Vorinstanzen Vorinstanz: LAG Nürnberg - 28.07.2009-7 TaBV 4/07 Vorvorinstanz: ArbG Nürnberg - 29.11.2006-2 BV 117/06 Normenkette des Gerichts

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0 Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018:150518.B.3AZB8.18.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 8. Dezember 2015-12 Ca 3968/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Geschäftsnummer: 7 Ta 128/02 1 BV 19/99 ArbG Essen LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Zwangsvollstreckungsverfahren Betriebsrat der M. M. D.-L. GmbH & Co. KG Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018: U.8AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2018 Achter Senat - 8 AZR 26/17 - ECLI:DE:BAG:2018:070618.U.8AZR26.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 11. Januar 2016-9 Ca 4991/15 - II. Hessisches

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 8 BV 249/11 (ArbG München) Verkündet am: 30.10.2012 Kreßler Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. Betriebsrat der Firma

Mehr

Anspruch auf Ruhezeit vor Sitzungen

Anspruch auf Ruhezeit vor Sitzungen Rundschreiben Nr.: 07 / 2015 Hauptschwerbehindertenvertretung Land Berlin Michaela Kreckel-Hartlieb / Mitarbeiterin HVP 90223-1999 Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm Anspruch auf Ruhezeit vor Sitzungen

Mehr

Freistellungsregelungen für BR-Mitglieder

Freistellungsregelungen für BR-Mitglieder IG Metall Informationstagung Freistellungsregelungen für BR-Mitglieder am 4. März 2010 Referentin: Larissa Wocken Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Mönckebergstraße 19 20095 Tel: 040 30 96

Mehr

Freistellungs-Ratgeber

Freistellungs-Ratgeber Informationen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretungen Freistellungs-Ratgeber Fragen & Antworten zur Freistellung von Betriebs-

Mehr

LAG Nürnberg Urteil vom Sa 429/94

LAG Nürnberg Urteil vom Sa 429/94 TK Lexikon Steuern LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 LAG Nürnberg Urteil vom 19.09.1995-2 Sa 429/94 HI952679 Entscheidungsstichwort (Thema) HI952679_1 Feststellung Leitsatz (amtlich) HI952679_2

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 26.08 VGH 14 B 06.1022 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT Aktenzeichen: 1 Ta 168/12 3 Ca 2702/12 ArbG Magdeburg LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: - Beklagter - wegen

Mehr

Kirchliches Arbeitsgericht

Kirchliches Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier in Mainz Az.: KAG Mainz M 49/15 Sp- ewvfg - 08.05.2015 Beschluss In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E. 3 Ta 382/10 1 Ca 1254/10 Arbeitsgericht Düsseldorf der Frau L. U., B. straße 7, C., - Klägerin und Beschwerdeführerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. M., L. str. 105, C., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT

Mehr

In Namen des Volkes. Endurteil:

In Namen des Volkes. Endurteil: Arbeitsgericht Weiden 1 Ca 1002/03 In Namen des Volkes In dem Rechtsstreit A... gegen B... wegen Urlaub, Urlaubsentgelt erlässt das Arbeitsgericht Weiden durch die Direktorin des Arbeitsgerichts Weißenfels

Mehr

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) -

L E I T S Ä T Z E. zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen. vom Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - L E I T S Ä T Z E zum rechtskräftigen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 05.09.2008 - Az. 4 Sa 110/08 (PKH) - Keine Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz, wenn die Berufung nur auf Grund

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.9AZB Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Neunter Senat - 9 AZB 62/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.9AZB62.17.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Beschluss vom 7. Februar 2017-2 Ca 2792/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 6 BV 25/12 (Arbeitsgericht Würzburg - Kammer Aschaffenburg -) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Betriebsrat der H Logistik AB

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9480/03 ArbG Bautzen Verkündet am 21. Juni 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 2 durch den Vorsitzenden

Mehr

Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Ausschluss der ordentlichen Kündigung LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS 12 TaBV 49/13 3 BV 19/13 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der T. D. Bank AG, vertreten durch den

Mehr

BESCHLUSS. In Sachen. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

BESCHLUSS. In Sachen. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, BUNDESARBEITSGERICHT 10 AZR 639/13 7 Sa 719/11 Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 96/14 (2) Chemnitz, BV 3003/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 96/14 (2) Chemnitz, BV 3003/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 11.08.2014 3 BV 3003/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.7ABR Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 1. August 2018 Siebter Senat - 7 ABR 41/17 - ECLI:DE:BAG:2018:010818.B.7ABR41.17.0 I. Arbeitsgericht Wesel Beschluss vom 26. Oktober 2016-6 BV 39/15 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 33/01

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 7 ABR 33/01 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 27.11.2002, Az.: 7 ABR 33/01 Betriebsrat: Die Mitglieder müssen für alle direkt erreichbar sein Sind die Betriebsstätten eines Unternehmens weit von einander entfernt, so

Mehr

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen Geschäfts-Nr.: AS 04/10 Verkündet am 23.04.2010 Dr. Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Mitarbeitervertretung Klägerin Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 21 Ca 4666/10 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren B. B-Straße, B-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte C. C-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS 2 Ta 767/10 5 BV 34/10 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. des Betriebsrats der O. GmbH Betriebsrat der Firma O. GmbH

Mehr

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 9 U 16/08 OLG Naumburg 23 O 548/06 LG Stendal In dem Rechtsstreit Um die Aktualität der Datenbank im Interesse aller Nutzer zu erhalten, benötige ich alle - auch die

Mehr

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.

Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin -

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Antragstellerin - - Antragsgegner - - Beschwerdeführerin - 6 Ta 440/09 1 BV 29/09 Arbeitsgericht Mönchengladbach LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren T. Consumer Bank AG, vertreten durch den Vorstand B. G. (Vorstandsvorsitzender),

Mehr

Arbeitsgericht München ENDURTEIL

Arbeitsgericht München ENDURTEIL Verkündet am: 07.10.2014 Schulze Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: B. B-Straße,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Beschlussverfahren. Verfahrensbevollmächtigte: g e g e n. - weitere Beteiligte - 5 TaBV 11/05 4 BV 14/04 (Bayreuth) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Beschlussverfahren 1. A, Betriebsratsmitglied - Antragsteller und Beschwerdegegner - g e g e n 2. Betriebsrat der B AG,

Mehr

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht

Aktuelle Rechtsprechung. Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Aktuelle Rechtsprechung Arbeitsrecht am Abend, 16.Juni 2010 Thomas Müller Fachanwalt für Arbeitsrecht Ermessen des Betriebsrats Bei Prüfung der Erforderlichkeit kommt es nicht auf die objektive Lage an,

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017: U.5AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2017 Fünfter Senat - 5 AZR 431/16 - ECLI:DE:BAG:2017:240517.U.5AZR431.16.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 22. Oktober 2015-14 Ca 1175/15 - II. Sächsisches

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018: B.8AZN Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. April 2018 Achter Senat - 8 AZN 974/17 - ECLI:DE:BAG:2018:260418.B.8AZN974.17.0 I. Arbeitsgericht Mainz Urteil vom 8. Februar 2017-4 Ca 1560/16 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS Aktenzeichen: 1 Ta 114/12 4 Ca 3610/10 ArbG Halle LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren Prozessbevollmächtigte: - Kläger - gegen - Beklagte - Bezirksrevisorin bei dem

Mehr

Arbeitsgericht München BESCHLUSS

Arbeitsgericht München BESCHLUSS Verkündet am: 15.03.2012 Willer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren 1. A. A-Straße, A-Stadt Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

Von Rechts wegen! Gründe

Von Rechts wegen! Gründe Betriebsratskosten BetrVG 37 Abs. 6, 40 Abs. 1, 78 Satz 2 Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten für den Besuch einer Schulungsveranstaltung durch den Betriebsrat gehören auch die Übernachtungs- und

Mehr

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht

Urteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 53/03

Bundesarbeitsgericht Beschl. v , Az.: 1 ABR 53/03 Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 16.11.2004, Az.: 1 ABR 53/03 Nicht immer muss der Betriebsrat mit am Tisch sitzen Zwar hat ein Arbeitnehmer das Recht, ein Mitglied des Betriebsrats in ein Gespräch mit

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O., 6 Ta 167/08 5 Ca 2580/07 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau T. F., L. weg 27, F., - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt X.-S. T.,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I., 13 Ta 656/08 2 Ca 1887/08 Arbeitsgericht Wesel Z. F. C., N. weg 10, L.-M., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren - Kläger, Gläubiger und Beschwerdeführer

Mehr

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015: U.9AZR Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Neunter Senat - 9 AZR 179/15 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.9AZR179.15.0 I. Arbeitsgericht Rheine Urteil vom 16. Juli 2014-3 Ca 453/14 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016: B.1ABR Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013-14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht

Mehr

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 090, Datum

NEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 090, Datum Vergütungsanspruch für Betriebsratstätigkeit bei Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management Bremen KCW KompetenzCentrum für Wirtschaftsrecht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. H. straße 19, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. H. straße 19, E., 15 Ta 588/10 2 Ca 1163/10 Arbeitsgericht Duisburg LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS des Herrn J. Z., U. straße 66, X., - Kläger und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte K.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 8.10 VGH 3 B 08.698 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 2 Sa 548/03 38 Ca 13405/02 (München) Verkündet am: 23. Oktober 2003 Kliesch Reg. Sekr. z.a. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Mehr

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - )

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluß vom TaBV 59/03 (Rechtsbeschwerde beim BAG - 1 ABR 25/04 - ) Vereinbaren die Vertragsparteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird diese Vereinbarung durch Kündigung und Abwicklungsvertrag umgesetzt, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates

Mehr

Rechtsvorschriften: 21 Abs. 2 MVG.K Stichworte: Freistellung Freistellungsumfang Freistellungszeit Zahl der in der Regel beschäftigten

Rechtsvorschriften: 21 Abs. 2 MVG.K Stichworte: Freistellung Freistellungsumfang Freistellungszeit Zahl der in der Regel beschäftigten SCHIEDSSTELLE DER KONFÖDERATION EVANGELISCHER KIRCHEN IN NIEDERSACHSEN UND DER DIAKONISCHEN WERKE BRAUNSCHWEIG, HANNOVER UND OLDENBURG Rechtsvorschriften: 21 Abs. 2 MVG.K Stichworte: Freistellung Freistellungsumfang

Mehr

Az.: 4 Ta 232/06 (2) Chemnitz, BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ...

Az.: 4 Ta 232/06 (2) Chemnitz, BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS. In dem Beschlussverfahren ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: Chemnitz, 18.12.2006 17 BV 32/06 ArbG Leipzig BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung von:... hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern

6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern. 6.4 Kündigungsschutz von Initiatoren einer Betriebsratswahl, Wahlvorstand und Wahlbewerbern 6.3 Kündigungsschutz von Ersatzmitgliedern Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben als solche keinen erhöhten Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz gemäß 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG und 103 Abs.

Mehr

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Entscheidung vom II. Die Revision wird nicht zugelassen. Entscheidung: URTEIL Sachgebiet(e) Gerichtstyp Gerichtsort LArbG Mainz Datum 26.11.2014 Aktenzeichen 4 Sa 398/14 Titel Text Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Aktenzeichen: 4 Sa 398/14 7

Mehr

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 3 Ta 112/17 6 Ca 6440/16 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 15.08.2017 Rechtsvorschriften: 2 Abs. 3 ArbGG Orientierungshilfe: Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch

Mehr

Kosten des Betriebsrats nach 40 BetrVG

Kosten des Betriebsrats nach 40 BetrVG THIEL A R B E I T S R E C H T Kosten des Betriebsrats nach 40 BetrVG (Stand 09/2016) Kanzlei Thiel Telefon 05251-4025555 E-Mail info@thiel-arbeitsrecht.de Detmolder Str. 74 Telefax 05251-4025556 Web www.thiel-arbeitsrecht.de

Mehr

U r t e i l. für Recht erkannt:

U r t e i l. für Recht erkannt: Landesarbeitsgericht Nürnberg 5 Sa 851/01 7 Ca 9182/00 (Nürnberg) C... - Kläger und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte:... U r t e i l g e g e n W... - Beklagte und Berufungsklägerin - Prozessbevollmächtigte:...

Mehr

Jung Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit

Jung Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit Geschäftsnummer: 14 Sa 522/03 5 Ca 9/03 ArbG Krefeld Verkündet am: 25.07.2003 Jung Regierungsangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders LArbG Nürnberg, Urteil v. 21.02.2017 7 Sa 441/16 Titel: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einrichtung eines online einsehbaren Gruppenkalenders Normenketten: BetrVG 87 Absatz 1 Nr. 6 GewO 106

Mehr

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 7 Ta 28/17 4 Ca 5174/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 11.09.2017 Rechtsvorschriften: 704 ZPO, 615 BGB Orientierungshilfe: Enthält ein gerichtlicher Vergleich, der den Arbeitgeber

Mehr

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im

Fürsorgepflicht. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Fürsorgepflicht Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen darf und dass der Arbeitnehmer im Falle einer Verletzung Anspruch auf Beseitigung der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Februar in dem Rechtsstreit. Berichtigter Leitsatz BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 76/07 BESCHLUSS vom 12. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 278, 520 Abs. 2 a) Ein als besondere Ausgestaltung des

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 39 Ca 1554/14 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin D. D-Straße, A-Stadt

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 3 Ca 551/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren U P - Kläger - Prozessbevollmächtigte/r und Beschwerdeführer: Rechtsanwälte F gegen Firma Taxi und

Mehr

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz

Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 60 Kapitel 4 Basiskündigungsschutz 1. Der Grundsatz Alle Kündigungen müssen bestimmten rechtlichen Minimalanforderungen genügen. Zahlreiche Vorschriften ziehen dem Arbeitgeber insoweit Grenzen, doch ist

Mehr