Bergstraße. Grundstück A. Talstraße

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1 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wintersemester 2008/09 Klausur Nr. 3 Zivilrecht. Lehrstuhl Prof. Hohloch. Probeexamen Besprechung: Do., , Uhr, Audimax Bergstraße S C 535 S K1-K5 B Grundstück A Talstraße 1

2 S 823 (?) 823 A B 535, I 2 (?) K1, K2, K3, K4, K5 C Alle beteiligt an Körperverletzung des S; aber alle Beteiligte isv 830 I 2? Vorüberlegung: Grundsatz: Der Geschädigte S bleibt auf seinem Schaden sitzen, soweit er ihn nicht auf einen anderen überwälzen kann. Voraussetzung für solche Überwälzung eines eigenen Schadens auf einen anderen grundsätzlich: - Verursachung des Schadens durch den anderen - Verursachung dem anderen vorwerfbar ( Du bist schuld ). Mit dieser Prämisse empfiehlt sich folgender Aufbau: I. Ansprüche S gegen A, B und C A, B und C haben alle drei die Straße nicht gestreut, somit den Schaden des A mitverursacht; Vorwerfbarkeit fraglich II. Ansprüche gehen die Kinder Hier schon Verursachung problematisch (wer genau? damit auch problematisch, inwieweit die Eltern A, B und C für ihre Kinder haften). 2

3 A. Ansprüche gegen A, B und C wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht I. Ansprüche gegen A 1. Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus 741 ff. i.v.m. 280, 253 Abs. 2 BGB? (-), zwar anfangs unstreitig Gemeinschaft zwischen A, B und C; Gemeinschaft begründet aber keine wechselseitigen Schutzpflichten der Teilhaber, dann erst recht nicht gegenüber Dritten (wie S); überdies: Gemeinschaft gesetzliches Schuldverhältnis, daher Figur des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter insoweit unanwendbar. 3

4 I. 2. Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB 823 I: Körper- und Gesundheitsverletzung des S von A durch Nichtstreuen der Straße adäquat mitverursacht; aber widerrechtliche Verletzung? Verletzung der privaten Verkehrssicherungspflicht des A? (vgl. Medicus, Grundwissen zum BürgR, Rn. 335) (-), wenn A im Zeitpunkt des Unfalls des S nicht mehr Miteigentümer der Privatstraße war. Problem: Aufgabe des Miteigentumsanteils wirksam? Grundsatz: Miteigentum wie Volleigentum; Miteigentümer kann über seinen Miteigentumsanteil verfügen (s. 747 Satz 1 BGB). Verfügung: Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung und Aufhebung eines dinglichen Rechts. Folge: Im Prinzip müsste A seinen Miteigentumsanteil aufgeben können. 4

5 Fraglich aber: Auf diese Weise Umgehung der Vorschriften über die Gemeinschaft ( 741 ff. BGB), insb. ihrer Auseinandersetzung? Dann wäre Aufgabe ausgeschlossen. So BGHZ 115, 1, 6 ff.: Hauptargument: Verbleibende Miteigentümer müssten Kosten des aufgegebenen Anteils tragen, ohne Möglichkeit, diesen zu erwerben (Aneignungsrecht allein beim Fiskus, 928 BGB). Folge: Aufgabe durch A unwirksam; er ist weiter verkehrssicherungspflichtig. Alternativlösung (von einigen Bearbeitern erwogen): Einseitige Aufgabe des Miteigentumsanteils sittenwidrig gem. 138 I BGB (vertretbar). Verletzung der Verkehrssicherungspflicht? (+), Nichtstreuen der Straße trotz Schneefalls. Nichtstreuen vorwerfbar? (+), A traf Pflicht, von höchstrichterlicher Rspr. Kenntnis zu nehmen; Beratungsfehler des RA entlastet A nicht, allenfalls Regressmöglichkeit. Ergebnis: S hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Höhe, insb. Schmerzensgeld (Kompensation- und Genugtuungsfunktion): Möglichkeit der Nach-OP schränkt Kompensation (= Entschädigung) zumindest ein, vgl. Medicus, BürgR, 21. Aufl. 2007, Rn

6 Weitere Ansprüche S gegen A 823 II i.v.m. 229 StGB (+) 836 I 1 (-); erfasst Sachverhalt nicht 832 I 1 wg. Verletzung der Aufsichtspflicht (fraglich; soll an dieser Stelle offenbleiben; vgl. Vorüberlegung) Ergebnis: S hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB und 823 II i.v.m. 229 StGB. II. Ansprüche gegen B Keine Besonderheiten; aber: B trifft Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Eigentum. III. Ansprüche gegen C 1. Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus 535, 280, 253 Abs. 2 BGB Schuldverhältnis: Mietvertrag zwischen S und C Pflichtverletzung: Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht; konkret das Nichtstreuen der Straße. Verkehrssicherungspflicht gilt für gesamte Straße; Absprachen nur im Innenverhältnis wirksam. 6

7 III. Ansprüche gegen C 2. Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB (+) 3. Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus 823 II i.v.m. 229 StGB IV. Ergebnis S hat gegen A, B und C einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; gegen A aus 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB (und 823 II, 229 StGB); gegen B ebenfalls aus 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB (und 823 II, 229 StGB; und gegen C aus 535, 280, 253 Abs. 2 BGB und (kumulativ) aus 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB (und 823 II, 229 StGB). A, B und C sind Nebentäter und als solche Gesamtschuldner gemäß 840 Abs. 1 BGB. 7

8 B. Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Kinder wegen des Schneeballwurfs I. Anspruch S gegen K1 bis K4 aus 823 I bzw. gegen K5 aus 829 I BGB? Im einzelnen unklar, wer Schneeball geworfen hat; daher kein Anspruch S gegen K1 bis K4 aus 823 I BGB bzw. gegen K5 aus 829 BGB. II. Anspruch S gegen K1 bis K5 aus 830 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, ggf. mit 829 BGB 830 I 2 BGB eigene Anspruchsgrundlage, nicht bloß Beweiserleichterung Anwendbarkeit des 830 Abs. 1 Satz 2 BGB? Vorrang des 830 Abs. 1 Satz 1 BGB? (-); keine Anzeichen für auf die Rechtsgutsverletzung bezogenes vorsätzliches Zusammenwirken der Kinder. Keine Nebentäterschaft, da keine selbständigen Einzelhandlungen. Folge: 830 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich anwendbar. 8

9 Aber: Anwendung des 830 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert, wenn Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch einen Beteiligten feststeht (BGHZ 67, 14). Fraglich, wie weit Begriff Beteiligter zu verstehen ist, gehören auch A, B und C dazu? Wenn ja, kein Rückgriff auf 830 Abs. 1 Satz 2 BGB; A, B und C haften ja (s.o.). S 823 (?) 823 A B 535, I 2 (?) K1, K2, K3, K4, K5 C Alle beteiligt an Körperverletzung des S; aber alle Beteiligte isv 830 I 2? 9

10 Allerdings: Kreis der Beteiligten eher enger zu sehen, insb. räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bei Kindern (Schneeballschlacht). Folge: Hier stehen Nebentäter (A, B und C) neben Alternativtätern (den Kindern), Rückgriff auf 830 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Kinder möglich (vgl. BGHZ 72, 355, 359; Palandt/Sprau, 830 BGB, Rn. 10). Voraussetzungen des 830 Abs. 1 Satz 2 BGB: (1) Anspruchsbegründendes Verhalten bei jedem Beteiligten, einschl. Rechtswidrigkeit und Schuld (2) Gewissheit der Schadensverursachung durch einen Beteiligten (3) Ungewissheit des Verursachers. Problem: Einer der Verursacher nicht deliktsfähig; Anwendung des 830 Abs. 1 Satz 2 BGB dann gesperrt? Nein, potentielle Verantwortlichkeit aus 829 BGB genügt (st. Rspr. seit RGZ 74, 143, 145). Ergebnis: Anspruch S gegen die Kinder aus 830 Abs. 1 Satz 2, 823 Abs. 1, 829 BGB begründet (alle Kinder haften im Umfang des 829 BGB (vgl. Soergel/Krause, 13. Aufl., 830, Rn. 21). 10

11 C. Ansprüche gegen A, B und C wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus 832 Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Anwendbarkeit von 832 Abs.1 Satz 1 BGB, wenn unklar, welche der zu beaufsichtigenden Personen Schaden verursacht hat? Genügt 830 Abs. 1 Satz 2 BGB? (+), vgl. OLG Stuttgart LZ 1914, 596; Staud/Belling/Eberl-Borges, 832 BGB, Rn. 48 a.e. Keine Anzeichen für Entlastung der Eltern, kein 832 Abs. 1 Satz 2 BGB. 11

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