Vorlage für f. r die Kammern. allgemeinbildenden Schulformen laufen zum Schuljahresende aus. Der im Februar 2011 vorgelegte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vorlage für f. r die Kammern. allgemeinbildenden Schulformen laufen zum Schuljahresende aus. Der im Februar 2011 vorgelegte"

Transkript

1 Behörde für f r Schule und Berufsbildung Mai 2011 Vorlage für f r die Kammern Entwurf einer Verordnung über die Stundentafeln der Grundschule, der Stadtteilschule und des Gymnasiums (STVO-GStGy 1. Anlass Die im Schuljahr 2010/11 für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 und 7 geltenden Stundentafeln aller drei allgemeinbildenden Schulformen laufen zum Schuljahresende aus. Der im Februar 2011 vorgelegte Entwurf mit den notwendigen Anschlussregelungen wurde in der abgelaufenen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet. Nunmehr werden überarbeitete Tafeln vorgelegt. Sie werden im Schuljahr 2011/12 für die Jahrgangsstufen 1 bis 5, 7 und 8 gelten, im Schuljahr 2012/13 für die Jahrgangsstufen 1 bis 9 und im Schuljahr 2013/14 für die Jahrgangsstufen 1 bis Erläuterungen Statt wie zuletzt als Teil der Ausbildungsordnung werden die Stundentafeln nun wieder in einer eigenständigen Verordnung vorgelegt, um den Schulen Planungssicherheit für das kommende Schuljahr 2011/12 zu geben. Die Stundentafeln sind weiterhin Kontingentstundentafeln, benennen also bildungsgangbezogene und damit mehrere Jahrgangsstufen übergreifende Stundenkontingente. Wie bisher weisen die Stundentafeln Mindeststunden aus, die sich in den weiterführenden Schulen in den Fächern Mathematik, Deutsch und Fremdsprachen, in der Stadtteilschule auch in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Technik sowie Gesellschaftswissenschaften, an den Vorgaben der Kultusministerkonferenz (KMK orientieren ( 1 Absatz 1. Gegenüber dem im Februar 2011 vorgelegten Entwurf der Stundentafeln ist in der Grundschule die zur Verfügung stehende Lernzeit weitgehend auf die Fächer verteilt worden. In allen Schulformen sind die Künste erheblich gestärkt worden. Aufgabe der Schule ist es, die Verteilung der gegebenen Ressource Lernzeit" auf die Fächer und Lernbereiche so vorzunehmen, dass ihre spezifische Schülerschaft die in den Bildungsplänen festgelegten Anforderungen erfüllen kann ( 1 Absatz 3 Nummer 1.

2 2 Alle in den 5 bis 7 geregelten Stundentafeln sind zweimal dargestellt, nämlich einmal in Form von 45-Minuten-Unterrichtsstunden und einmal in Form von Zeitstunden (60 Minuten. In beiden Fällen handelt es sich bei den Zeiteinheiten um Berechnungsgrundlagen, nicht um Vorgaben zur Rhythmisierung des Unterrichts. Schulen sind daher bei der Gestaltung ihrer schulischen Abläufe frei, Unterricht in anderen Zeiteinheiten zu organisieren. Im Einzelnen: 1 Stundentafeln Kontingentstundentafeln unterscheiden zwischen sog. Grundstunden, nämlich der Gesamtzahl der Unterrichtsstunden, die in mehreren Jahrgangsstufen insgesamt in den jeweiligen Fächern und Lernbereichen zu erteilen sind, und den Mindeststunden, d.h. den Stunden, die pro Fach, Fächergruppe oder Lernbereich pro Jahr oder über mehrere Jahre verteilt mindestens zu erteilen sind, damit ein Abschluss vergeben werden darf (Absatz 1. Die Tafeln legen ein Schuljahr mit 38 Unterrichtswochen zugrunde (Absatz 2. Für die Schulen gelten bei der Gestaltung ihrer schuleigenen Tafel eine Reihe von Vorgaben (Absatz 3, die teils ebenfalls auf KMK-Vorgaben zurückgehen, teils aus Vorgaben des Hamburgischen Schulgesetzes oder aus Verabredungen mit der Gemischten Kommission Schule / Kirche" resultieren. 2 Aufgabengebiete Die Vorschrift übernimmt unverändert die bisherigen Vorgaben zu den Aufgabengebieten. 3 Wahlpflichtbereich, Gestaltungsraum Die Vorschrift verdeutlicht die Funktion von Gestaltungsraum und Wahlpfiichtbereich (Absatz 1 und zählt beispielhaft auf, wie beide Bereiche genutzt werden können (Absatz 2. Absatz 3 regelt das Mindestangebot, das die einzelnen Schulformen im Wahlpflichtbereich vorhalten müssen. 4 Schulveranstaltungen Die Vorschrift stellt klar, dass Unterricht nach der Stundentafel durch alle Arten pflichtmäßiger Schulveranstaltungen ersetzt werden kann. Die aufgezählten Beispiele sind nicht abschließend. 5 Stundentafel für f r die Grundschule Die Vorschrift enthält die Kontingentstundentafel für die Grundschule. Anders als bisher wird für die Grundschule die zur Verfügung stehende Lernzeit weitestgehend auf die Fächer verteilt. Aufgabe der Grundschule ist es, eine zu Beginn der Schulzeit höchst unterschiedlich weit entwickelte Schülerschaft gleichermaßen zu befähigen, in der weiterführenden Schule erfolgreich mitzuarbeiten. Hierzu gehört, die

3 3 maßgeblichen Grundlagen im Lesen, Schreiben und Rechnen zu legen und das fachliche Lernen im Sachunterricht, in der Fremdsprache, in den ästhetischen Fächern sowie im Sport zu stärken. Die Fächer Deutsch und Mathematik werden daher künftig mit der gleichen Stundenzahl unterrichtet, wie dies nach der Regelstundentafel von 1999 (2002 vorgesehen war. Der Sachunterricht wird gegenüber dieser Stundentafel um eine Stunde verstärkt. Die Teilung des Sachunterrichts in zwei Lernbereiche Naturwissenschaften und Technik" und Gesellschaftswissenschaften" in Jahrgangsstufe 4 wird nicht aufrecht erhalten, da in den Jahrgangsstufen 5 und 6 des Gymnasiums künftig ebenfalls nicht Lernbereiche, sondern Fächer unterrichtet werden. An der Einführung des Fachs Englisch" ab Jahrgangsstufe 1 sowie dem Hinzutreten des Fachs Theater" als drittem Fach im Bereich der Künste wird festgehalten. Dabei werden die Künste wie schon in der derzeit für die Jahrgangsstufen 1 und 4 geltenden Tafel aus der VOE-PSG 2010/11 einzeln ausgewiesen. Schulen, die am Projekt Jedem Kind ein Instrument" teilnehmen, haben künftig die Möglichkeit, die Musikstunden um zwei weitere Stunden aus dem Gestaltungsraum zu verstärken. Auch die so genannte Offene Eingangsund Schlussphase wird in den Gestaltungsraum der Schule eingebracht. Soweit Grundschulen aufgrund der besonderen Zusammensetzung oder Bedürfnisse ihrer Schülerschaft oder aufgrund der regionalen Gegebenheiten eine Profilierung vornehmen, die Abweichungen von den Festlegungen der Stundentafel beziehungsweise eine Erhöhung der Stunden im Gestaltungsraum erfordert, können sie diese mit Genehmigung der Schulaufsicht umsetzen. 6 Stundentafel für f r die Stadtteilschule Die Vorschrift enthält die Kontingentstundentafel für die Stadtteilschule. Sie ist eine fortgeschriebene, d.h. um die Jahrgangsstufen 5 und 6 erweiterte Fassung der derzeit in Jahrgangsstufe 7 geltenden Tafel. Die (ausgehend von Englisch zweite Fremdsprache soll - wie auch im Gymnasium - in der Regel in Jahrgangsstufe 6 aufgenommen werden. In den Jahrgangsstufen 5 und 6 wird die ästhetische Grundbildung gestärkt. 7 Stundentafel für f r das Gymnasium Die Vorschrift enthält die Kontingentstundentafel für das Gymnasium. Sie ist eine fortgeschriebene, d.h. um die Jahrgangsstufen 5 und 6 erweiterte Fassung der derzeit in Jahrgangsstufe 7 geltenden Tafel. Neben den Künsten werden auch die Naturwissenschaften und die Gesellschaftswissenschaften gestärkt. 8 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 9 Übergangsbestimmungen

4 4 Für Schülerinnen und Schüler der auslaufenden alten Schulformen sowie der Starterschulen bleiben die bisherigen Stundentafeln in Kraft, es sei denn, die Schülerinnen und Schüler wiederholen eine Jahrgangsstufe. 3. Umsetzungshinweise für f r das Fach Theater Um entsprechend qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, wird es den Grundschulen und den weiterführenden Schulen in den Jahrgangsstufen 5 und 6 im Schuljahr 2011/12 freigestellt, die Vorgaben der Stundentafeln für das Fach Theater umzusetzen. Ziel ist es, spätestens zum Schuljahr 2012/13 die verbindliche Einführung des Fachs gemäß Stundentafel an allen Schulen umzusetzen. 4. Weiteres Verfahren Angesichts der gegenüber dem im Februar 2011 vorgelegten Stundentafelentwurf vorgenommenen Änderungen - insbesondere in der Stundentafel der Grundschule und bezogen auf die Stärkung der Künste in allen Schulformen - erhalten die Kammern erneut Gelegenheit, zu dieser Vorlage eine Stellungnahme abzugeben. Die Befassung der Deputation ist für den vorgesehenen. Entwurf einer Verordnung über die Stundentafeln der Grundschule und der Sekundarstufe I der Stadtteilschule und des Gymnasiums (STVO-GStGy Vom... Auf Grund von 8 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBI. S. 97, zuletzt geändert am 21. September 2010 (HmbGVBI. S. 551 in Verbindung mit Artikel 2 2 Absatz 8 des 14. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21. September 2010 (HmbGVBI. S. 551 sowie 1 Nummer2 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 20. April 2010 (HmbGVBI. S. 324 wird verordnet: 1 Stundentafeln (1 Die Stundentafeln weisen für jede Schulform jeweils die Anzahl der Unterrichtsstunden aus, die in den Fächern und Lernbereichen bis zur letzten Jahrgangsstufe der Schulform beziehungsweise Schulstufe insgesamt zu erteilen sind (Grundstunden. Für jedes Fach und jeden Lernbereich weisen sie die Stunden aus, die über eine Jahrgangsstufe oder mehrere Jahrgangsstufen mindestens zu erteilen sind, damit ein Schulabschluss erteilt werden darf (Mindeststunden. Der Gestaltungsraum der Schule ergibt sich aus der Differenz zwischen den Grundstunden und den Mindeststunden. (2 Bei der Umrechnung der Grund- und Mindeststunden in Wochenstunden entspricht ein Schuljahr 38 Unterrichtswochen. (3 Für die Ausgestaltung der schuleigenen Stundentafel gelten folgende Vorgaben:

5 5 1. Die Erfüllung der in den Bildungsplänen niedergelegten Anforderungen ist sicherzustellen. 2. In der Grundschule sind jeweils 27 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 20 % Zeitstunden zu unterrichten. 3. In der Stadtteilschule und im Gymnasium sind jeweils mindestens 30 Unterrichtsstunden von 45 Minuten Dauer beziehungsweise 22 V2 Zeitstunden pro Jahrgangsstufe zu unterrichten. 4. Die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und Sport werden in jeder Jahrgangsstufe unterrichtet; in bilingualen Schulen ist das Fach Englisch spätestens ab Jahrgangsstufe 3 zu unterrichten, Nummer 1 bleibt unberührt 5. Das Unterrichtsangebot von Stadtteilschule und Gymnasium in weiteren Sprachen ist so zu gestalten, dass in mindestens einer weiteren Sprache vier Jahre lang aufsteigender Unterricht belegt werden kann. 6. Das Fach Religion wird in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in jeder Jahrgangsstufe unterrichtet. 2 Aufgabengebiete Der Unterricht in den Aufgabengebieten wird in die Unterrichtsstunden integriert, die auf die beteiligten Fächer oder Lernbereiche entfallen. Der Umfang des Unterrichts in den Aufgabengebieten umfasst in jeder Schulform mindestens ein Zehntel der Grundstunden. 3 Gestaltungsraum, Wahlpflichtbereich (1 Der Gestaltungsraum und der Wahlpflichtbereich ermöglichen es der Schule, Schwerpunkte zu setzen. In der Grundschule kann der Gestaltungsraum zur Einrichtung einer offenen Eingangs- und Schlussphase in den Jahrgangsstufen 1 und 2 genutzt werden. (2 Die Schule kann Schwerpunkte setzen, indem sie insbesondere 1. den Unterricht in allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel verstärkt, 2. unterstützenden, vertiefenden oder erweiterten Unterricht für besondere Schülergruppen erteilt, 3. Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht in den Fächern und Lernbereichen einrichtet, für die ein von der zuständigen Behörde erstellter Rahmenplan oder ein von ihr genehmigtes schulisches Curriculum vorliegt, in dem die Anforderungen und Inhalte dargestellt sind, 4. Niederdeutsch unterrichtet, 5. Klassenlehrerstunden einrichtet, 6. Praxislerntage durchführt. (3 Zum Angebot im Wahlpflichtbereich zählen mindestens 1. in der Stadtteilschule eine weitere Sprache sowie zwei der Fächer Informatik, Bildende Kunst, Musik, Theater beziehungsweise die Lernbereiche Naturwissenschaften und Technik, Gesellschaftswissenschaften sowie Arbeit und Beruf; 2. im Gymnasium eine weitere Sprache sowie zwei der Fächer Musik, Theater, Bildende Kunst, Informatik oder ein Angebot aus den naturwissenschaftlichen Fächern; im altsprachlichen Gymnasium ist der Wahlpflichtbereich aufgehoben und stattdessen eine weitere Sprache Pflicht. 4 Schulveranstaltungen Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Betriebspraktika, Praxislerntage und Schulfahrten ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel. 5

6 6 Stundentafel für f r die Grundschule Für die Grundschulen gelten die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Stundentafeln. Grundschulen können auf Antrag und mit Genehmigung der zuständigen Behörde von den Stundentafeln abweichen, wenn die besondere Zusammensetzung oder Bedürfnisse ihrer Schülerschaft oder die regionalen Gegebenheiten dies erfordern. 6 Stundentafel für f r die Stadtteilschule Für die Stadtteilschulen gelten die in den Anlagen 3 und 4 beigefügten Stundentafeln. 7 Stundentafel für f r das Gymnasium Für die Gymnasien gelten die in den Anlagen 5 und 6 beigefügten Stundentafeln. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. 9 Übergangsbestimmung Die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 6 einer Stadtteilschule oder eines Gymnasiums besuchen, setzen ihre Schullaufbahn bis zum Ende dieser Jahrgangsstufe nach der Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I vom 20. Oktober 1998 (HmbGVB. S. 211 fort. Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 6 einer so genannten Starterschule besuchen, finden bis zum Ende dieser Jahrgangsstufe die 1 bis 4 dieser Verordnung sowie die Anlagen 3 und 4 zu 1 8 der Verordnung zur Einführung der Primarschule, der Stadtteilschule und des sechsstufigen Gymnasiums im Schuljahr 2010/2011 vom 24. Juni 2010 (HmbGVBI. S. 449 Anwendung. Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2011/12 die Jahrgangsstufen 9 und 10 der Stadtteilschule oder des Gymnasiums besuchen, setzen ihre Ausbildung bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 nach der Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I vom 20. Oktober 1998 (HmbGVBI. S. 211 fort. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn diese Schülerinnen und Schüler durch Wiederholung in eine Jahrgangsstufe eintreten, für die diese Verordnung Anwendung findet.

Hamburg, den 22. Juli Die Behörde für Schule und Berufsbildung

Hamburg, den 22. Juli Die Behörde für Schule und Berufsbildung lichen Gymnasium ist der aufgehoben und stattdessen eine Pflicht. 39 Schulveranstaltungen Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Betriebspraktika, Praxislerntage und Schulfahrten ersetzen den Unterricht

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 61 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. FREITAG, DEN 1. JULI 011 Tag Inhalt Seite 1. 6. 011 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 46.........................

Mehr

Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport

Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport Mitteilungsblatt der Behörde für Bildung und Sport MBlSchul Nr. 10 22. August 2007 I N H A L T Lesefassung der Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I (StVO-Sek I), zuletzt geändert durch

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 185 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I FREITAG, DEN 6. JULI 2007 Tag Inhalt Seite 20. 6. 2007 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I...........

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT 2 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I Nr. 37 FREITAG, DEN 30. OKTOBER 998 Tag Inhalt Seite 20. 0. 998 Verordnung über die Stundentafeln für die Sekundarstufe I (STVO-Sek I).........................

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 117 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 6 DIENSTAG, DEN 9. FEBRUAR 2010 Tag Inhalt Seite 11. 1. 2010 Vierte Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von

Mehr

Entwurf (Stand ) Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang

Entwurf (Stand ) Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Entwurf (Stand 26.05.2008) Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 2008 Gült. Verz. Nr. Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Stundentafel für die Primarstufe

Mehr

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 20. Juni 2008

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 20. Juni 2008 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum verkürzten gymnasialen Bildungsgang Vom 20. Juni 2008 Gült. Verz. 7203 Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Stundentafel für die Primarstufe und die Sekundarstufe

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 20. Juli 2018 Nummer 45 Sechste Verordnung zur Änderung der Sekundarstufe I-Verordnung Vom 17. Juli

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08) 223 331 Stundentafel für die Realschule plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.Nr. 969/08) 1 Allgemeines Die Stundentafel

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 12. September 2007 (9321/R 94C Tgb.-Nr.

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 12. September 2007 (9321/R 94C Tgb.-Nr. 223331 Stundentafeln für die 5 bis 9/10 der Hauptschule, der Regionalen Schule, der Dualen Oberschule, der Realschule, der Integrierten Gesamtschule und des Gymnasiums 1 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums

Mehr

Die Landesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag von CDU und FDP konsequent um. Darin heißt es:

Die Landesregierung setzt damit den Koalitionsvertrag von CDU und FDP konsequent um. Darin heißt es: Faktenblatt Völklinger Str. 49 40221 Düsseldorf Telefon (0211) 5867-3505/06 presse@msb.nrw.de 26. November 2018 Schulfach Wirtschaft kommt 2020/21 Zielsetzung Schule hat die Aufgabe, junge Menschen auf

Mehr

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule)

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) zum Vorschriftenverzeichnis 6511-31 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) vom 9. August 1996 (GBl. S. 534, ber. 584; K.u.U.

Mehr

Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung. Vom

Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung. Vom Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Kontingentstundentafelverordnung Vom Aufgrund des 9 Absatz 1 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S.

Mehr

1. Stundentafel der Integrierten Sekundarschule

1. Stundentafel der Integrierten Sekundarschule Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung Thema: Stundentafel Geänderte Fassung Bearbeitung email www.berlin.de/sen/bwf Dr. Thomas Nix thomas.nix@senbwf.berlin.de Stand Februar 2010 Inhalt

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 29. Jahrgang Potsdam, den 6. Februar 2018 Nummer 9 Fünfte Verordnung zur Änderung der Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung Vom 30.

Mehr

Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Sylvia Eisenberg, MdL Landeshaus Kiel. Kiel, 15. Oktober Kontingentstundentafel

Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Sylvia Eisenberg, MdL Landeshaus Kiel. Kiel, 15. Oktober Kontingentstundentafel Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Sylvia Eisenberg, MdL Landeshaus 24105 Kiel Kiel, 15. Oktober 2007 Ministerin Kontingentstundentafel

Mehr

Quelle: Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr: Landesrecht BW Gesamtes Gesetz Quelle: juris-abkürzung: GemSchulSekIV BW Ausfertigungsdatum: 22.06.2012 Gültig ab: 01.08.2012 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: GBl. 2012, 470 Gliederungs-Nr: 2214-3 Verordnung

Mehr

Erlass vom 1. August 2011 mit den Änderungen vom 12. Juni 2013 und 21. August 2014

Erlass vom 1. August 2011 mit den Änderungen vom 12. Juni 2013 und 21. August 2014 Schulverwaltung Erlass vom 1. August 2011 mit den Änderungen vom 12. Juni 2013 und 21. August 2014 Kontingentstundentafeln für die Grundschule, für die Regionalschule, für die Gemeinschaftsschule und für

Mehr

APO-S I. die Bestimmungen für das Gymnasium. Besondere Bestimmungen für die Hauptschule. Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule

APO-S I. die Bestimmungen für das Gymnasium. Besondere Bestimmungen für die Hauptschule. Besondere Bestimmungen für die Gesamtschule Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/ 2009 die Klassen 9 oder 10 besuchen, gelten die nachfolgenden Vorschriften der früheren AO-S I fort: 6 Abs. 1 bis 6 AO-S I statt 3 APO-S I, 1 bis 19

Mehr

Ausbildungs- und Prüfungsordnung. für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums

Ausbildungs- und Prüfungsordnung. für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums APO-GrundStGy Die Verordnung ersetzt: die APO-AS die APO-iGS die APO-kGS die

Mehr

In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen: Deutsch Mathematik Kunst oder Musik

In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen: Deutsch Mathematik Kunst oder Musik Erläuterung zu den Information für die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 zu den geplanten Änderungen der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) ab dem Schuljahr 2017/18 im Zusammenhang

Mehr

Verordnung zur Einführung der Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe. Vom

Verordnung zur Einführung der Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe. Vom Verordnung zur Einführung der Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe Vom 05.02.2016 Aufgrund der 4 Abs. 5 und 4a Abs. 3 in Verbindung mit 185 Abs. 1 des Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005

Mehr

die Bestimmungen für das Gymnasium. B e sonde re Bestimmun gen für die Ha uptschule Besonder e Bestimmungen für die Gesamtschule

die Bestimmungen für das Gymnasium. B e sonde re Bestimmun gen für die Ha uptschule Besonder e Bestimmungen für die Gesamtschule 13 1 Nr. 1.1 ü Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (Ausbildungsordnung Sekundarstufe I AO-S I) Vom 1. Oktober 1998 zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 005 (SGV. NRW. 3) 6 Unterrichtsorganisation,

Mehr

Hessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule

Hessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule 1 Inhalt Sie erhalten Informationen zu folgenden Fragen: Welche Rechte haben Sie als Eltern bei der Wahl des weiterführenden

Mehr

Der Senator für Bildung und Wissenschaft 30. Dezember 2002 Herr Dr. Laudenbach Tel.: Vorlage L 169

Der Senator für Bildung und Wissenschaft 30. Dezember 2002 Herr Dr. Laudenbach Tel.: Vorlage L 169 Der Senator für Bildung und Wissenschaft 30. Dezember 2002 Herr Dr. Laudenbach Tel.: 361 8353 Vorlage L 169 für die Sitzung der Deputation für Bildung am 16. Januar 2003 Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 449 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 24 FREITAG, DEN 9. JULI 2010 Tag Inhalt Seite 24. 6. 2010 Verordnung zur Einführung der Primarschule, der Stadtteilschule und des sechsstufigen

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004.

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I. Vom 1. April 2004. Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004. Aufgrund von 35 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Mehr

Stundentafel Schule für Schwerhörige. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule)

Stundentafel Schule für Schwerhörige. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule) Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Schwerhörige (Sonderschule) vom 24. Juni 1986 (GBl. S. 270; K.u.U. S. 374) geändert durch: Verordnung vom 15. August

Mehr

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.*

Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen in der Sekundarstufe I (Sek I-Üg-VO). Vom 1. April 2004.* Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) (GVBl. LSA S. 238/2004), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.12.2011 (GVBl. LSA S. 894 Auszug aus o. g. Änderungsverordnung: 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung

Mehr

Versetzungsordnung Realschulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung)

Versetzungsordnung Realschulen. Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBl. S. 147; K.u.U. S. 61) geändert durch: 1. Verordnung vom 16. Juli 1990

Mehr

Die Senatorin für Kinder und Bildung. Vorlage Nr. L 47/19. für die staatliche Deputation für Bildung

Die Senatorin für Kinder und Bildung. Vorlage Nr. L 47/19. für die staatliche Deputation für Bildung Die Senatorin für Kinder und Bildung Dr. Heike Buhse Tel.: 361 15871 Vorlage Nr. L 47/19 für die staatliche Deputation für Bildung Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen

Mehr

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Anne-Frank-Realschule Ettlingen Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar

Mehr

1) [Amtl. Anm.:] Für zweisprachige Züge gelten modifizierte Stundentafeln, die das Staatsministerium festlegt.

1) [Amtl. Anm.:] Für zweisprachige Züge gelten modifizierte Stundentafeln, die das Staatsministerium festlegt. GSO: Anlage 1 Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 Anlage 1 (zu 15 Abs. 1) Stundentafeln für die Jahrgangsstufen 5 bis 101) 1) [Amtl. Anm.:] Für zweisprachige Züge gelten modifizierte Stundentafeln,

Mehr

RICHTLINIEN für die Zahl der Schülerinnen und Schüler von Fachabteilungen und von Wahlfächern

RICHTLINIEN für die Zahl der Schülerinnen und Schüler von Fachabteilungen und von Wahlfächern RICHTLINIEN für die Zahl der Schülerinnen und Schüler von Fachabteilungen und von Wahlfächern (vom 7. Mai 2008) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 22.

Mehr

GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL

GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL www.gemeinsam-bilden.de GYMNASIUM & GEMEINSCHAFTSSCHULE ZWEI-SÄULEN-MODELL Im Bereich der weiterführenden allgemein bildenden Schulen wird zum Schuljahr

Mehr

Regelstundentafel der Sekundarschule. Jahrgangsstufe H R H R

Regelstundentafel der Sekundarschule. Jahrgangsstufe H R H R Anlage 1 zur Deputationsvorlage L 45 Stundentafeln der allgemeinen Schularten der Sekundarstufe I (Die kursiven Werte in Klammern stellen die Werte der alten Stundentafel bei Veränderung dar.) Regelstundentafel

Mehr

Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche

Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen RdErl. d. MK v. 9.6.2007 25-80 009 VORIS 22410; SVBl 7/2007 Nach 32 Abs. 1 NSchG sind die Schulen im Rahmen der staatlichen

Mehr

Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz)

Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) 17/22 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 11. Juli 2018 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge im Gymnasium (13. Schulrechtsänderungsgesetz) Gesetz zur Neuregelung

Mehr

Unterricht ab Klasse 10. -Informationen 2016-

Unterricht ab Klasse 10. -Informationen 2016- Unterricht ab Klasse 10 -Informationen 2016- Gesetzliche Grundlagen Brandenburgische Bildungsgesetz Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) vom 02.08.07 (GVBl II S.200) Verwaltungsvorschrift

Mehr

Unterricht ab Klasse 10. -Informationen 2018-

Unterricht ab Klasse 10. -Informationen 2018- Unterricht ab Klasse 10 -Informationen 2018- Gesetzliche Grundlagen Brandenburgisches Bildungsgesetz Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) vom 02.08.07 (GVBl II S.200), zuletzt

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Art.-Nr. 764918020 505 Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 74. Jahrgang Nr. 20 Berlin,

Mehr

Rigbers, Nicole 25. Januar B e r i c h t Nr. L 532/19

Rigbers, Nicole 25. Januar B e r i c h t Nr. L 532/19 Rigbers, Nicole 25. Januar 2017 Tel. 2260 B e r i c h t Nr. L 532/19 für die Sitzung der staatlichen Deputation für Kinder und Bildung am 08.02.2017 unter Verschiedenes Bericht: Verordnung zur Neuregelung

Mehr

Die Senatorin für Kinder und Bildung Herr Nelson (21) Vorlage Nr. L 66/19. für die staatliche Deputation für Bildung am

Die Senatorin für Kinder und Bildung Herr Nelson (21) Vorlage Nr. L 66/19. für die staatliche Deputation für Bildung am Die Senatorin für Kinder und Bildung Herr Nelson (21) Frau Perplies (LIS-D) Vorlage Nr. L 66/19 für die staatliche Deputation für Bildung am 08.02.2017 Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt

Mehr

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I

Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Landesrecht Hessen Titel: Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I Normgeber: Hessen Redaktionelle

Mehr

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom

Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO) vom Entwurfsfassung vom 06.12.2006 Aufgrund der 16 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 Satz 3, 19 Abs. 3 Satz 4, 128 Abs. 2 und 3 des Schulgesetzes (SchulG) in der

Mehr

Vorlage L 76/18. für die staatliche Deputation für Bildung. Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Vorlage L 76/18. für die staatliche Deputation für Bildung. Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Beschlussfassung Herr Dr. Fleischer-Bickmann(LIS-D) Tel.: 361 8352 Vorlage L 76/18 für die staatliche Deputation für Bildung Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Mehr

Gesetz- und Verordnungsblatt

Gesetz- und Verordnungsblatt Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 3. Mai 2013 Nummer 34 Verordnung über Religionsunterricht und Weltanschauungsunterricht an Schulen (Religions-

Mehr

Große Anfrage. BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode

Große Anfrage. BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/7410 20. Wahlperiode 23.04.13 Große Anfrage der Abgeordneten Robert Heinemann, Dr. Walter Scheuerl, Karin Prien, Christoph de Vries, Nikolaus

Mehr

Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluß aufbauen

Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluß aufbauen Verordnung über die Ausbildung an den einjährigen Berufsfachschulen, die auf einem mittleren Bildungsabschluß aufbauen (Vom 18. September 1978 - ABl. S. 778 - i. d. F. vom 23. September 1981 - ABl. S.

Mehr

Vorlage L für die Sitzung der staatlichen Deputation für Bildung

Vorlage L für die Sitzung der staatlichen Deputation für Bildung Beschlussfassung Die Senatorin für Bildung, Herr Dr. Fleischer-Bickmann(LIS-D) Wissenschaft und Gesundheit Tel.: 361 8352 Vorlage L-50-18 für die Sitzung der staatlichen Deputation für Bildung Zulassung

Mehr

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen:

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen: 16/10 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 7. November 2012 folgendes Gesetz beschlossen: Gesetz zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen und wohnungsnahen Grundschulangebots in Nordrhein-Westfalen

Mehr

Hessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule

Hessisches Kultusministerium. Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule Mein Kind kommt in die 5. Klasse Informationen zum Übergang in die weiterführende Schule 1 Inhalt Sie erhalten Informationen zu folgenden Fragen: Welche Rechte haben Sie als Eltern bei der Wahl des weiterführenden

Mehr

Das Saarland macht Schule: Die Gemeinschaftsschule

Das Saarland macht Schule: Die Gemeinschaftsschule Das Saarland macht Schule: Die Gemeinschaftsschule Schulformen im Saarland Eweiterte Realschule Gesamt- schule Gymnasium Grundschule 2 Schulreform im Saarland Gemeinschaftsschule Gymnasium Grundschule

Mehr

Hessisches Kultusministerium

Hessisches Kultusministerium Hessisches Kultusministerium 06. Februar 2013 Kultusministerin Nicola Beer: Alle Schulen bekommen mehr Ab dem 01.08.2013 105% Unterrichtsversorgung im Landesdurchschnitt Sozialindex wird eingeführt Zum

Mehr

Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) Vom 21. Juli Inhaltsübersicht

Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) Vom 21. Juli Inhaltsübersicht Landesverordnung über die gymnasiale Oberstufe (Mainzer Studienstufe) Vom 1. Juli 010 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich Ziele der gymnasialen Oberstufe Aufbau und Abschluss der gymnasialen Oberstufe 4

Mehr

2014 Verkündet am 10. Juli 2014 Nr. 75. Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen. Vom 7. Juli 2014

2014 Verkündet am 10. Juli 2014 Nr. 75. Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen. Vom 7. Juli 2014 330 2014 Verkündet am 10. Juli 2014 Nr. 75 Aufgrund Verordnung zur Änderung schulrechtlicher Verordnungen Vom 7. Juli 2014 - des 38 Absatz 5 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung

Mehr

Entscheidungshilfe. Welche Schule für mein Kind?

Entscheidungshilfe. Welche Schule für mein Kind? Entscheidungshilfe Welche Schule für mein Kind? Schulreform im Saarland Erweiterte Gesamtschule Gemeinschaftsschule Realschule Gymnasium Grundschule Seite 2 Abschlüsse Gemeinschaftsschule Gymnasium Abitur

Mehr

Informationen über die Profiloberstufe

Informationen über die Profiloberstufe Informationen über die Profiloberstufe Februar 2018 Themen Kernfächer Profile: Belegverpflichtungen und Wahlmöglichkeiten Abiturprüfung Allgemeine Hochschulreife Besondere Lernleistung Deutsch Mathematik

Mehr

Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Hauptschulen, Realschule...

Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Hauptschulen, Realschule... Page 1 of 6 223300 Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Regionalen Schulen und Gesamtschulen (Klassen 5 bis 10) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums

Mehr

Oberstufe Sek II. Die Oberstufe des GBG umfasst im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 276 Schülerinnen und Schüler, davon 127 Mädchen (ca. 46 %).

Oberstufe Sek II. Die Oberstufe des GBG umfasst im Schuljahr 2013/2014 insgesamt 276 Schülerinnen und Schüler, davon 127 Mädchen (ca. 46 %). Oberstufe Sek II Die Oberstufe des Gymnasiums (Sekundarstufe II) umfasst die Jahrgangsstufen EF - Q2 bzw. 10-12. Sie setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Jg. 5 9 (Sekundarstufe I) fort. Im Unterschied

Mehr

Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1991, 399 Gliederungs-Nr:

Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 1991, 399 Gliederungs-Nr: Quelle: juris-abkürzung: Ges/Hw/SozBerFschulV BR Ausfertigungsdatum: 24.09.1991 Gültig ab: 01.08.1992 Gültig bis: 31.07.2015 Dokumenttyp: Verordnung Fundstelle: Brem.GBl. 1991, 399 Gliederungs-Nr: 223-k-24

Mehr

Versetzungsordnung für die International German School HCMC (IGS)

Versetzungsordnung für die International German School HCMC (IGS) Versetzungsordnung für die International German School HCMC (IGS) 1. Grundschule (Klassenstufen 1-4) Der Unterricht in der Grundschule kann fächer-, klassen- oder klassenstufenübergreifend eingerichtet

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern 1 A 8970 Mecklenburg-Vorpommern Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 26. Jahrgang Schwerin, den 20. Januar Nr. 1/2016 Inhalt Seite I. Amtlicher Teil Schule Zweite Verordnung

Mehr

Grundschule - Hauptschule - Werkrealschule 500 Schülerinnen und Schüler 45 Lehrerinnen und Lehrer Innenstadtschule 25 Nationen

Grundschule - Hauptschule - Werkrealschule 500 Schülerinnen und Schüler 45 Lehrerinnen und Lehrer Innenstadtschule 25 Nationen Grundschule - Hauptschule - Werkrealschule 500 Schülerinnen und Schüler 45 Lehrerinnen und Lehrer Innenstadtschule 25 Nationen Ziele Lernen und Leistung Das einzelne Kind im Mittelpunkt Grundbildung und

Mehr

Fragen & Antworten zur Leistungsbewertung im Zusammenhang mit dem neuen Rahmenlehrplan 1-10 für das Land Berlin

Fragen & Antworten zur Leistungsbewertung im Zusammenhang mit dem neuen Rahmenlehrplan 1-10 für das Land Berlin Fragen & Antworten zur Leistungsbewertung im Zusammenhang mit dem neuen Rahmenlehrplan 1-10 für das Land Berlin 1. Frage: Welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Rahmenlehrplan 1-10 und dem Thema Leistungsbewertung?

Mehr

Anhang zum Konzept für das 60 Minuten Modell der Viktoriaschule Aachen

Anhang zum Konzept für das 60 Minuten Modell der Viktoriaschule Aachen Anhang zum Konzept für das 60 Minuten Modell der Viktoriaschule Aachen 1. Stundentafeln a) Stundentafel für die kommenden Klassen nach G 8 In der Anlage finden Sie die von der Lehrerkonferenz beschlossene

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) 223 240 Unterrichtsorganisation an Realschulen plus Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 7. April 2009 (941 B Tgb.- Nr. 981/08) Unter Wahrung eigener

Mehr

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Oberschule

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Oberschule Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Oberschule Ab wann können Oberschulen geführt werden? Eine Oberschule kann seit Schuljahresbeginn 2011/2012 beginnend mit der Einrichtung eines 5. Schuljahrgangs

Mehr

Zweite Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 23. Juni Artikel 1

Zweite Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 23. Juni Artikel 1 Zweite Verordnung zur Regelung der Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 23. Juni 2010 Auf Grund des 24 Absatz 6, des 38 Absatz 5, des 45 und des 49 in Verbindung mit 67 des Bremischen Schulgesetzes

Mehr

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien

Versetzungsordnung berufliche Gymnasien zum Vorschriftenverzeichnis 66 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an beruflichen Gymnasien (Versetzungsordnung berufliche Gymnasien) vom 19. Mai 1999 (GBl. S. 5, ber. S. 59;

Mehr

Quelle: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (APO-BOS) Vom 18. Januar 2012

Quelle: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsoberschule (APO-BOS) Vom 18. Januar 2012 Amtliche Abkürzung: APO-BOS Ausfertigungsdatum: 18.01.2012 Gültig ab: 01.02.2012 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2012, 18 Gliederungs-Nr: 223-1-32 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Mehr

Zeugnisse Klasse 3/4. Schuljahr 2016/17

Zeugnisse Klasse 3/4. Schuljahr 2016/17 Zeugnisse Klasse 3/4 Schuljahr 2016/17 Ausbildungs-und Prüfungsordnung 8 Zeugnisse in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 (1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 3 werden jeweils am Ende eines Schuljahres Zeugnisse in

Mehr

Die KMK stellt jährlich die Gesamtstundenzahl der Schüler zusammen, bezieht sich hierbei aber nicht auf Fächer, sondern lediglich auf die Schultypen.

Die KMK stellt jährlich die Gesamtstundenzahl der Schüler zusammen, bezieht sich hierbei aber nicht auf Fächer, sondern lediglich auf die Schultypen. Vergleich der Kontingentstundentafeln 8 (1) und 13 Die Kontingentstundentafel einer Schulart legt die Gesamtzahl der Jahreswochenstunden in einem Fach, einem Fächerverbund oder in einer Fächergruppe für

Mehr

Unterricht ab Klasse 10. -Informationen 2019-

Unterricht ab Klasse 10. -Informationen 2019- Unterricht ab Klasse 10 -Informationen 2019- Gesetzliche Grundlagen Brandenburgisches Bildungsgesetz Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) vom 02.08.07, zuletzt geändert 17.07.2018

Mehr

Inhalte Wahl einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache ab Jgst. 10 Auswirkungen auf die Kurswahl in der Oberstufe Hinweise zum Auslandsaufenthalt ab Jgst. 10 Nachteilsausgleich (z.b. für Legastheniker)

Mehr

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I 333 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 41 DIENSTAG, DEN 12. AUGUST 2014 Tag Inhalt Seite 4. 8. 2014 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die

Mehr

Kurswahl für die Sekundarstufe II

Kurswahl für die Sekundarstufe II Kurswahl für die Sekundarstufe II Zusammenfassung der Informationsveranstaltungen im August 2017 Grundlage der dargestellten Informationen und Regelungen bildet die Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung

Mehr

APO-SPA. Amtliche Abkürzung: Quelle: Ausfertigungsdatum: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389. Gültig ab: Gliederungs-Nr:

APO-SPA. Amtliche Abkürzung: Quelle: Ausfertigungsdatum: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389. Gültig ab: Gliederungs-Nr: Seite 1 von 8 APO-SPA Amtliche Abkürzung: Ausfertigungsdatum: 31.10.2007 Gültig ab: 01.12.2007 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: HmbGVBl. 2007, 389 Gliederungs-Nr: 223-1-49 Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Mehr

Unterricht ab Klasse 9. -Informationen April 2018-

Unterricht ab Klasse 9. -Informationen April 2018- Unterricht ab Klasse 9 -Informationen April 2018- Gesetzliche Grundlagen Brandenburgische Bildungsgesetz Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I (Sek I-V) vom 02.08.07 (GVBl II S.200)

Mehr

Einführung des Deutschen Internationalen Abiturs an der Deutschen Schule Athen

Einführung des Deutschen Internationalen Abiturs an der Deutschen Schule Athen Einführung des Deutschen Internationalen Abiturs an der Deutschen Schule Athen 1 Aufgabe und pädagogische Zielsetzung der DSA Im Rahmen der Auswärtigen Kulturpolitik hat die DSA die Aufgabe, deutschsprachige

Mehr

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V)

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V) Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs am Fachgymnasium (Fachgymnasiumsverordnung - FGVO M-V) GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 223-6 - 67 Vom 12. September 2016 (Mittl.bl. BM M-V S. 266) Aufgrund des

Mehr

A. Humanistisches Gymnasium (HG)

A. Humanistisches Gymnasium (HG) Stundentafeln für die 5 bis 11 1) A. Humanistisches Gymnasium (HG) Latein/Englisch 3)4)5)6)7) 5 4 4 3 3 3 3 Englisch/Latein 3)4)5)6)7) - 4 4 4 3 3 3 Griechisch - - - 4 4 3 3 2 B. Sprachliches Gymnasium

Mehr

Johann-Christian-Reinhart- Gymnasium Hof/S Wahl einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache ab Jgst. 10

Johann-Christian-Reinhart- Gymnasium Hof/S Wahl einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache ab Jgst. 10 Wahl einer neu einsetzenden spät beginnenden Fremdsprache ab Jgst. 10 Auswirkungen auf das individuelle Kursprogramm in der Oberstufe Belegungsverpflichtung für die spät beginnende Fremdsprache in Jahrgangsstufe

Mehr

Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand

Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand DEUTSCHE SCHULE MAILAND Haupt- und Realschulordnung der Deutschen Schule Mailand Auf Empfehlung der Gesamtlehrerkonferenz vom Schulleitungskomitee der Deutschen Schule Mailand verabschiedete Fassung vom

Mehr

Verordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule * Vom 16. September 1996 (Stand 1. September 2014)

Verordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule * Vom 16. September 1996 (Stand 1. September 2014) Verordnung über die Promotion am Gymnasium der Kantonsschule * Vom 16. September 1996 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf die Schulordnung der Kantonsschule 1), verordnet: 1. Allgemeines

Mehr

Die Ministerin. ll.alnld'u\g inior.dlrh8n...we.stmen 16.. WAHlPERIODe VORLAGE 16/3923. aue Abg.

Die Ministerin. ll.alnld'u\g inior.dlrh8n...we.stmen 16.. WAHlPERIODe VORLAGE 16/3923. aue Abg. Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin Ministerium for Schule und Weiterbildung NRW, 40190 DOsseidorf )0, Mai 016 Seite 1 von An die Präsidentin des Landtags

Mehr

Schriftliche Kleine Anfrage

Schriftliche Kleine Anfrage BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/5353 20. Wahlperiode 28.09.12 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Walter Scheuerl (CDU) vom 21.09.12 und Antwort des Senats Betr.:

Mehr

Marie-Curie-Gymnasium Ludwigsfelde

Marie-Curie-Gymnasium Ludwigsfelde Marie-Curie-Gymnasium 14974 Ludwigsfelde Tag der offenen Tür Samstag, 18. Januar 2014, 09:00 bis 12:00 Uhr Postanschrift: Ernst-Thälmann-Str. 17 14974 Ludwigsfelde Telefon: 03378 51 878 0 Telefax: 03378

Mehr

Einführungsphase (Klasse 10)

Einführungsphase (Klasse 10) Einführungsphase (Klasse 10) Zuständiger Koordinator: Herr Bestian Tel.: 0551/400-5777, email: t.bestian@goettingen.de Funktion der Einführungsphase : Vorbereitung auf Kursstufe, berufsorientierender Unterricht,

Mehr

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien

Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien Auszug aus der Schulordnung für die öffentlichen Realschulen plus, Integrierten Gesamtschulen, Gymnasien, Kollegs und Abendgymnasien (Übergreifende Schulordnung) vom 12. Juni 2009 66 Versetzung im Gymnasium

Mehr

Georg-Büchner-Gymnasium. Informationen zur gymnasialen Oberstufe

Georg-Büchner-Gymnasium. Informationen zur gymnasialen Oberstufe Georg-Büchner-Gymnasium Informationen zur gymnasialen Oberstufe Stand April 2014 Merkmale der gymnasialen Oberstufe Der Unterricht findet in der E-Phase und in der Q-Phase im Kurssystem statt. Die Schülerinnen

Mehr

Bezeichnung und Name der Regionalschule. Zeugnis. über den Erwerb des. Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses. Vorname(n) und Familienname

Bezeichnung und Name der Regionalschule. Zeugnis. über den Erwerb des. Ersten allgemeinbildenden Schulabschlusses. Vorname(n) und Familienname Zeugnisformulare für Abschlusszeugnisse an Regional- und Gemeinschaftsschulen An l. Erlass des Ministeriums für und Berufsbildung vom 4. September 04 III 5 Für die Ausfertigung der Abschlusszeugnisse an

Mehr