Umgestaltung des Verbraucherprivatrechts

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1 Umgestaltung des Prof. Dr. Markus Artz 1

2 Hintergrund der Neuregelung Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherrechte (2011/83/EU) vom Umsetzungsgesetz vom Inkrafttreten nach Vorgabe der Richtlinie am Freitag, dem

3 Herzstück der Reform Neuregelung des verbraucherprivatrechtlichen Widerrufsrechts 3

4 Einzelne Widerrufsrechte 312g BGB Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen Darüber hinaus: 485 BGB Widerrufsrecht bei Teilzeitwohnrechteverträgen 495 BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen 510 II BGB Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen 4

5 Widerrufsrecht Besondere Vertriebsformen Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge 5

6 Anwendungsbereich 312 Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. 6

7 Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Definition in 312b BGB Enorme Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge, 1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, 2. für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, 3. die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder 4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen. 7

8 Fernabsatzverträge Definition 312c Fernabsatzverträge (1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. (2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, s, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. 8

9 Widerrufsrecht Besondere Vertriebsformen Einräumung des Widerrufsrechts in 312 g Abs. 1 BGB Umfangreicher Ausnahmekatalog zum Widerrufsrecht in 312g Abs. 2 BGB Beispiel: Waren nach Kundenspezifikation. Nicht mehr generell ausgenommen: Bestellter Besuch des Unternehmers. 9

10 Grundnorm zum Widerrufsrecht weiterhin in 355 BGB 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 10

11 Zur Widerrufserklärung Formloser, d.h. auch mündlicher Widerruf der Willenserklärung ist nun möglich. Allerdings bedarf es der eindeutigen Erklärung (Auslegung der Erklärung nach allgemeinen Grundsätzen jedoch möglich). Weiterhin kein Begründungserfordernis für den Widerruf. Schlichte Erklärung durch Rücksendung der Ware genügt nicht mehr; Erklärung ist der Ware beizulegen. Das Rückgaberecht ( 508Abs.1BGBa.F.)gibtesnichtmehr. Die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt; Zugang der Erklärung beim Vertragspartner ist aber notwendig. Wirksamer Vertragsschluss ist nicht Voraussetzung für die Widerruflichkeit der Willenserklärung: Verbraucher kann auch vor Vertragsschluss die bereits abgegebene Willenserklärung widerrufen. Zeitpunkt des Vertragsschlusses hat nur Relevanz für die Widerrufsfrist. Beginn der Widerrufsfrist ist vom Entstehen des Widerrufsrechts zu trennen. 11

12 Widerrufsfrist 12

13 355 BGB Grundnorm zum Widerrufsrecht (2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ausgangspunkt Vertragsschluss, nicht mehr Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers. WichtigeErgänzungin 356bis356cBGB 13

14 Neue Systematik - Ergänzung des 355 BGB Ergänzung der Grundnorm aus 355 BGB auf zwei Stufen: Vorschriften zu den einzelnen Widerrufsrechten: 356 bis 356c BGB Vorschriften zu den Rechtsfolgen: 357 bis 357c BGB Jeweils -Kette, z.b.: 495, 355, 356b, 357a BGB für das Verbraucherdarlehen. 14

15 Ergänzung zu den Besonderen Vertriebsformen 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nachanlage2zuartikel246a 1Absatz2Satz1Nummer1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. 15

16 Ergänzung zu den Besonderen Vertriebsformen 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (2) Die Widerrufsfrist beginnt 1. bei einem Verbrauchsgüterkauf, a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,( ) Wareneingang bedingt nun auch bei außerhalb von Geschäftsräumen den Beginn der Widerrufsfrist. 16

17 Ergänzung zu den Besonderen Vertriebsformen 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen (3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Widerrufsbelehrung bedingt Fristbeginn. Auch spätere BelehrunglöstdieFristvon14Tagenaus. 17

18 Beispiel zum Fernabsatzvertrag KumulativeVoraussetzungen für den Fristbeginn: Vertragsschluss ( 355 Abs. 2 BGB) Wareneingang ( 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB) Widerrufsbelehrung ( 356 Abs. 3 BGB) 18

19 Ergänzung zu den Besonderen Vertriebsformen 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen Abkehr vom ewigen Widerrufsrecht (3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monateund14TagenachdeminAbsatz2oder 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. 19

20 Rückabwicklung Rechtsfolgen des ausgeübten Widerrufs 20

21 Vollkommen neue Systematik der Regelung Nach neuem Recht findet ein Verweis auf die Vorschriften über den Rücktritt nach 346 ff. BGB nicht mehr statt. Die Abwicklung nach Widerruf wird eigenständig und abschließend geregelt. Einschlägige Vorschriften sind: 355Abs.3BGB 357ff.BGB 361Abs.1BGB 21

22 355 BGB Grundnorm zum Widerrufsrecht (3) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren. Unterschiedlicher Zeitpunkt des Fristbeginns für Unternehmer und Verbraucher. Höchstfrist : Wichtige Ergänzung zu Besonderen Vertriebsformen in 357 BGB: 14 Tage. 22

23 Keine Zug-um-Zug-Leistung Obwohl die beiderseitigen Rückgewährpflichten das ursprüngliche Synallagma fortsetzen, sind sie nicht Zug um Zug zu erfüllen. 348 BGB ist für das Widerrufsschuldverhältnis nicht anwendbar. Verzug des einen Widerrufsschuldners tritt ein ohne Rücksicht auf die Pflichterfüllung des anderen Widerrufsschuldners. 23

24 Rechtsfolgen des Widerrufs bei Besonderen Vertriebsformen (1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. Höchstfrist im Sinne des 355 Abs. 3 Satz 2 BGB. 24

25 Rechtsfolgen des Widerrufs bei Besonderen Vertriebsformen (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat. Standard- Hinsendekosten sind zu erstatten. 25

26 Rechtsfolgen des Widerrufs bei Besonderen Vertriebsformen (4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Grundsätzlich Vorleistungspflicht des Verbrauchers. 26

27 Rechtsfolgen des Widerrufs bei Besonderen Vertriebsformen (5) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die empfangenen Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen. Einschränkung der Vorleistungspflicht. 27

28 Rechtsfolgen des Widerrufs bei Besonderen Vertriebsformen (6) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Grundsätzliche Belastung des Verbrauchers mit den Rücksendekosten. Diesbezüglich separate Belehrungspflicht. 28

29 Rechtsfolgen des Widerrufs bei Besonderen Vertriebsformen (7) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und 2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. Nur noch Belastung mit dem Wertersatz für Verschlechterung, keine Verpflichtung mehr, Nutzungen herauszugeben. 29

30 Rechtsfolgen des Widerrufs 361 Weitere Ansprüche, abweichende Vereinbarungen und Beweislast (1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. (2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer. 30

31 Abschließende Regelung 361 Abs.1 BGB Nach 361 Abs.1 BGB bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs. Weitere Ansprüche gegen den Unternehmer bleiben unberührt, z.b. aus Pflichtverletzung nach 280 Abs.1 wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung. Gegenüber dem Verbraucher bleiben auch Ansprüche unberührt, die sich aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis selbst ergeben, nämlich wegen Verletzung von Rückgewährpflichten, z.b. bei Verzug oder bei Gebrauch der Sache trotz erklärtem Widerruf. Der Ausschluss bezieht sich nur auf Ansprüche infolge des Widerrufs; Ansprüche jenseits davon kann der Unternehmer geltend machen, z.b. wegen Verletzung von Schutzpflichten gegenüber dem Unternehmer. Ausgeschlossen sind Bereicherungs- und deliktische Ansprüche, die auf dem Widerruf beruhen würden oder etwa auf Ersatz von Gebrauchsvorteilen nach 100 oder eines entgangenen Unternehmergewinns. 31

32 Änderungen im Verbraucherkreditrecht 32

33 Verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht 495 BGB (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach 355 zu. 495 Abs. 1 BGB regelt nur noch die Einräumung des Widerrufsrechts. Besonderheiten der Ausübung, Fristen u.s.w. finden sich nun im allgemeinen Schuldrecht( 355 ff. BGB). Hinsichtlich Finanzierungshilfen bleibt es bei dem Verweis in 506 Abs.1BGBauf 495BGB. 510 Abs. 3 BGB sieht nun ein eigenes Widerrufsrecht für Ratenlieferungsverträge vor(ergänzt durch 356c und 357c BGB). 33

34 Konkurrenzen 312g Widerrufsrecht (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß 355 zu. ( ) (3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denendemverbraucherbereitsaufgrundder 495,506bis 512 ein Widerrufsrecht nach 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht. 34

35 Widerrufsfrist Zwei relevante Widerrufsfristen im Verbraucherkreditrecht 355 Abs. 2 Satz 1 BGB: Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 356b Abs. 2 BGB: Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß 492 Absatz 6. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Die aus dem bisherigen Recht bekannte Monatsfrist existiert nur noch im Sonderfall des Verbraucherkredits. Eine verspätete Widerrufsbelehrung setzt etwa beim Fernabsatzvertrag die Widerrufsfrist von 14 Tagen in Gang. 35

36 Neukonzeption der 355 ff. BGB Ergänzung der Grundnorm aus 355 BGB auf zwei Ebenen: Vorschriften zu den einzelnen Widerrufsrechten: 356 bis 356c BGB: Einschlägig für den Verbraucherkredit 356b BGB Vorschriften zu den Rechtsfolgen des Widerrufs: 357 bis 357c BGB: Einschlägig für den Verbraucherkredit: 357a BGB 36

37 Regelung zum Fristbeginn im Verbraucherkredit 356 Abs. 1 BGB Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. 37

38 Fristbeginn bei ordnungsgemäßer Information Für Verbraucherkreditverträge kommt als weiterer Umstand gem. 356b Abs. 1 hinzu, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Vertragsurkunde (oder ein gleichgestelltes Dokument) zur Verfügung stellt, welche die Pflichtangaben nach 492 Abs. 2 BGB ivm Art bis 13 EGBGB zutreffend und ordnungsgemäß enthält. Hierzu gehört auch die Unterrichtung über das Widerrufsrecht nach Art Abs. 2 und gegebenenfalls bei verbundenem Geschäft nach 12Abs.1. Anders als die Widerrufsbelehrung(z.B. im Fernabsatzgeschäft) sind die Pflichtangaben zum Widerruf bei Verbraucherkreditverträgen Teil des Vertragsabschlusstatbestands. 38

39 Fristbeginn bei nachgeholten Pflichtangaben Beim gem. 494 Abs. 1 BGB formnichtigen Darlehensvertrag beginnt die Widerrufsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, die gem. 494Abs.2Satz1zurHeilungführt. Darüber hinaus ist der Beginn der Widerrufsfrist von der Nachholung fehlender oder fehlerhafter Pflichtangaben nach Maßgabe von 492 Abs. 6 abhängig. Führt die Heilung zu Veränderungen in den Vertragsbedingungen, stellt der Darlehensgeber dem Verbraucher gem. 494 Abs. 7 eine angepasste Vertragsabschrift zur Verfügung. Nach 356b Abs. 3 BGB beginnt die Widerrufsfrist erst dann. Sie verlängert sich nach 356b Abs. 2 Satz2aufeinenMonat. Führt die Heilung des formnichtigen Vertrags nicht zu einer Änderung der Vertragsbedingungen, genügt gem. 492 Abs. 6 Satz 1 die Nachholung auf einem dauerhaften Datenträger: Die Widerrufsfrist beginnt mit dieser Nachholung. Auch hier beträgt die Frist gem. 356bAbs.2Satz2einenMonat. In beiden Fällen ist der Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger auf den Fristbeginn und die Fristdauer gem. 492 Abs. 6 Satz 4 hinzuweisen (Fehlender Hinweis bleibt ohne Einfluss auf den Fristbeginn). 39

40 Fristende Die Widerrufsfrist endet gem. 355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 nach 14 Tagen oder einem Monat gem. 356b Abs. 2 Satz 2 ivm 492 Abs. 6 (Nachholung), nachdem die Pflichtangaben aus Art Abs. 2 EGBGB gegenüber dem Verbraucher als Darlehensnehmer gemacht wurden. WurdendiePflichtangabennachArt.247 6Abs.2EGBGBnichtgemacht, ist der Verbraucherdarlehensvertrag gem. 494 Abs. 2 Satz 1 nichtig, so dass sich die Frage des Fristendes nicht stellt. Das Gesetz bestimmt für Verbraucherkreditverträge nicht ein Erlöschen durch Zeitablauf, so dass ein unbefristetes, ewiges Widerrufsrecht entsteht, das allenfalls bis zur Grenze der Verwirkung (dazu jüngst Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749) zu beliebigem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Dagegen erlischt nach neuem Recht das Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossene Verträge nach zwölf Monatenund14Tagengem. 356Abs.3Satz2. 40

41 Vertragsabwicklung nach Widerruf durch den Verbraucher ( 355 Abs. 3, 357a, 361 Abs. 1 BGB) 41

42 Rückgewähr und Verzug Nach 355 Abs. 3 Satz 1 sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Jedoch bestimmt 357a Abs. 1 für den Verbraucherkredit eine Höchstfrist für die Rückgewähr, nämlich dreißig Tage. 42

43 Einzelne Ansprüche des Verbrauchers Rückgewähr Der Verbraucher hat gegen den Unternehmer gem. 355 Abs. 3 Satz 1 BGB Anspruch auf Rückgewähr von Geldleistungen, die er zur Erfüllung des widerrufenen Vertrags an den Unternehmer erbracht hatte. 357a Abs. 1 bestimmt für die Rückzahlung eine Höchstfrist von dreißig Tagen. Die Frist von dreißig Tagen beginnt gem. 355 Abs. 3 Satz 2 mit dem Zugang der Widerrufserklärung beim Unternehmer. 43

44 Einzelne Ansprüche des Verbrauchers Kein Wertersatz Abweichend vom bisherigen Recht (Anwendung von 346 Abs. 2 Nr. 1, 100 BGB) hat der Verbraucher gegen den Darlehensgeber oder den die Finanzierungshilfe leistenden Unternehmer keinen Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile, die in dem gezahlten Geld liegen. 44

45 Einzelne Ansprüche des Verbrauchers Verwendungs- und Aufwendungsersatz Ebenso abweichend vom früheren Recht ist die Rücktrittsvorschrift von 347 BGB nicht mehr anwendbar, so dass ein Anspruch wegen Ersatzes notwendiger Verwendungen auf die zurückzugewährende Sache nicht auf 347 Abs. 2 Satz 1 gestützt werden kann. Bereicherungsrechtlicher Ausgleich ist aber möglich. 45

46 Einzelne Ansprüche des Unternehmers Rückgewähr Der Unternehmer hat gegen den Verbraucher Anspruch auf Rückgewähr der empfangenen Leistungen spätestens nach dreißig Tagen gem. 357aAbs.1. DieFrist vondreißigtagenbeginntgem. 355 Abs. 3 Satz 2 mit der Abgabe der Widerrufserklärung durch den Verbraucher. 46

47 Rückgewähr des Darlehens an den Unternehmer Der Verbraucher hat das Darlehen, soweit es valutiert, an den Darlehensgeber zurückzuzahlen. Wird die Frist (30 Tage) überschritten, gerät der Verbraucher gem. 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug. Er schuldet gem. 288 Abs. 1 den Verzugszins, nicht aber den Vertragszins, unter Anwendung von 497 BGB. Dies bedeutet, dass der Verbraucher entgegen 289 Satz 1 Verzugszinsen nicht nur auf das Kapital, sondern auch auf rückständige Vertragszinsen schuldet. Der gem. 289 Satz 2, 252 im Allgemeinen geschuldete Wiederanlagezins ist gem. 497 Abs. 2 Satz 2 in der Höhe auf den gesetzliche Zinssatz nach 246 BGB beschränkt. 47

48 Rückgewähr von Sachen an den Unternehmer Im Falle von Finanzierungshilfen nach 506 BGB, die sich auf Sachen beziehen (z.b. Abzahlungskauf), hat der Unternehmer gegen den Verbraucher im Allgemeinen Anspruch auf Rücksendung auf dessen Kosten. Der Rücksendungsanspruch auf Kosten des Verbrauchers ergibt sich aus 357a Abs. 3 Satz 4,Abs.2Satz2,357Abs.6BGB. Die Regelungen über die Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen u.ä. werden entsprechend angewandt( 357aAbs.3Satz4BGB). 48

49 Einzelne Ansprüche des Unternehmers Nutzungsentschädigung Allgemeiner Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung des Vertragsgegenstands, wie er sich bis zum aus 346 Abs. 1, 100 BGB(Gebrauchsvorteil) ergab, besteht nicht mehr. Im besonderen Fall des Darlehens hat der Darlehensgeber gegen den Verbraucher gem. 357a Abs. 3 Satz 1 jedoch Anspruch auf den Vertragszins (Sollzins, 489 Abs. 5 BGB) für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens, gegebenenfalls bis Verzugseintritt. Bei Immobiliardarlehen nach 503 BGB kann der Verbraucher gem. 357a Abs.3 Sätze 2 und 3 erreichen, dass er weniger als den vereinbarten Sollzins schuldet. 49

50 Einzelne Ansprüche des Unternehmers Wertersatz für Wertverlust ( 357a Abs. 3 Satz 4, Abs. 2, 357 Abs. 7 BGB) Anders als bis zum ist das rücktrittsrechtliche Wertersatzregimevon 346Abs.2resp.Abs.3BGBaufdie Rückabwicklung infolge Widerrufs nicht mehr anwendbar. Vielmehr gelten die Einzelregelungen von 357 ff. BGB. Für Darlehen beschränkt sich der Anspruch des Darlehensgebers auf die Entrichtung des Sollzinses nach 357a Abs.3Sätze1und2. FürFinanzierungshilfenverweist 357aAbs.3Satz4iVmAbs.2 auf die fernabsatz- und haustürgeschäftliche Regelung von 357 Abs. 7(Wortlaut nachf.). 50

51 357 Abs. 7 BGB Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und 2. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. 51

52 Anhang 52

53 Bestellung von Kreditsicherheiten durch Verbraucher als Haustürgeschäft? 312 Abs. 1 BGB beschränkt die Anwendung der Vorschriften über Verbraucherverträge auf solche Verträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Zugrunde liegende Verbraucherrechterichtlinie: Art. 2 Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke ( ) Nr.8 außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag jeden Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ( ). Für die Widerruflichkeit der Verbraucherbürgschaft im Wege der richtlinienkonformen Auslegung bzw. Rechtsfortbildung: Schürnbrand, WM 2014, 1157; Hilbig-Lugano, ZJS 2013, 441. Für den Ausschluss der Widerruflichkeit nach neuem Recht: von Loewenich, NJW 2014,

54 Neufassung des 13 BGB Klarstellung des Verbraucherbegriffs nach 13 BGB: Es kommt auf die überwiegende nicht-unternehmerische Zweckbestimmung an. Der gesamte Darlehensvertrag Verbrauchergeschäft nach 491 BGB. Aufteilung des Darlehensvertrags in einen Verbraucherdarlehensvertrag und einen unternehmerischen Darlehensvertrag ist ausgeschlossen. Fraglich, wie zu verfahren ist, wenn der unternehmerische Zweck überwiegt und ein aufteilbarer privater Zweck des Darlehens verbleibt. Denkbar wäre, auf diesen Teil 491 ff. anzuwenden. Nach Erw.grund 17 der Verbraucherrechterichtlinie ist die natürliche Person als Verbraucher zu betrachten, wenn der unternehmerische Zweck nicht überwiegt. Anders gewendet: Die Person ist bei überwiegend unternehmerischem Zweck nicht als Verbraucher zu betrachten. Auch auf den privat motivierten, abgrenzbaren Teil des Darlehens ist Verbraucherdarlehensrecht nicht anzuwenden. Gleiches gilt für die Mischnutzung einer kreditfinanziert angeschafften Sache. 54

55 Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! 55

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