Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

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1 Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische Frage: Welche Gläubiger gehören typischerweise zu den ungesicherten Gläubigern? Nennen Sie die typusprägenden Merkmale einer Bürgschaft. Welche Voraussetzungen müssen für das Entstehen eines Anspruchs aus 765 I BGB erfüllt sein? Erläutern Sie das Problem der Blankettbürgschaft. Ausblick 2 Die Bürgschaft A. Typusprägende Elemente der Bürgschaft B. Entstehen des Anspruchs aus einem Bürgschaftsvertrag I. Einigung über Einstehen für Forderung gegen Dritten II. Form: 766 BGB, 350 HGB III. Bestehen der Hauptschuld IV. AGB-Kontrolle des Bürgschaftsvertrages V. Widerrufsrechte bei Verbraucherbürgschaften C. Die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Bürgen I. Umfang der Inanspruchnahme, 767 II. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen aus dem Hauptschuldner zustehenden Rechten III. Verteidigungsmöglichkeiten des Bürgen aus eigenem Recht 1. Globalbürgschaften in AGB Die Bürgschaft erstreckt sich auf sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Gläubigers gegen den Hauptschuldner. Bestimmtheit der Globalbürgschaft?

2 2. Klauseln, die Haftung auch auf andere neben der Anlassverbindlich - bestehende Verbindlichkeiten erstrecken a) Einbeziehungskontrolle Klausel wird nach 305c nicht Vertragsbestandteil, wenn sie obj. ungewöhnlich und subj. überraschend ist. Erfolgt Verbürgung anlässlich einer bestimmten Verbindlichkeit ( Anlassbürgschaft ), braucht Bürge grdsl nicht mit einer Haftung für andere Forderungen zu rechnen. Klausel wird dann nicht einbezogen wg. 305c b) Inhaltskontrolle, 307 ff.: Verstoß gegen Transparenzgebot aus 307 I 2, wenn Bürge das von ihm übernommene Risiko nicht abschätzen kann. BGHZ 143, 95: Verstoß auch bei Höchstbetragsbürgschaft, str. 3. Klauseln, die die Haftung auch auf künftige Verbindlichkeiten erstrecken a) Einbeziehungskontrolle: Bei Anlassbürgschaft ggf nicht einbezogen wg. 305c, s.o. b) Inhaltskontrolle Transparenzgebot, s.o. Verstoß gegen 307 II Nr. 1 (+), wenn Bürge keinen Einfluss auf Entwicklung der Hauptschuld nehmen kann (Verstoß gegen Verbot der Fremddisposition) B geg. O aus 765 I Minimallösung I. Entstehung einer Bürgschaftsverpflichtung 1. Abschluss des Bürgschaftsvertrages P Bestimmtheit der Globalbürgschaft Schriftliche Erteilung, Bestehen der Hauptverbindlichkeit Anlassverbindlichkeit erloschen Haftung der O nur, wenn Bürgschaft auch Verbindlichkeiten aus GiroV erfasst. Klausel könnte unwirksam sein, weil sie nicht Vertragsbestandteil geworden ist, oder unwirksam ist. 3. Vorliegen von AGB ( 305 I) und Einbeziehung ( 305 II) 4. Überraschende Klausel isv 305c I obj. ungewöhnlich: (+), wg. Anlassbürgschaft subj. überraschend (+) II. Ergebnis: Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden, keine Haftung der O insoweit.

3 Ein Mitarbeiter der Bank hat die O vor Unterzeichnung gebeten, das Formular genau durchzulesen. Der einzige Text der Bürgschaftsvereinbarung lautete: Hiermit verbürge ich mich selbstschuldnerisch zur Sicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der B-Bank gegen S, erfasst sind hiervon insbesondere Forderungen aus Darlehen und aus laufender Rechnung. B geg. O aus 765 I I. Bestehen eines Bürgschaftsvertrages (+), wie oben II. Umfang der Bürgschaft 1. Aushandeln isv 305 I S. 3 (-), bloßer Hinweis reicht nicht (BGH NJW 2005, 2543 f) 2. Ist Klausel Vertragsbestandteil geworden? a) Einbeziehung gem 305 II b) Überraschende Klausel, 305 c (1)objektiv ungewöhnlich (+) (2)subjektiv überraschend (-) Klausel ist Vertragsbestandteil geworden. 3. Unwirksamkeit nach 307 ff. a) Eröffnung der Inhaltskontrolle, 307 III BGB b) Inhaltskontrolle nach 308, 309 c) Inhaltskontrolle nach 307 Verstoß gegen 307 I I ivm 307 II Nr. 1: 767 I 3: Verbot der Fremddisposition d) Rechtsfolge: Unwirksamkeit der Klausel Exkurs: P: Bleibt die Bürgschaft iü wirksam?: BGHZ 137, 153 (+), ergänzende Vertragsauslegung III. Ergebnis: Keine Haftung der O

4 VI. Widerrufsrechte bei Verbraucherbürgschaften 1. Widerrufsrechte nach 495 P Bürgschaft als Verbraucherkreditgeschäft isv 491? Darlehen: Überlassung eines Geldbetrags auf Zeit. EuGH, ZIP 2000, 574: Eine Kreditgewährung isd Verbraucherkreditrichtlinie liegt bei Haftungszusage für die Leistungsfähigkeit nicht vor. Keine überschießende Umsetzung Auf Bürgschaft nicht anwendbar (str.) Hinweis: Für Schuldbeitritt (s. 3 II) wird Anwendbarkeit von 495 bejaht, BGH NJW 2002, 133, Widerrufsrechte nach 312d Anwendbarkeit (-) wg. 312b I, vgl. MüKo/Wendehorst, 312b Rz. 40. Insoweit Änderung durch Art. 3, 9 I der Verbraucherrechterichtlinie, 2011/83/EU, vgl. 312 b Fassung des RegE. VI. Widerrufsrechte bei Verbraucherbürgschaften 3. Widerrufsrechte nach 312 Bürgschaft als entgeltliche Leistung i.s.v. 312 I? Zum Anwendungsbereich der Richtlinie: EuGH, Urt. v Rs. C-45/96 Dietzinger Zum Anwendungsbereich des 312: BGHZ 165, 363; hierzu Zahn ZIP 2006, 1069): Überschießende Umsetzung der RL im deutschen Recht: Widerruf auch wenn Bürgschaft für eine im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Hauptschuldners begründete Verbindlichkeit bestellt wurde. P: Bleibt überschießende Umsetzung auch künftig zulässig? (Art. 4 Verbraucherrechterichtlinie, 2011/83/EU schließt diese an sich aus.) Anspruch der DB-Bank gegen Z aus 765 I A. Anspruch entstanden I. Formgemäße ( 766) Einigung II. Bestehen einer Hauptschuld III. Nichtigkeit/Vernichtbarkeit der Bürgschaft gem 142 I 1. Anfechtungsgrund Anfechtung wg arglistiger Täuschung gem 123 I 1. Alt. (1)Z wurde von S arglistig getäuscht. (2)Ist S Dritter isv 123 II? (3)Vss des 123 II (-), da Bank keine Kenntnis von der Täuschung erlangt hat und auch nicht fahrlässig hinsichtlich ihrer Unkenntnis war 2. Keine Anfechtbarkeit

5 B. Anspruch erloschen durch Widerruf nach 355 S. 1 I. Widerrufsrecht aus 491, 495 BGB 1. Z als Verbraucher nach 13 (+) 2. Bürgschaft als Darlehensvertrag i.s.d. 491? 491 ist richtlinienkonform auszulegen: a) EuGH, ZIP 2000, 574: Eine Kreditgewährung isd Verbraucherkreditrichtlinie liegt bei Haftungszusage für die Leistungsfähigkeit nicht vor. b) Zu prüfen bleibt, ob der dt. Gesetzgeber (in zulässiger Weise) den Anwendungsbereich der Vorschriften weiter gezogen hat: Dagegen spricht, dass sich der nationale Gesetzgeber bei der Umsetzung eng an den Rahmen der Richtlinie halten wollte. 3. Ergebnis: Anwendbarkeit des 491 auf Bürgschaft (-). II. Widerrufsrecht aus Bürgschaft als entgeltliches Geschäft? isv 312 Auch hier richtlinienkonforme Auslegung: Der EuGH (C-45/96 NJW 1998, 1295): Bürgschaften können erfasst sein (wohl keine Änderung durch Verbraucherrechterichtlinie, 2011/83/EU) Entgeltlichkeits -merkmal ( 312) steht einer solchen Auslegung nicht entgegen --> richtlinienkonforme Auslegung möglich 2. Haustürsituation a) bezgl Bürgschaftserteilung, Nr Var. (+) b) bezgl Hauptschuld (-) EuGH: Auch Hauptschuld muss Haustürgeschäft sein (EuGH, NJW 1998, 1295, BGH NJW 1998, 2356). BGHZ 165, 363: Nach dt. Recht genügt d Vorliegen der situativen und und subj. Voraussetzung bezügl Bürgschaft ( überschießende Umsetzung d RiLi) P: künftig Änderung durch Art. 3 Verbraucherrichtlinie, 2011/83/EU? 3. Widerrufserklärung noch möglich ( 355 IV).

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