E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts

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1 E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225

2 Beispiele V hat auf den wirksamen Kaufvertrag ungeachtet einer Nachfrist des K nicht geliefert. Kann K zurücktreten vom Vertrag, welche Folgen hat das? Was ist, wenn K schon gezahlt hatte? M hat von V eine Wohnung gemietet. Anfang Oktober kündigt er fristgemäß zum Ende Dezember. Welche Folgen hat das für seine Verpflichtung, Miete zu zahlen? K hat online bei V eine Hose bestellt. Unzufrieden mit der Farbe schickt er sie zurück, wobei er erklärt, den Vertrag nicht zu wollen, Folgen? Folie 226

3 Beispiel 1 V hat auf den wirksamen Kaufvertrag ungeachtet einer Nachfrist des K nicht geliefert. Kann K zurücktreten vom Vertrag, welche Folgen hat das? Was ist, wenn K schon gezahlt hatte? Abs. 1 BGB gibt K ein Rücktrittsgrund - Offene Erfüllungsansprüche erlöschen infolge eines Schlusses aus 346 BGB. - Erbrachte Leistungen können zurückgefordert werden, 346 BGB Folie 227

4 Beispiel 2 M hat von V eine Wohnung gemietet. Anfang Oktober kündigt er fristgemäß zum Ende Dezember. Welche Folgen hat das für seine Verpflichtung, Miete zu zahlen? - Durch die Kündigung endet das Mietverhältnis mit Wirksamkeit der Kündigung, so dass - das Mietverhältnis bis Ende Dezember wirksam bleibt, bis dahin hat M zu zahlen, - ab Januar ist der Vertrag beendet, keine Miete mehr zu zahlen. Folie 228

5 Arten des Widerrufs Allgemeines Widerrufsrecht, 130 I 2 BGB: - Voraussetzung: Keine Wirksamwerden einer Willenserklärung mangels Zugang - Rechtsfolge: Niemals wirksame Willenserklärung/Vertrag Besondere Widerrufsrechte, 109 BGB - Voraussetzung: Spezifische Voraussetzung des 109 BGB - Rechtsfolge, Nichtigkeit Willenerklärung/Vertrag Verbraucherwiderruf (starker europarechtlicher Einfluss) - Voraussetzung: Speziell eingeräumte Widerrufsrechte - Rechtsfolge: Spezifische Rückabwicklung, 355 ff. BGB Folie 229

6 Verbraucherwiderruf Einheitliche Regelungen in BGB Voraussetzungen - Vertrag eines Verbrauchers ( 13 BGB) mit einem Unternehmer ( 14 BGB) - Widerrufsgrund: Situativer und/oder inhaltsbezogener Grund Außergeschäftsraumvertrag, 312b, 312g BGB Fernabsatzverträge, 312c, 312g BGB Verbraucherdarlehen, 495 BGB - Widerrufserklärung 355 I 2 BGB Textform ( 355 I 2, 126b BGB) oder Rücksendung der Ware - Einhaltung der Widerrufsfrist: Grds. zwei Wochen ab Vertragsschluss ( 355 II 1 BGB) Fehlt es bei Fernabsatz oder Außergeschäftsraumvertrag an Belehrung - Beginn erst nach Belehrung ( 356 III 1 BGB) - Höchstfrist 1 Jahr und 14 Tage ab Vertragsschluss ( 356 III 2 BGB) Rechtsfolgen 355 I 1, III BGB Folie 230

7 Beispiel 3 K hat online bei V eine Hose bestellt. Unzufrieden mit der Farbe schickt er sie zurück, wobei er erklärt, den Vertrag nicht zu wollen, Folgen? - K steht ein Widerrufsrecht zu, 312c, 312g BGB, - Diese Widerrufsrecht hat er wirksam ausgeübt, 355 I 2 BGB - Die Pflicht des K, den Kaufpreis zu zahlen, geht unter, 355 I 1 BGB. Folie 231

8 Schema einer vollständigen Anspruchsprüfung (Wiederholung) I. Entstehen des Anspruchs Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs vor? Im Falle eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs ist zu prüfen: 1. Einigung 2. Wirksamkeit (Keine Unwirksamkeitsgründe) Bsp.: Fehlende Geschäftsfähigkeit, 108 Abs. 1 BGB II. Kein Erlöschen des Anspruchs Liegen die Voraussetzungen eines Erlöschenstatbestands vor? Bsp.: Erfüllung, 362 Abs. 1 BGB III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Liegen die Voraussetzungen eines Leistungsverweigerungsrechts vor? Bsp.: Verjährung, 214 Abs. 1 BGB; Stundung, 271 Abs. 2 BGB Folie 232

9 Schema einer vollständigen Anspruchsprüfung I. Entstehen des Anspruchs Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs vor? Im Falle eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs ist zu prüfen: 1. Einigung (Bsp. Für Fehlen bei Widerruf nach 130 I 2 BGB) 2. Wirksamkeit (Keine Unwirksamkeitsgründe) Bsp.: Nichtigkeit aufgrund von Anfechtung, 142 I BGB Bsp.: Widerruf nach 109 BGB II. Kein Erlöschen des Anspruchs Liegen die Voraussetzungen eines Erlöschenstatbestands vor?, Bsp.: Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis durch Rücktritt, 346 BGB Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis durch Widerruf, 355 BGB Beendigung des Vertrags durch Kündigung Aufhebung des Vertrags durch Vertrag, 311 BGB III. Durchsetzbarkeit des Anspruchs Folie 233

10 Gliederung der Vorlesung A. Grundlagen B. Rechtsgeschäftslehre I: Gegenstand und Begriff C. Rechtsgeschäftslehre II: Wirksamwerden und Inhalt D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung G. Sonstige Gegenstände des BGB-AT H. Klausur zum BGB-AT Folie 234

11 F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch der Vertretungsmacht VI. Wirkungen der Stellvertretung VII. Vertretung ohne Vertretungsmacht Folie 235

12 Beispiel Voraussetzungen 1. Kaufhausbetreiber V stellt A ein, damit dieser in seinem Kaufhaus Ware verkauft. A verkauft an Kunden K eine Hose zu 50 EUR. Ist zwischen V und K ein Kaufvertrag zustande gekommen? 2. Bei A erscheint der Großhändler G, der ihm die von ihm vertriebene Hemdenkollektion anpreist. A und G werden sich einig, dass das Kaufhaus 50 Hemden verschiedener Größen ankauft. Ist zwischen V und G ein Kaufvertrag zustande gekommen? Folie 236

13 Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene Erklärung abgeben, nicht nur als Bote eine fremde überbringen. 3. Im fremden Namen Es muss offengelegt werden, dass die Rechtsfolgen einen anderen treffen sollen. 4. Vertretungsmacht Der Stellvertreter muss den anderen vertreten dürfen. Folie 237

14 Voraussetzungen eines Vertrags zwischen V und K 1. Einigung V selbst hat sich nicht mit K geeinigt. V könnte aber bei der Einigung über den Kauf mit K von A vertreten worden sein, 164 I BGB. a) [Zulässigkeit] b) [Eigene Erklärung, kein Bote, schon weil V gar nicht von konkretem Interesse des K wusste] c) Im fremden Namen Der Wille des A, den V vertreten zu wollen, ergibt sich aus den Umständen, 164 I 2 BGB: untermnehmensbezogenes Geschäft d) Vertretungsmacht A wurde mit Begründung des Arbeitsvertrags eine Vollmacht erteilt, 167 I BGB 2. Wirksamkeit Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. 3. Ergebnis: Wirksamer Vertrag zwischen V und K liegt vor. Folie 238

15 Voraussetzungen eines Vertrags zwischen G und V Wirksame Einigung? V selbst hat sich nicht mit G geeinigt. V könnte aber bei der Einigung über den Kauf mit G von A vertreten worden sein. a) Im fremden Namen Der Wille des A, den V vertreten zu wollen, ergibt sich aus den Umständen, 164 I 2 BGB: untermnehmensbezogenes Geschäft b) Vertretungsmacht (-) A hatte nur Vollmacht zum Verkauf, nicht zum Ankauf. c) Ergebnis: Kein wirksamer Vertrag zwischen V und K. Folie 239

16 Beispiel Willensmangel Kaufhausbetreiber V stellt A ein, damit dieser in seinem Kaufhaus Ware verkauft. A verkauft an Kunden K eine Hose zu 50 EUR. Bei der Erklärung dachte A eine ganz andere Hose zu verkaufen, deren Preis 50 EUR war. Für die tatsächlich verkaufte Hose hätte er aber 75 EUR verlangt. Unter Hinweis auf seinen Irrtum ficht A den Kaufvertrag an. Liegt nun noch ein wirksamer Vertrag zwischen V und K vor? Folie 240

17 Voraussetzungen eines Vertrags zwischen V und K in der Abwandlung 1. Einigung V selbst hat sich nicht mit K geeinigt. V wurde aber bei der Einigung über den Kauf mit K von A vertreten. 2. Wirksamkeit Unwirksamkeit könnte aus 142 I BGB folgen. a) Anfechtungsgrund, 119 I Fall 1 BGB? V hat sich nicht geirrt, Es kommt aber nach 166 I BGB auf die Willensmängel bei A an, der Inhaltsirrtum (Irrtum über verkauften Gegenstand) unterlag. b) Anfechtungserklärung, 143 BGB V hat keine Erklärung abgegeben. A könnte V vertreten haben a) Im Namen des V b) Vertretungsmacht: Auslegung der Vollmachtreichweite, wohl + c) Anfechtungsfrist, 121 BGB, ist gewahrt. 3. Ergebnis: Wegen 142 I BGB kein wirksamer Vertrag. Folie 241

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