Der Mirroring Approach: Wie ist dieser Ansatz wirklich zu verstehen?

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1 Insurance Der Mirroring Approach: Wie ist dieser Ansatz wirklich zu verstehen? September 2013 Stefan Engeländer 1

2 Das Prinzip des Mirroring Approach Ohne ökonomischen Missmatch bei vertraglichen Zahlungsströmen auch Auschluss von jedem Rechnungslegungs- Mismatch (ED.B83) Daher: Buchwert dieses Teils der Verpflichtungen = Buchwert des Aktivum oder Passivum, dessen Gewinne oder Verluste durch die Verpflichtung auf VN übertragen werden Damit ist jeder Rechnungslegungs-Mismatch ausgeschlossen Alle anderen Verpflichtungen des Vertrages auf Risiko des Versicherers ausgeglichen sind, gehen in die Gesamtverbindlichkeit so ein, wie auch sonst alle Verbindlichkeiten bewertet werden. (ED.34 (b)) 2

3 Das Prinzip des Mirroring Approach Die Bewertung von Verpflichtungen soll das daraus erwachsende Risiko des Unternehmens darstellen. Wird durch einen anderen Vertrag das Risiko vollständig vom Unternehmen weg transferiert (Zession), so würde dieser risikomindernde Vertrag als risikobewirkender Vertrag erscheinen, wenn er nicht zu exakt dem gleichen Betrag wie das Risiko bewertet würde. Damit würde die Abbildung nicht der Natur der Verpflichtung entsprechen. Daher muss im Fall von Zessionen vom strikten Einzelbewertungsgrundsatz abgewichen werden, die Zession folgt dem zedierten Risiko. Dies ist die fundamentale Bedeutung des Mirroring Approach. Die Zession unterscheidet sich von Matching/Hedging dadurch, dass die Zession sich spezifisch auf das Risiko des Unternehmens bezieht und nicht auf einen Index. (ED.33) 3

4 Merkmale: Bewertung zum Carrying Amount Die Spiegelbewertung erfolgt nicht auf der Basis des gleichen Bewertungsmodells (Fair Value, Amortized Cost) sondern spezifisch auf der Basis des Buchwertes, also des Carrying Amount. Nur so kann ein Rechnungslegungs-Mismatch ausgeschlossen werden. (ED.34 (a)) Ist das Underlying Item zu 100 bewertet, ist auch der directly varying cash flow zu 100 anzusetzen es spielt keine Rolle, ob das Underlying Item zum Fair Value oder zu Amortized Cost bewertet wird. Dies ist ein Unterschied zu Hedge Accounting (beide zum Fair Value) Die Spiegelbewertung funktioniert deshalb auch nur, wenn das VU das Underlying Item tatsächlich hält. 4

5 Merkmale: Bewertung zum Carrying Amount Was ist das Besondere an der Bewertung zum Carrying Amount des Underlying Items? Beispiel: Unternehmen A erwirbt ein Recht von Unternehmen B und gibt es danach an Unternehmen C weiter Das Recht hat den Erwartungswert von 100 Unternehmen A ist risikoavers Es zieht von dem Recht nach IFRS 9 mittels Valuation Technique noch eine Marge von 10 ab, bilanziert das Recht also mit 90. Es erhöht die Verpflichtung nach IAS 37 noch um eine Marge von 15, bilanziert die Verpflichtung also mit 115. Bewertung der Verpflichtung zum Carrying Amount des Rechtes heißt, dass sie wesentlich unterbewertet wird. Vgl. Beispiel Rückversicherung: Zession ebenfalls weitgehend zum Carrying Amount (ED.41 (b)), d.h. RV-Forderung weit überbewertet. 5

6 Merkmale: Spiegelbewertung des Principal Es werden nicht nur die Veränderungen der Verpflichtung spiegelbewertet, sondern die ganze Verpflichtung, deren Veränderungen vollständig ohne ökonomisches Risiko sind. (ED.B85 (b)) Wenn zwei Objekte bei gleichem Anfangsbetrag nachfolgend stets die entsprechenden Veränderungen haben, habe beide Objekte den gleichen Wert, nicht nur die Veränderungen. Kauft also ein VU von 100 Beitrag 100 Investments und müssen vertraglich alle Wertänderungen der Investments den VN gegeben werden, so soll die ganze Verpflichtung, 100 und die Veränderungen, zum Carrying Amount der Investments bewertet werden, und nicht nur die Veränderungen. Nichts anderes soll mit ED.B86 (c) im Vergleich zu ED.B86 (a) ausgedrückt werden 6

7 Merkmale: Begrenzung der Spiegelbewertung Spiegelbewertung ist eine Abweichung von grundlegenden Rechnungslegungsprinzipien in ganz speziellen Umständen Sie ist nicht anwendbar in allen anderen Fällen Daher müssen Zahlungsströme, die ein ökonomisches Risiko beinhalten, also ein Risiko für das VU, nach den normalen Grundsätzen (drei Bausteine und CSM) bewertet werden. Das ist die Bedeutung von ED.B85 (a) und ED.B86 (c) im Vergleich zu ED.B86 (b). 7

8 Bedingungen für die Spiegelbewertung Vertraglich bestimmtes Underlying Item Irgendein Objekt, das für das VU Gewinne oder Verluste bewirkt Objekt außerhalb des Versicherungsvertrages, z.b. Kapitalanlagen des VU (unsichere Zinsgewinne gegenüber den Annahmen in den Beiträgen) Kosten bewirkende Prozesse des VU (unsichere Kostengewinne gegenüber den Annahmen in den Beiträgen) Objekt innerhalb des Versicherungsvertrages, z.b. Versicherungsschutzversprechen (unsichere Sterblichkeitsgewinn gegenüber den Annahmen in den Beiträgen) Vertrag muss das Underlying Item direkt oder abstrakt spezifizieren Direkt: Direkte Angabe z.b. des Fonds (ED.33 (a) 1. Hälfte) Abstrakt: Bezugnahme auf bestimmte Unternehmens- oder Prozessteile (ED.33 (a) 2. Hälfte) Vertrag: Bestimmungen des Vertrages und aller auf Grund des Bestehens des Vertrages das VU bindende Rechtsvorschriften, die auf den Vertrag anzuwenden sind. 8

9 Bedingungen für die Spiegelbewertung Sicherung, dass das vertraglich bestimmte Underlying Item stets Gewinne oder Verluste für das VU bewirkt Trivial für abstrakt definiertes Underlying Item des VU (ED.33 (a) 2. Hälfte). Bei spezifisch definiertem Underlying item genügt es nicht, dass es derzeit vom VU gehalten wird, auch nicht, eine dauerhafte Halteabsicht, sondern es muss für das VU unvermeidlich so bleiben (ED.33 (a) 1. Hälfte, ED.B84 (b)). Grund: Eine so grundlegende Abweichung von der Bewertung darf nicht auf einer Basis erfolgen, die das VU nach Ermessen beeinflussen kann. Dies ist keine Folgerung aus dem Prinzip, sondern eine Sicherheitsregel. Der Vertrag muss eine vertragliche Anbindung (linkage) der Zahlungsströme an das Underlying item bestimmen, der Vertrag muss hier aber nicht spezifischer werden. (ED.B33 (b), ED.B84 (a)) Auch hier ist der Grund, dass es wenigstens eine vertragliche Grundlage für die Beziehung zum Underlying Item geben soll, es also nicht im Ermessen des VU liegt, ob es eine solche Beziehung gibt oder nicht. Ein Vertrag kann mehrere solcher Underlying Items haben (Kapitalanlagen, Versicherungsschutzversprechen). 9

10 Bedingungen für die Spiegelbewertung Die betreffenden Zahlungsströme müssen erwartungsgemäß direkt mit den Veränderungen des Underlying Item variieren. (ED.34 (a)) Die Spiegelbewertung wird nicht auf den ganzen Vertrag, sondern nur auf Zahlungsströme unter dem (ED.33 genügenden) Vertrag angewandt, die dieser Bedingung hier genügen. Das Underlying Item muss das sein, auf das sich der Vertrag nach ED.33 (b) bezieht und das ED.33 (a) erfüllt. Eine direkte Variation ist eine weitgehend proportionale (zwischen 0 und 100%) Bezugnahme auf das Underlying Item. Ohne diese feste Proportionalität würde aus der Schwankung des Verhältnisses ein Risiko für das VU entstehen, so dass eine Spiegelbewertung nicht zulässig wäre. Die direkte Variation muss nur erwartungsgemäß bestehen, darf also von Jahr zu Jahr durchaus um einen langfristigen Mittelwert schwanken. Nur eine Anbindung an das Underlying Item muss vertraglich bestimmt sein, das der Zahlungsstrom erwartungsgemäß sogar direkt damit variiert, kann sich auch aus Ermessen ergeben Beispiel: Vertragliche Pflicht, einen angemessenen Teil des Zinsüberschusses zurückzuerstatten, das VU will im Schnitt aber langfristig immer 90% geben. 10

11 Situation in Österreich Die Verträge sehen einen Anspruch auf Überschussbeteiligung vor. Es erfolgte ein abstrakte Definition des Underlying Item als Überschuss des VU (ggf. mit Einschränkungen). Die Beteiligung erfolgt angemessen. Soweit das VU erwartet, dass sie im langfristigen Mittel um einen festen Prozentsatz schwankt, sind damit für die betreffenden Zahlungsströme bis zu diesem Prozentsatz und das zugehörige Principal (Gesamt-Principal multipliziert mit dem Prozentsatz) spiegelbildlich zu bewerten. Erwartet das VU dauerhaft unregelmäßige Prozentsätze, also wesentliche Änderungen des VU-Anteils am Überschuss, ist nicht spiegelbildlich zu bewerten, sondern mit den drei Bausteinen. Wegen der grundsätzlichen Abhängigkeit ist ggf. ED.24 (a) (assetbased Zins) anzuwenden. 11

12 Die Spiegelbewertung Die Bewertung muss zwei Vorgaben erfüllen: Alle Rechnungslegungs-Mismatches zwischen den direkt variierenden Zahlungsströmen (einschließlich Principal) und dem entsprechenden Teil des Underlying Items müssen eliminiert sein. Die Bewertung für alle anderen Zahlungsströme muss im Ergebnis den Vorgaben für normale Zahlungsströme entsprechen. Dies gilt uneingeschränkt auch für eingebettete Derivate (Mindestgarantien etc.), es erfolgt keine besondere marktkonsistente Bewertung. Das IASB beabsichtigte nicht, in irgendeiner Form Vorgaben für die technische Vorgehensweise zu machen. Wie die VU die beiden genannten Vorgaben erfüllen, ist ihnen überlassen. 12

13 Die Spiegelbewertung Eine Bewertung direkt auf Basis der aufgeteilten Zahlungsströme (wie vielfach aus ED.B86 (c) abgeleitet) ist technisch kaum umsetzbar. Daher sind Schätzungen zur Aufteilung unvermeidlich. Gleich wie man vorgeht, es werden im großen Umfang Schätzungen ohne verlässliche Erfahrungsdaten erforderlich sein Schätzung der Management Regeln für die explizite Berechnung der zukünftigen Überschussanteile Schätzungen des Wertes der Mindestgarantie. Wenn dem so ist, kann man auch den Bilanzwert mit möglichst robusten Verfahren berechnen und dann die Aufteilung des Ergebnisses auf die verschiedenen für GuV, OCI und Anhang benötigten Werte schätzen. Übliche Verfahren: Explizite Schätzung der zukünftigen Überschussbeteiligung durch Cash Flow Projection und Kalibrierung auf den Carrying Amount des Underlying Item Implizite Schätzung der zukünftigen Überschussbeteiligung durch eine rekursiv sich aufbauende RfB 13

14 Kommentar zum ED 33 (a): Muss klarer bzgl. abstrakter Spezifikation werden, required falsches Wort 33 (b): Klare Unterscheidung von link und directly varying 34 (a): Verdeutlichung von expected to vary directly 66 (a): Darf sich nur auf 34 (a) beziehen 66 (b): Muss entfallen, keinerlei konzeptionelle Begründung, ist Bruch zu analogen Fällen 66 (c): Muss expected to vary directly heißen 77 (a): Darf sich nur auf 34 (a) beziehen 80 (a): Darf sich nur auf 34 (a) beziehen B83: Darf sich nur auf 34 (a) beziehen, Link vermeidet nicht Risiko des VU, nur direct varying B84 (a): 34 (a) verlangt nicht, was sinnvoll ist, dass eine rechtliche Pflicht besteht B85: Erweckt Eindruck technischer Vorgabe, muss minimises the minimum fixed heißen B86: Erweckt Eindruck technischer Vorgabe B87: Muss expected to vary directly heißen. Kein Paragraph, der mit der Spiegelbewertung befasst ist, ist fehlerfrei. Viele Paragraphen sind so unklar formuliert, dass die eigentliche Absicht und das Gesamtkonzept des IASB nicht aus dem ED selbst zu erkennen sind. Viele Einzelfragen noch ungeklärt, insbesondere zu Ausweis, Anhang, Vertragsgrenze, Ansatz und Bewertung von Bonuszuteilungen 14

15 2013 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member firm of the KPMG network of independent member firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss entity. All rights reserved. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG International.

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