ÖSTERREICHISCHES ARZNEIBUCH

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1 ÖSTERREICHISCHES ARZNEIBUCH (PHARMACOPOEA AUSTRIACA) Amtliche Ausgabe 2008 Unter Berücksichtigung der deutschsprachigen Fassung des Nachtrags 5.07 zum Europäischen Arzneibuch Inhaltsverzeichnis Monographien Wien 2007

2 Alle Rechte vorbehalten Verlag Österreich GmbH 2007 ISBN (Gesamtausgabe)

3 INHALTSVERZEICHNIS Verordnungen betreffend das Arzneibuch Allgemeiner Teil Allgemeine Bestimmungen, Tabellen und Verzeichnisse (I bis XXXIV) I. Nomenklatur und Formelbilder II. Maße und Gewichte III. Atommasse, Molekülmasse, Äquivalente IV. Temperaturangaben und Temperaturmessung V. Konzentrationsangaben und Lösungen VI. Bestimmungen über die Darstellungs- und Zubereitungsverfahren von Arzneimitteln VII. Bestimmungen über die Durchführung der Entkeimung VIII. Bestimmungen über die Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel IX. Bestimmungen über die Untersuchung der Arzneimittel 1. Beschreibung der äußeren Merkmale der Arzneimittel 2. Prüfung der Arzneimittel a) Prüfung auf Identität b) Prüfung auf Reinheit α) Prüfung auf Chlorid β) Prüfung auf Sulfat γ) Prüfung auf Arsen δ) Prüfung auf Eisen ε) Prüfung auf Schwermetalle ζ) Bestimmung des Verdampfungsrückstandes und des Trockenrückstandes η) Bestimmung des Trocknungsverlustes ϑ) Bestimmung des Glührückstandes und des Verbrennungsrückstandes (Asche) c) Quantitative Bestimmung, Gehaltsbestimmung, Wertbestimmung α) Bestimmung des Methoxylgehaltes β) Bestimmung flüchtiger Basen nach Kjeldahl γ) Bestimmung des Vitamin A-Gehaltes d) Chromatographische Prüfung α) Papierchromatographische Prüfung β) Dünnschichtchromatographische Prüfung 3. Untersuchung von Gasen: siehe Europäisches Arzneibuch X. Bestimmungen der chemischen Kennzahlen 1. Bestimmung der Säurezahl 2. Bestimmung der Verseifungszahl 3. Bestimmung der Esterzahl 4. Bestimmung des unverseifbaren Anteiles 5. Bestimmung der Jodzahl 6. Bestimmung der Hydroxylzahl 7. Bestimmung der Peroxydzahl XI. Bestimmungen der physikalischen Kennzahlen 1. Bestimmung des Schmelzpunktes bzw. des Schmelzintervalles a) Bestimmung des Schmelzintervalles pulverförmiger oder leicht pulverisierbarer Substanzen b) Bestimmung des Mischschmelzpunktes c) Bestimmung des Schmelzpunktes nicht pulverisierbarer Substanzen (Steigschmelzpunkt) d) Bestimmung des Tropfpunktes 2. Identifizierung organischer Substanzen nach L. Kofler a) Bestimmung des Schmelzintervalles unter dem Mikroskop b) Bestimmung der eutektischen Temperatur c) Bestimmung des Lichtbrechungsvermögens der Schmelze

4 XII. XIII. XIV. XV. XVI. XVII. XVIII. XIX. XX. XXI. XXII. XXIII. XXIV. XXV. XXVI. XXVII. XXVIII. XXIX. XXX. XXXI. 3. Bestimmung des Erstarrungspunktes 4. Bestimmung des Siedepunktes bzw. des Siedeintervalles. Prüfung von Flüssigkeiten durch fraktionierte Destillation 5. Bestimmung der Dichte a) Bestimmung mit dem Pyknometer b) Bestimmung mit der hydrostatischen Waage nach Mohr-Westphal c) Bestimmung mit dem Aräometer 6. Bestimmung des optischen Drehungsvermögens 7. Bestimmung des Brechungsindex 8. Bestimmung der Lichtabsorption 9. Bestimmung der spezifischen Leitfähigkeit 10. Bestimmung des ph-wertes 11. Bestimmung der Gefrierpunktserniedrigung 12. Bestimmung der Viskosität Spezielle Prüfungsverfahren für Drogen und Arzneizubereitungen 1. Prüfung von Drogen a) Allgemeine Gesichtspunkte zur Beurteilung b) Sinnenprüfung und makroskopische Untersuchung c) Mikroskopische Untersuchung d) Mikrosublimation und Mikrodestillation 2. Bestimmung des Extraktgehaltes 3. Bestimmung des ätherischen Öles in Drogen 4. Bestimmung des Quellungsfaktors von Drogen 5. Bestimmung des Bitterwertes 6. Bestimmung des hämolytischen Index 7. Bestimmung des Alkoholgehaltes 8. Bestimmung der Wasserzahl Spezielle Prüfungsverfahren für Verbandstoffe Entfällt Biologische Prüfungsverfahren Entfällt Prüfung von Arzneigläsern Entfällt Prüfung von Kautschuk Entfällt Prüfung von Kunststoffbehältern für Infusions- und Injektionslösungen Entfällt Relative Atommassen Reagentien und Lösungsmittel zur Prüfung der Arzneimittel Bei Hinweis auf entfallene Monographien: Qualität dem Verwendungszweck angepaßt. Titerlösungen zur Prüfung der Arzneimittel Indikatoren zur Prüfung der Arzneimittel Tropfentabelle Venena Separanda Maximaldosen der Arzneistoffe in g Isotonische Lösungen von Arzneistoffen Dichte wässeriger Lösungen von Säuren und Basen in Abhängigkeit von Konzentration und Temperatur Dichte wässeriger Kaliumazetatlösungen in Abhängigkeit von Konzentration und Temperatur Dichte flüssiger Arzneimittel in Abhängigkeit von der Temperatur Dichte von Wasser-Äthylalkoholmischungen in Abhängigkeit von Konzentration (in Gewichtsprozent) und Temperatur Tabelle zur Umwandlung von Gewichtsprozent in Volumprozent bei Wasser-Äthylalkoholmischungen

5 XXXII. Tabelle zur Ermittlung des Gehaltes an Invertzucker, Rohrzucker, Fruktose und Glukose in Süßwein XXXIII. Tabelle zur Ermittlung des Extraktgehaltes in Süßwein XXXIV. Gesamtverzeichnis der in Österreich verbindlichen Monographien. Entfällt. Siehe Sachregister des Europäischen Arzneibuches und Übersicht über die Monographien des Österreichischen Arzneibuches Allgemeine Bestimmungen zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel Spezieller Teil Übersicht über die Monographien des Österreichischen Arzneibuches Die Monographien des Österreichischen Arzneibuches Acetylmethioninum Acidum aceticum Acidum aceticum dilutum Acidum formicicum Acidum formicicum concentratum Acidum hydrochloricum Acidum sulfuricum dilutum Adeps suillus Aethanolum dilutum Aethoxybenzamidum (Ethenzamid) Allylum isorhodanatum Ammonia Aquae aromaticae Aqua carminativa Aqua carminativa regia Aqua Foeniculi Aqua Menthae Argentum aceticum Argentum proteinicum Benzinum Calcium borogluconicum Calcium citricum Calcium sulfuricum ustum Carrageen Cera Lanae cum Aqua composita Cera liquida Chininum dihydrochloricum Cobaltum chloratum (veterinär) Coffeinum citricum Coffeinum-Natrium benzoicum Coffeinum-Natrium salicylicum Collodium Collodium elasticum Collyrium Argenti acetici Compressi Kalii jodati 65 mg Cortex Condurango Decocta Emulsiones Emulsio ammoniata Emulsio ammoniata camphorata Emulsio Calcis Extractum Aurantii amari fluidum Extractum Capsici Azetylmethionin Essigsäure Verdünnte Essigsäure Ameisensäure Konzentrierte Ameisensäure Salzsäure Verdünnte Schwefelsäure Schweineschmalz Verdünnter Äthylalkohol Äthoxybenzamid Allylsenföl Ammoniak Aromatische Wässer Windwasser Rotes Windwasser Fenchelwasser Pfefferminzwasser Silberazetat Protein-Silber Benzin Kalziumboroglukonat Kalziumzitrat Gebrannter Gips Irländische Alge Zusammengesetztes wasserhaltiges Wollwachs Flüssiges Wachs Chinindihydrochlorid Kobaltchlorid Koffeinzitrat Koffein-Natriumbenzoat Koffein-Natriumsalizylat Kollodium Elastisches Kollodium Silberazetat-Augentropfen Kaliumjodid-Tabletten 65 mg Kondurangorinde Abkochungen Emulsionen Ammoniakemulsion Ammoniak-Kampferemulsion Kalkemulsion Bitterorangenfluidextrakt Paprikaextrakt, Cayennepfefferextrakt

6 Extractum Chinae Extractum Colae Extractum Colae fluidum Extractum Condurango fluidum Extractum Faecis Extractum Frangulae fluidum Extractum Gentianae Extractum Liquiritiae Extractum Liquiritiae fluidum siehe Liquiritiae extractum fluidum normatum Extractum Primulae Extractum Primulae fluidum Extractum Rhei Extractum Thymi fluidum Faex medicinalis siccata Ferrum oxydatum saccharatum Flos Croci Folium Malvae Folium Vitis-idaeae Fructus Piperis nigri Galla Gallerta saponata camphorata Gelatina Zinci Granulatum Carbonis Gummi arabicum desenzymatum Herba Cardui benedicti Herba Herniariae Herba Teucrii Hexamethylentetraminum Infusa Jodoformium Kalium guajacolsulfonicum Kalium sulfuricum Lecithinum vegetabile Liquiritiae extractum fluidum normatum Macerata Magnesium sulfuricum siccatum Manna Methyl-phenylaethylhydantoinum (Mephenytoin) Mixtura solvens Oleum Cacao Oleum Lauri Pasta Zinci Pasta Zinci salicylata Pectinum Phenazonum Coffeinum citricum Phenolum liquefactum Phenoxymethylpenicillini Benzathinum Phenylum salicylicum Pix Fagi Pix Lithanthracis Plumbum oxydatum Podophyllinum Pulvis Liquiritiae compositus Radix Arnicae Radix Calami Radix Taraxaci Salicylamidum Sapo durus Chinaextrakt Kolaextrakt Kolafluidextrakt Kondurangofluidextrakt Hefeextrakt Faulbaumfluidextrakt Enzianextrakt Süßholzextrakt Süßholzfluidextrakt Primelextrakt Primelfluidextrakt Rhabarberextrakt Thymianfluidextrakt Trockenhefe, Trockenhefe zur Pillenbereitung Eisenzucker Safran Malvenblatt Preiselbeerblatt Schwarzer Pfeffer Gallapfel Opodeldok Zinkleim Kohlegranulat Enzymfreies arabisches Gummi Kardobenediktenkraut Bruchkraut Gamanderkraut Hexamethylentetramin Aufgüsse Jodoform Kaliumguajakolsulfonat Kaliumsulfat Pflanzenlezithin Süßholzwurzelfluidextrakt eingestellt Mazerate Getrocknetes Magnesiumsulfat Manna Methyl-phenyläthylhydantoin Schleimlösende Mixtur Kakaobutter Lorbeeröl Zinkpaste Salizyl-Zinkpaste Pektin Phenazon-Koffeinzitrat Verflüssigtes Phenol Phenoxymethylpenicillin Benzathin Salizylsäurephenylester Buchenteer Steinkohlenteer Bleioxyd Podophyllin Kurellapulver Arnikawurzel Kalmuswurzel Löwenzahnwurzel Salizylsäureamid Natronseife

7 Sapo kalinus Semen Sinapis Sirupi Sirupus Althaeae Sirupus Aurantii amari Sirupus Kalii guajacolsulfonici Sirupus Plantaginis Sirupus Primulae Sirupus Senegae Sirupus simplex Sirupus Thymi Sirupus Thymi compositus Solutio Acidi formicici spirituosa Solutio Adrenalini bitartarici Solutio Aetheris spirituosa Solutio Allyli isorhodanati spirituosa Solutio Aluminii acetico-tartarici Solutio Calcii hydroxydati Solutio Calcii sulfurati Solutio Camphorae oleosa Solutio Camphorae spirituosa Solutio Ferri aromatica Solutio Ferri chlorati Solutio Formaldehydi saponata Solutio Jodi aquosa Solutio Jodi jodica Solutio Jodi spirituosa Solutio Natrii chlorati composita Ringer Solutio Natrii chlorati isotonica Solutio Natrii citrici composita Solutio Natrii hydroxydati concentrata Solutio Natrii hydroxydati diluta Solutio Natrii lactici composita Solutio Natrii lactici concentrata Solutio Natrii lactici isotonica Solutio Picis Lithanthracis Solutio Saponis kalini spirituosa Solutio Saponis spirituosa Species Species Althaeae Species amaricantes Species carminativae Species cholagogae Species diureticae Species laxantes Species majales Species pectorales Species sedativae Species urologicae Spiritus aromatici Spiritus Anisi compositus Spiritus aromaticus compositus Spiritus Menthae Styli caustici Stylus Argenti nitrici Stylus Argenti nitrici cum Kalio nitrico Sulfadiazini Natrium Sulfadimidini Natrium Sulfanilacetamidum (veterinär) Kaliseife Senfsame Sirupe Eibischsirup Bitterorangensirup Sulfoguajakolsirup Spitzwegerichsirup Primelsirup Senegasirup Einfacher Sirup Thymiansirup Zusammengesetzter Thymiansirup Alkoholische Ameisensäurelösung Adrenalinbitartratlösung Ätheralkohol Alkoholische Allylsenföllösung Essigsaure-weinsaure Tonerdelösung Kalziumhydroxydlösung Schwefelkalklösung Ölige Kampferlösung Alkoholische Kampferlösung Aromatische Eisenlösung Eisen-III-chloridlösung Formaldehyd-Seifenlösung Wässerige Jodlösung Jod-Jodatlösung Alkoholische Jodlösung Ringerlösung Blutisotonische Natriumchloridlösung Zusammengesetzte Natriumzitratlösung Konzentrierte Natriumhydroxydlösung Verdünnte Natriumhydroxydlösung Zusammengesetzte Natriumlaktatlösung Konzentrierte Natriumlaktatlösung Blutisotonische Natriumlaktatlösung Steinkohlenteerlösung Alkoholische Kaliseifenlösung Alkoholische Seifenlösung Teegemische Eibischtee Bittertee Windtreibender Tee Gallentee Harntreibender Tee Abführender Tee Maikurtee Brusttee Nerventee Blasentee Aromatische Spiritusse Zusammengesetzter Anisspiritus Zusammengesetzter aromatischer Spiritus Pfefferminzspiritus Ätzstifte Silbernitrat-Ätzstift Silbernitrat-Kaliumnitrat-Ätzstift Sulfadiazin-Natrium Sulfadimidin-Natrium Sulfanilazetamid

8 Sulfur depuratum Suppositorium Glyceroli Tanninum albuminatum Tinctura Absinthii composita Tinctura amara Tinctura aromatica Tinctura Calami Tinctura Chamomillae Tinctura Chinae composita Tinctura Gallae Tinctura Primulae Tinctura Valerianae aetherea Unguentum aromaticum Unguentum emulsificans Unguentum emulsificans aquosum Unguentum Lanalcoli Unguentum Lanalcoli aquosum Unguentum leniens Unguentum Polyaethylenglycoli Unguentum simplex Unguentum sulfuratum compositum Unguentum Zinci oxydati Vina medicinalia Vinum Chinae Vinum Condurango Vinum dulce Vinum meridianum dulce Vinum stomachicum Xylolum Gereinigter Schwefel Glyzerinzäpfchen Tannin-Eiweiß Zusammengesetzte Wermuttinktur Bittere Tinktur Aromatische Tinktur Kalmustinktur Kamillentinktur Zusammengesetzte Chinatinktur Gallapfeltinktur Primeltinktur Ätherische Baldriantinktur Aromatische Salbe Emulgierende Salbe Wasserhaltige emulgierende Salbe Wollwachsalkoholsalbe Wasserhaltige Wollwachsalkoholsalbe Kühlsalbe Polyäthylenglykolsalbe Einfache Salbe Zusammengesetzte Schwefelsalbe Zinkoxydsalbe Arzneiweine Chinawein Kondurangowein Süßwein Südlicher Süßwein Bitterorangenwein Xylol

9 Revidierte Monographien Süßholzwurzelfluidextrakt eingestellt Liquiritiae extractum fluidum normatum Extractum Liquiritiae fluidum ÖAB 2008/001 Anmerkung: Für diese Monographie gilt der Allgemeine Teil (inklusive Reagenzienteil) des Europäischen Arzneibuches.

10 Verordnungen betreffend das Arzneibuch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 22. August 1990 über das Arzneibuch (Arzneibuchverordnung), BGBl. Nr. 570/1990. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst über den ersten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. Nr. 768/1990. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über den zweiten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. Nr. 632/1991. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über den dritten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. Nr. 813/1995. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den vierten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 303/1997. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den fünften Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 304/1998. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den sechsten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 293/1999. Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über den siebenten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 298/2000. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über den achten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 367/2001. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über den neunten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 482/2002. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über den zehnten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 253/2003. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den elften Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 491/2003. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den zwölften Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 141/2004. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den dreizehnten Nachtrag zum Arzneibuch BGBl. II Nr. 416/2004. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den vierzehnten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 31/2005. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den fünfzehnten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 78/2005. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den sechzehnten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 363/2005. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den siebzehnten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 72/2006. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den achzehnten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 425/2006. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den neunzehnten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 12/2007 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den zanzigsten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 34/2007 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den einundzwanzigsten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 79/2007 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den zweiundzwanzigsten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 210/2007

11 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über den dreiundzwanzigsten Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 307/2007

12 Allgemeiner Teil

13 I. Nomenklatur und Formelbilder Jedes im Arzneibuch beschriebene Arzneimittel ist mit zwei Namen versehen: einem in lateinischer und einem in deutscher Sprache. Bei synthetischen Produkten ist in der Regel bei der Strukturformel der betreffenden Substanz auch ihre wissenschaftliche Bezeichnung angegeben. Der lateinische Name ist gemäß dem in früheren österreichischer Pharmakopoeen üblichen Sprachgebrauch gebildet. Die einzelnen Artikel sind im allgemeinen in alphabetischer Reihenfolge nach ihren lateinischen Haupttiteln angeordnet. Wenn von einer im Arzneibuch beschriebenen chemischen Substanz die Zusammensetzung bekannt ist oder als gesichert angesehen werden kann, sind die Bruttoformel, die relative Molekülmasse und bei organischen Substanzen, soweit möglich, auch die Strukturformel angegeben. In dieser sind stereochemische Merkmale in der Regel nicht berücksichtigt. Bei chemischen Arzneistoffen, bei denen in fester Form oder in Lösung der Grundzustand durch mehrere strukturmäßig verschiedene Grenzformen dargestellt werden kann, ist im Formelbild nur jeweils eine der möglichen Grenzformen wiedergegeben. Bei nicht einheitlich zusammengesetzten chemischen Arzneistoffen, Drogen und Arzneizubereitungen sind gegebenenfalls der Gehalt an Wirkstoffen und, wenn möglich, in Klammern deren Bruttoformel und die relative Molekülmasse angegeben. Im Abschnitt Zubereitungen sind jene im Arzneibuch beschriebenen Präparate genannt, zu deren Herstellung das betreffende Arzneimittel verwendet wird.

14 II. Maße und Gewichte Die Angaben des Arzneibuches über Maße und Gewichte entsprechen den für das Maß- und Eichwesen in Österreich geltenden Vorschriften. Es gelten folgende Einheiten: m = Meter = 1000 mm dm = Dezimeter =100 mm cm = Zentimeter =10 mm mm = Millimeter µm = Mikrometer = 0,001 mm nm = Nanometer = 0, mm kg = Kilogramm = 1000 g g = Gramm dg = Dezigramm = 0, l g cg = Zentigramm = 0,01 g mg = Milligramm = 0,001 g µg = Mikrogamm = 0, g l = Liter =1000 ml dl = Deziliter = 100 ml ml = Milliliter = l cm 3 Tropfen, guttae (gtt), Normaltropfenzähler: Siehe Ph. Eur. V.1.1. Für Lösungen und nicht wässerige Flüssigkeiten sind die Tropfengewichte, sofern sie von denen des Wassers abweichen, aus ÖAB.: XXII zu ersehen. Andere empirische Maße sind: l Teetasse... etwa 150 ml l Eßlöffel... etwa 15 ml l Tee- oder Kaffeelöffel... etwa 5 ml Einnehmgläser müssen eine Einteilung nach ml aufweisen.

15 III. Atommasse, Molekülmasse, Äquivalente Die im Europäischen Arzneibuch (Ph. Eur.), IV, Allgemeine Vorschriften, aufscheinenden Angaben gelten auch für das Österreichische Arzneibuch.

16 IV. Temperaturangaben, Temperaturmessung Die Temperaturangaben erfolgen im Arzneibuch in Celsiusgraden. Zu den Temperaturmessungen sind Thermometer zu verwenden, welche in Grad oder, wenn erforderlich, feiner unterteilt sind. Der Abstand benachbarter Teilstriche muß bei den nach ganzen Grad geteilten Thermometern mindestens 0,8 mm, bei den feiner geteilten Thermometern mindestens 0,4 mm betragen. Nach ganzen Grad geteilte Thermometer müssen mit einem geeichten Thermometer überprüft sein und auch gelegentlich nachkontrolliert werden. Die Abweichungen sind zu berücksichtigen. Feiner geteilte Thermometer müssen geeicht sein. Folgende im Arzneibuch gebrauchte allgemeine Temperaturangaben bedeuten: kalt: 2 8 C kühl: 8 15 C Zimmertemperatur: C warm: C heiß: C Wird keine besondere Temperatur angegeben, so gilt Zimmertemperatur. Erwärmen oder Erhitzen im oder auf dem Wasserbad bedeutet, falls keine andere Angabe gemacht wird, daß ein Wasserbad mit siedendem Wasser zu verwenden ist.

17 V. Konzentrationsangaben und Lösungen Unter Lösungen sind, falls keine besondere Angabe gemacht wird, wässerige Lösungen zu verstehen. Unter Wasser ist, falls keine besondere Angabe gemacht wird, Gereinigtes Wasser zu verstehen. Unter Teile sind Gewichtsteile zu verstehen; Volumteile werden als solche bezeichnet. Unter Prozent (%) sind Gewichtsprozent zu verstehen, außer bei flüssigen Injektionspräparaten, Drogen mit ätherischem Öl und bei imprägnierten Verbandstoffen. Unter Gewichtsprozent (%) versteht man die Anzahl Gramm eines bestimmten Stoffes in 100 g des vorliegenden Materials (m/m). Unter Volumprozent (Vol.%) versteht man die Anzahl Millimeter eines bestimmten Stoffes in 100 ml einer Lösung bei 20 (V/V). Bei flüssigen Injektionspräparaten bedeuten Prozent die Anzahl Gramm des gelösten Arzneistoffes in 100 ml Lösung (m/v). Bei Drogen mit ätherischem Öl bedeuten Prozent die Anzahl Milliliter ätherischen Öles in 100 g Droge (V/m). Bei imprägnierten Verbandstoffen bedeuten Prozent die Anzahl Gramm des Imprägniermittels für 100 g des zur Herstellung verwendeten Verbandmaterials. Bei Reagenslösungen und Titerlösungen werden auch die Bezeichnungen molare Lösungen und Normallösungen verwendet: Molare Lösungen (m Lösungen) enthalten l Gramm-Molekül eines Stoffes in 1000 ml Lösung bei 20. Normallösungen (n Lösungen) enthalten l Gramm-Äquivalent eines Stoffes in 1000 ml Lösung bei 20.

18 VI. Bestimmungen über die Darstellungsund Zubereitungsverfahren von Arzneimitteln Bei der Herstellung von Arzneizubereitungen, für welche das Arzneibuch ein besonderes Verfahren vorschreibt, darf, wenn die Herstellung in fabriksmäßigem Maßstab erfolgt, von dieser Vorschrift abgewichen werden, sofern das erzielte Endprodukt den Anforderungen des Arzneibuches entspricht. Eindampfen unter vermindertem Druck bedeutet, daß der Druck in dem Gefäß, in welchem das Eindampfen vorgenommen wird, soweit herabgesetzt werden muß, daß die Temperatur der Flüssigkeit während des Arbeitsvorganges, wenn nicht anders angegeben, 40 nicht überschreiten darf. Ist Eindampfen unter vermindertem Druck vorgeschrieben, so ist es unzulässig, bei herrschendem Luftdruck zu arbeiten. Das Trocknen von Drogen muß sofort nach dem Einsammeln auf geeigneten Hürden im Schatten oder in Trockenräumen, in denen für eine lebhafte Luftzirkulation gesorgt ist, vorgenommen werden. Ein Trocknen an der Sonne darf nur bei Drogen mit nicht flüchtigen Wirkstoffen erfolgen, sofern die Pflanzenteile durch die Sonnenstrahlen keine Veränderungen (Verfärbung) erleiden. Stärkere Wurzeln sind vor dem Trocknen zu spalten oder in Stücke zu schneiden. Die Drogen sollen nur in dünnen Lagen ausgebreitet sein. Das Trocknen kann auch auf Darren oder in einem warmen Luftstrom bei einer Temperatur von 50 60, bei Drogen mit ätherischen Ölen bei 30 40, durchgeführt werden. Der Zerkleinerungsgrad der Arzneistoffe wird durch die Nummer des Siebes angegeben, welches für die zerkleinerte Substanz noch vollständig durchlässig sein muß. Die Bezeichnung des Siebes erfolgt durch eine römische Ziffer, die dem Namen der Substanz in Klammern beigefügt ist. Das Gewebe der Siebe muß aus nicht rostendem Material bestehen. Der Zerkleinerungsgrad der Drogen ist dem jeweiligen Verwendungszweck anzupassen, wobei die bei den verschiedenen Arten von Arzneizubereitungen (Decocta, Infusa, Macerata, Species usw.) angegebenen Siebgrößen einzuhalten sind. Siebnummer Maschenweite Bezeichnung des Zerkleinerungsgrades I 8000 µm grob zerschnitten II 6000 µm mittelfein zerschnitten III 4000 µm fein zerschnitten IV 750 µm grob gepulvert V 300 µm mittelfein gepulvert VI 150 µm fein gepulvert Die Siebe I und III finden, wie bei Vergleich der Maschenweite ersichtlich ist, in der Pharmacopoea Europaea (Ph. Eur.) Analoga unter den dort beschriebenen Sieben. Anstelle der Siebe II, IV, V und VI kann zur Erzielung des Zerkleinerungsgrades mittelfein zerschnitten Sieb Nr. 5600, für den Zerkleinerungsgrad grob gepulvert Sieb Nr. 710, für den Zerkleinerungsgrad mittelfein gepulvert Sieb Nr. 250 und für den Zerkleinerungsgrad fein gepulvert Sieb Nr. 180 der Ph. Eur. verwendet werden. Die bei der Herstellung einer zerschnittenen Droge entstehenden feineren Anteile sind durch Absieben (Sieb V) zu entfernen, wenn die zerschnittene Droge als solche abgegeben wird oder zur Bereitung von Teegemischen Verwendung findet. Wenn eine zerkleinerte Droge zur Weiterverarbeitung z. B. durch Mazeration oder Perkolation dient, dann sollen von ihr im allgemeinen nicht mehr als 40% durch das übernächst feinere Sieb getrieben werden können. Bei der Herstellung der Pulver in den verschiedenen Feinheitsgraden sind die Arzneimittel, unter möglichster Vermeidung zu weitgehender Zerkleinerung, restlos in die vorgeschriebene Korngröße zu bringen. Die dabei entstehenden feineren Anteile dürfen nicht entfernt werden. Zur Verarbeitung von Arzneistoffen, besonders von Drogen, kommen vor allem die Verfahren der Mazeration, zweifachen Mazeration und Perkolation in Betracht: Die Mazeration ist eine bei gewöhnlicher Temperatur vorgenommene einmalige Extraktion einer Droge von angegebenem Zerkleinerungsgrad. Die Droge wird mit der vorgeschriebenen Menge des Extraktionsmittels übergossen und in einem gut verschlossenen Gefäß an einem dem Sonnenlicht nicht unmittelbar ausgesetzten Ort unter öfterem Umschütteln bei Zimmertemperatur 6 Tage lang stehen gelassen. Hierauf wird koliert und der Rückstand ausgepreßt; Kolatur und Preßflüssigkeit sind zu vereinigen. Dann läßt man 3 Tage lang an einem kühlen Ort absetzen und filtriert schließlich unter weitgehender Vermeidung eines Verdunstungsverlus-

19 tes. Der bei der Bereitung unvermeidliche Verlust an Flüssigkeit darf nicht durch Zusatz von reinem Extraktionsmittel zur Kolatur ergänzt werden. Die zweifache Mazeration ist eine bei gewöhnlicher Temperatur vorgenommene zweimalige Extraktion einer Droge von angegebenem Zerkleinerungsgrad. Die Droge wird mit der halben Menge des vorgeschriebenen Extraktionsmittels übergossen und in einem gut verschlossenen Gefäß an einem dem Sonnenlicht nicht unmittelbar ausgesetzten Ort unter öfterem Umschütteln 5 Tage lang stehen gelassen. Nach dem Abpressen wird der Rückstand mit der zweiten Hälfte des Extraktionsmittels neuerlich 3 Tage lang extrahiert und wieder abgepreßt. Die vereinigten Preßflüssigkeiten werden, wie bei der Mazeration angegeben, weiterbehandelt. Der bei der Bereitung unvermeidliche Verlust an Flüssigkeit darf nicht durch Zusatz von reinem Extraktionsmittel zur Kolatur ergänzt werden. Die Perkolation ist eine fortlaufende Extraktion einer Droge von angegebenem Zerkleinerungsgrad bei gewöhnlicher Temperatur. Zur Perkolation sind zylindrische oder nach unten schwach konisch zulaufende Gefäße (Perkolatoren) aus Glas, glasiertem Steingut oder einem anderen hiezu geeigneten Material, im allgemeinen 0,5 l bis 10 l fassend, zu verwenden. Die Neigung der Seitenwände konischer Perkolatoren gegen die Vertikale soll höchstens 5 betragen. Die obere Öffnung soll gut verschließbar sein. Das untere Ende der Perkolatoren ist entweder zu einer Ausflußröhre mit eingeschmolzenem Glashahn verjüngt oder mittels eines festsitzenden Stopfens, in dem sich eine Glasröhre mit Glashahn befindet, abgeschlossen. Knapp über dem verjüngten Teil des Perkolators bzw. über dem Stopfen liegt eine Siebplatte, die mit einer Filtrierpapierscheibe bedeckt ist, um das Eindringen von Drogenteilchen in das Abflußrohr zu verhindern. Ist keine Siebplatte vorhanden, so wird an ihrer Stelle eine l cm hohe Watteschicht eingelegt. Die Größe des Perkolators muß der verwendeten Drogenmenge so angepaßt werden, daß das Gefäß etwa zu drei Viertel mit Droge gefüllt ist. Die Droge wird nötigenfalls nach vorherigem Entfetten mit so viel Extraktionsmittel gleichmäßig durchfeuchtet, daß eine krümelige Masse entsteht. Das Gemisch läßt man in einem gut verschlossenen Gefäß 12 Stunden lang stehen. Dann wird es in den Perkolator auf die als Unterlage dienende Siebplatte mit Filtrierpapier oder die Watteschichte unter leichtem Druck so gleichmäßig eingefüllt, daß nirgends größere Lufträume verbleiben. Auf die Droge breitet man eine Lage Filtrierpapier und gießt bei geöffnetem Hahn so viel Extraktionsmittel auf, daß der Inhalt des Perkolators mit einer Flüssigkeitsschichte von etwa 2 3 cm überdeckt ist und die Flüssigkeit eben abzutropfen beginnt. Nunmehr wird der Hahn geschlossen und der Perkolator zugedeckt bei Zimmertemperatur 24 Stunden lang stehen gelassen. Nach dieser Zeit läßt man den Auszug in der Weise abtropfen, daß je Minute etwa l ml (bei einer Drogenmenge von mehr als 5 kg 2 3 ml) abfließt. Dabei ist darauf zu achten, daß während der ganzen Dauer der Perkolation die Droge entweder durch Aufgießen oder durch eine automatische Einrichtung mit frischer Extraktionsflüssigkeit bedeckt bleibt. Ist der gesamte Auszug abgetropft, so wird der Rückstand ausgepreßt und die Preßflüssigkeit, mit dem Perkolat vereinigt, an einem kühlen Ort 3 Tage lang absetzen gelassen und unter weitgehender Vermeidung eines Verdunstungsverlustes filtriert. Der bei der Bereitung unvermeidliche Verlust an Flüssigkeit darf nicht durch Zusatz von reinem Extraktionsmittel zur Kolatur ergänzt werden. Die Entfettung einer Droge ist in der Weise vorzunehmen, daß man dieselbe mit einem geeigneten Fettlösungsmittel (z. B. Petroläther) so lange extrahiert, bis 5 ml der ablaufenden Flüssigkeit nach dem Verdunsten des Extraktionsmittels keinen wägbaren Rückstand hinterlassen (ÖAB.: IX, 2, b, ζ). Nach kräftigem Auspressen und Trocknen des Rückstandes bis zum Verschwinden des Geruches des Lösungsmittels (bei höchstens 40 ) wird die entfettete Droge in der jeweils angegebenen Weise verarbeitet.

20 VII. Bestimmungen über die Durchführung der Entkeimung Die Durchführung der Entkeimung ist prinzipiell nach sämtlichen im Europäischen Arzneibuch unter IX. l (Sterilisationsmethoden) angeführten Verfahren zulässig, soferne durch das gewählte Verfahren die Qualität des behandelten Produktes nicht negativ beeinträchtigt wird und das für den Verwendungszweck erforderliche Ergebnis erzielt werden kann. Folgende im Österreichischen Arzneibuch beschriebene Verfahren zur Entkeimung führen, unter Berücksichtigung der Eigenart und Menge des zu behandelnden Materials, zu einer für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Entkeimungsstufe. Die in der pharmazeutischen Technik gebräuchlichen Verfahren sind folgende: a) Erhitzen im freiströmenden Wasserdampf (von etwa 100 ) während 30 Minuten, b) Erhitzen im gesättigten Wasserdampf im Autoklaven während 30 Minuten bei 110, c) Erhitzen im gesättigten Wasserdampf im Autoklaven während 30 Minuten bei 120, d) Erhitzen im gesättigten Wasserdampf im Autoklaven während 10 Minuten bei 140, e) Erhitzen im Heißluftsterilisator während 2 Stunden bei 140, f) Erhitzen im Heißluftsterilisator während 2 Stunden bei 160, g) Ausglühen, h) Keimfiltration mit Überdruck oder Unterdruck und aseptische Weiterverarbeitung. Die zur Keimfiltration erforderlichen Geräte sind nach den Verfahren d) oder f) zu behandeln. Der Zustand der Keimfilter und ihre Undurchlässigkeit für Bakterien muß regelmäßig überprüft werden. Die bei den einzelnen Verfahren geforderten Zeiten gelten von dem Zeitpunkt der Erreichung der vorgeschriebenen Temperatur im Entkeimungsgut. Nur die Verfahren c), d), f) und g) gewährleisten Sterilität. Unter Sterilität versteht man das Freisein von vermehrungsfähigen Keimen aller Art. Aseptisches Verfahren: Sind die angeführten Verfahren bei bestimmten Arzneizubereitungen nicht anwendbar, so ist nach dem aseptischen Verfahren vorzugehen. Dabei werden das Lösungsmittel oder das Konstituens und die zur Herstellung und Abgabe nötigen Geräte und Gefäße einzeln entkeimt, während die gegen Hitze empfindlichen Arzneistoffe unter aseptischen Vorsichtsmaßregeln abgewogen und aufgelöst bzw. beigemischt werden. Geräte und Gefäße sind im allgemeinen nach folgenden Verfahren zu entkeimen: Geräte und Gefäße aus Porzellan oder Metall... nach d), f) oder g); Geräte und Gefäße aus Glas... nach d) oder f); Zinntuben (ohne Lacküberzug und Kunststoffteile, höchstens mit einem Korkscheibchen im Schraubverschluß)... nach d) oder f); Verschlüsse und andere Gegenstände aus Kautschuk...nach d). Beim aseptischen Arbeiten sind Waagschalen aus Metall zu verwenden, die nach d) oder f) entkeimt werden können. Arzneimittel in wässeriger Lösung, die sich bei einer Temperatur von 140 nachweislich nicht verändern oder zersetzen, sind nach d) zu entkeimen. Arzneimittel, die diese Temperatur nicht vertragen, sind entsprechend ihrer Hitzebeständigkeit nach c) oder nach h) und anschließend nach b) oder a) zu behandeln. Vertragen sie überhaupt keine erhöhte Temperatur, so bedient man sich nur des Verfahrens h). Kommen weder eine Hitzebehandlung noch das Verfahren h) in Betracht, so arbeitet man nach dem aseptischen Verfahren. Suspensionen, Suspensionssalben und Pasten werden je nach Art ihrer Bestandteile nach d), e) oder f) behandelt oder keimarm nach dem aseptischen Verfahren hergestellt. Das Präparat ist nachher unter aseptischen Bedingungen zu homogenisieren. Wasserhaltige Salben (Schleimsalben und Emulsionssalben vom Typ Öl-in-Wasser und Wasser-in-Öl) werden keimarm hergestellt, indem man je nach Art ihrer Bestandteile nach a) oder b) vorgeht oder nach dem aseptischen Verfahren arbeitet. Das Präparat ist nachher unter aseptischen Bedingungen zu homogenisieren. Pulverförmige Stoffe werden je nach Art ihrer Bestandteile nach e) oder f) behandelt oder keimarm nach dem aseptischen Verfahren hergestellt. Verbandstoffe werden nach c) behandelt. Konservierungsmittel: Zur Verhinderung von Keimwachstum kann den Arzneizubereitungen ein geeignetes Konservierungsmittel zugesetzt werden. Für wässerige Lösungen kommen insbesondere in Betracht:

21 0,1% p-hydroxybenzoesäureester, 0,2% Chlorkresol, 0,3% Kresol, 0,5% Trichlor-tertiär-butylalkohol, 0,02% Benzalkoniumchlorid, 0,001 0,002% Phenylquecksilberverbindungen. Zusammenfassende Anmerkung: Arzneistoffe, Arzneizubereitungen und Materialien dürfen nur dann als steril bezeichnet werden, wenn sie den Anforderungen der Prüfung auf Sterilität (Ph. Eur. V.2.1.1) genügen. Wurde diese Prüfung nicht durchgeführt, so darf die Bezeichnung steril nicht gebraucht werden, sondern es ist das angewendete Entkeimungsverfahren anzugeben. Nach dem aseptischen Verfahren hergestellte Präparate sind als aseptisch zubereitet zu bezeichnen.

22 VIII. Bestimmungen über die Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel Die Bezeichnung der Behältnisse bzw. Gefäße für die im Arzneibuch beschriebenen Arzneimittel hat einem im Arzneibuch angeführten lateinischen Namen derselben zu entsprechen. 1) Unter Sperre bedeutet, daß es sich um sehr stark wirkende Arzneimittel handelt, die in einem verschlossenen Schrank aufzubewahren sind. Jedes dieser Arzneimittel ist im Arzneibuch durch zwei Kreuze nach dem Haupttitel und außerdem durch das Wort Venenum gekennzeichnet; die Aufbewahrungsgefäße sind entsprechend der derzeit geltenden Apothekenbetriebsordnung mit weißer Schrift auf schwarzem Grund beschriftet. ÖAB.: XXIII gibt ein Verzeichnis der im Arzneibuch angeführten Venena. 1) Abgesondert bedeutet, daß es sich um stark wirkende Arzneimittel handelt, die von den übrigen getrennt aufzubewahren sind. Jedes dieser Arzneimittel ist im Arzneibuch durch ein Kreuz nach dem Haupttitel und durch das Wort Separandum gekennzeichnet; die Aufbewahrungsgefäße sind entsprechend der derzeit geltenden Apothekenbetriebsordnung mit roter Schrift auf weißem Grund beschriftet. ÖAB.: XXIV gibt ein Verzeichnis der im Arzneibuch angeführten Separanda. 1) Die nicht stark wirkenden Arzneimittel sind im Arzneibuch nicht besonders gekennzeichnet; ihre Aufbewahrungsgefäße sind entsprechend der derzeit geltenden Apothekenbetriebsordnung mit schwarzer Schrift auf weißem Grund beschriftet. 1) Vor Licht geschützt bedeutet, daß das Arzneimittel in einem für Licht undurchlässigen Behältnis oder in einem Gefäß aus dunkelbraunem Glas, das den im ÖAB.: XV, 2 angegebenen Anforderungen entsprechen muß, aufzubewahren ist. Die Bestimmung Vor Licht geschützt bezieht sich nicht nur auf die Aufbewahrung, sondern auch auf die Abgabe der betreffenden Arzneimittel für sich allein, in Lösungen oder in Mischungen. Vor direktem Sonnenlicht geschützt bedeutet, daß das Arzneimittel an einem dem direkten Sonnenlicht nicht ausgesetzten Ort aufzubewahren ist. In gut schließenden Gefäßen oder Behältnissen bzw. Gut verschlossen bedeutet, daß das Arzneimittel in Gläsern, Flaschen oder Behältern aufzubewahren ist, die einen hinreichenden Schutz gegen Verunreinigung oder Beeinflussung durch andere Stoffe gewährleisten. In dicht schließenden Gefäßen oder Behältnissen bzw. Dicht verschlossen bedeutet, daß das Arzneimittel in Gläsern, Flaschen oder Behältern aufzubewahren ist, die nicht nur einen hinreichenden Schutz gegen Verunreinigung oder Beeinflussung durch andere Stoffe gewährleisten, sondern durch die auch ein Verlust des Arzneimittels an Wirksamkeit, ein Verwittern, Verdampfen oder eine Beeinträchtigung durch den Wasser- oder Kohlendioxydgehalt der Luft verhindert wird. Mit einem geeigneten Trocknungsmittel bedeutet, daß das Arzneimittel in einem dicht schließenden Gefäß aufzubewahren ist, in dem sich ein Trocknungsmittel befindet, welches geruchlos ist, das Arzneimittel in chemischer Hinsicht nicht verändert, leicht Feuchtigkeit aufnimmt und deutlich erkennen läßt (z. B. durch Farbänderung eines Indikators), ob eine weitere Feuchtigkeitsaufnahme noch möglich ist. Als solches Trocknungsmittel kommen z. B. Silikagel, gekörntes, getrocknetes Kalziumchlorid oder Natronkalk in Betracht. Die Aufbewahrung der Arzneimittel mit dem Trocknungsmittel kann in der Weise geschehen, daß Behältnisse mit doppeltem Boden benützt werden, wobei sich auf dem unteren Boden das Trocknungsmittel und auf dem oberen, durchlöcherten Boden das Arzneimittel in einem offenen Gefäß befindet. Es können auch Gefäße benützt werden, die einen hohlen Glasstopfen besitzen, der mit dem Trocknungsmittel gefüllt und durch Watte und Mull verschlossen ist. Vor Insektenfraß geschützt bedeutet, daß die Droge Gut verschlossen aufzubewahren und öfters zu kontrollieren ist. Durch Insektenbefall veränderte Ware ist auszuscheiden. An einem kühlen Ort (kühl) bedeutet, daß das Arzneimittel bei einer Temperatur von 8 15 aufzubewahren ist. Bei Kühlschranktemperatur (kalt) bedeutet, daß das Arzneimittel bei einer Temperatur von 2 8 aufzubewahren ist. 1) Gilt nur für Apotheken.

23 Die vorstehenden Bestimmungen über die Aufbewahrung gelten sinngemäß für alle als Arzneimittel verwendeten Stoffe, unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, auch wenn sie nicht in das Arzneibuch aufgenommen sind oder unter einer nicht im Arzneibuch angeführten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Andere als die oben angeführten Aufbewahrungsbedingungen sind zulässig, sofern sichergestellt ist, daß das Arzneimittel den Qualitätsnormen des Arzneibuches entspricht. Die Bestimmungen des Arzneibuches über die Aufbewahrung von brennbaren Flüssigkeiten gelten nicht für gewerbliche Betriebe. Bei Bedarf stets frisch zu bereiten bedeutet, daß die Arzneizubereitung jedesmal frisch herzustellen und eine Vorratshaltung nicht gestattet ist. 1) Gebräuchliche Dosis bedeutet jene mittlere Menge eines Arzneimittels, von der ein therapeutischer Effekt in jenen Fällen erwartet werden kann, in denen das betreffende Arzneimittel üblicherweise Anwendung findet. Die gebräuchliche Dosis gilt für den erwachsenen Menschen bei oraler Verabreichung, sofern keine andere Verabreichungsweise angegeben ist. Bei den Vitaminen entspricht die als untere Grenze der gebräuchlichen Dosis angegebene Menge der Tageserhaltungsdosis. Maximaldosen bedeuten jene Höchstmengen eines Arzneimittels, die beim erwachsenen Menschen üblicherweise noch keine Gesundheitsschädigung hervorrufen, u. zw. bei einmaliger Verabreichung (Einzelmaximaldosis, EMD) oder im Verlauf von 24 Stunden (Tagesmaximaldosis, TMD). Eine Überschreitung der Maximaldosen 1) darf der Apotheker bei der Abgabe eines Arzneimittels nur dann vornehmen, wenn der Arzt dies ausdrücklich verlangt und zu diesem Zweck die Dosis auf dem Rezept auch in Worten ausschreibt und mit einem Rufzeichen versieht. ÖAB.: XXV gibt ein Verzeichnis der Maximaldosen der im Arzneibuch angeführten Venena und Separanda. Diese Anlage enthält auch eine Anleitung für die Berechnung der Maximaldosen für Kinder und Jugendliche. Die Maximaldosen gelten nur für die orale, perlinguale oder rektale Anwendung beim Erwachsenen, sofern keine anderen Angaben gemacht werden. Maximaldosen bei subkutaner, intramuskulärer oder intravenöser Verabreichung sind gegebenenfalls gesondert angeführt; sie gelten nicht für die intralumbale Anwendung. Oral bedeutet die Verabreichung durch den Mund in den Magen, perlingual die Verabreichung zur beabsichtigten Resorption durch die Mundschleimhäute, rektal die Verabreichung zur Resorption über die Schleimhaut des Mastdarms. Parenteral bedeutet die Einverleibung von Arzneimitteln mittels subkutaner, intramuskulärer, intravenöser und anderer (ausgenommen intralumbaler) Einspritzung. Verschreibt der Arzt Arzneimittel, für welche im Arzneibuch Maximaldosen angegeben sind, so muß die Verordnung eine Gebrauchsanweisung enthalten, welche die Berechnung der Dosen bei der Anwendung ermöglicht. Für die Berechnung einer in Tropfen verordneten Dosis gilt die Tropfentabelle (ÖAB.: XXII). 1) Gilt nur für Apotheken.

24 IX. Bestimmungen über die Untersuchung der Arzneimittel Die im Arzneibuch hinsichtlich der Beschaffenheit der Arzneimittel gestellten Anforderungen gelten auch dann, wenn diese Arzneimittel unter einer nicht im Arzneibuch angeführten Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Die Arzneimittel sind vor Beginn der eigentlichen Prüfung sorgfältig auf Beimengungen fremder Bestandteile zu untersuchen. Chemische Stoffe und Arzneizubereitungen müssen überdies eine durchaus gleichmäßige Beschaffenheit aufweisen. Die Untersuchung der Arzneimittel besteht aus der Feststellung und Beurteilung der äußeren Merkmale, wie Aggregatzustand, Konsistenz, kristalline oder amorphe Struktur, Farbe, Geruch, Geschmack, Flüchtigkeit, Löslichkeit, Mischbarkeit, Neigung zur Aufnahme oder Abgabe von Wasser oder zur Bindung von Kohlendioxyd u. dgl. Daran schließt sich die Prüfung auf Identität und Reinheit sowie gegebenenfalls eine Gehaltsbestimmung oder Wertbestimmung. Die bei allen Prüfungen anzuwendenden Reagentien (mit R bezeichnet) und Indikatoren (mit I bezeichnet) müssen soferne nicht anders bestimmt den bei ÖAB.: XIX bzw. bei ÖAB.: XXI angegebenen Anforderungen entsprechen. Die zahlenmäßigen Angaben über die bei einzelnen Bestimmungen zu verwendenden Substanzmengen geben die Größenordnung an, in welcher sich die Einwaage bewegen muß. Die angegebenen Dezimalstellen sind ein Hinweis auf die geforderte Genauigkeit der Messung. Gewichtsangaben auf 3 oder 4 Dezimalstellen des Grammgewichtes bedeuten, daß das betreffende Gewicht auf der analytischen Waage bestimmt werden muß. In allen anderen Fällen kann die Wägung auch auf der Tarawaage und, bei Mengen unter 5 g, auch mit der Handwaage vorgenommen werden. Als nicht wägbar wird im Arzneibuch eine Menge von weniger als 0,5 mg bezeichnet. Trocknen und Glühen muß, wenn nicht eine bestimmte Dauer vorgeschrieben ist, bis zum Erreichen der Gewichtskonstanz fortgesetzt werden. Diese gilt als erreicht, wenn nach dem letzten Trocknen bei erhöhter Temperatur durch 30 Minuten oder im Exsikkator bei Zimmertemperatur durch l Stunde oder Glühen durch 15 Minuten keine weitere Gewichtsabnahme von mehr als 0,5 mg festgestellt wurde. In den Exsikkatoren ist, wenn nicht anders vorgeschrieben, Silikagel (R) als Trocknungsmittel zu verwenden. Flüssigkeitsvolumina, die auf Zehntel oder Hundertstel Milliliter angegeben sind, müssen mit der Pipette, der Bürette oder dem Meßkolben gemessen werden. Sämtliche verwendeten Geräte müssen geeicht sein, u. zw. Büretten und Pipetten auf Ausguß (A), Meßkolben auf Einguß (E). Sie sind vor Gebrauch zu reinigen und zu entfetten, damit einerseits die Meniskusbildung nicht gestört wird und anderseits oberhalb der Flüssigkeit an den Gefäßwänden keine Tropfen hängenbleiben und bei Auslaufgeräten der Nachlauf zusammenhängend bleibt. Bei der Ablesung gilt, sofern auf Pipetten nicht anders angegeben, der tiefste Punkt des Meniskus. Bei dunklen Flüssigkeiten (Jodlösung oder Kaliumpermanganatlösung) kann, wenn ein Flüssigkeitsvolumen zwischen zwei Marken abgemessen wird, der Stand des oberen, hinteren Randes der Flüssigkeit abgelesen werden. Vollpipetten (ohne untere Marke) sind beim Entleeren schräg zu halten, wobei die Spitze der Pipette an die Wand des Auffanggefäßes gelegt wird. Nachdem die Flüssigkeit ausgelaufen ist, wartet man das Sammeln des Nachlaufes ab und streift denselben nach 15 Sekunden durch noch stärkeres Schrägstellen der Pipette an der Wand ab. Ein Ausblasen der Pipette ist unzulässig. Aus Meßpipetten (mit unterer Marke) und Büretten läßt man die Flüssigkeit zunächst nicht ganz bis zur vorgesehenen Marke auslaufen, sondern wartet bei Pipetten 15 Sekunden, bei Büretten 30 Sekunden und stellt den Meniskus dann auf die gewünschte Marke ein. Hierauf streift man stets die Spitze des Gerätes an der Gefäßwand ab. Büretten müssen in 0,1 ml geteilt sein und die Schätzung von 0,02 ml zulassen. Sie fassen in der Regel 50 ml und müssen beim Auslaufen mindestens 20 Tropfen (Wasser) je ml geben. Wenn ein Flüssigkeitsvolumen mit einer größeren Genauigkeit als 0,1 ml abgemessen werden soll, ist eine Mikrobürette zu verwenden. Diese muß eine Unterteilung in 0,02 ml besitzen und die Schätzung von 0,005 ml gestatten. Sie besitzt gewöhnlich ein Fassungsvermögen von 10 ml und muß beim Ausfließen mindestens 40 Tropfen (Wasser) je ml geben. Die zur Ausführung der Bestimmungen des Arzneibuches in Betracht kommenden Titerlösungen (mit T bezeichnet) sind bei ÖAB.: XX beschrieben.

25 Die für maßanalytische Bestimmungen und Titerstellungen zur Verwendung gelangenden Lösungsmittel müssen vorher auf ein p Η eingestellt werden, das dem vorgesehenen Farbton im Umschlagsbereich des angegebenen Indikators entspricht. Alternativmethoden: Zur Prüfung der Arzneimittel können auch andere Methoden verwendet werden, sofern diese eindeutig festzustellen gestatten, ob das Produkt den Anforderungen der Monographie gleichermaßen entspricht, wie bei der Anwendung der offiziellen Methode. 1. Beschreibung der äußeren Merkmale der Arzneimittel Bei den Angaben über die Farbe sind Abweichungen im Farbton, soweit sie zulässig sind, beschrieben. Bei der Feststellung des Geruches sind schwache Fremdgerüche, wie sie erfahrungsgemäß Produkten von der Atmosphäre in Apotheken und Arzneistofflagern anhaften können, nicht zu beanständen. Ein leichtes Zusammenbacken von Kristallen ist zulässig, auch wenn es nicht ausdrücklich erwähnt wird. Angaben über die Löslichkeit bzw. Mischbarkeit gelten nur dann als verbindlich, wenn sie im Abschnitt Prüfung angeführt sind, sonst dienen sie nur zur Information. Angaben über die Löslichkeit in Alkohol bzw. in verdünntem Alkohol beziehen sich auf die Löslichkeit in 95 vol.%igem bzw. 70 vol.%igem Äthylalkohol. Vor der Prüfung auf Löslichkeit sind die Substanzen, wenn nötig, fein zu pulvern. Das Lösen darf auch in der Wärme unter Ersatz des etwa verdampfenden Lösungsmittels vorgenommen werden, wenn nicht ausdrücklich gefordert wird, daß bei Zimmertemperatur gearbeitet werden muß. Die Beurteilung hat aber, wenn nicht anders vermerkt, nach Abkühlen der Lösung auf Zimmertemperatur zu erfolgen. Die Angaben über die Löslichkeit in einem siedenden Lösungsmittel beziehen sich auf die während des Lösungsvorganges im Sieden gehaltene Lösung. Werden keine zahlenmäßigen Angaben über die Löslichkeit gemacht, so kann diese auch mit Worten beschrieben sein. Hiebei bedeutet: sehr leicht löslich... löslich in weniger als l Teil Lösungsmittel, leicht löslich... löslich in l bis 10 Teilen Lösungsmittel, löslich... löslich in 10 bis 30 Teilen Lösungsmittel, wenig löslich... löslich in 30 bis 100 Teilen Lösungsmittel, schwer löslich... löslich in 100 bis 1000 Teilen Lösungsmittel, sehr schwer löslich... löslich in 1000 bis Teilen Lösungsmittel, praktisch unlöslich... löslich in mehr als Teilen Lösungsmittel. Bei schwer löslichen Stoffen sind gegebenenfalls auch Hinweise auf die Möglichkeit des Lösens durch Salzbildung mit Alkalien oder Säuren angeführt. 2. Prüfung der Arzneimittel Die Prüfung der Arzneimittel ist an fachlich einwandfrei entnommenen Durchschnittsproben vorzunehmen. a) Prüfung auf Identität In diesem Abschnitt sind eine Anzahl chemischer Reaktionen sowie chemische und physikalische Keimzahlen des betreffenden Arzneimittels angegeben. Sie müssen alle von der untersuchten Substanz erfüllt werden, damit deren Identität mit dem auf der Beschriftung angegebenen Stoff als hinreichend gesichert angesehen werden kann. Sie dienen nicht zur Identifizierung einer unbezeichneten Substanz oder einer Substanz, die mit der auf der Beschriftung angegebenen nicht identisch ist. Es sind daher Stoffe unklarer Herkunft, Beschaffenheit oder Zusammensetzung von der Verwendung als Arzneimittel auszuschließen. Die bei den einzelnen Nachweisreaktionen anzuwendenden Substanz- und Reagensmengen können geschätzt werden, doch sind größere Abweichungen von den angegebenen Mengenverhältnissen zu vermeiden. Dies ist deshalb erforderlich, weil Farbreaktionen bei höheren Konzentrationen häufig zu dunkel ausfallen und daher nur schlecht beurteilt werden können oder bei zu starker Verdünnung unter Umständen nicht mehr auftreten. Werden keine Angaben über die anzuwendenden Substanz- und Reagensmengen gemacht, so verwendet man jeweils l 2 ml einer l 10%igen Lösung der Probe und versetzt diese mit 5 10 Tropfen des Reagens. Fehlen bei den einzelnen Reaktionen besondere Angaben über Temperatur und Zeitdauer, so ist die Prüfung bei Zimmertemperatur auszuführen und das Ergebnis sofort nach Ausführung der Prüfung zu beurteilen. Angaben über Farben beziehen sich auf die Beobachtung im diffusen Tageslicht.

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