Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts"

Transkript

1 Einführung: Das Gesellschaftsrecht als Teil des Privatrechts Das Gesellschaftsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen von privaten Organisationen (Personenvereinigungen) im Innen- und Außenverhältnis. Es enthält demzufolge u. a. Regelungen über - die Zulässigkeit bestimmter Organisationsformen (Gesellschaftstypen) für die jeweilige Unternehmung (vgl. z. B. 1 I PartGG), - die Gründung und die Beendigung der Gesellschaften, - die innere Struktur, insbesondere Willensbildung innerhalb der Gesellschaft und Verhältnis der Gesellschafter untereinander, - die Beziehungen der Gesellschaft zu außenstehenden Dritten, insbesondere Haftung und Vertretungsmacht der Gesellschafter. Ein einheitliches Gesetz für das gesamte Gesellschaftsrecht gibt es nicht. Vielmehr sind die hierzu gehörenden Bestimmungen in zahlreichen Einzelgesetzen aufzufinden. Es gibt gesellschaftsrechtliche Regelungen im BGB ( 21 ff. sowie 705 ff.), im HGB ( 105 ff.) im AktG, im GmbHG, im GenG usw. 1

2 Überblick über die wichtigsten Gesellschaften 1. Personengesellschaften: 2. Juristische Personen: - BGB-Gesellschaft, 705 ff. BGB (auch GbR genannt, Grundtyp aller Personengesellschaften) - Offene Handelsgesellschaft (OHG), 105 ff. HGB - Kommanditgesellschaft (KG), 161 ff. HGB - GmbH & Co. KG (besondere Erscheinungsform der KG) - Stille Gesellschaft, 230 ff. HGB - Eingetragener Verein, 21 ff. und 55 ff. BGB (Grundtyp aller juristischen Personen) - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), im GmbHG geregelt - Aktiengesellschaft (AG), im AktG geregelt - Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG aa), in den 278 ff. AktG geregelt - Eingetragene Genossenschaft (eg), im GenG geregelt 2

3 Personengesellschaften und juristische Personen Die Unterscheidung zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen ist anhand des Grades der rechtlichen Verselbständigung einer Gesellschaft zu treffen. Natürliche Personen sind rechtsfähig ( 1 BGB). Auch juristischen Personen besitzen eine solche Rechtsfähigkeit, d. h. sie haben die Fähigkeit, selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Ausschließlich die juristische Person selbst ist demnach - Eigentümerin von Sachen, - Gläubigerin oder Schuldnerin von Verbindlichkeiten, - Klägerin oder Beklagte im gerichtlichen Verfahren. Personengesellschaften kommt nicht in diesem Maße Rechtsfähigkeit zu. Das Vermögen der Gesellschaft steht den Gesellschaftern hier zur gesamten Hand zu (Gesamthandsgemeinschaft). 718 I BGB spricht daher vom gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter (Klammerbegriff nur sprachliche Vereinfachung für folgende!). Zuordnungssubjekt von Sachen, Forderungen etc. sind bei den Personengesellschaften also trotz Beschränkung ihrer individuellen Verfügungsbefugnis ( 719 BGB) die Gesellschafter, und zwar in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit (vgl. die ab eingeführte Legalüberschrift des 719 BGB). 3

4 Kennzeichen der Personengesellschaft Prinzip der Selbstorganschaft, d. h. die sog. organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis muß in der Hand von zumindest einer Person liegen, die zugleich auch Gesellschafter ist. Prinzip der unbegrenzten persönlichen Gesellschafterhaftung (vgl. 128 HGB). Die Gesellschaft ist per se kein Rechtssubjekt (sie wird aber aufgrund praktischer Bedürfnisse weitgehend so behandelt, vgl. 124 HGB; besonders problematisch und umstritten ist dies bei der BGB-Gesellschaft). 4

5 Kennzeichen der juristischen Person Fremdorganschaft möglich, d. h. die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann ausschließlich in der Hand von Nichtgesellschaftern (Nichtmitgliedern) liegen. Bei Einhaltung der Vorschriften über die Kapitalaufbringung und erhaltung haften die Gesellschafter persönlich nicht; sie haften jedoch mit dem Vermögen, das in der Gesellschaft steckt (vgl. 13 II GmbHG). Die juristische Person ist umfassend als Trägerin von Rechten und Pflichten anzusehen. Einmanngesellschaft möglich ( 2 AktG, 1 GmbHG; gilt nicht für den bürgerlich-rechtlichen Verein, 56 BGB, und für die eingetragene Genossenschaft, 4 GenG). 5

6 Weitere Begriffe - Kapitalgesellschaft: Bezeichnet diejenigen juristischen Personen, bei denen in der Regel die Höhe der eingezahlten Kapitalbeträge die Grundlage für die Entscheidungsbefugnisse und die Gewinnverteilung in der Gesellschaft bildet. Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien - Personenhandelsgesellschaft: Bezeichnet diejenigen Personengesellschaften, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist (vgl. 105, 161 HGB) Personenhandelsgesellschaften sind die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft, nicht aber die stille Gesellschaft. Letztere nimmt eine Sonderstellung ein, da hier nicht die Gesellschaft als solche, sondern nur der Inhaber des Handelsgeschäfts nach außen in Erscheinung tritt (vgl. 230 HGB). Man spricht daher auch von einer reinen Innengesellschaft. 6

7 Fall 1: Die A-GmbH, welche einen Werkzeughandel betreibt und die Brüder B und C als Gesellschafter hat, kauft über ihren Geschäftsführer G bei dem Kaufmann K 20 Bohrmaschinen zum Preise von 3000 Euro. Die A-GmbH gerät kurze Zeit später in Zahlungsschwierigkeiten, da der Werkzeughandel aufgrund der anhaltenden Flaute im Baugewerbe stagniert. K, der mit der Realisierung seiner Forderung nicht bis zum erneuten Aufschwung im Baugewerbe warten möchte, verlangt nun von dem vermögenden B die 3000 Euro. Zu Recht? 7

8 Lösung Fall 1: 1. Anspruch des K gegen B aus 433 II BGB? - Voraussetzung: Kaufvertrag zwischen K und B. - Willenserklärung des K, gerichtet auf den Abschluß eines Kaufvertrages, liegt vor. - Erforderliche Willenserklärung des B ist nur über G als Stellvertreter des B ( 164 I 1 BGB) möglich. G hat aber nicht B, sondern die A- GmbH vertreten. Es liegt also keine Willenserklärung des B vor. - Es besteht demzufolge kein Vertrag zwischen B und K. Ein Anspruch des K gegen B aus 433 II BGB besteht nicht. 2. Anspruch des K gegen B wegen der Stellung des B als Gesellschafter der A-GmbH? - Ein Vertrag zwischen der A-GmbH und K besteht (G hat die A- GmbH nach 164 I 1 BGB vertreten, seine Vertretungsmacht ergibt sich aus 35 I GmbHG). - B ist auch Gesellschafter der A-GmbH. - Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern aber nur das Gesellschaftsvermögen ( 13 II GmbHG). Anders als bei den Personengesellschaften (vgl. 128 HGB) haften die Gesellschafter einer GmbH wie bei allen juristischen Personen nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. - Auch aus der Gesellschafterstellung des B ergibt sich kein Anspruch. 8

9 Fall 2: Die Freunde A und B wollen zusammen vier Wochen Campingurlaub machen. Sie mieten daher gemeinsam einen VW-Bus, kaufen ein Zelt, einen Campingtisch und Stühle, einen Campingkocher, verschiedene Dosensuppen, drei Paletten Dosenbier usw. Nach ihrer Rückkehr entsteht Streit darüber, wer das Zelt, wer den Campingtisch mit den Stühlen und wer den Campingkocher behalten darf. Außerdem sind noch einige Suppen und einige Bierdosen übriggeblieben. A und B wollen wissen, nach welchen Regeln sich die Aufteilung der Sachen zwischen ihnen richtet. 9

10 Lösung Fall 2: Die Aufteilung der Gegenstände richtet sich nach den Bestimmungen für die BGB-Gesellschaft ( 705 ff., insbesondere 731 ff. BGB), wenn eine solche BGB-Gesellschaft zwischen A und B entstanden ist. Ein BGB-Gesellschaft entsteht nach 705 BGB durch - eine Verpflichtung der Gesellschafter (Gesellschaftsvertrag), - die Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks - zu fördern, insbesondere durch Leistung von Beiträgen (Förderungspflicht bzw. Beitragspflicht) Der gemeinsamer Zweck, zu dem sich A und B zusammengeschlossen haben, war die Durchführung des Campingurlaubs. Durch ihre Abreden im Vorbereitungsstadium haben sie sich verpflichtet, jeweils einen bestimmten Geldbetrag (Beitrag) aufzubringen, um die benötigten Gegenstände zu kaufen, was sie anschließend auch gemäß ihrer Vereinbarung durchführten. Eine BGB-Gesellschaft ist damit zwischen A und B entstanden. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub ist der Zweck ihres Zusammenschlusses erreicht worden bzw. weggefallen. Die Gesellschaft endigt damit ( 726 BGB). Man spricht auch von Auflösung (vgl. Legalüberschrift des 726 BGB). Nach der Auflösung findet die sogenannte Auseinandersetzung statt ( 730 I BGB). Diese Auseinandersetzung richtet sich nach den 731 ff. BGB. Die Geldbeiträge von A und B sind zum Kauf der Gegenstände verbraucht worden. Das Geld können A und B daher nicht gemäß 733 II 1 BGB zurückverlangen. Wenn A und B sich nicht anderweitig einigen können, müssen sie die Gegenstände versilbern und das Geld aufteilen ( 733 III BGB). 10

11 Die verschiedenen Systeme der Entstehung juristischer Personen im Hinblick auf die hierbei erfolgende staatliche Kontrolle 1. Konzessionssystem: Die Rechtsfähigkeit wird von einer Behörde durch einen in ihrem Ermessen stehenden begünstigenden Verwaltungsakt verliehen. Dies gilt etwa für den wirtschaftlichen Verein ( 22 BGB) und die Stiftung ( 80 BGB). (Exkurs: Die Stiftung ist zwar juristische Person und damit rechtsfähig, hat aber keine Mitglieder. Sie ist dementsprechend auch kein Zusammenschluß einer Personenmehrheit.) 2. System der Normativbedingungen: Das Gesetz verlangt gewisse Voraussetzungen. Ihr Vorliegen ist vom Registergericht zu prüfen. Erst mit der Eintragung in das Vereins- o- der Handelsregister entsteht die juristische Person. Dieses System ist im deutschen Recht der Normalfall. So entsteht etwa der eingetragene (nichtwirtschaftliche) Verein ( 21 BGB), die Aktiengesellschaft oder die GmbH. 3. System der freien Körperschaftsbildung: Die juristische Person entsteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ohne besondere staatliche Mitwirkung. Dieses System existiert im deutschen Recht nicht. 11

Wiederholungsfragen und Antworten I

Wiederholungsfragen und Antworten I Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche

Mehr

Risikomanagement für den Architekten

Risikomanagement für den Architekten Risikomanagement für den Architekten RM 2.2 Vertragspartner - Vertragssubjekte - 1 Parteien des Architektenvertrages Auftraggeber Auftragnehmer 2 Bezeichnung der Parteien Natürliche / juristische Person

Mehr

2 Die Errichtung der Personengesellschaften

2 Die Errichtung der Personengesellschaften 2 Die Errichtung der Personengesellschaften I. Abschluss des Gesellschaftsvertrags 1. Allgemeines Privatrechtlicher (schuldrechtlicher, denn die 705 bis 740 BGB stehen im Schuldrecht BT = 241 bis 853 BGB!)

Mehr

examenstypisch anspruchsvoll umfassend Grundbegriffe GesR 1 weiten Sinne. Definieren Sie den Begriff der Gesellschaft im

examenstypisch anspruchsvoll umfassend Grundbegriffe GesR 1 weiten Sinne. Definieren Sie den Begriff der Gesellschaft im Grundbegriffe GesR 1 Definieren Sie den Begriff der Gesellschaft im weiten Sinne. examenstypisch anspruchsvoll umfassend Grundbegriffe GesR 1 GesR, Rn. 2; Karteikarte 2 Eine Gesellschaft ist eine private

Mehr

1. Übung. Student S sieht im Schaufenster einen Webstuhl, der mit 399 ausgezeichnet ist. Kann S verlangen, den Webstuhl für 399 verkauft zu bekommen?

1. Übung. Student S sieht im Schaufenster einen Webstuhl, der mit 399 ausgezeichnet ist. Kann S verlangen, den Webstuhl für 399 verkauft zu bekommen? Fragen aus der Übung Fallbeispiele zum Privatrecht In der Übung werden Fragen bearbeitet und mit den dort präsentierten Antworten ins Netz gestellt. Zusätzlich finden Sie nach den Übungsfragen mit Antworten

Mehr

3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen

3 Gesellschaftsrecht. A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen 3 Gesellschaftsrecht A. Allgemeines B. OHG C. Überblick PartG D. KG E. GbR F. GmbH im Überblick G. Überblick über weitere Gesellschaftsformen Folie 219 Begriff des Gesellschaftsrechts Gesellschaftsrecht

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht. Folien 2: Rechtsform des Unternehmens

Handels- und Gesellschaftsrecht. Folien 2: Rechtsform des Unternehmens Handels- und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 2: Rechtsform des Unternehmens Thema 2: Rechtsformen des Unternehmens Unternehmen = Organisation zur Verwirklichung einer wirtschaftlichen

Mehr

Wiederholungsfragen und Antworten II

Wiederholungsfragen und Antworten II Wiederholungsfragen und Antworten II Nennen Sie fünf Gesellschaftsformen! - AG, GmbH, KG, OHG, GbR Wodurch erlangen AG und GmbH Rechtsfähigkeit? - Eintragung in das Handelsregister Welche Möglichkeiten

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht Gliederung

Vorlesung Gesellschaftsrecht Gliederung Univ.-Prof. Dr. Christian Armbrüster Wintersemester 2010/11 Vorlesung Gesellschaftsrecht Gliederung 1. Abschnitt: Allgemeiner Teil des Gesellschaftsrechts I. GEGENSTAND UND GRUNDBEGRIFFE 1. Begriff des

Mehr

Gesellschaft Personengesellschaften

Gesellschaft Personengesellschaften Gesellschaft Rechtsgeschäftlicher Zusammenschluss zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Personengesellschaften Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG KG Stille Gesellschaft Reederei Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Beck kompakt. BGB Crashkurs. Der sichere Weg durch die Prüfung. Bearbeitet von Von Prof. Dr. Michael Timme

Beck kompakt. BGB Crashkurs. Der sichere Weg durch die Prüfung. Bearbeitet von Von Prof. Dr. Michael Timme Beck kompakt BGB Crashkurs Der sichere Weg durch die Prüfung Bearbeitet von Von Prof. Dr. Michael Timme 5. Auflage 2018. Buch. 160 S. Klappenbroschur ISBN 978 3 406 72251 6 Format (B x L): 10,4 x 16,1

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4

I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung II. Allgemeine Grundsätze...4 1 EINFÜHRUNG...1 A) Gesellschaftsrecht als Pflichtfach...1 B) Der Gesellschaftsbegriff...1 C) Überblick über die Gesellschaftsformen... 3 I. Die Gesellschaftsformen und ihre gesetzliche Regelung... 3 II.

Mehr

Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am Personen. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am Personen. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 5.11.2007 Personen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fall A und B erscheinen bei Rechtsanwalt

Mehr

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften

Rechtssubjekte. Sonderformen außerhalb BGB: Aktiengesellschaften (AktG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (AktG) Eingetragene Genossenschaften Rechtssubjekte Personengesellschaften Personen Natürliche Personen Lebende Menschen ( 1 ff. BGB) Privatrecht Grundformen im BGB: Vereine ( 21 ff BGB) Stiftungen Juristische Personen Sonderformen außerhalb

Mehr

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht

D R BANNAS. Skript. Wirtschaftsrecht STEUERLEHRGÄNGE. Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht STEUERLEHRGÄNGE D R BANNAS Skript Wirtschaftsrecht Bürgerliches Recht Handelsrecht Gesellschaftsrecht Europarecht Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung 2017 Steuerlehrgänge Dr. Bannas Raiffeisenstr.

Mehr

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 12. Folie 75. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 12 Klägerin (OHG) betreibt Kino in Berlin. Gesellschafter sind Bekl. und Z. Z ist Alleingeschäftsführer und allein einzelvertretungsberechtigt. Bekl. betreibt weitere Kinos in Berlin und anderen

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05

Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen

Mehr

Kommanditgesellschaft

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck muss auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher

Mehr

NOAAOSLEHRBUCH. Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster. Gesellschaftsrecht. Nomos

NOAAOSLEHRBUCH. Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster. Gesellschaftsrecht. Nomos NOAAOSLEHRBUCH Prof. Dr. Johann Kindl, Universität Münster Gesellschaftsrecht Nomos Vorwort 5 Literaturverzeichnis 15 Abkürzungsverzeichnis 17 I.TEIL GRUNDLAGEN 1 Grundbegriffe 21 I. Gesellschaft 21 1.

Mehr

Übersicht Rechtsformen Stand:

Übersicht Rechtsformen Stand: Übersicht Rechtsformen Stand: 03.05.2018 Siehe auch die Informationen hier: http://www.freistaat.bayern/dokumente/aufgabenbeschreibung/5777574439 Natürliche Personen Eingetragenes Einzelunternehmen (e.k.)

Mehr

Übersicht Rechtsformen (alphabetisch)

Übersicht Rechtsformen (alphabetisch) Übersicht Rechtsformen (alphabetisch) Natürliche Personen Eingetragenes Einzelunternehmen (e.k.) Schlüssel: 170 Kurzform der Bezeichnung: eingetragenes Einzelu. Gesetzlich geregelt in: Handelsgesetzbuch

Mehr

Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung

Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS Literaturhinweise: Gliederung. Teil I: Einführung Prof. Dr. Rainer Hüttemann Universität Bonn Vorlesung Grundzüge des Gesellschaftsrechts SS 2017 Literaturhinweise: Lehrbuchliteratur: Windbichler, Gesellschaftsrecht, 24. Aufl. 2017; Grunewald, Gesellschaftsrecht,

Mehr

GmbH-Recht. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012

GmbH-Recht. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2012 GmbH-Recht Sommersemester 2012 1: Einführung I. Zur Veranstaltung und dem Schwerpunktbereich II. Die GmbH als ein Verband unter vielen III. Die GmbH als juristische Person IV. Aktuelle Entwicklungen Folie

Mehr

von Laura, Marie und Doreen

von Laura, Marie und Doreen von Laura, Marie und Doreen OHG Allgemeines Kapitaleinlage Pflichten Geschäftsführung Verlustbeteiligung Wettbewerbsverbot GmbH Allgemeines Gründung Firmen Kapitalaufbringung Organe AG Allgemeines Gründung

Mehr

Aktien-, Konzern und Umwandlungsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2012/13

Aktien-, Konzern und Umwandlungsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2012/13 Aktien-, Konzern und Umwandlungsrecht Wintersemester 2012/13 Veranstaltungsgliederung Einführung Teil 1: Aktienrecht Teil 2: Konzernrecht Teil 3: Umwandlungsrecht Folie 2 Literatur zum Kapitalgesellschaftsrecht

Mehr

1. Gesellschaftsrecht (Probe)

1. Gesellschaftsrecht (Probe) [ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der

Mehr

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

B. OHG. Folie 235. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby B. OHG I. Allgemeines und Rechtsquellen II. Begriff III. Rechtsnatur der OHG IV. Entstehung V. Innenverhältnis VI. Außenverhältnis VII. Gesellschaftsschuld und Gesellschafterhaftung VIII. Gesellschafterwechsel

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Patrick Prestel Die Kommanditgesellschaft (KG): wenn ein Gesellschafter nur beschränkt haften will Die Kommanditgesellschaft (KG) bietet sich an, wenn ein Teil der Gesellschafter nur bis

Mehr

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG).

Die GmbH. - Haben sie die ihnen obliegende Einlage erbracht, so haften die Gesellschafter in der Regel nicht mehr (vgl. aber 30 I, 31 I GmbHG). Die GmbH Die GmbH ist eine Gesellschaftsform, bei welcher die Gesellschafter anders als bei der OHG oder BGB-Gesellschaft nicht unbeschränkt persönlich haften. Daher auch der Name: GmbH Gesellschaft mit

Mehr

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Handels- und Gesellschaftsrecht Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 51952 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Inhalt: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 1 1.

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Zweiter Teil: Gesellschaftsrecht 1 2. Teil: Gesellschaftsrecht Grundlagen BGB-Gesellschaft und OHG KG GmbH GmbH & Co. KG Weitere Rechtsformen 2 I. Grundlagen Begriff und

Mehr

Recht der Personengesellschaften

Recht der Personengesellschaften Recht der Personengesellschaften Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) Attorney-at-Law (New York) dienstags, 12.15 13.45, Phil B I. Gegenstand Recht der privaten Zweckverbände = Abgrenzung von: Recht der privatrechtlichen

Mehr

Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht

Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Gezielt das lernen, was in der Prüfung verlangt wird von Klaus Dumser, Blazenka Ban. Auflage Steuerberaterprüfung - Schwerpunkt Recht Dumser / Ban schnell und portofrei

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften

Personengesellschaftsrecht II. # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften Personengesellschaftsrecht II # 2 Rechtsnatur der Personengesellschaften Rechtsfähigkeit? 124 HGB (1) Die kann unter ihrer Firma, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht

Mehr

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Kommanditgesellschaft

Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler. Kommanditgesellschaft Gesellschaftsrecht Folien Prof. Dr. Rolf Sethe; Prof. Dr. Adrian Künzler Kommanditgesellschaft Inhalt 1. Grundlagen 2. Entstehen der Gesellschaft 3. Innenverhältnis 4. Aussenverhältnis 5. Gesellschafterwechsel

Mehr

VIII. Gesellschafterwechsel

VIII. Gesellschafterwechsel VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt a) Grundsatz OHG ist Personengesellschaft, also grds. vom unveränderten personellen Fortbestand abhängig. b) Aufnahmevertrag Aufnahmevertrag wird zwischen eintretendem

Mehr

Schema: Gründungsstadium der GmbH und Haftungsverhältnisse

Schema: Gründungsstadium der GmbH und Haftungsverhältnisse Schema: Gründungsstadium der GmbH und Haftungsverhältnisse Notarieller Abschluss Not. Abschluss GV ( 2 I GmbHG) Eintragung ( 13 I GmbHG) GründungsV = Errichtung = Entstehung Zeitpfeil Fragen Vorgründungsgesellschaft

Mehr

3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil. I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand

3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil. I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand 3 Gesellschaftsvermögen und Kapitalanteil I. Die vermögensrechtliche Zuordnung in der Personengesellschaft/ Das Prinzip der Gesamthand Träger von Rechten und Pflichten können nur Personen sein, also natürliche

Mehr

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen 1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

Mehr

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen 1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen

Mehr

Verein und Gesellschaft

Verein und Gesellschaft Verein und Gesellschaft Fälle und Erläuterungen zu den Gesellschaften und Korporationen des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts von Dr. Uwe Hüffer Privatdozent an der Universität Heidelberg C.H.BECK'SCHE

Mehr

it-recht kanzlei münchen

it-recht kanzlei münchen von Rechtsanwalt Patrick Prestel Vorteilhaft für Start-Ups und Existenzgründer: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bietet sich vor allem für kleinere

Mehr

Studienskript und Aufgaben

Studienskript und Aufgaben Studienskript und Aufgaben Wichtige Unternehmensrechtsformen des privaten Rechts nach HGB Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Es dient rein Ihren persönlichen Lernzwecken. Das Dokument darf

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

Durchbrechungen des "Siloprinzips": rechtsformunabhängige Regelungen und rechtsforminterne Differenzierungen (Folien 14 f.)

Durchbrechungen des Siloprinzips: rechtsformunabhängige Regelungen und rechtsforminterne Differenzierungen (Folien 14 f.) System der Gesellschaftsformen vertikale Betrachtung ("Siloprinzip") horizontale Betrachtung; Hauptmerkmale der Gesellschaftsformen: Rechtspersönlichkeit (Folien 16 ff.) Haftung der Gesellschaft und der

Mehr

13 Der Name im Privatrechtsverkehr. Name = sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von einer anderen.

13 Der Name im Privatrechtsverkehr. Name = sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von einer anderen. 13 Der Name im Privatrechtsverkehr I. Name nach Bürgerlichem Recht Name = sprachliche Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von einer anderen. Besteht aus dem Familiennamen und mindestens einem

Mehr

Eigenbedarfskündigung einer GbR. Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen

Eigenbedarfskündigung einer GbR. Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen Eigenbedarfskündigung einer GbR Beispiel dafür, durch die GbR hindurch auf die Gesellschafter abzustellen Leitentscheidungen - BGH NJW 2007, 2845 - BGH NJW 2009, 2738 Die Kündigung eines Mietverhältnisses

Mehr

3 Vertretung der Personengesellschaften

3 Vertretung der Personengesellschaften 3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714

Mehr

I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation 3 2 III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches 5 3 IV Die Handelsgerichtsbarkeit 7 4

I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation 3 2 III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches 5 3 IV Die Handelsgerichtsbarkeit 7 4 Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XVI I.Teil Handelsrecht 1 1 A. Systematik und Zweck des Handelsrechts 1 1 I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

Rechtsformen der Unternehmen im Überblick

Rechtsformen der Unternehmen im Überblick Stand: November 2018 Rechtsformen der Unternehmen im Überblick Das Handelsregister (HR) öffentliches Verzeichnis aller Vollkaufleute das HR wird für Thüringen vom Amtsgericht Jena geführt Grundsatz: Jeder

Mehr

RECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN

RECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN RECHTSFORMENVERGLEICH: FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR GMBH UND ZU PERSONENGESELLSCHAFTEN Inhaltsverzeichnis 1. GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GMBH)... 2 1.1. FRAGEN UND ANTWORTEN ZU DEN GESETZLICHEN

Mehr

Inhalt. - Fragestellungen - Unternehmensformen - Verteilung der Betriebe - Prognosen bzw. Entwicklung der Druck- / Medienindustrie - Quellen

Inhalt. - Fragestellungen - Unternehmensformen - Verteilung der Betriebe - Prognosen bzw. Entwicklung der Druck- / Medienindustrie - Quellen ME18C Inhalt - Fragestellungen - Unternehmensformen - Verteilung der Betriebe - Prognosen bzw. Entwicklung der Druck- / Medienindustrie - Quellen Fragestellungen Fragestellungen - Welche Unternehmensformen

Mehr

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen

Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen Das sollten Sie über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wissen von Rechtsanwalt Andreas Karsten Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Karsten + Schubert Rechtsanwälte Fachanwälte Stand:

Mehr

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiel 21. Folie 108. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiel 21 A, B und C sind Gesellschafter einer GbR, die einen Imbiss-Stand betreibt. A möchte gerne einen neuen Imbisswagen anschaffen, B und C sind dagegen. Dessen ungeachtet bestellt A schriftlich

Mehr

Vortrag am 13. Mai 2003 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein

Vortrag am 13. Mai 2003 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1. Gesellschaften. Wirtschaftsverein. Nichtrechtsf. Verein Vortrag am 13. Mai 2003 Überblick über das Gesellschaftsrecht Folie Nr. 1 Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR Vereine Kapitalgesellschaften Genossenschaften ohg KG e.v. AG eg Stille

Mehr

Recht im Gesundheits- & Sozialwesen. Dr. Eva Rütz, LL.M. (Partnerin/ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft)

Recht im Gesundheits- & Sozialwesen. Dr. Eva Rütz, LL.M. (Partnerin/ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft) Recht im Gesundheits- & Sozialwesen Dr. Eva Rütz, LL.M. (Partnerin/ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft) Stand Juni 2017 Allgemeiner Teil 13.06.2017 2 Allgemeiner Teil Themenübersicht I. Überblick und Inhalt

Mehr

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich haften. Unabhängig von ihrem Geschäftszweck

Mehr

Abschnitt 1: Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betrachtung der Personengesellschaften

Abschnitt 1: Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betrachtung der Personengesellschaften Allgemeines A B S C H N I T T 1 Abschnitt 1: Zivil- und gesellschaftsrechtliche Betrachtung der Personengesellschaften A. Allgemeines Eine Gesellschaft ist jede durch Privatrechtsgeschåft begråndete Vereinigung

Mehr

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Die Kommanditgesellschaft auf Aktien Folie 41 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine gesellschaftsrechtliche Mischform, 278 ff. AktG. Struktur Es bestehen zwei Gesellschaftergruppen: 1. Komplementäre,

Mehr

1. Einführung Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen Personengesellschaften Juristische Person des Privatrechts...

1. Einführung Rechtsformen in Deutschland Einzelunternehmen Personengesellschaften Juristische Person des Privatrechts... Seite 1 von 7 Inhalt 1. Einführung... 2 2. Rechtsformen in Deutschland... 3 Einzelunternehmen... 3 Personengesellschaften... 3 Juristische Person des Privatrechts... 3 Juristische Person des öffentlichen

Mehr

Die Personengesellschaften

Die Personengesellschaften Die Personengesellschaften 50 Gesellschaften im engeren u. weiteren Sinn Personengesellschaften BGB-Gesellschaft ( GbR ), 705 ff. BGB Offene Handelsgesellschaft ( ohg ), 105 ff. HGB Kommanditgesellschaft

Mehr

Wirtschafts- und Sozialkunde am 20. November 2017 Thorsten Schulz Aufgaben

Wirtschafts- und Sozialkunde am 20. November 2017 Thorsten Schulz Aufgaben Wirtschafts- und Sozialkunde am 20. November 2017 Thorsten Schulz Aufgaben Bitte lösen Sie folgende Aufgaben bis zur nächsten Unterrichtseinheit, indem Sie die Unterrichtsinhalte, Ihr Buch (Inhaltsverzeichnis,

Mehr

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 11: Gesellschafts- Außenrecht Vertretung und Haftung Problemfelder Wer vertritt die Gesellschaft bei Geschäften mit Dritten? Achtung:

Mehr

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Die richtige Rechtsform im Handwerk Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen

Mehr

Gesellschaftsrecht. Dr. Carsten Schäfer. von. o. Professor an der Universität Mannheim. 3., neu bearbeitete Auflage

Gesellschaftsrecht. Dr. Carsten Schäfer. von. o. Professor an der Universität Mannheim. 3., neu bearbeitete Auflage Gesellschaftsrecht von Dr. Carsten Schäfer o. Professor an der Universität Mannheim 3., neu bearbeitete Auflage Verlag C. H. Beck München 2013 Inhaltsverzeichnis Abkürziingsverzeichnis Verzeichnis der

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht GR 4-6 1 2. Teil: Gesellschaftsrecht Grundlagen BGB-Gesellschaft und OHG KG GmbH GmbH & Co. KG Weitere Rechtsformen 2 IV. Die GmbH: Überblick Das GmbHG 1892 Ø Allseitige

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... Literaturhinweise...

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... Literaturhinweise... Abkürzungsverzeichnis... Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... Literaturhinweise... XIII XVII XXI 1. Teil. Grundlagen 1. Vorbemerkung: Prüfungsstoff im Gesellschaftsrecht... 1 2. Begriff des

Mehr

55 Fragen zu Unternehmensformen

55 Fragen zu Unternehmensformen 01. Welche drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man eine Person als "Unternehmer" bezeichnen kann? 02. Nennen Sie drei Merkmale einer Einzelunternehmung! 03. Nennen Sie je zwei Unternehmensformen

Mehr

Gesellschaftsrecht. Manfred Heße/Theodor Enders. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung

Gesellschaftsrecht. Manfred Heße/Theodor Enders. Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung Manfred Heße/Theodor Enders Gesellschaftsrecht Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen und in die Vertragsgestaltung 2001 Schäffer-Poeschel Verlag Stuttgart IX Inhaltsverzeichnis Vorwort der Herausgeber

Mehr

C. Personengesellschaften

C. Personengesellschaften C. Personengesellschaften Anwendbare Vorschriften bei Personengesellschaften GbR OHG KG 161 ff. 161 Abs. 2 Teilw. analog 105 ff. HGB 105 Abs. 3 HGB 705 ff. BGB Folie 57 Begriff der OHG Gesellschaft, deren

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Bereich Wirtschafts- und Steuerrecht Dokument-Nr. 51952 März 2009 Merkblatt zur Rechtsform Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Inhalt: 1. Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)... 2 2.

Mehr

Gesellschaftsrecht in der Tschechischen Republik und der Slowakei

Gesellschaftsrecht in der Tschechischen Republik und der Slowakei JSEfcM JEHLE REHM Gesellschaftsrecht in der Tschechischen Republik und der Slowakei Eine Einführung mit vergleichenden Tabellen von Petr Bohata Rechtsanwalt in München und Prag Referent für tschechisches

Mehr

GESELLSCHAFTSRECHT. Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster

GESELLSCHAFTSRECHT. Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster GESELLSCHAFTSRECHT 2004 Josef A. Alpmann Rechtsanwalt in Münster ALPMAT 48149 Mün HLuHB Darmstadt e Lehrgänge Verlagsges. mbh & Co. KG 15723556 ~ Postfach 1169, Telefon (0251) 98109-33/28 AS-Online: www.alpmann-schmidt.de

Mehr

0 Überblick: Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften

0 Überblick: Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften 0 Überblick: Juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften I. Begriff der juristischen Person und numerus clausus der Gesellschaftsformen Juristische Person = gedachte juristische Konstruktion,

Mehr

Handelsregister. Handelsregister

Handelsregister. Handelsregister Handelsregister 13 Handelsregister Wer ein Handelsgewerbe betreibt, dies sind Kaufleute und Handelsgesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft, muss sich in das Handelsregister

Mehr

Grundrisse des Rechts. Gesellschaftsrecht. von Prof. Dr. Carsten Schäfer. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2015

Grundrisse des Rechts. Gesellschaftsrecht. von Prof. Dr. Carsten Schäfer. 4. Auflage. Verlag C.H. Beck München 2015 Grundrisse des Rechts Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Carsten Schäfer 4. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 68023 6 Zu Leseprobe und Sachverzeichnis

Mehr

Übersicht Gesellschaftsformen

Übersicht Gesellschaftsformen Übersicht Gesellschaftsformen Folie 1 Das Gesellschaftsrecht regelt von der Rechtsordnung anerkannte private Organisationsformen und Zusammenschlüsse von Personen. Das deutsche Gesellschaftsrecht unterscheidet

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Literaturhinweise

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Literaturhinweise Abkürzungsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur Literaturhinweise XIII XVII XIX 1. Teil. Grundlagen 1. Vorbemerkung: Prüfungsstoff im Gesellschaftsrecht 1 2. Begriff des Gesellschaftsrechts

Mehr

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit

Mehr

Firmengrundsätze. 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB

Firmengrundsätze. 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB Firmengrundsätze I. Grundsatz der Firmenmehrheit 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB a) Kennzeichnungseignung Alle Zeichen, die im Verkehr als Namen verstanden werden Bsp: Namen,

Mehr

Das System der Gesellschaften im Überblick

Das System der Gesellschaften im Überblick Zivilrecht Gesellschaftsrecht Übersichten Das System der Gesellschaften im Überblick Kleingruppen Personengesellschaften nicht rechtsfähig mitgliederabhängig Großgruppen Körperschaften rechtsfähige juristische

Mehr

Gesellschaftsrecht in Estland, Lettland und Litauen

Gesellschaftsrecht in Estland, Lettland und Litauen Gesellschaftsrecht in Estland, Lettland und Litauen Eine Einführung mit vergleichenden Tabellen von Theis Klauberg Rechtsanwalt in Riga und Hamburg 1. Auflage, 2004 ::rehm Vorwort Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Gesellschaftsrecht (für Wirtschaftswissenschaftler) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2011/12

Gesellschaftsrecht (für Wirtschaftswissenschaftler) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2011/12 (für Wirtschaftswissenschaftler) Wintersemester 2011/12 Veranstaltungsgliederung A. Zur Veranstaltung B. Grundlagen des s I. Standort des s in der Rechtsordnung II., Gesellschaft, Gesellschaftsformen III.

Mehr

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR = BGB-Gesellschaft)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR = BGB-Gesellschaft) HOT 6/2013 1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (= GbR = BGB-Gesellschaft) Vgl. 705 ff. BGB Voraussetzung für das Bestehen einer GbR 705 BGB 705 BGB (formfrei) Mindestinhalt: Gesellschaftsver- Zweck

Mehr

Grundrisse des Rechts. Gesellschaftsrecht. von Prof. Dr. Carsten Schäfer. 3., neu bearbeitete Auflage

Grundrisse des Rechts. Gesellschaftsrecht. von Prof. Dr. Carsten Schäfer. 3., neu bearbeitete Auflage Grundrisse des Rechts Gesellschaftsrecht von Prof. Dr. Carsten Schäfer 3., neu bearbeitete Auflage Gesellschaftsrecht Schäfer schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

Industrielle Betriebswirtschaftslehre. Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256

Industrielle Betriebswirtschaftslehre. Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256 Industrielle Betriebswirtschaftslehre Wintersemester 2008/2009 Gruppe 1E: Donnerstags, 17:00 18:30 Uhr Raum B 256 Seite 2 Merkmale zur Typisierung von Unternehmen (1). Wachstumsunternehmen Im Vergleich

Mehr