Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht
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- Fritz Maurer
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1 Rechtliches betr. Jugendliche und Eltern Eltern haften nur für die Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht Art. 333 ZGB Verursacht ein unmündiger oder entmündigter, ein geistesschwacher oder geisteskranker Hausgenosse einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat. Urteilsfähig sind Kinder, die vernunftgemäss handeln können. Es gibt keine definierte Altersgrenze. Art. 16 ZGB Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln Urteilsfähige Kinder werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig Referat Jugendlohn / RechtsfragenUrs Abt Seite 1 von 5
2 Unterhaltspflicht: Die Eltern sind unterhaltspflichtig bis zur Mündigkeit resp. bis zum Abschluss einer Ausbildung Art. 276 ZGB 1 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. 3 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Art. 277 ZGB 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Mündigkeit des Kindes. 2 Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Referat Jugendlohn / RechtsfragenUrs Abt Seite 2 von 5
3 Erzieherische Grundsätze (im ZGB) Art. 301 ZGB 1 Die Eltern leiten im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen. 2 Das Kind schuldet den Eltern Gehorsam; die Eltern gewähren dem Kind die seiner Reife entsprechende Freiheit der Lebensgestaltung und nehmen in wichtigen Angelegenheiten, soweit tunlich, auf seine Meinung Rücksicht. Art. 302 ZGB 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Referat Jugendlohn / RechtsfragenUrs Abt Seite 3 von 5
4 Kind, Arbeit und eigenes Geld Art. 323 ZGB Verfügung über eigenes Geld 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Berufs- und Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung. 2 Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet. Art. 30 ArG Mindestalter für die Arbeit Jugendlicher 1 Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3. 2 Durch Verordnung wird bestimmt unter welchen Voraussetzungen: a. Jugendliche im Alter von über 13 Jahren zu Botengängen und leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen; b. Jugendliche im Alter von unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen. Referat Jugendlohn / RechtsfragenUrs Abt Seite 4 von 5
5 Art. 19 ZGB 1 Urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen können sich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. 2 Ohne diese Zustimmung vermögen sie Vorteile zu erlangen, die unentgeltlich sind, und Rechte auszuüben, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen. 3 Sie werden aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig. Auf Sparkapitalien der Kinder die durch Eltern oder Paten etc. zweckbestimmt geäufnet wurden kann nur bedingt zur Deckung von Schulden der Kinder zugegriffen werden. (Mündliche Auskunft von RA Ch, Hug) Art Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte Referat Jugendlohn / RechtsfragenUrs Abt Seite 5 von 5
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