Revision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren

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1 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern Brugg, 30. Mai 2016 Zuständig: Looser Florence, Jäggi Thomas Sekretariat: Messer Sarah Dokument: _Stellungnahme_SBV Revision des Gefahrengutrechts Vernehmlassungsverfahren Sehr geehrter Herr Röthlisberger Sehr geehrte Damen und Herren Mit Ihrem Schreiben vom 31. März 2016 laden Sie uns ein, zur oben genannten Vorlage Stellung zu nehmen. Für die uns gegebene Möglichkeit danken wir Ihnen bestens und sind gerne bereit, uns in dieser Angelegenheit vernehmen zu lassen. Grundsätzliche Erwägungen Die Vorlage Revision des Gefahrengutrechtes beschränkt sich auf Transporte von gefährlichen Gütern auf der Strasse. Wir gehen davon aus, dass die übrigen Transporte, ausserhalb der Revision und des Geltungsbereichs des Gefahrengutrechtes, auch adäquat gesichert durchgeführt werden. Für den Schweizer Bauernverband (SBV) sind die Regulierungen zum Transport von infizierten Tieren, Patientenproben und Kulturen von Krankheitserregern von grosser Bedeutung. Die Schweiz hat bezüglich Tierseuchen und -krankheiten bei Nutztieren eine deutlich bessere Situation als das Ausland allgemein aber auch als unsere direkten Nachbarländer. Daher ist es wichtig, diesen guten Status weiterhin zu erhalten und nicht durch die Lockerung von bestehenden Regulierungen zu gefährden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tiere absichtlich oder nicht absichtlich infiziert wurden. Die entsprechenden Vorschriften im Tierseuchen- und Tierschutzgesetz dürfen nicht gelockert werden. Bemerkungen zu ff (Transport von genetisch veränderten und infizierten Tieren) Der SBV begrüsst die Schaffung von Regelungen für Transporte von genetisch veränderten Tieren. Solche Tiere dürfen nach Ansicht des SBV nur transportiert werden, wenn ein Entweichen dieser Tiere in die Umwelt (unbeabsichtigte Freisetzung) ausgeschlossen werden kann. Transporte von absichtlich infizierten Tieren sind grundsätzlich zu verbieten. Sonderbewilligungen gemäss für den Transport solcher Tiere sind äusserst restriktiv zu handhaben. Der SBV geht davon aus, dass es sich bei absichtlich infizierten Tieren um Versuchstiere handelt. Das ist aus Tierschutzüberlegungen ein sehr sensibler Bereich. Der zusätzliche Stress für die Tiere durch Transporte ist schon in der Versuchsanlage zu berücksichtigen und zu vermeiden. Auch die Transporte von tierischen Stoffen mit Krankheitserregern gemäss sind in erster Priorität zu vermeiden und nur wenn solche absolut zwingend erfolgen müssen, mit den nötigen Sicherungsmassnahmen durchzuführen. Laurstrasse Brugg Telefon +41 (0) Fax +41 (0)

2 Seite 2 2 Bei sind aus Sicht des SBV für den Transport von lebenden Tieren zur Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen keine Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Schlussbemerkungen Aus Sicht der Landwirtschaft ist es wichtig, dass Krankheiten und Seuchen von Nutztieren nach dem Vorsorgeprinzip verhindert werden. Transporte von infizierten Tieren, Patientenproben und Kulturen von Krankheitserregern sind daher wenn immer möglich zu vermeiden. Sollte ein Transport nicht vermeidbar sein, ist darauf zu achten, dass die infizierten Tiere und Krankheitserreger unter keinen Umständen entweichen und gesunde Tiere infizieren können. Der SBV akzeptiert die Änderungen des ADR und der SDR grundsätzlich, warnt aber vor Lockerungen im Bereich Transport von infizierten Tieren und tierischen Stoffen. Wir hoffen, dass Sie unsere Anliegen berücksichtigen werden und danken Ihnen nochmals für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Freundliche Grüsse Schweizer Bauernverband Markus Ritter Präsident Jacques Bourgeois Direktor Beilage: Fragebogen Laurstrasse Brugg Telefon +41 (0) Fax +41 (0) info@sbv-usp.ch

3 Fragen zu den Änderungen im Gefahrgutrecht Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 10. Juli 2016 an: oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern Stellungnahme eingereicht durch: Kanton: Bund: Verband, Organisation: Übrige: Absender: Schweizer Bauernverband Laurstrasse Brugg I. Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR ) 1. Sind Sie mit der Übernahme der ADR-Änderungen einverstanden? (Die Vertragsparteien des ADR haben die Möglichkeit, die Änderungen insgesamt abzulehnen. Die Ablehnung bloss einzelner Teile der Änderungen ist demgegenüber nicht möglich). Bemerkungen zu ff: Der SBV begrüsst die Schaffung von Regelungen für Transporte von genetisch veränderten Tieren. Solche Tiere dürfen nach Ansicht des SBV nur transportiert werden, wenn ein Entweichen dieser Tiere in die Umwelt (unbe-absichtigte Freisetzung) ausgeschlossen werden kann. Transporte von absichtlich infizierten Tieren sind grundsätzlich zu verbieten. Sonderbewilligungen gemäss für den Transport solcher Tiere sind äusserst restriktiv zu handhaben. Der SBV geht davon aus, dass es sich bei absichtlich infizierten Tieren um Versuchstiere handelt. Das ist aus Tierschutzüberlegungen ein sehr sensibler Bereich. Der zusätzliche Stress für die Tiere durch Transporte ist schon in der Versuchsanlage zu vermeiden. Auch die Transporte von tierischen Stoffen mit Krankheitserregern gemäss sind in erster Priorität zu vermeiden und nur wenn solche absolut zwingend erfolgen müssen, mit den nötigen Sicherungsmassnahmen durchzuführen. Bei sind aus Sicht des SBV keine Ausnahmebewilligungen zu erteilen. 2. Haben Sie weitere Bemerkungen zum ADR? 1 / 5

4 II. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR; SR ) 1. Anhang 1 der SDR 1.1 Änderung in zweiter Absatz, c., , und 6.14: Sind Sie mit den formalen Anpassungen (ohne Veränderung von Rechten und Pflichten) einverstanden? 1.2 Änderung in erster Absatz: Sind Sie mit der Streichung des ersten Absatz einverstanden? 1.3 Änderung in d.: Sind Sie mit der Ausdehnung der Freistellung dieser Bestimmung auf einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen einverstanden? 2 / 5

5 1.4 Änderung in : Sind Sie mit der Anpassung der Übergangsbestimmung einverstanden? 1.5 Änderung in und : Sind Sie mit der Aufhebung erwähnter Übergangsbestimmungen einverstanden? 1.6 Aufhebung von : Sind Sie damit einverstanden, dass Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen, die nach Teil 6 ADR gekennzeichnet sind, aber in einem Staat zugelassen wurden, der keine Vertragspartei des ADR ist, auch für Beförderungen in der Schweiz zugelassen werden? 1.7 Neue Bestimmung in 7.4: Sind Sie damit einverstanden, dass die Kompetenz, den Einsatz von Motorkarren nach schweizerischem Recht in Gebieten zu bewilligen, welche infolge örtlicher Auflagen oder Geländebeschaffenheit die Tankbeförderung mit den nach Teil 9 ADR vorgeschriebenen Fahrzeugen N oder O nicht möglich ist, in die alleinige Zuständigkeit der kantonalen Behörde übertragen wird? 3 / 5

6 1.8 Änderung in : Sind Sie damit einverstanden, dass die Erleichterung betreffend ADR-Bescheinigung der einsatzberechtigten Inhaber von Sprengausweisen auch auf einsatzberechtigten Inhaber von Verwendungsausweise mit Eintrag FWB oder HA ausgedeht wird? 1.9 Neue Bestimmung in 9.1.2: Sind Sie damit einverstanden, dass Teil 9 ADR, mit Ausnahmen des Geschwindigkeitsbegrenzers und der ECE-Regelung Nr. 111 über die seitliche Stabilität auch für Motorkarren mit Tanks nach der neuen SDR-Bestimmung Anwendung findet? 2. Anhang 3 der SDR 2.1 Anpassungen der Liste des Anhangs 3: Sind Sie mit der Anpassung der Liste einverstanden? 2.2 Haben Sie weitere Bemerkungen zu den Anhängen der SDR? 4 / 5

7 Wir bitten Sie um Einsendung der Antworten bis 10. Juli 2016 an: oder: Bundesamt für Strassen, Beat Schmied, 3003 Bern 5 / 5

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