Antrag. Landkreis Emsland FB Veterinärwesen und Verbraucherschutz Postfach Meppen

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1 Landkreis Emsland FB Veterinärwesen und Verbraucherschutz Postfach Meppen Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und den damit zusammenhängenden Vorgängen. 1. Zulassungsnummer des Transportunternehmens: 2. a) Firmenbezeichnung: b) Name des Verantwortlichen: c) Anschrift: d) PLZ, Ort: e) Mitgliedsstaat: f) Telefon: g) Mobiltelefon: h) Fax: i) j) Anzahl und Art der vorhandenen Viehtransportfahrzeuge mit Kennzeichen: k) Weitere Betriebsstätten: 3. Zulassung begrenzt auf folgende Tierarten: Pferde Rinder Schweine Schafe Ziegen Geflügel Sonstige:

2 Ich beantrage eine Zulassung Typ 2 nach Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gültig für alle Beförderungen. (Beförderungen unter und über acht Stunden) Ich verfüge über ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren um den rechtlichen Vorgaben nachzukommen. Namen: Ich versichere hiermit, dass gegen mich in den letzten drei hren kein Straf- / Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Tierschutzgesetz anhängig ist. Ich versichere hiermit, nur Fahrer und Betreuer mit einem gültigen Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Absatz 2 einzusetzen. Ich verfüge über einen Notfallplan, der diesem Antrag beigefügt ist. (Ein Muster vom Notfallplan ist dem Antrag beigefügt) Ein Zulassungsnachweis für jedes Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Artikel 18 Absatz 2 ist mit der entsprechenden Kopie vom Fahrzeugschein beigefügt. Ich bin im Besitz einer Erlaubnis / Zulassung zum Handeln mit Wirbeltieren nach 11 TierSchG zum Befördern von Wirbeltieren nach 11 TierSchTrV als Viehhändler nach 15 a ViehVerkV als Viehtransportunternehmen nach 15 b ViehVerkV als Viehhandelsunternehmen nach 15 BmTierSSchV Ich versichere durch meine Unterschrift, dass die o. g. Angaben vollständig und richtig sind. Ort, Datum Unterschrift (Stempel)

3 Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel gemäß Artikel 18 Absatz 2 (Dieser Nachweis ist für jedes Fahrzeug mit dem lange Beförderungen durchgeführt werden auszufüllen, eine Kopie vom Fahrzeugschein ist beizulegen.) Hiermit bestätige ich, dass für das unten angegebene Fahrzeug eine Zulassung bei keiner anderen zuständigen Behörde als dem Landkreis Emsland beantragt oder erteilt wurde. Nein, erteilende Behörde: Fahrzeugart Amtliches Kennzeichen Fahrgestellnummer Navigationssystem vorhanden Nein Fläche unteres Ladedeck in m² Fläche mittleres Ladedeck in m² Fläche oberes Ladedeck in m² Für den Transport zugelassene Tierarten, Anzahl der Ebenen und m² pro Tierart (z.b. Rinder, 2 Ebenen, 34m²) Tränkesysteme für folgende Tierarten, Art und Anzahl (z.b. Rinder, 8 Trogtränken) Folgende Belüftungssysteme nach Anhang II Kapitel VI gemäß hiesiger klimatischer Bedingungen sind vorhanden. (evtl. Herstellernachweis in Kopie)

4 Das Fahrzeug verfügt über ein Temperaturüberwachungssystem mit Datenschreiber. Die Sensoren sind im Fahrzeug angebracht, wo mit den extremsten Klimabedingungen zu rechnen ist. Die auf diese Weise erstellten Temperaturaufzeichnungen werden datiert und der zuständigen Behörde auf Verlangen hin zur Verfügung gestellt. Nein Das Fahrzeug ist mit einem Warnsystem ausgestattet, das den Fahrer alarmiert, wenn die Temperatur in den Laderäumen, in denen die Tiere befördert werden, ihren zulässigen Höchst- bzw. Mindestwert erreicht. Nein Das Fahrzeug verfügt über ein Navigationssystem, mit dem Informationen die den Angaben im Fahrtenbuch gemäß Anhang II Abschnitt 4 der Verordnung EG 1/2005 (Erklärung des Transportunternehmers) gleichwertig sind und Informationen über das Öffnen/Schließen der Ladebordwand aufgezeichnet und übermittelt werden können. Nein Ein Ausdruck des elektronischen Fahrtenbuch/Report ist beizufügen. Vor Erteilung einer Zulassung gemäß Art. 18 Abs. 2 der VO EG 1/2005 ist das Fahrzeug technisch und tierschutzrechtlich von der DEKRA oder einem anderen geeigneten Unternehmen überprüfen zu lassen. Das entsprechende Gutachten ist dem Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz beim Landkreis Emsland vorzulegen. Ich versichere durch meine Unterschrift, dass die o.g. Angaben vollständig und richtig sind. Ort, Datum Unterschrift (Stempel)

5 Notfallplan Notfallpläne sollen geeignete Maßnahmen bei unvorhergesehenen Situationen während des Transports vorsehen, welche durch die obligatorische Planung von Tiertransporten gemäß Artikel 5 der Verordnung 1/2005 nicht berücksichtigt sind. Notfallpläne dienen somit der Vorsorge in Ausnahmesituationen und beinhalten Verhaltensregeln / Arbeitsanweisungen über die zu treffenden Maßnahmen in einer bestimmten Situation. Die Notfallpläne wenden sich an die Verantwortlichen eines Transportes (Transportunternehmer, Fahrer und Betreuer). Sie sollen dafür sorgen, dass in dringenden Fällen (Transportverzögerungen, Unfälle usw.) durch kompetentes Vorgehen Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere vermieden oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Vorgaben der Notfallpläne sollten dem Umfang der Tierbeförderungen angemessen sein und insbesondere den Anforderungen bei langen Beförderungen Rechnung tragen. Die entsprechenden Anweisungen und eventuell weitere Dokumente, wie beispielsweise eine Aufstellung der auf der Strecke verfügbaren Kontrollpunkte / Ruheorte, sollten schriftlich niedergelegt werden und den Verantwortlichen, insbesondere den Fahrern, jederzeit zur Verfügung stehen (Kopie im Fahrzeug mitführen). Die Notfallpläne sollen sich insbesondere auf unvorhergesehene Ereignisse beziehen. Diese könnten eintreten im Zusammenhang mit den transportierten Tieren dem Fahrzeug bei den Witterungsverhältnissen und den Straßenverhältnissen und sonstigen unerwarteten Verzögerungen. Jede im Notfallplan aufgenommene Situation sollte mindestens folgende Anweisungen enthalten: Ursachenermittlung geeignete Maßnahmen zur Behebung der Situation und Ursachenanalyse zur künftigen Vermeidung der eingetretenen Situation. Vorbehaltlich künftiger Vorgaben durch die EU und bundeseinheitlich abgestimmter Verfahren ist das Ministerium der Ansicht, dass in den vorzulegenden Notfallplänen Maßnahmen bei mindestens folgenden Fällen zu berücksichtigen sind:

6 1. Unregelmäßigkeiten bei den transportierten Tieren A. Feststellung von plötzlich erkrankten oder verletzten Tieren Absonderung von den anderen Tieren Erste Hilfe o Untersuchung und Behandlung durch einen Tierarzt; o erforderlichenfalls Notschlachtung oder Nottötung Falls dies am Ort nicht möglich ist, anfahren eines Ruheortes, eines Schlachthofs usw. (Beachtung tierseuchenrechtlicher Vorschriften). B. Feststellung von niedergestürzten Tieren Aufstehhilfe anwenden; danach erforderlichenfalls Maßnahmen nach Punkt A. Falls ein Aufstehen nicht möglich ist, anfahren eines Ruheortes, Schlachthofs usw. 2. Technischer Ausfall mit tierschutzrelevanter Bedeutung A. Ausfall der Lüftungssysteme Prüfung, ob zulässige Werte eingehalten werden Verstärktes Beobachten der Temperaturanzeige Bei Überschreitung der tolerierbaren Temperaturmaxima Einleitung von Maßnahmen zur Kühlung B. Ausfall der Tränkesysteme Obligatorisch Anfahren eines Kontrollpunktes / Ruheorts spätestens nach 8 Stunden Fahrt C. Ausfall einer oder mehrerer Trennwände Trennwände aufstellen und entsprechende Gruppengröße wiederherstellen; falls dies nicht möglich ist, entladen D. Defekter Boden, defekte Bordwand oder defekte Verladeeinrichtung Verbot der Weiterfahrt, Ersatzfahrzeug anfordern und umladen

7 E. Technischer Ausfall, Panne mit Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr (Fahrzeug darf oder kann nicht weiterfahren) Verbot der Weiterfahrt, Ersatzfahrzeug anfordern und umladen 3. Fahrerausfall (z.b. durch plötzliche Erkrankung) Verbot der Weiterfahrt, Ersatzfahrer anfordern Maßnahmen zum Wohl der Tiere 4. Unvorhergesehene widrige Straßen- bzw. Verkehrsverhältnisse, z.b. winterbedingte Störung Straßensperrung Stau Bei Zeitüberschreitung Umladeort / Kontrollpunkt anfahren oder Notversorgung der Tiere einleiten 5. Unfälle Sicherung der Unfallstelle und Sicherung freilaufender Tiere Bergung der Tiere aus dem Unfallfahrzeug ggf. Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser Unterbringung an geeigneten Stellen tierärztliche Versorgung erforderlichenfalls Behandlung oder Nottötung der Tiere 6. Zurückweisung des Transports am Bestimmungsort durch den Empfänger oder durch die Behörde In Absprache mit Transportunternehmer Ersatzunterkunft suchen ggf. Rücktransport organisieren

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