2 Anschluss und Benutzung

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1 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Fäkalentsorgungssatzung - FäkalS) vom 07. Mai 2003 zuletzt geändert am Auf Grund von 63 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung vom (GVBl. S. 482), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 01. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), 47 Absatz 2, 6 Absatz 1 und 5 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom (GVBl. S. 815, ber. S. 1103), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 05. Mai 2004 (GVBl. S. 148), 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. S. 159), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151), 1 Absatz 1, 2 Absatz 1, 3 Absatz 1 Nr. 5 Buchstaben a und b und 9 Absatz 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Neufassung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 418, 2005 S. 306),, geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) hat die Verbandsversammlung des AZV "Oberes Döllnitztal" am folgende Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung-Abws) des AZV "Oberes Döllnitztal" beschlossen, die am und am geändert wurde: 1. Teil: Allgemeines 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Der AZV "Oberes Döllnitztal" betreibt das Entnehmen und Transportieren des in Grundstückskläranlagen anfallenden Abwassers und gegebenenfalls seine Mitbehandlung in verbandseigenen Kläranlagen oder die sonstige Entsorgung als öffentliche Einrichtung. Die Anlagen zur Klärschlamm-/Fäkalentsorgung und die öffentlichen Abwasseranlagen bilden im Sinne des 1 der Allgemeinen Abwassersatzung des Verbandes (AbwSAT) eine einheitliche öffentliche Einrichtung. (2) Der AZV "Oberes Döllnitztal" kann sich gemäß 63 Absatz 3 Satz 1 SächsWG zur Klärschlamm- /Fäkalentsorgung eines Dritten bedienen. (3) Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: 1. Grundstück ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt. 2. Grundstückskläranlagen sind alle Anlagen eines Grundstückes zur Behandlung von häuslichem oder in der Beschaffenheit ähnlichem Abwasser, insbesondere Ausfaulgruben nach DIN 4261, Teil 1 und vollbiologische Kleinkläranlagen nach DIN 4261, Teil 2. Ihnen stehen Gruben zur Sammlung solcher Abwässer gleich. Grundstückskläranlagen zählen zu den Grundstücksentwässerungsanlagen gem. 2 Absatz 3 AbwSAT. 3. Klärschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in der Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der in Kleinkläranlagen zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll oder entsorgt wird. 4. Fäkalien sind das häusliche oder in der Beschaffenheit ähnliche Abwasser, welches in abflusslosen Gruben gesammelt wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet oder eingebracht werden soll oder sonst entsorgt wird. (4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für den Grundstückseigentümer. An die Stelle des Grundstückseigentümers tritt der Erbbauberechtigte oder der sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte. (5) Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sowie ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte sind verpflichtet, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Pflichten nach dieser Satzung mit Wirkung für und gegen sie zu erfüllen. Von mehreren dinglich zur Nutzung Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet, sie haften als Gesamtschuldner. 2 Anschluss und Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, die nicht an die zentrale Abwasserentsorgung ( 2 Absatz 2 AbwSAT) angeschlossen sind, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung nach 1 Absatz 1 anzuschließen und den Klärschlamm / die Fäkalien dem AZV "Oberes Döllnitztal" zu überlassen. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird der nach Absatz 1 Verpflichtete auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn ihm der Anschluss oder die Benutzung wegen seines, die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Freistellung nach 63 Absatz 6 SächsWG durch die zuständige Wasserbehörde erfolgt ist.

2 (3) Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich beim AZV "Oberes Döllnitztal" einzureichen. 3 Allgemeine Ausschlüsse und Beschränkungen (1) Ausschlüsse von der Schlammentsorgung bestehen: a ) wenn der Klärschlamm / die Fäkalien wegen seiner / ihrer Art oder Menge nicht ohne weiteres vom AZV "Oberes Döllnitztal" übernommen werden können b.) solange eine Übernahme technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes für den AZV "Oberes Döllnitztal" nicht möglich ist. (2) Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an ein öffentliches Klärwerk angeschlossen ist. Den Aufwand für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer. (3) Im Übrigen gilt 6 und 7 AbwSAT entsprechend. 4 Herstellung der Grundstückskläranlagen (1) Jedes Grundstück, das an eine öffentliche Entsorgung nach 1 angeschlossen wird, ist vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, die von ihm entsprechend den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des Bau- und Wasserrechts) und nach den anerkannten Regeln der Technik (insbesondere der DIN 4261) herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. (2) Der AZV "Oberes Döllnitztal" kann die ordnungsgemäße Herstellung und den Betrieb der Anlage jederzeit kontrollieren. Festgestellte Mängel sind innerhalb der vom AZV "Oberes Döllnitztal" gesetzten Frist zu beseitigen. (3) Die Herstellung, Erneuerung, Änderung und die laufende Unterhaltung einschließlich der regelmäßigen Entsorgung sowie Beseitigung der Grundstückskläranlage führt der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten durch. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück so herzustellen, dass die Abfuhr durch Entsorgungsfahrzeuge ungehindert und dauerhaft möglich ist. Hierfür kann der AZV "Oberes Döllnitztal" insbesondere verlangen, dass eine befestigte Zufahrt zur Grundstücksanlage hergestellt und in Stand gehalten wird und dass störende Pflanzungen und Überschüttungen von Schachtdeckeln beseitigt werden. Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. 5 Betrieb der Grundstückskläranlagen (1) Wird der Grundstückskläranlage nicht ausschließlich häusliches Abwasser zugeführt, kann der AZV "Oberes Döllnitztal" den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. (2) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem AZV "Oberes Döllnitztal" schadenersatzpflichtig. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallbeseitigung. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstückskläranlagen angeschlossen werden. 6 Entsorgung der Grundstückskläranlagen (1) Die Entsorgung im Sinne des 1 Absatz 1 schließt die Entleerung und Reinigung der Grundstückskläranlage sowie die Abfuhr des anfallenden Klärschlammes / Fäkalien ein. (2) Die Entsorgung von Grundstückskläranlagen erfolgt nach DIN 4261 Teil 3 Pkt. 4. Die Entsorgung von abflusslosen Gruben erfolgt nach Bedarf und Fassungsvermögen. Der AZV "Oberes Döllnitztal" bestimmt den genauen Zeitpunkt, zu dem die Entsorgung durchgeführt wird. (3) Sind die Termine allgemein festgelegt, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe des Entsorgungsplanes. Im Falle einer Verhinderung des Grundstückseigentümers zum Entsorgungstermin ist der AZV "Oberes Döllnitztal" oder das beauftragte Entsorgungsunternehmen von ihm mindestens 2 Tage zuvor (Posteingang) schriftlich zu unterrichten und ein neuer Termin abzustimmen. Bei Unterlassung einer Absage sind durch den Grundstückseigentümer die Kosten einer vergeblichen Anfahrt zu tragen. (4) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV "Oberes Döllnitztal" etwaigen Bedarf einer zusätzlichen Entleerung rechtzeitig anzumelden, mindestens jedoch 14 Tage im Voraus. Der AZV "Oberes Döllnitztal" kann eine zusätzliche Entsorgung anordnen, wenn ihre Notwendigkeit festgestellt wird. (5) Der AZV "Oberes Döllnitztal" ist jederzeit berechtigt, Untersuchungen des Klärschlammes / der Fäkalien vorzunehmen. Die Kosten für die Untersuchung trägt der Grundstückseigentümer, falls sich

3 herausstellt, dass der Klärschlamm / die Fäkalien wegen des Zutreffens von in 3 benannten Ausschlussgründen nicht übernommen werden kann, anderenfalls der AZV "Oberes Döllnitztal". (6) Das für die Entsorgung erforderliche Wasser für Reinigung und evtl. zur Verdünnung ist vom Grundstückseigentümer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (7) Grundstückskläranlagen sind nach der Entsorgung gemäß der Betriebsanleitung durch den Grundstückseigentümer wieder in Betrieb zu setzen. 7 Eigentumsübertragung Der Inhalt der Grundstückskläranlagen geht mit der Abfuhr in das Eigentum des AZV "Oberes Döllnitztal" oder des von ihm beauftragten Dritten über. Eine Verpflichtung, in diesen Inhalten nach verlorenen Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen, besteht nicht. Werden darin Wertgegenstände gefunden, wird der AZV "Oberes Döllnitztal" sie als Fundsache behandeln. 2. Teil: Gebühren 8 Erhebungsgrundsatz Für die öffentliche Entsorgung von Grundstückskläranlagen erhebt der AZV "Oberes Döllnitztal" Entsorgungebühren. 9 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Grundstückseigentümer. 1 Abs. 5 gilt entsprechend. (2) Mehrere Gebührenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner. 10 Entsorgungsgebühr (1) Die Entsorgungsgebühr bemisst sich nach der, der Grundstückskläranlage entnommenen Mengen. (2) Die Entsorgungsgebühr beträgt im Einzelnen: a. für das Entnehmen, Transportieren und Behandeln des Grubeninhaltes aus Kleinkläranlagen, ähnlichen Anlagen sowie biologischen Kleinkläranlagen aus 21,18 /m³ der mechanischen Vorreinigung b. für das Entnehmen, Transportieren und Behandeln des Grubeninhaltes aus abflusslosen Gruben 13,49 /m³ c. für die zusätzliche Saugschlauchlänge, soweit länger als 20 Meter 0,60 /m d. Zuschlag für die Zwischenreinigung wegen starker Verschmutzung oder die Endreinigung vor Außerbetriebnahme einer Kleinkläranlage 81,20 /h (3) Die letzte Entleerung der Grundstücksanlage zum Zwecke des Anschlusses bzw. nach dem Anschluss des Grundstückes an die zentrale Abwasserbeseitigung ist nicht kostenlos. 11 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Entnahme der Fäkalien bzw. des Klärschlamms. Die Gebühr ist 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. 3. Teil: Anzeigepflichten, Haftung, Ordnungswidrigkeiten 12 Anzeigepflicht, Zutrittsrecht, Auskünfte (1) Beim In-Kraft-Treten dieser Satzung sind vorhandene Grundstückskläranlagen dem AZV "Oberes Döllnitztal", sofern der Erfassungsbogen "abwassertechnische Anlagen" nicht eingereicht wurde, innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der AZV "Oberes Döllnitztal" kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer in angemessener Frist folgende Angaben und Unterlagen ergänzt: an die Anlagen angeschlossene Einwohner und Einwohnerwerte Größe der Anlage Baujahr der Anlage letzte Entleerung mit Entsorgungsnachweis für die letzten zwei Jahre. (2) Vorhandene Grundstückskläranlagen, die nicht den Anforderungen gemäß 3 entsprechen, sind vom Grundstückseigentümer innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung diesen Erfordernissen anzupassen. Die Durchführung dieser Anpassungsmaßnahme ist einen Monat vorher anzuzeigen. Sofern zwingende technische oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, kann die Frist vom AZV "Oberes Döllnitztal" auf Antrag verlängert werden.

4 (3) Der Grundstückseigentümer hat dem AZV "Oberes Döllnitztal" weiterhin binnen eines Monats anzuzeigen: die Inbetriebnahme einer Grundstückskläranlage den Erwerb oder die Veräußerung des Grundstückes, wenn auf dem Grundstück Grundstückskläranlagen vorhanden sind. (4) Den Beauftragten des Verbandes ist ungehindert Zutritt zur Grundstückskläranlage zu gewähren. 18 AbwSAT gilt entsprechend. (5) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle zur Durchführung dieser Satzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 13 Haftung (1) Der Grundstückseigentümer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustandes der Grundstückskläranlagen entstehen. Er hat den AZV "Oberes Döllnitztal" von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Grundstückskläranlagen zurück, so haften deren Eigentümer als Gesamtschuldner. (2) Kann die Entsorgung der Grundstückskläranlagen wegen höherer Gewalt, Betriebsstörung, Witterungseinflüssen, Hochwasser oder aus ähnlichen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Schadensersatz. (3) Der Grundstückseigentümer hat für die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstückskläranlage zu sorgen. 14 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Absatz 1 Satz 1 den Schlamm aus Grundstückskläranlagen nicht dem AZV "Oberes Döllnitztal" überlässt, 2. Grundstückskläranlagen nicht nach den Vorschriften des 4 Absatz 1 herstellt, betreibt, unterhält und ändert, 3. entgegen 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in Grundstückskläranlagen einleitet oder die vorgeschriebenen Höchstwerte für einbehaltenes Wasser nicht einhält, 4. entgegen 5 Absatz 1 den Einbau und Betrieb einer Überwachungseinrichtung nicht vornimmt, 5. entgegen 5 Absatz 2 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheideeinrichtung nicht vornimmt, 6. entgegen 5 Absatz 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier u. dgl. sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung an Grundstückskläranlagen anschließt, 7. entgegen 12 Absatz 1 seinen Anzeigepflichtigen gegenüber dem AZV "Oberes Döllnitztal" nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 8. entgegen 12 Absatz 4 dem Beauftragten des Verbandes nicht ungehindert Zutritt gewährt, 9. eine in 12 Absatz 5 festgelegte Auskunftspflicht verletzt. (2) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt. (3) Auf das Aufbringungsverbot für Abwasser auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden gem. 4 Absatz 1 der Klärschlammverordnung wird hingewiesen. 15 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Nach 47 Absatz 2 und 6 Absatz 1 SächsKomZG in Verbindung mit 4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn: 1. die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a.) b.) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber dem AZV "Oberes Döllnitztal" unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

5 Mügeln, den gez.: Deuse, Verbandsvorsitzender Dienstsiegel

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