A U S F E R T I G U N G
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- Caroline Bäcker
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1 A U S F E R T I G U N G S a t z u n g über den Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom Die Stadt Weilheim i.ob erlässt aufgrund Art. 28 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) folgende S A T Z U N G 1 Aufwendungs- und Kostenersatz (1) Die Stadt Weilheim i.ob erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren, insbesondere für 1. Einsätze 2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG) 3. Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen. Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden der Feuerwehr. (2) Die Stadt Weilheim i.ob erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): 1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören, 2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch, Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. (4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistungen nach Art. 17 Abs. 2
2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. 2 Schuldner (1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. (2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Fälligkeit Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheids zur Zahlung fällig. 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Weilheim i.ob, Stadt Weilheim i.ob Markus Loth 1. Bürgermeister
3 Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren Verzeichnis der Pauschalsätze Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nummer 1 bis 3) und den Personalkosten (Nummer 4) zusammen. 1. Streckenkosten Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für Vorausgerätewagen VGW 2,80 Einsatzleitfahrzeug ELF-K 2,80 Mehrzweckfahrzeug MZF 3,17 Drehleiter DLA(K) 23/12 12,61 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 7,94 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 7,94 Vorauslöschfahrzeug VLF 4,75 Hilfsrüstwagen Unimog HRW 3,80 Wechselladerfahrzeug 1 WLF 4,50 Wechselladerfahrzeug 1 + AB-Tank (WLF) 7,85 LKW-10 t 3,80 Dekon-P 3,80 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 6,18 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 6,10 2. Ausrückestundenkosten Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestundenkosten betragen berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je eine Stunde für Vorausgerätewagen VGW 23,25 Einsatzleitfahrzeug ELF-K 23,25 Mehrzweckfahrzeug MZF 27,94 Drehleiter DLA(K) 23/12 231,35 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 143,15 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 143,15 Vorauslöschfahrzeug VLF 86,73 Hilfsrüstwagen Unimog HRW 36,42 Wechselladerfahrzeug 1 WLF 59,98 Wechselladerfahrzeug 1 + AB-Tank (WLF) 104,15 LKW-10 t 36,42 Dekon-P 36,42 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 98,99 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 102,05
4 3. Arbeitsstundenkosten Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstunden berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, während dessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für Pressluftatmer 31,79 Brennschneidgerät 70,28 Plasmaschneidgerät 54,38 Stromerzeuger 2 k V A 8,73 Stromerzeuger 5 k V A 29,95 Stromerzeuger 8 k V A 35,58 Stromerzeuger 9 k V A 39,55 Stromerzeuger 13 k V A 48,73 Stromerzeuger 20 k V A 44,13 Tragkraftspritze TS 8/8 + 10/10 48,92 Tauchpumpe TP 4 9,63 Tauchpumpe TP 8 13,45 Tauchpumpe TP15 15,70 Tauchpumpe Spechtenhauser 29,25 Hochwasserpumpe 99,63 Mehrzwecksauger 16,92 Ölsanimat 52,04 Überdrucklüfter Benzinantrieb 25,00 Überdrucklüfter Wasserantrieb 25,00 Be- und Entlüftungsgerät 21,90 Rettungsboot 23,48 Rettungssäge Adamant 20,50 Trennschleifer 300 mm 19,38 Kettensäge 40 cm 11,44 Rettungskettensäge 50 cm 20,50 Wärmebildkamera 65,10 Kondensattrockner pro Tag 16,50 A-Schlauch pro Tag 8,60 B-Schlauch pro Tag 5,70 C-Schlauch pro Tag 3,20 Wasserwerfer 7,46 P ,-- Faltbehälter l 7,60 Gabelstapler 2,5 t 28,60 Ölbeständiger Schlauch pro Tag 7,20
5 4. Personalkosten Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten berechnet. Personalkosten für Betrag je Stunde Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende (ohne Lohnausfall) 13,70 Hauptamtlicher Gerätewart / Angestellte der Stadt Weilheim i.ob 29,85 Lohnersatz an Fremdfirmen Nach Anfall bzw. Rechnungstellung Selbstständig tätiger Feuerwehrmann Nach Anfall bzw. Rechnungstellung Abweichend von Nummer 4 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet. Weilheim i.ob, Stadt Weilheim i.ob Markus Loth 1. Bürgermeister
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