3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?
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- Linda Kästner
- vor 7 Jahren
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1 3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit spricht, ist keine Zustimmung des Arbeitgebers für die Inanspruchnahme erforderlich; der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer lediglich die Elternzeit zu bestätigen (Abs. 1 S. 6). Nur eine Verringerung Ihrer Arbeitszeit (Teilzeitarbeit) während der Elternzeit müssen Sie beim Arbeitgeber beantragen (s. unten ). Anspruch auf Elternzeit haben Sie, wenn Sie mit Ihrem Kind, mit einem Kind, für das Sie die Anspruchsvoraussetzungen nach 1 Abs. 3 oder 4 erfüllen, oder mit einem Kind, das Sie in Vollzeitpflege nach 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen ( 15 Abs. 1 S. 1) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (maximal 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats; 15 Abs. 4 S.1) Anspruch auf Elterngeld ( 1BEEG) Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (maximal 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats; 1 Abs. 6). 5
2 Sie müssen die Erziehung und Betreuung Ihres Kindes selbst übernehmen und dürfen sie nicht einem anderen überlassen; die Mithilfe von Dritten z.b. Au-pair-Bediensteten oder Familienangehörigen schließt das Recht aber nicht aus. Das zu betreuende Kind muss nicht das leibliche Kind sein. Der Anspruch besteht auch ( 1 Abs. 3) für mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommene Kinder, Kinder von Ehe- und Lebenspartnern, (d.h. eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern), Kinder, bei denen die Vaterschaft anerkannt und über die noch nicht entschieden ist sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei Verwandten lebende Kinder bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ( 1 Abs. 4). Informieren Sie sich ggf. in diesen Fällen bei Ihrer Personalabteilung über die Details! 3.3. Auszubildende minderjährige Eltern Großeltern Auch wenn Sie sich in einem Berufsausbildungsverhältnis befinden, haben Sie Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld ( 20 Abs.1); die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. Erfasst werden Auszubildende, Volontäre, Anlernlinge, Umschüler und Praktikanten. Letztere aber nicht, wenn die Praktika in eine öffentlich-rechtlich organisierte Ausbildung (z.b. Studium) organisatorisch und inhaltlich integriert sind. Der Auszubildende hat Anspruch auf Verlängerung der zunächst vereinbarten Ausbildungszeit. Auch in Heimarbeit Beschäftigte haben den Anspruch ( 20 Abs. 2). Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch ihre Ausbildung fortsetzen und Ihre Eltern an Ihrer Stelle Elternzeit in Anspruch nehmen lassen ( 15 Abs.1 a): Großeltern können anstelle der Eltern Elternzeit und Elterngeld beanspruchen, 6
3 wenn ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, und die Großeltern mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen, für den Zeitraum keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. Außerdem können Großeltern Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist und keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht. Auch in Heimarbeit Beschäftigte haben den Anspruch ( 20 Abs. 2) Zwei Arbeitsverhältnisse Stehen Sie in zwei Arbeitsverhältnissen, haben Sie die Wahl: Sie können in beiden Arbeitsverhältnissen oder nur in einem Arbeitsverhältnis Elternzeit beanspruchen. Nehmen Sie nur in einem Arbeitsverhältnis Elternzeit in Anspruch, ist eine Zustimmung dieses Arbeitgebers nach 15 Abs. 6 zur Fortsetzung der Arbeit im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses in dem anderen Arbeitsverhältnis nicht erforderlich, da diese Bestimmung nur den Fall der Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber betrifft, die während der Elternzeit neu aufgenommen wird. 7
4 4. Inanspruchnahme der Elternzeit 4.1. Anspruch als einseitige Erklärung Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit spricht, ist keine Zustimmung des Arbeitgebers für die Inanspruchnahme der Elternzeit erforderlich; der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer lediglich die Elternzeit zu bestätigen ( 16 Abs. 1 S. 8). Nur eine Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit) während der Elternzeit müssen Sie beim Arbeitgeber beantragen (s. unten 6.) Dauer der Elternzeit ( 15 Abs. 2 S. 1 BEEG) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Das ist das Ende des Tages, der dem Geburtstag des Kindes vorausgeht. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von S. 1 überschneiden. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist oder im Anschluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist ( 6 Abs. 1 MuSchG) und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum angerechnet ( 16 Abs. 1 S. 4 und 5). Sie können die Elternzeit, auch anteilig, allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil für Ihr Kind in Anspruch nehmen ( 15 Abs. 3). Das gilt unabhängig davon, ob Sie bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beschäftigt sind. Auch bei einer vollständigen gemeinsamen Nutzung der Elternzeit durch beide Elternteile dauert die Elternzeit grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ( 15 Abs. 2 S. 1; zur späteren Inanspruchnahme bis zu 24 Monate s. unten 4.4. und 4.10.). Das Gesetz ermöglicht beiden Elternteilen, zeitgleich für die Dauer von drei Jahren Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Elternzeit verkürzt sich der Anspruch nicht Verteilung der Elternzeit Welche Optionen bei der Verteilung der Elternzeit haben Sie? Sie können Ihre Elternzeit auf nunmehr drei Zeitabschnitte (bisher zwei Zeitabschnitte) verteilen ( 16 Abs.1 S. 6 Halbs.1). Eine (elterngeldunschädliche) Verteilung darüber hinaus ist in beiden Fällen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ( 16 Abs. 1 S. 6 Halbs. 2). 8
5 4.4. Übertragung von Elternzeit nicht in Anspruch genommene Elternzeit Für Geburten bis war ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar. Diese Regeln für eine Übertragung von Elternzeit entfallen. Sie müssen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht mehr erklären, dass Sie die restliche Elternzeit übertragen wollen. Vielmehr können Sie später ohne Weiteres ohne Zustimmung des Arbeitgebers mit der gesetzlichen Ankündigungsfrist von dreizehn Wochen eine restliche Elternzeit von bis zu 24 Monate zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nehmen, ohne dass der Arbeitgeber dem zustimmen muss. Das gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von 15 Abs. 2 S. 1 und 2 bei mehreren Kindern überschneiden ( 15 Abs. 2 S. 4). Einschränkung: Der Arbeitgeber hat nunmehr bei einer späteren dritten Inanspruchnahme nach dem dritten Geburtstag des Kindes bis zum vollendeten achten Lebensjahr ein begrenztes Ablehnungsrecht (s. dazu unten ) Handlungsalternativen Sie können Elternzeit unmittelbar nach Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist in Anspruch nehmen (Beispiele 1 bis 4), müssen das aber nicht. Alternativ können Sie zunächst weiterarbeiten und dann später unter Einhaltung der Ankündigungsfrist Elternzeit in Anspruch nehmen (Beispiel 5). Die bisherige Regelung wird vereinfacht. Sie können z.b. während der ersten 24 Monate ganz auf Elternzeit verzichten und danach 12 Monate Elternzeit (bis zum Ende des 36. Lebensmonats = Ende des 3. Lebensjahres) und bis zum vollendeten achten Lebensjahr des Kindes (9. Geburtstag) mit einer Ankündigungsfrist von dreizehn Wochen weitere 24 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen. 9
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