Geltungsbereich des AZG

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1 Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung auf echte Dienstverhältnisse Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich nur für echte Arbeitsverhältnisse, also für Vertragsverhältnisse, welche durch persönliche als auch wirtschaftliche Abhängigkeit geprägt sind. Daher unterliegen selbstständig erwerbstätige Personen, welche im Rahmen eines Werkvertrages oder freien Dienstverhältnisses tätig werden, nicht dem AZG. Bei echten Dienstverhältnissen kommt es jedoch weder auf die Dauer des Dienstverhältnisses noch auf die Art der zu leistenden Dienste an. Das AZG gilt daher für Arbeiter und Lehrlinge sowie grundsätzlich auch für alle (außer den leitenden) Angestellten, egal ob diese eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Verstößt ein Arbeitsvertrag gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und ist somit nichtig, unterliegt er dennoch für die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung dem AZG. 1.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich Jugendliche Arbeitnehmer, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht dem AZG. Für Jugendliche sieht das Kinder- und Jugend- 8

2 Kap 3 Die Normalarbeitszeit 3.1 Allgemein Im Arbeitsvertrag müssen die Vertragsparteien eine Vereinbarung über das Ausmaß und die zeitliche Lage der Arbeitszeit treffen. Dabei muss die Lage, egal bei welchem Arbeitszeitmodell, immer genau bestimmt werden. Die Lagevereinbarung kann immer nur so viel Normalarbeitszeit verteilen, wie vereinbart wurde. Bei der Arbeitszeitvereinbarung ist immer darauf zu achten, dass es diese ermöglicht, jegliche Ruhezeiten einzuhalten. Die Vereinbarung hat im Arbeitsvertrag (oder in einer allfälligen Betriebsvereinbarung) zu erfolgen bzw ist im Dienstzettel festzuhalten. Wesentlich dabei ist die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitvertrag. Von der zu Beginn eines Dienstverhältnisses vereinbarten Arbeitszeit können die Vertragsparteien nicht mehr einseitig abgehen. Empfehlenswert für Arbeitgeber ist es, einen Lagevorbehalt in die Arbeitszeitvereinbarung zu integrieren. Also eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber bei objektiver Notwendigkeit eine andere Lage der Arbeitszeit festlegen darf. Die Bestimmung der neuen Lage aufgrund des Lagevorbehalts ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Die neue Lage muss aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt sein. Die neue Lage muss dem Arbeitnehmer mindestens 2 n im Vorhinein mitgeteilt werden. Die neue Lage darf keinen berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. 18

3 In allen anderen Fällen einer Ausmaß- und Lageveränderung muss daher eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Muster: Änderung der Arbeitszeit und der Entlohnung Mit Stichtag... wird der bisherige Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeit und der Entlohnung geändert. Ab dem Stichtag sind nur mehr die geänderten Regelungen gültig. Arbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab dem Stichtag... Stunden und wird wie folgt festgelegt: Montag: von bis Dienstag: von bis Mittwoch: von bis Donnerstag: von bis Freitag: von bis Entlohnung Der Bruttolohn beträgt ab dem Stichtag Vollzeit Normalarbeitszeit Die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich. Während der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit leistet ein Arbeitnehmer keine Überstunden. Wird die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, fallen Überstunden an. Viele Kollektivverträge sehen eine kürzere Normalarbeitszeit vor, zb 38,5 nstunden. Sieht der Kollektivvertrag eine kürzere als die gesetzliche Normalarbeitszeit vor, bezeichnet man die Differenz auf die gesetzliche Normalarbeitszeit 19

4 4.2.1 ndurchrechnung Zur Erreichung einer längeren Freizeit (zb am nende) kann vom Grundmodel der 5 Tage zu je 8 Stunden abgegangen werden und die Arbeitszeit anders verteilt werden (zb kurzer Freitag). Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit an den einzelnen Tagen maximal neun Stunden betragen. Der Kollektivvertrag kann allerdings eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulassen. Dieses Modell kann mittels Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Die kurzen Tage müssen allerdings im Vorhinein feststehen und dürfen anlassbezogen nicht umverteilt werden. Muster: Die Normalarbeitszeit des Angestellten umfasst Vollzeit laut Gesetz im Ausmaß von 40 nstunden. Diese Arbeitszeit wird bis auf Weiteres wie folgt festgelegt: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr Freitag von 8.00 bis Uhr Bei diesem Modell bleibt die Normalarbeitszeit in der Einzelwoche fix, nur die Normarbeitszeit pro Tag variiert Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Gemäß 4 Abs 3 AZG kann die an Fenstertagen ausfallende Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von insgesamt 13 n eingearbeitet werden. Mit dem Einarbeiten eines Werktages kann frühestens 13 n minus 1 Tag, also frühestens 12 n und 6 Kalendertage, vor dem Ausfallstag begonnen werden. Es kann auch zuerst der Ausfallstag konsumiert und erst danach eingearbeitet werden. In diesem Fall stehen auch hierbei nach dem Ausfallstag 12 n und 6 Kalendertage zum Einarbeiten zur Verfügung. Ebenfalls möglich 27

5 Muster: Verpflichtung zur Mehrarbeit und Überstunden Mehr- und Überstunden sind nur über ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers zu leisten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die im gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Rahmen angeordneten Mehr- und Überstunden zu leisten, welche durch Zeitausgleich/ zusätzliche Entlohnung abgegolten werden Entlohnung Für Teilzeit-Mehrarbeitsstunden gebührt neben der Grundentlohnung ein Zuschlag in der Höhe von 25%. Dieser Zuschlag ist immer lohnsteuerpflichtig. Der 25%-ige Zuschlag entfällt, wenn Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Muster: Durchrechenvereinbarung Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, alle innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes anfallenden Mehrarbeitsstunden im Sinne des 19d AZG durch Zeitausgleich jedenfalls bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Abweichend vom Kalendervierteljahr werden die dreimonatigen Zeiträume, in denen angefallene Mehrarbeit durch 1:1 Zeitausgleich ausgeglichen werden können, folgendermaßen festgelegt: Von...bis... Von...bis... Von...bis... 53

6 Die Festsetzung der konkreten täglichen Arbeitszeit in den einzelnen n des Durchrechnungszeitraumes erfolgt im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer im Rahmen des jeweiligen Ausmaßes der wöchentlichen Normalarbeitszeit mindestens 2 n im Vorhinein. Bei gleitender Arbeitszeit, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Sieht der Kollektivvertrag eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als 25% festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw mit dem geringeren Zuschlag abzugelten. Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte sieht vor, dass für die Differenz von 38,5 Stunden zu den 40 Stunden kein Zuschlag gebührt. Wurden mit einer Angestellten 20 nstunden Normalarbeitszeit vereinbart, gebührt der Mehrarbeitszuschlag erst ab einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 21,5 Stunden. Gebühren neben dem Zuschlag von 25% auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für die zeitliche Mehrleistung, so gebührt nur der höchste Zuschlag. Arbeitet eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin 10 Stunden an einem Tag und gebührt für die 10. Stunde ein Überstundenzuschlag von 50%, so gebührt nur dieser und nicht 50% plus 25%. Diese Regelung umfasst jedoch nicht Zuschläge wie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzu- 54

7 schläge. Ebenso sind Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge von dieser Regelung nicht erfasst, soweit diese nicht die zeitliche Mehrleistung, sondern die Lage der Arbeitszeit abgelten. Mit einem Teilzeit-Mitarbeiter wurde eine (fixe) Arbeitszeit von 25 Stunden pro vereinbart. Die Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag beträgt 38,5 Stunden pro. Der Kollektivvertrag sieht für 1,5 Stunden pro keinen Mehrarbeitszuschlag vor. Geleistete Arbeitszeit Gesamte Teilzeit- Mehrarbeit zuschlagsfreie Mehrarbeit zuschlagspflichtige Mehrarbeit Saldo Std 1 Std 11 Std 5 Std 7 Std 0 Std 1 Std 1,5 Std 2,5 Std 0 Std 0 Std 9,5 Std 5 Std 4,5 Std Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit Wird eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und n im Vorhinein vereinbart, so entfällt der Mehrarbeitszuschlag. Mit einer Teilzeitkraft wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 nstunden vereinbart. Die 20 nstunden werden auf die einzelnen n folgendermaßen verteilt: 1. im Monat: 10 Stunden 2. im Monat: 15 Stunden 3. im Monat: 30 Stunden 4. im Monat: 25 Stunden Durch die ungleichmäßige Verteilung entstehen keine Mehrstunden, da im Durchschnitt die 20 nstunden erreicht werden. Es 55

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