Geltungsbereich des AZG
|
|
- Eugen Bach
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung auf echte Dienstverhältnisse Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich nur für echte Arbeitsverhältnisse, also für Vertragsverhältnisse, welche durch persönliche als auch wirtschaftliche Abhängigkeit geprägt sind. Daher unterliegen selbstständig erwerbstätige Personen, welche im Rahmen eines Werkvertrages oder freien Dienstverhältnisses tätig werden, nicht dem AZG. Bei echten Dienstverhältnissen kommt es jedoch weder auf die Dauer des Dienstverhältnisses noch auf die Art der zu leistenden Dienste an. Das AZG gilt daher für Arbeiter und Lehrlinge sowie grundsätzlich auch für alle (außer den leitenden) Angestellten, egal ob diese eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Verstößt ein Arbeitsvertrag gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz und ist somit nichtig, unterliegt er dennoch für die Dauer der tatsächlichen Arbeitsleistung dem AZG. 1.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich Jugendliche Arbeitnehmer, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht dem AZG. Für Jugendliche sieht das Kinder- und Jugend- 8
2 Kap 3 Die Normalarbeitszeit 3.1 Allgemein Im Arbeitsvertrag müssen die Vertragsparteien eine Vereinbarung über das Ausmaß und die zeitliche Lage der Arbeitszeit treffen. Dabei muss die Lage, egal bei welchem Arbeitszeitmodell, immer genau bestimmt werden. Die Lagevereinbarung kann immer nur so viel Normalarbeitszeit verteilen, wie vereinbart wurde. Bei der Arbeitszeitvereinbarung ist immer darauf zu achten, dass es diese ermöglicht, jegliche Ruhezeiten einzuhalten. Die Vereinbarung hat im Arbeitsvertrag (oder in einer allfälligen Betriebsvereinbarung) zu erfolgen bzw ist im Dienstzettel festzuhalten. Wesentlich dabei ist die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilzeitvertrag. Von der zu Beginn eines Dienstverhältnisses vereinbarten Arbeitszeit können die Vertragsparteien nicht mehr einseitig abgehen. Empfehlenswert für Arbeitgeber ist es, einen Lagevorbehalt in die Arbeitszeitvereinbarung zu integrieren. Also eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber bei objektiver Notwendigkeit eine andere Lage der Arbeitszeit festlegen darf. Die Bestimmung der neuen Lage aufgrund des Lagevorbehalts ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Die neue Lage muss aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt sein. Die neue Lage muss dem Arbeitnehmer mindestens 2 n im Vorhinein mitgeteilt werden. Die neue Lage darf keinen berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. 18
3 In allen anderen Fällen einer Ausmaß- und Lageveränderung muss daher eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Muster: Änderung der Arbeitszeit und der Entlohnung Mit Stichtag... wird der bisherige Arbeitsvertrag hinsichtlich der Arbeitszeit und der Entlohnung geändert. Ab dem Stichtag sind nur mehr die geänderten Regelungen gültig. Arbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ab dem Stichtag... Stunden und wird wie folgt festgelegt: Montag: von bis Dienstag: von bis Mittwoch: von bis Donnerstag: von bis Freitag: von bis Entlohnung Der Bruttolohn beträgt ab dem Stichtag Vollzeit Normalarbeitszeit Die gesetzliche wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich und 8 Stunden täglich. Während der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit leistet ein Arbeitnehmer keine Überstunden. Wird die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, fallen Überstunden an. Viele Kollektivverträge sehen eine kürzere Normalarbeitszeit vor, zb 38,5 nstunden. Sieht der Kollektivvertrag eine kürzere als die gesetzliche Normalarbeitszeit vor, bezeichnet man die Differenz auf die gesetzliche Normalarbeitszeit 19
4 4.2.1 ndurchrechnung Zur Erreichung einer längeren Freizeit (zb am nende) kann vom Grundmodel der 5 Tage zu je 8 Stunden abgegangen werden und die Arbeitszeit anders verteilt werden (zb kurzer Freitag). Dabei darf die tägliche Normalarbeitszeit an den einzelnen Tagen maximal neun Stunden betragen. Der Kollektivvertrag kann allerdings eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zulassen. Dieses Modell kann mittels Einzelvereinbarung mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Die kurzen Tage müssen allerdings im Vorhinein feststehen und dürfen anlassbezogen nicht umverteilt werden. Muster: Die Normalarbeitszeit des Angestellten umfasst Vollzeit laut Gesetz im Ausmaß von 40 nstunden. Diese Arbeitszeit wird bis auf Weiteres wie folgt festgelegt: Montag bis Donnerstag von 8.00 bis Uhr und von bis Uhr Freitag von 8.00 bis Uhr Bei diesem Modell bleibt die Normalarbeitszeit in der Einzelwoche fix, nur die Normarbeitszeit pro Tag variiert Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen Gemäß 4 Abs 3 AZG kann die an Fenstertagen ausfallende Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von insgesamt 13 n eingearbeitet werden. Mit dem Einarbeiten eines Werktages kann frühestens 13 n minus 1 Tag, also frühestens 12 n und 6 Kalendertage, vor dem Ausfallstag begonnen werden. Es kann auch zuerst der Ausfallstag konsumiert und erst danach eingearbeitet werden. In diesem Fall stehen auch hierbei nach dem Ausfallstag 12 n und 6 Kalendertage zum Einarbeiten zur Verfügung. Ebenfalls möglich 27
5 Muster: Verpflichtung zur Mehrarbeit und Überstunden Mehr- und Überstunden sind nur über ausdrückliche Anordnung des Dienstgebers zu leisten. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die im gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Rahmen angeordneten Mehr- und Überstunden zu leisten, welche durch Zeitausgleich/ zusätzliche Entlohnung abgegolten werden Entlohnung Für Teilzeit-Mehrarbeitsstunden gebührt neben der Grundentlohnung ein Zuschlag in der Höhe von 25%. Dieser Zuschlag ist immer lohnsteuerpflichtig. Der 25%-ige Zuschlag entfällt, wenn Mehrarbeitsstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Muster: Durchrechenvereinbarung Der Arbeitnehmer erklärt sich damit einverstanden, alle innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes anfallenden Mehrarbeitsstunden im Sinne des 19d AZG durch Zeitausgleich jedenfalls bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Abweichend vom Kalendervierteljahr werden die dreimonatigen Zeiträume, in denen angefallene Mehrarbeit durch 1:1 Zeitausgleich ausgeglichen werden können, folgendermaßen festgelegt: Von...bis... Von...bis... Von...bis... 53
6 Die Festsetzung der konkreten täglichen Arbeitszeit in den einzelnen n des Durchrechnungszeitraumes erfolgt im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer im Rahmen des jeweiligen Ausmaßes der wöchentlichen Normalarbeitszeit mindestens 2 n im Vorhinein. Bei gleitender Arbeitszeit, wenn die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. Sieht der Kollektivvertrag eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als 25% festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw mit dem geringeren Zuschlag abzugelten. Der Kollektivvertrag für Handelsangestellte sieht vor, dass für die Differenz von 38,5 Stunden zu den 40 Stunden kein Zuschlag gebührt. Wurden mit einer Angestellten 20 nstunden Normalarbeitszeit vereinbart, gebührt der Mehrarbeitszuschlag erst ab einer wöchentlichen Arbeitsleistung von 21,5 Stunden. Gebühren neben dem Zuschlag von 25% auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für die zeitliche Mehrleistung, so gebührt nur der höchste Zuschlag. Arbeitet eine teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin 10 Stunden an einem Tag und gebührt für die 10. Stunde ein Überstundenzuschlag von 50%, so gebührt nur dieser und nicht 50% plus 25%. Diese Regelung umfasst jedoch nicht Zuschläge wie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzu- 54
7 schläge. Ebenso sind Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge von dieser Regelung nicht erfasst, soweit diese nicht die zeitliche Mehrleistung, sondern die Lage der Arbeitszeit abgelten. Mit einem Teilzeit-Mitarbeiter wurde eine (fixe) Arbeitszeit von 25 Stunden pro vereinbart. Die Normalarbeitszeit laut Kollektivvertrag beträgt 38,5 Stunden pro. Der Kollektivvertrag sieht für 1,5 Stunden pro keinen Mehrarbeitszuschlag vor. Geleistete Arbeitszeit Gesamte Teilzeit- Mehrarbeit zuschlagsfreie Mehrarbeit zuschlagspflichtige Mehrarbeit Saldo Std 1 Std 11 Std 5 Std 7 Std 0 Std 1 Std 1,5 Std 2,5 Std 0 Std 0 Std 9,5 Std 5 Std 4,5 Std Ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit Wird eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und n im Vorhinein vereinbart, so entfällt der Mehrarbeitszuschlag. Mit einer Teilzeitkraft wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 nstunden vereinbart. Die 20 nstunden werden auf die einzelnen n folgendermaßen verteilt: 1. im Monat: 10 Stunden 2. im Monat: 15 Stunden 3. im Monat: 30 Stunden 4. im Monat: 25 Stunden Durch die ungleichmäßige Verteilung entstehen keine Mehrstunden, da im Durchschnitt die 20 nstunden erreicht werden. Es 55
Geltungsbereich des AZG
Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung
MehrARBEITSZEIT UND RUHEZEIT
ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden
MehrÄnderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:
1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ
MehrFachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit
Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.
MehrInhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrArbeitszeit. Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals. der österreichischen Universitäten Grundzüge
! Arbeitszeit Rechtslage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals HIER STEHT DER TITEL der österreichischen Universitäten Grundzüge Referat Betriebsversammlung MUW 08. Juni 2016 Mag.
Mehrgeltender Text vorgeschlagener Text
Textgegenüberstellung 6. STLAO- Novelle geltender Text vorgeschlagener Text 1 Geltungsbereich (5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene ArbeitnehmerInnen, die unabhängig
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
> ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT
ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht. ooe.arbeiterkammer.
ARBEITSZEIT RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf, wie Überstunden zu entlohnen sind und wann Freizeit zusteht Stand: September 2018 ooe.arbeiterkammer.at Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE, IN DER DIENSTLEISTUNG, IN INFORMATION UND CONSULTING
FLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE IM HANDWERK UND GEWERBE, IN DER DIENSTLEISTUNG, IN INFORMATION UND CONSULTING Mai 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Normalarbeitszeit im Gewerbe... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle
MehrARBEITSZEIT, RUHEZEIT
FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE
FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE April 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle im Hotel- und Gastgewerbe im Überblick... 5 3. Gleitzeit... 6 4. Durchrechenbare
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT IM BEREICH DIENSTLEISTUNGEN IN DER AUTOMATISCHEN DATENVERARBEITUNG UND INFORMATIONSTECHNIK
FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM BEREICH DIENSTLEISTUNGEN IN DER AUTOMATISCHEN DATENVERARBEITUNG UND INFORMATIONSTECHNIK März 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Normalarbeitszeit im IT KV... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE
FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE Juli 2018 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 1.1. Normalarbeitszeit... 3 1.2. Überstunden... 3 1.3. Höchstarbeitszeit... 4 1.4. Jugendliche... 4 1.5.
MehrARBEITSZEIT/RUHEZEIT. WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT. Gerechtigkeit muss sein
ARBEITSZEIT/RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN bei MEHRARBEIT ZUSTEHT Gerechtigkeit muss sein ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen
MehrNeuregelung der Arbeitszeiten
Sozialpartnereinigung vom 03.05.2007 Neuregelung der Arbeitszeiten Wien, 15.05.2007 GPA-DJP Grundlagenabteilung Jahrelange Forderungen der Industrie Das wollte die Industriellenvereinigung: Modell 10/12/60/2
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT
ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT AK INFORMIERT ermöglicht durch den gesetzlichen AK Mitgliedsbeitrag Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt?
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN
ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT. GERECHTIGKEIT MUSS SEIN Ab dem Inkrafttreten des gesetzlichen 12-Stunden- Tages am Samstag, dem 1. September 2018
MehrArbeitszeit und Ruhezeit
> ARBEIT Arbeitszeit und Ruhezeit Was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht WIR SIND FÜR SIE DA! »Ihre Gesundheit ist uns wichtig. Deshalb achten Sie auf Ihre Arbeits- und Ruhezeiten.«AK Präsident Erwin Zangerl
MehrAktuelles aus der AK Schärding: Unbezahlte Überstunden
Ihr Gesprächspartner: Mag. Wolfgang Schwarz AK-Bezirksstellenleiter Aktuelles aus der AK Schärding: Unbezahlte Überstunden Sommergespräch am Donnerstag, 5. Juli 2018, um 12 Uhr Ristorante Garibaldi Beratungsleistung
MehrLeseprobe aus "All-In-Verträge" 2. Auflage März 2017
1.2.2 Mehrarbeit Mehrarbeit kann in 2 Erscheinungsformen auftreten: Zum einen bezeichnet man als Mehrarbeit die Differenz einer kollektivvertraglich kürzeren Normalarbeitszeit zur gesetzlichen Normalarbeitszeit
MehrFlexible Arbeitszeitmodelle in der Speditionswirtschaft. Fachgruppentagung
Flexible Arbeitszeitmodelle in der Speditionswirtschaft Fachgruppentagung der Niederösterreichischen Spediteure 6. 10. 2007 helmut.oels@gmx.at 1 Stufenbau der Rechtsordnung Gesetz Verordnung Kollektivvertrag
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT IM EISEN- UND METALLVERARBEITENDEN GEWERBE
FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM EISEN- UND METALLVERARBEITENDEN GEWERBE Mai 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Normalarbeitszeit im Metallgewerbe... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle im Metallgewerbe im Überblick...
Mehr3.4.2 Arbeitszeit und Überstunden
Seite 1 3.4.2 3.4.2 Genau wie anderen Arbeitnehmern steht auch Lehrlingen bei über die gesetzliche Wochenarbeitszeit hinausgehender Arbeitsleistung ein entsprechender Zuschlag zum Normallohn zu. Zu beachten
MehrDURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN
DURCHRECHNUNG DRZ INKLUSIVE ERKLÄRUNG DER ZEITPOSITIONEN Was ist in der Praxis zu beachten? Stand 26. Juli 2016 INHALTSÜBERSICHT 1. Bedeutung der Durchrechnung 2. Varianten der Durchrechnung 3. Durchrechnungsgrenzen
MehrArbeitszeit. Mag. Doris Preyer
Arbeitszeit Mag. Doris Preyer Einleitung Arbeitszeit und Staat Teil des Arbeitnehmerschutzes Schutz der Gesundheit, Work Life Balance Kontrollbehörde: Arbeitsinspektorat Strafe von der Allgemeinheit (Staat)
MehrFLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE SOWIE FÜR ARBEITER IN HANDELSBETRIEBEN
FLEXIBLE ARBEITSZEIT FÜR ANGESTELLTE UND LEHRLINGE SOWIE FÜR ARBEITER IN HANDELSBETRIEBEN März 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Normalarbeitszeit im Handel... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle im Handel im
MehrAktuelles aus der AK Ried: Unbezahlte Überstunden
Ihr Gesprächspartner: Siegfried Wambacher AK-Bezirksstellenleiter Aktuelles aus der AK Ried: Unbezahlte Überstunden Sommergespräch am Donnerstag, 26. Juli 2018, um 11:30 Uhr Restaurant Bauböck's Beratungsleistung
MehrDie wichtigsten Regelungen. AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. AK Infoservice
Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz
MehrTax Personnel News. Neue Arbeitszeitregelungen
Tax Personnel News Neue Arbeitszeitregelungen Am 1. September 2018 treten die neuen Arbeitszeitregelungen in Kraft. Neben der Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit bei erhöhtem Arbeitsbedarf auf 12 Stunden
Mehr1 - Kollektivvertragsgeltung
abgeschlossen zwischen Herrn/Frau Dr./Dr.med.dent./Dentist....., in weiterer Folge kurz D i e n s t g e b e r genannt u n d Herrn/Frau., geb. am.., wohnhaft in.. in weiterer Folge kurz D i e n s t n e
MehrArbeitszeitgesetz (AZG) Arbeitsruhegesetz (ARG)
Dieses Medienpaket ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt. In Zusammenarbeit
Mehrabgeschlossen zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier.
Zusatzvereinbarung zu den graphischen Kollektivverträgen Mantelvertrag für Arbeiter, Sonderbestimmungen und Kollektivvertrag für technische Angestellte mit Geltungsbeginn 1. Jänner 1997 abgeschlossen zwischen
MehrHEGEL 2/18 Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept
HEGEL 2/18 Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept In den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fenster- und Feiertagszwischentagen Personalkosten zu optimieren.
MehrDas neue Arbeitszeitmodell Wird zukünftig mehr oder nur flexibler gearbeitet?
R e c h t s a n w a l t s k a n z l e i L i k a r, P e s t a l o z z i s t r a ß e 1 / I I, A - 8 0 1 0 G r a z T e l. + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3 F a x + 4 3 ( 0 ) 3 1 6 8 2 3 7 2 3-1 3 o f f i c e
MehrM U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ARBEITER IM FUSSPFLEGER-, KOSMETIKER- UND MASSEURGEWERBE
M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ARBEITER IM FUSSPFLEGER-, KOSMETIKER- UND MASSEURGEWERBE Sehr geehrtes Mitglied! Ihr Rechtsservice, Arbeit und Soziales, der hat einige Muster bzw. Musterformulare in arbeitsrechtlichen
MehrABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen
ABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen 1. Einleitung Wenn Dienstnehmer Überstunden leisten, an Sonn- und Feiertagen tätig sind oder Arbeiten unter erschwerten Bedingungen verrichten,
MehrArbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz
Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz Ausnahmen vom Geltungsbereich des AZG und ARG: Diese Mitarbeiter werden vom Arbeitszeitgesetz/Arbeitsruhegesetz ausgenommen Bisherige Rechtslage: Ausgenommen waren
MehrIhr Gesprächspartner: Überstundenklau im Bezirk Gmunden. Sommergespräch am Donnerstag, 9. August 2018, um 11 Uhr Landhotel Grünberg, Gmunden
Ihr Gesprächspartner: Dr. Martin Kamrat AK-Bezirksstellenleiter Überstundenklau im Bezirk Gmunden Sommergespräch am Donnerstag, 9. August 2018, um 11 Uhr Landhotel Grünberg, Gmunden Beratungsleistung der
MehrErläuterungen zu den neuen Regelungen des Kollektivvertrages
Erläuterungen zu den neuen Regelungen des Kollektivvertrages III Arbeitszeit 1) Die Normalarbeitszeit für die im Abschnitt I angeführten Arbeitnehmer beträgt 40 Stunden in der Woche, wobei die Aufteilung
MehrNiedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den
Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 08 Hannover, den 01.11.2017 Überstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung mit/ohne Schicht- und Wechselschichtarbeit; hier: Durchführungshinweise In der Mitgliederversammlung
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
MehrRuhezeitregelung im Gastgewerbe seit
Lehnt der Arbeitnehmer diese Überstundenleistung ab, darf er nicht benachteiligt werden, insbesondere: des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung. Werden Dienstnehmer, weil sie die Leistung
MehrÄnderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen. Mag. Anna-Margarethe Reiter
Änderungen im KV Holzbau Erfahrungen und Auswirkungen Mag. Anna-Margarethe Reiter KV-Änderungen ab 1.5.2016 Arbeitszeit Regelung Beginn/Ende AZ auf der Baustelle Einführung eines Arbeitszeitflexibilisierungsmodells
MehrArbeitsvertragsgestaltung. Dr. Christian Wesener
Arbeitsvertragsgestaltung Dr. Christian Wesener Stufenbau der Arbeitsrechtsordnung Verfassungsrecht/Europarecht Gesetze Verordnungen Kollektivverträge Betriebsvereinbarungen Arbeitsverträge Weisungsrecht
MehrInformation zum Musterdienstvertrag für ArbeiterInnen in Arztordinationen
Stand: Juli 2015 Ärzterecht & Schiedsstellen Dr. Maria Leitner Spitalsärzterecht & Kassenrecht Mag. Nick Herdega, MSc Tel.: + 43 732 77 83 71-257 Fax: + 43 732 78 36 60-257 recht@aekooe.at Information
MehrArbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht
Arbeitszeitpaket 2018 Die Änderungen seit 1.9.2018 ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018 Die Zeitleiste Regierungsübereinkommen 12/2017 Arbeitszeitrecht
MehrArbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf
Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf ao.univ.-prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeitpaket 2018! Initiativantrag vom 16.6.208
MehrARBEITSZEIT RUHEZEIT. Wie lange Sie arbeiten müssen, und was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht
ARBEITSZEIT RUHEZEIT Wie lange Sie arbeiten müssen, und was Ihnen bei Mehrarbeit zusteht ARBEITSVERHÄLTNISSE noe.arbeiterkammer.at/arbeitsrecht ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS
MehrSteuerjournal 9/ 2017
- 1 - Steuerjournal 9/ 2017 12.10.2017 Vorsicht: Aufzeichnungspflicht besteht für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit nur einem oder wenigen Mitarbeitern! Die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht
MehrZentral-Arbeitsinspektorat Mai 1997 Anlage 3 zu Zl /4-3/97
ARBEITSZEITGRENZEN IM HANDEL (für das Personal in Verkaufsstellen und sonstige Arbeitnehmer des Handels) TÄGLICHE NORMALARBEITSZEIT Grundsatz 8 STUNDEN anzuwenden, soweit nicht nachstehende Sonderregelungen
MehrEntwurf. Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990 geändert wird. Artikel I
Beilage Nr. 2/2008 LG 03725-2007/0001 Entwurf Gesetz, mit dem die Wiener Landarbeitsordnung 1990 geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Die Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für
MehrDas Arbeitszeitpaket 2007
Das Arbeitszeitpaket 2007 Stärkung der Betriebsebene Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Neuerungen ab 1. 1. 2008 Stärkung der Betriebsebene Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Tägliche Normalarbeitszeit
MehrArbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick
Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick Arbeitsvertrag Der Arbeitsvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, soweit sie durch Gesetz oder Kollektivvertrag nicht
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE
MehrBetriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vom 1.1.
Koordinierter Entwurf einer Musterbetriebsvereinbarung zur Freizeitoption Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden
MehrGZ /0021/-III/7/20074 BG, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden
4/SN-67/ME XXIII. GP - Stellungnahme zum Entwurf elektronisch übermittelt 1 von 5 An das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring 1 1010 Wien Zl. 13/1 07/105 GZ 462.301/0021/-III/7/20074
MehrABGABEN UND STEUERN. Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen
ABGABEN UND STEUERN Versteuerung von Zulagen und Zuschlägen 1. Einleitung Wenn Dienstnehmer Überstunden leisten, an Sonn- und Feiertagen tätig sind oder Arbeiten unter erschwerten Bedingungen verrichten,
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE
MehrBETRIEBSVEREINBARUNG
BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte/innen oder Zahnärzte/-ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen
MehrK O L L E K T I V V E R T R A G
K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE
MehrDienstvertrag für Angestellte
Zwischen der Firma (im Folgenden Arbeitgeber genannt) Und Herrn/Frau (im Folgenden Arbeitnehmer genannt) wird nachstehender Dienstvertrag für Angestellte Abgeschlossen: Anzuwendender Kollektivvertrag:
Mehr1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %.
KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
MehrBetriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes
1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie per 1.5.2013 abgeschlossen zwischen
MehrAktuelles aus der AK Wels: Im Einsatz gegen Überstundenklau
Ihre Gesprächspartnerin: Dr. in Michaela Petz Leiterin der AK-Bezirksstelle Wels Aktuelles aus der AK Wels: Im Einsatz gegen Überstundenklau Sommergespräch am Freitag, 27. Juli 2018, um 10 Uhr Arbeiterkammer
MehrBetriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014
1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014 abgeschlossen zwischen und dem Betrieb, Standort Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des
Mehr1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2%
KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier
MehrARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT
ARBEITEN IN DER WEIHNACHTSZEIT Rechtliche Infos und Tipps für Handelsbeschäftigte Stand: November 2018 ooe.arbeiterkammer.at Dr. Josef Moser, MBA AK-DIREKTOR Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT Sehr geehrtes
MehrTeilzeitbeschäftigung nach der AZG Novelle 2007
- 1 - Merkblatt Nr. 1/2008 Teilzeitbeschäftigung nach der AZG Novelle 2007 1. DEFINITION DER TEILZEITBESCHÄFTIGUNG Unverändert: Teilzeitbeschäftiger ist ein Arbeitnehmer, dessen vereinbarte Normalarbeitszeit
MehrTitelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -
Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz
MehrArbeitszeitregelungen an Universitäten
Arbeitszeitregelungen an Universitäten ao. Univ.-Prof. Dr. Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht Betriebsversammlung an der BOKU am 30.5.2017 Themenübersicht Drei-Teilung des Personals (und
MehrInhalt. Vorwort 5. Risak/Jöst/David/Patka, Gleitzeit 2 7
Vorwort 5 Einführung (Risak) 15 A. Gleitzeit als flexible Arbeitszeit 15 B. Gründe für die Einführung von Gleitzeit 15 C. Wesentliche Überlegungen bei der Einführung von Gleitzeit 17 D. Zum Aufbau dieses
MehrAktuelles aus der AK Linz-Land: Im Einsatz gegen Überstundenklau
Ihr Gesprächspartner: Bruno Kamraner Leiter der AK-Bezirksstelle Linz-Land Aktuelles aus der AK Linz-Land: Im Einsatz gegen Überstundenklau Sommergespräch am Dienstag, 17. Juli 2018, um 10 Uhr AK-Bezirksstelle
MehrDie wichtigsten Regelungen
Arbeitsund Ruhezeit Die wichtigsten Regelungen AK-Hotline T 05 7799-0 Meine AK. Ganz groß für mich da. 1 Die Arbeitszeiten spielen neben der Bezahlung eine Hauptrolle, wenn es um die Zufriedenheit am Arbeitsplatz
MehrWeiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter. Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Seilbahnen
Weiterbildungsseminar für behördlich genehmigte Betriebsleiter Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Dienstplaneinteilung, Arbeitszeit bei Berufsgruppenausschuss unter Berücksichtigung der relevanten Gesetze
MehrIn den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fensterund Feiertagszwischentagen Personalkosten zu optimieren.
Personalkosten sparen mit dem richtigen Einarbeitungskonzept In den nächsten Wochen steigt der Bedarf, durch Einarbeiten von Fensterund Feiertagszwischentagen Personalkosten zu optimieren. Einarbeiten
MehrAktuelles aus der AK Braunau: Unbezahlte Überstunden
Ihr Gesprächspartner: Mag. Stefan Wimmer AK-Bezirksstellenleiter Aktuelles aus der AK Braunau: Unbezahlte Überstunden Sommergespräch am Donnerstag, 12. Juli 2018, um 11:30 Uhr Gasthaus Schüdlbauer 2 Beratungsleistung
MehrARBEITSZEITPAKET 2018
ARBEITSZEITPAKET 2018 Dr. Peter Winkelmayer, 27.11.2018 Neuerungen 1.9.2018 höhere Höchstarbeitszeiten Überstunden: 20 pro Woche (statt 10 pro Woche aus 2 Töpfen und Sonderüberstunden) 11.+12. Arbeitsstunde
MehrBetriebsvereinbarung und Arbeitszeit
Betriebsvereinbarung und Arbeitszeit Magª. Andrea Komar, GPA-djp-Rechtsabteilung Stand: 31.1.2016 Arten nach dem ArbVG Notwendige BV ( 96 ArbVG) Notwendige, ersetzbare BV ( 96 a ArbVG) Erzwingbare BV (
MehrSonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD
Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,
MehrArbeitszeitgesetz. Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit (Arbeitszeitgesetz
AZG Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Regelung der Arbeitszeit ( AZG) StF: BGBl. Nr. 461/1969 Änderung in der Fassung: BGBl. Nr. 238/1971, BGBl. Nr. 2/1975, BGBl. Nr. 354/1981, BGBl. Nr. 144/1983,
MehrDie Form der Umsetzung des Jahresarbeitszeitkontos ist in Absatz 2 geregelt:
Jahresarbeitszeitkonto nach 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) Überarbeitung der Kommentierung Nach 4 Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) kann mit den Mitarbeitern
MehrGeschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg
Geschäftsstelle für Mitarbeitervertretungen DiAG/MAV/KODA Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Marta Böge, Rechtsreferentin Christine Burger, Rechtsreferentin Stand:
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 10 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 31. Juli 2007 Teil I 61. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Landarbeitsgesetzes
MehrBetriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes
1 Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter / Angestellte der Maschinen, Metallwaren und Gießerei Industrie per 1.11.2015 abgeschlossen
MehrSoweit in diesen Erläuterungen personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Soweit in diesen Erläuterungen personenbezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Erläuterungen Dienstzettel für Angestellte bei Fachärzten für Zahn-,
Mehr