Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

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1 Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) Die Kraftfahrtversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrages folgende Versicherungsarten: I. die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (B 10 bis 11); II. die Fahrzeugversicherung (C 12 bis 15); III. die Kraftfahrtunfallversicherung (D 16 bis 23). Sofern in der Kraftfahrtversicherung mehrere Versicherungsarten abgeschlossen sind, gelten diese als rechtlich selbstständige Verträge. A. Allgemeine Bestimmungen 1. Beginn des Versicherungsschutzes (1) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Zahlung des Erstbeitrages (einmaliger oder erster Beitrag im Sinne des 1 a) und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Soll der Versicherungsschutz schon vor Zahlung des Erstbeitrages beginnen, bedarf es einer besonderen Zusage des Versicherers oder der hierzu bevollmächtigten Personen (vorläufige Deckung). (3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Die Aushändigung der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung gilt nur für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung als Zusage einer vorläufigen Deckung. (3a) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: In der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Bremsensonderuntersuchung oder Abgasuntersuchung innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks. Dies gilt nicht für Fahrten, für die gem. 28 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden müssen. (4) Die vorläufige Deckung endet mit der Zahlung des Erstbeitrages. Sie tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Erstbeitrag aber nicht spätestens innerhalb von 2 Wochen gezahlt wird und der Versicherungsnehmer die Verspätung zu vertreten hat. (5) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit Frist von einer Woche schriftlich zu kündigen. (6) - entfällt - (7) Ist die vorläufige Deckung gekündigt, ist der Versicherer berechtigt, den auf die Zeit des vorläufigen Versicherungsschutzes entfallenden anteiligen Beitrag zu erheben, mindestens jedoch 150,- EUR. 1a. Fälligkeit des Beitrages und Folgen verspäteter Zahlung des Erstbeitrages (1) Der Versicherungsnehmer hat den einmaligen Beitrag und, wenn laufende Beiträge vereinbart sind, den ersten Beitrag sofort nach dem Abschluss des Vertrages zu zahlen. Er ist zur Zahlung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet, es sei denn, dass die Ausstellung eines Versicherungsscheins ausgeschlossen ist. (2) Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf den Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. (3) Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 1b. Verspätete Zahlung des Folgebeitrages (1) Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, so kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen; zur Unterzeichnung genügt eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift. Dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die nach Abs. 2 und 3 mit dem Ablauf der Frist verbunden sind. Eine Fristbestimmung, die ohne Beachtung dieser Vorschriften erfolgt, ist unwirksam. (2) Tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein, und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des Beitrags oder der geschuldeten Zinsen oder Kosten im Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Der Versicherer kann nach dem Ablauf der Frist, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung im Verzug ist, das Versicherungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung kann bereits bei der Bestimmung der Zahlungsfrist dergestalt erfolgen, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer in diesem Zeitpunkt mit der Zahlung im Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Wirkungen der Kündigung fallen fort, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, falls die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach dem Ablauf der Zahlungsfrist die Zahlung nachholt, sofern nicht der Versicherungsfall bereits eingetreten ist. (4) Soweit die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsfolgen davon abhängen, dass Zinsen oder Kosten nicht gezahlt worden sind, treten sie nur ein, wenn die Fristbestimmung die Höhe der Zinsen oder den Betrag der Kosten angibt. 2a. Geltungsbereich (1) Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten für Europa und für die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft gehören; in der Zusatz-Haftpflichtversicherung beim Führen fremder Fahrzeuge im Ausland jedoch nicht in der Bundesrepublik Deutschland. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung kann eine Erweiterung des Geltungsbereiches vereinbart werden. (3) Die Kraftfahrtunfall- und die Gepäckversicherung gelten für Europa; eine Änderung kann vereinbart werden. 2b. Einschränkung des Versicherungsschutzes (1) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, a) wenn das Fahrzeug zu einem anderen als dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet wird; b) wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; c) wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat; d) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn das Fahrzeug zu behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten verwendet wird; e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer in Folge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer befreit eine Obliegenheitsverletzung gemäß Buchstabe b), c) oder e) den Versicherer nur dann von der Leistungspflicht, wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. (2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder bei Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000,-- EUR beschränkt. Gegenüber dem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, ist der Versicherer auch in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Ausschlüsse: Versicherungsschutz wird nicht gewährt, a) in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfall- und Gepäckversicherung für Schäden, die durch Aufruhr, innere Unruhen, Kriegsereignisse, Verfügungen von hoher Hand oder Erdbeben unmittelbar oder mittelbar verursacht werden; b) für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen; in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt dies nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten; c) für Schäden durch Kernenergie. 3. Rechtsverhältnisse am Vertrag beteiligter Personen (1) Die für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen über - Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles ( 2 b Abs.1), - vorübergehende Stilllegung ( 5), - Saisonkennzeichen ( 5 a), - Obliegenheiten im Versicherungsfall ( 7), - Klagefrist, Gerichtsstand ( 8), - Anzeigen und Willenserklärungen ( 9), - Bevollmächtigung des Versicherers ( 10 Abs. 5 und 9), - Anrechnung von Rest- und Altteilen/ wieder herbeigeschaffte Sachen ( 13 Abs. 3 b und 7), - Sachverständigenverfahren ( 14 Abs. 2 und 5), - Zahlung der Entschädigung ( 15), - Fälligkeit der Leistungen ( 22) gelten sinngemäß für mitversicherte und sonstige Personen, die An- Stand

2 sprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. (2) Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht, wenn nichts anderes vereinbart ist (siehe insbesondere 10 Abs. 4), ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu; dieser ist neben dem Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. In der Kraftfahrtunfallversicherung darf die Auszahlung der auf einen Versicherten entfallenden Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen. (3) Ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen. Beruht die Leistungsfreiheit auf einem Beitragszahlungsverzug gem. 1 a oder 1 b oder der Verletzung einer Obliegenheit, so kann der Versicherer wegen einer dem Dritten gewährten Leistung Rückgriff nur gegen diejenigen mitversicherten Personen nehmen, in deren Person die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände vorliegen, oder wenn diese Umstände den mitversicherten Personen bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. (4) Die Versicherungsansprüche können vor ihrer endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. 4a. Vertragsdauer, Kündigung zum Ablauf (1) Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Beträgt die vereinbarte Vertragsdauer ein Jahr, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist. Bei anderen Verträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. (2) - entfällt - (3) Eine Kündigung kann sich sowohl auf den gesamten Vertrag als auch auf einzelne Versicherungsarten beziehen. Die Kündigung kann ferner, wenn sich ein Vertrag auf mehrere Fahrzeuge bezieht, sowohl für alle als auch für einzelne Fahrzeuge erklärt werden. Ist der Versicherungsnehmer mit der Kündigung von Teilen des Vertrages nicht einverstanden, was er dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Teilkündigung mitzuteilen hat, so gilt der gesamte Vertrag als gekündigt. (4) Bleibt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Dritten bestehen, obgleich der Versicherungsvertrag beendet ist, so gebührt dem Versicherer der Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Steht dem Versicherer eine Geschäftsgebühr gemäß 40 Abs. 2 VVG zu, so gelten bei einer Dauer des Versicherungsverhältnisses bis zu einem Monat 15 v.h., zwei Monaten 25 v.h., drei Monaten 30 v.h., vier Monaten und darüber 40 v.h. des Jahresbeitrages als angemessen. 4b. Kündigung im Schadenfall (1) Hat nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherer die Verpflichtung zur Leistung der Entschädigung anerkannt oder die Leistung der fälligen Entschädigung verweigert, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zum Rechtsstreit kommen zu lassen, oder wenn der Ausschuss ( 14) angerufen wird. (2) Die Kündigung im Versicherungsfall ist nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung der Entschädigungspflicht oder der Verweigerung der Entschädigung, seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils oder seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses zulässig. Für den Versicherungsnehmer beginnt die Kündigungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in welchem er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss des laufenden Versicherungsjahres (bzw. der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer) kündigen. (3) Kündigt der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall, so gebührt dem Versicherer gleichwohl der Beitrag für das laufende Versicherungsjahr bzw. die vereinbarte kürzere Vertragsdauer. Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. (4) 4 a Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. 4c Kündigung im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers (1) Der Versicherer ist berechtigt, im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. (2) Kündigt der Versicherer, so gebührt ihm derjenige Teil des Beitrages, welcher der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht. 4d. Form und Zugang der Kündigung Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Kündigungsfrist zugehen. 5. Vorübergehende Stilllegung (1) Wird das Fahrzeug vorübergehend aus dem Verkehr gezogen (Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), so wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann jedoch eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes verlangen, wenn er eine Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle vorlegt und die Stilllegung mindestens zwei Wochen beträgt. Der Versicherungsschutz wird außerdem unterbrochen, wenn die Zulassungsstelle dem Versicherer gem. 29 a Abs. 3 StVZO die Stilllegung mitteilt, es sei denn, der Versicherungsnehmer verlangt die uneingeschränkte Fortführung des Versicherungsschutzes. Bei einer Unterbrechung richten sich die beiderseitigen Verpflichtungen nach den Abs. 2 bis 6. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird Versicherungsschutz nach den 10 bis 11, in der Fahrzeugversicherung nach 12 Abs. 1 I und Abs. 2 und 3 gewährt. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. (3) In der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, sowie in der Gepäckversicherung wird kein Versicherungsschutz gewährt. (4) Wird das Fahrzeug zum Verkehr wieder angemeldet (Ende der Stilllegung im Sinne des Straßenverkehrsrechts), lebt der Versicherungsschutz uneingeschränkt wieder auf. Das Ende der Stilllegung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (5) - entfällt - (6) Wird nach Unterbrechung des Versicherungsschutzes das Ende der Stilllegung dem Versicherer nicht innerhalb von 18 Monaten seit der behördlichen Abmeldung angezeigt und hat sich der Versicherer innerhalb dieser Frist dem Versicherungsnehmer oder einem anderen Versicherer gegenüber nicht auf das Fortbestehen des Vertrages berufen, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Das gleiche gilt, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von 18 Monaten seit der Stilllegung wieder zum Verkehr angemeldet wird. Für die Beitragsabrechnung gilt 6 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages des Wagniswegfalls der Tag der Abmeldung des Fahrzeugs tritt. (7) Die Bestimmungen des Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 und der Abs.2 bis 6 finden keine Anwendung auf Verträge für Wohnwagen sowie auf Verträge mit kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des 4 a Abs. 1 Satz 3. 5a. Saisonkennzeichen (1) Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen (ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum befristetes amtliches Kennzeichen gem. 23 Abs. 1 b Straßenverkehrszulassungsordnung) zugelassen sind, wird Versicherungsschutz während des - in der zur behördlichen Zulassung notwendigen Versicherungsbestätigung und auf dem amtlichen Kennzeichen - dokumentierten Zeitraumes (Saison) gewährt. (2) Außerhalb dieses Zeitraumes wird Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den 10 bis 11, in der Fahrzeugversicherung nach 12 Abs. 1 I und Abs. 2 gewährt. Dieses gilt nicht für Wohnwagen. Das Fahrzeug darf jedoch außerhalb des Einstellraumes oder des umfriedeten Abstellplatzes nicht gebraucht oder nicht nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist. In der Kraftfahrtunfallversicherung, die sich auf ein bestimmtes Fahrzeug bezieht, sowie in der Gepäckversicherung wird kein Versicherungsschutz gewährt. 6. Veräußerung (1) Wird das Fahrzeug veräußert, so tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag ein. Dies gilt nicht für Kraftfahrtunfallversicherungen. Für den Beitrag, welcher auf das zur Zeit der Veräußerung laufende Versicherungsjahr entfällt, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner. Die Veräußerung ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (2) Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird. Der Erwerber kann nur mit sofortiger Wirkung, zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder der vereinbarten kürzeren Vertragsdauer, der Versicherer mit einer Frist von einem Monat kündigen. 4 a Abs. 3 und 4 sowie 4 d finden Anwendung. Legt der Erwerber bei der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung vor, so gilt dies als Kündigung des übergegangenen Vertrags zum Beginn der neuen Versicherung. (3) Kündigt der Versicherer oder der Erwerber, gebührt dem Versicherer nur der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Hat das Versicherungsverhältnis weniger als ein Jahr bestanden, so wird für die Zeit vom Beginn bis zur Veräußerung der Beitrag nach TB Nr. 3 Abs. 1 berechnet. (4) - entfällt - 2

3 (5) Wird nach Veräußerung bei demselben Versicherer, bei dem das veräußerte Fahrzeug versichert war, innerhalb von sechs Monaten ein Fahrzeug der gleichen Art und des gleichen Verwendungszwecks (Ersatzfahrzeug im Sinne der TB) versichert und die hierfür geschuldete erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt 1 b. 1 Abs. 4 Satz 2 sowie 1 a finden keine Anwendung. Wird das Versicherungsverhältnis in den Fällen des Satzes 1 gemäß 1 b Abs. 3 gekündigt, so kann der Versicherer eine Geschäftsgebühr verlangen, deren Höhe nach 4 a Abs. 4 Satz 2 zu bemessen ist. 6a. Wagniswegfall (1) Fällt das Wagnis dauernd weg, wird der Beitrag gemäß 6 Abs. 3 berechnet. (2) - entfällt - (3) 6 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. 7. Obliegenheiten im Versicherungsfall I. (1) Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. (2) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Versicherungsnehmer einen Schadenfall nach Maßgabe des Abschnittes VI selbst regelt. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat hierbei die etwaigen Weisungen des Versicherers zu befolgen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder von diesem beauftragten Dritten die Überprüfung der Fahrzeugverwendung im Sinne von TB Nr. 6 a Abs. 3 zu ermöglichen. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder wird ein Strafbefehl oder ein Bußgeldbescheid erlassen, so hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst angezeigt hat. II. (1) Bei Haftpflichtschäden ist der Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. Das gilt nicht, falls der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. (2) Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend, so ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruches verpflichtet. (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich (Klage oder Mahnbescheid) geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung und eines selbstständigen Beweisverfahrens. (4) Gegen Mahnbescheid, Arrest oder einstweilige Verfügung hat der Versicherungsnehmer zur Wahrung der Fristen die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn eine Weisung des Versicherers nicht bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf vorliegt. (5) Wenn es zu einem Rechtsstreit kommt, hat der Versicherungsnehmer die Führung des Rechtsstreites dem Versicherer zu überlassen, auch dem vom Versicherer bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben. III. Bei einem unter die Fahrzeug- oder Gepäckversicherung fallenden Schaden hat der Versicherungsnehmer vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung die Weisung des Versicherers einzuholen, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Übersteigt ein Entwendungs- oder Brandschaden sowie ein Tierschaden ( 12 Abs. 1 I. d) den Betrag von 500,-- EUR, so ist er auch der Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen, es sei denn, die Schadenhöhe ist geringer als der in der Teilversicherung vereinbarte Betrag der Selbstbeteiligung. IV. (1) Nach einem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht in der Kraftfahrtunfallversicherung herbeiführt, ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen und der Versicherer zu unterrichten. Der Versicherte hat den ärztlichen Anordnungen nachzukommen und auch im Übrigen die Unfallfolgen möglichst zu mindern. (2) Der Versicherte hat darauf hinzuwirken, dass die vom Versicherer angeforderten Berichte und Gutachten alsbald erstattet werden. (3) Der Versicherte hat sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die notwendigen Kosten einschließlich eines dadurch entstandenen Verdienstausfalles trägt der Versicherer. (4) Die Ärzte, die den Versicherten - auch aus anderen Anlässen - behandelt oder untersucht haben, andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden sind zu ermächtigen, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (5) Hat der Unfall den Tod zur Folge, so müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten dies innerhalb von 48 Stunden nach Kenntnis dem Versicherer melden, auch wenn der Unfall schon angezeigt ist. Die Meldung soll durch Telegramm oder Telefax erfolgen. Dem Versicherer ist das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt vornehmen zu lassen. V. (1) Wird in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, so ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung in den in den Abs. 2 und 3 genannten Grenzen frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (2) Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist auf einen Betrag von maximal 2.500,-- EUR beschränkt. Bei vorsätzlich begangener Verletzung der Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht (z.b. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, unterlassener Hilfeleistung, Abgabe wahrheitswidriger Angaben gegenüber dem Versicherer), wenn diese besonders schwerwiegend ist, erweitert sich die Leistungsfreiheit des Versicherers auf einen Betrag von maximal 5.000,-- EUR. (3) Wird eine Obliegenheitsverletzung in der Absicht begangen, sich oder einem Dritten dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist die Leistungsfreiheit des Versicherers hinsichtlich des erlangten rechtswidrigen Vermögensvorteils abweichend von Abs. 2 unbeschränkt. Gleiches gilt hinsichtlich des erlangten Mehrbetrages, wenn eine der in Abschnitt II. Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt und dadurch eine gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wurde, die offenbar über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Haftpflichtentschädigung erheblich hinausgeht. (4) Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug-, Kraftfahrtunfalloder Gepäckversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des 6 Abs. 3 VVG. VI. (1) Bei verspäteter Anzeige eines Versicherungsfalles, bei dem lediglich ein Sachschaden eingetreten ist, wird sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach Abschnitt V. berufen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden geregelt hat oder regeln wollte, um dadurch eine Einstufung seines Vertrages in eine ungünstigere Schadenfreiheits- oder Schadenklasse zu vermeiden. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur für solche Sachschäden, die Entschädigungsleistungen von voraussichtlich nicht mehr als 500,-- EUR erfordern. (2) Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den Schaden im Rahmen von Abs. 1 selbst zu regulieren, oder ist dem Versicherer hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs (TB Nr. 26) im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden, so kann der Versicherungsnehmer bis zum Ende des Kalenderjahres den nach Abs. 1 nicht gemeldeten Schaden dem Versicherer nachträglich anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachgemeldet werden. (3) Abweichend von Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer jeden Sachschaden unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder dem Versicherungsnehmer gerichtlich der Streit verkündet wird. Das gleiche gilt im Falle eines obligatorischen Güteverfahrens, eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweisverfahrens. 8. Klagefrist, Gerichtsstand (1) Hat der Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach abgelehnt, so ist der Anspruch vom Versicherungsnehmer zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. In der Kraftfahrtunfallversicherung gilt zusätzlich die Ausschlussfrist des 22 Abs. 5. (2) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seinen Wohnsitz hatte. (3) Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer können bei dem für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Gericht erhoben werden. Weitere gesetzliche Gerichtsstände können sich aus dem für den Sitz oder die Niederlassung des Geschäfts- oder Gewerbebetriebs des Versicherungsnehmers örtlich zuständigen Gericht ergeben. 9. Anzeigen und Willenserklärungen Alle Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers sind schriftlich abzugeben und sollen an die im Versicherungsschein als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden; andere als die im Versicherungsschein bezeichneten Vermittler sind zu deren Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Für Anzeigen im Todesfall gilt 7 IV Abs. 5. 9a. Tarifänderung (1) Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrags anzuheben. (2) Bei Verminderung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Versicherer verpflichtet, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. (3) In die Berechnung des Beitragsunterschiedes werden Änderungen und Einführungen neuer Tarifmerkmale, Änderungen gemäß 9 c und gemäß TB Nr. 6 d Abs. 1 und Nr. 6 e Abs. 1 sowie Änderungen in der 3

4 Zuordnung des Vertrages zu den Regionalklassen (TB Nr. 11 a) und Typklassen (TB Nr. 11 c) einbezogen, wenn sie gleichzeitig wirksam werden; nicht einbezogen werden Änderungen durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, Änderungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung des Versicherungsteuersatzes ergeben sowie sonstige Zuschläge oder Rabatte. (4) Eine Beitragserhöhung nach Abs. 1 wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Recht nach 9 b belehrt. 9b. Außerordentliches Kündigungsrecht (1) Bei einer Beitragserhöhung gemäß 9 a kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Die Kündigung kann sich auf die betroffene Versicherungsart beschränken oder auf den gesamten Vertrag beziehen. (2) Änderungen auf Grund von TB Nr. 6 d und 6 e berechtigen den Versicherungsnehmer auch dann zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses, wenn sie keine Beitragserhöhung bewirken. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 9c. Gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges (1) Ist der Versicherer auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung verpflichtet, den Leistungsumfang zu ändern oder die Deckungssummen zu erhöhen, so ist er berechtigt, den Beitrag ab dem Zeitpunkt zu erhöhen, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Deckungssummen gelten. (2) Bei einer Erhöhung des Beitrags nach Abs. 1 hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen. 9 b Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß. Fällt dabei ein Teil der Versicherungszeit in die Zeit nach Wirksamwerden der Änderung des Leistungsumfanges oder der Erhöhung der Deckungssummen, so hat der Versicherungsnehmer für diese Zeit den erhöhten Beitrag zu entrichten. 9d. Bedingungsanpassung (1) Der Versicherer kann einzelne Regelungen der AKB und TB für bestehende Verträge ergänzen oder ersetzen, wenn sie durch - Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen, - unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung, - einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw. der Kartellbehörde, durch den die Praxis des Versicherers beanstandet wird, unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist, die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden kann und die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stört. (1a) Die Berechtigung zur Bedingungsanpassung nach Abs. 1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche betreffen: - den Umfang des Versicherungsschutzes, - die Deckungsausschlüsse, - die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und der Versicherten, - die Berechtigung des Versicherers zur Tarifänderung bzw. Beitragserhöhung. Darüber hinaus dürfen die geänderten Regelungen den Versicherungsnehmer als einzelne Bestimmung und im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei Vertragsabschluss vorhandene Regelung. (2) Die nach Abs. 1 geänderten Regelungen werden dem Versicherungsnehmer unter gleichzeitigem Hinweis auf sein Sonderkündigungsrecht nach Satz 3 schriftlich bekannt gegeben und erläutert. Die neuen Regelungen treten mit Bekanntgabe in Kraft. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb von 6 Wochen nach Zugang dieser Mitteilung kündigen. B. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 10. Umfang der Versicherung (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs a) Personen verletzt oder getötet werden, b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. (2) Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigentümer, c) der Fahrer, d) Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Ladeund Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleiten, e) Omnibusschaffner, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter tätig werden, f) Arbeitgeber oder öffentlicher Dienstherr des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird. g) sonstige berechtigte Personen inner- und außerhalb des Fahrzeugs (Insassen, Einweiser, Bediener), wenn diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht wurde und nicht Versicherungsschutz durch eine anderweitige Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden kann. (3) - entfällt - (4) Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. (5) Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Ansprüche nach Abs. 1 zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. (6) Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Versicherungssummen die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis; bei der pauschalen Deckungssumme von 50 Millionen EUR beträgt die Versicherungssumme für Personenschäden höchstens EUR je geschädigte Person. Bei Auslandsfahrten im Geltungsbereich gem. 2a Abs. 1 gelten die Deckungssummen, die in dem jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben sind, mindestens jedoch in Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssummen. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Bei einer Erweiterung des Geltungsbereiches gem. 2 a Abs. 2 gelten die in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen als vertraglich vereinbart, mindestens jedoch die Versicherungssummen, die nach den Gesetzen des Besucherlandes vereinbart werden müssen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden unbeschadet Satz 6 nicht als Leistung auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenereignis. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Versicherungssumme, so hat der Versicherer Kosten eines Rechtsstreites nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist berechtigt, sich durch Hinterlegung der Versicherungssumme und des hierauf entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten des Rechtsstreites von weiteren Leistungen zu befreien. (7a) Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so muss die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet werden. Der Rentenwert ist auf Grund der Sterbetafel 1997 HUR und unter Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapitalmarktzinsen in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt, zu berechnen. Hierbei ist der arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlaufrenditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, zu Grunde zu legen. Nachträgliche Erhöhungen oder Ermäßigungen der Rente sind zum Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der genannten Rechnungsgrundlage zu berechnen. (7b) Für die Berechnung von Waisenrenten kann das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart werden. (7c) Für die Berechnung von Geschädigtenrenten kann bei unselbstständig Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr, bei selbstständig Tätigen das vollendete 68. Lebensjahr als Endalter vereinbart werden, sofern nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes bestimmt ist oder sich die der Festlegung zu Grunde gelegten Umstände ändern. (8) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, können die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt werden. (9) Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an 4

5 dem Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen wurde. 10a. Versicherungsumfang bei Anhängern (1) Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, Beifahrer und Omnibusschaffner des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der in Deutschland gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen eingeschlossen. (2) - entfällt - (3) Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. 10b. Zusatz-Haftpflichtversicherung beim Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (1) Die Versicherung eines als Personenkraftwagen, Kraftrad/-roller oder als Camping-Kraftfahrzeug zugelassenen Fahrzeugs (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) bezieht sich im Rahmen der Bedingungen auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehe- oder Lebenspartners aus dem vorübergehenden Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge auf einer Auslandsreise im Geltungsbereich gem. 2a Abs. 1, soweit nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. (1a) Der Versicherungsschutz beginnt mit der Anmietung. Er endet mit der Rückgabe des Fahrzeugs, spätestens aber nach einem Monat. (2) Handelt es sich bei dem Versicherungsnehmer um eine Handelsgesellschaft oder eine juristische Person, so tritt an die Stelle des Versicherungsnehmers die natürliche Person, der das Firmenfahrzeug auf Grund besonderen Vertrages als Dienstfahrzeug zur privaten oder beruflichen Nutzung überlassen wurde. 11. Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche 1. soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; 2. des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden; 3. wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des Fahrzeugs, auf das sich die Versicherung bezieht, mit Ausnahme der Beschädigung betriebsunfähiger Fahrzeuge beim nicht gewerbsmäßigen Abschleppen im Rahmen üblicher Hilfsleistung; 4. wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener Sachen, die die mit Willen des Halters beförderten Personen üblicherweise mit sich führen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; 5. aus solchen reinen Vermögensschäden, die auf Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen sind. C. Fahrzeugversicherung 12. Umfang der Versicherung (1) Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs I. in der Teilversicherung a)durch Brand oder Explosion; b)durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, Raub und Unterschlagung. Die Unterschlagung durch denjenigen, an den der Versicherungsnehmer das Fahrzeug unter Vorbehalt seines Eigentums veräußert hat, oder durch denjenigen, dem es zum Gebrauch oder zur Veräußerung überlassen wurde, ist von der Versicherung ausgeschlossen; c) durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind; d)durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Tieren jeder Art; II. in der Vollversicherung darüber hinaus e)durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden; f) durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. (2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch auf die durch die beigefügte Liste als mitversichert geltenden (Ziffer 1) oder als mitversichert ausgewiesenen (Ziffer 2) Fahrzeug- und Zubehörteile. Mitversichert sind Bruchschäden an der Verglasung, Schäden durch Kurzschluss an der Verkabelung und bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500,-- EUR an Aggregaten sowie durch Marderbiss verursachte Schäden bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500,-- EUR. (3) - entfällt - (4) - entfällt - (5) Der Versicherer verzichtet in der Voll- und Teilversicherung dem Versicherungsnehmer gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Er ist berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ausgenommen von dem Verzicht sind die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des Fahrzeugs oder seiner Teile und die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel. 13. Ersatzleistungen (1) Der Versicherer ersetzt einen Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist. Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Versicherungsnehmer aufwenden muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben. (2) Bei Personenkraftwagen (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) erhöht sich für Schäden, die in den ersten sechs Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eintreten, die Leistungsgrenze auf den Neupreis des Fahrzeugs, wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat. Neupreis ist der vom Versicherungsnehmer aufzuwendende Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der versicherten Ausführung oder - falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung. (3a) Leistungsgrenze ist in allen Fällen der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tage des Schadens. (3b) Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben dem Versicherungsnehmer. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. (4a) Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs gewährt der Versicherer die nach den Absätzen 1 bis 3 b zu berechnende Höchstentschädigung. (4b) Die Höchstentschädigung nach Abs. 2 Satz 1 i. V. mit Abs. 3 a und 3 b wird auch gewährt bei Beschädigung von Personenkraftwagen (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw), wenn sich das Fahrzeug bei Eintritt des Versicherungsfalles im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller erworben hat und die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung in den ersten sechs Monaten nach der Erstzulassung 80 v. H. des Neupreises (Abs. 2) erreichen oder übersteigen. (4c) Bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Funkgeräten, Informations- und Unterhaltungssystemen sowie Telefonen und Telefaxgeräten wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug (neu für alt) vorgenommen. Abs. 1 und 4 b bleiben unberührt. (5) In allen sonstigen Fällen der Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem nach den Abs. 1 bis 3 b sich ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten sowie die Kosten für Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Bremsflüssigkeit, Fette, Frostschutz-, Kühl- und Reinigungsmittel. Im Falle der nicht bzw. nicht vollständig ausgeführten Reparatur ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe des um den Veräußerungswert des beschädigten Fahrzeugs verminderten Wiederbeschaffungswertes. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. Soweit im Rahmen der Wiederherstellung die Kosten für Ersatzteile oder Lackierung zu ersetzen sind, werden dadurch bedingte Verbesserungen nicht in Abzug gebracht. Von den Kosten der Bereifung wird ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug (neu für alt) vorgenommen. Abs. 4c bleibt unberührt. (5a) Die auf die Wiederherstellungskosten entfallende Mehrwertsteuer wird nur insoweit erstattet, wie sie durch Vorlage einer entsprechenden Reparaturkostenrechnung nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile sowie bei Beschädigung von Teilen des Fahrzeugs. 5

6 (6) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Aufwendungen für Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadenumfangs, sofern sie nicht auf ausdrücklicher Weisung des Versicherers beruhen ( 7 III), Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens und für Treibstoffe, ersetzt der Versicherer nicht. (6a) - entfällt - (7) Werden entwendete Gegenstände innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder zur Stelle gebracht, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sie zurückzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist werden sie Eigentum des Versicherers. Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von in der Luftlinie gerechnet mehr als 50 km von seinem Standort (Ortsmittelpunkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von km (Eisenbahnkilometer) vom Standort zu dem dem Fundort nächstgelegenen Bahnhof. (8) Eine Selbstbeteiligung gilt für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadenfall gesondert. (9) In der Teil- und Vollversicherung wird der Schaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Die Anrechnung der Selbstbeteiligung entfällt bei Glasschäden im Sinne von 12 Abs. 2 dann, wenn die beschädigte Verglasung nicht ersetzt, sondern durch eine anerkannte Werkstatt in zulässiger Weise (Verbundglasreparatur) repariert wird. (10) - entfällt Sachverständigenverfahren (1) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten entscheidet ein Sachverständigenausschuss. (2) Der Ausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, von denen der Versicherer und der Versicherungsnehmer je eines benennt. Wenn der eine Vertragsteil innerhalb zweier Wochen nach schriftlicher Aufforderung sein Ausschussmitglied nicht benennt, so wird auch dieses von dem anderen Vertragsteil benannt. (3) Soweit sich die Ausschussmitglieder nicht einigen, entscheidet innerhalb der durch ihre Abschätzung gegebenen Grenzen ein Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von ihnen gewählt werden soll. Einigen sie sich über die Person des Obmanns nicht, so wird er durch das zuständige Amtsgericht ernannt. (4) Ausschussmitglieder und Obleute dürfen nur Sachverständige für Kraftfahrzeuge sein. (5) Bewilligt der Sachverständigenausschuss die Forderung des Versicherungsnehmers, so hat der Versicherer die Kosten voll zu tragen. Kommt der Ausschuss zu einer Entscheidung, die über das Angebot des Versicherers nicht hinausgeht, so sind die Kosten des Verfahrens vom Versicherungsnehmer voll zu tragen. Liegt die Entscheidung zwischen Angebot und Forderung, so tritt eine verhältnismäßige Verteilung der Kosten ein. 15. Zahlung der Entschädigung (1) Die Entschädigung wird innerhalb zweier Wochen nach ihrer Feststellung gezahlt, im Falle der Entwendung jedoch nicht vor Ablauf der Frist von einem Monat ( 13 Abs. 7). Ist die Höhe eines unter die Versicherung fallenden Schadens bis zum Ablauf eines Monats nicht festgestellt, werden auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse geleistet. (2) Ersatzansprüche des Versicherungsnehmers, die nach 67 VVG auf den Versicherer übergegangen sind, können gegen den berechtigten Fahrer und andere in der Haftpflichtversicherung mitversicherte Personen sowie gegen den Mieter oder Entleiher nur geltend gemacht werden, wenn von ihnen der Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. D. Kraftfahrtunfallversicherung 16. Versicherungsarten und Leistungen (1) Die Kraftfahrtunfallversicherung kann abgeschlossen werden a) als Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem, b) als Insassenunfallversicherung für eine bestimmte Zahl von Plätzen, c) als Berufsfahrerversicherung. (2) Die Leistungen des Versicherers ( 20) richten sich nach den Versicherungssummen, die aus Antrag und Versicherungsschein für a) den Fall der dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität), b) Tagegeld, c) Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld, d) den Fall des Todes ersichtlich sind. (3) Nach dem Pauschalsystem ist jede versicherte Person mit dem der Anzahl der Versicherten entsprechenden Teilbetrag der vereinbarten Summe versichert. Bei zwei und mehr Versicherten erhöhen sich die Versicherungssummen um 50%. Ereignet sich der Unfall im Ausland des Geltungsbereiches gem. 2 a Abs. 3, so wird unbeschadet der vorstehenden Regelung bei der Berechnung der Invaliditäts- bzw. Todesfall-Leistung die doppelte Invaliditäts- bzw. Todesfallsumme zu Grunde gelegt. (4) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Sind bei der Versicherung für eine bestimmte Zahl von Plätzen zur Zeit des Unfalls mehr Personen versichert als Plätze angegeben sind, richten sich die Versicherungssummen für die einzelne Person nach dem Verhältnis der angegebenen Plätze zu den versicherten Personen. 17. Versicherte Personen (1) Versicherte Personen sind bei der Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem oder bei der Insassenunfallversicherung für eine bestimmte Anzahl von Plätzen die berechtigten Insassen des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs unter Ausschluss von Kraftfahrern und Beifahrern, die beim Versicherungsnehmer als solche angestellt sind (Berufsfahrer). Berechtigte Insassen sind Personen, die sich mit Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in ursächlichem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs im Rahmen des 18 I tätig werden. (2) Die Berufsfahrerversicherung bezieht sich auf den jeweiligen Kraftfahrer oder Beifahrer des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs. 18. Umfang der Versicherung I. Gegenstand der Versicherung (1) Die Versicherung bezieht sich auf Unfälle, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrags zustoßen und in ursächlichem Zusammenhang mit dem Lenken, Benutzen, Behandeln, dem Be- und Entladen sowie Abstellen des Kraftfahrzeugs oder Anhängers stehen. Unfälle beim Ein- und Aussteigen sind mitversichert. II. Unfallbegriff (1) Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (2) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule a) ein Gelenk verrenkt wird oder b) Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. 19. Ausschlüsse Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: (1) Unfälle durch Geistesstörungen oder schwere Nervenleiden, Herzinfarkte, Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, sowie Unfälle des Fahrers in Folge von Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese durch Trunkenheit oder durch Einnahme anderer berauschender Mittel verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht waren, das unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bestehende Kraftfahrtunfallversicherung fällt. (2) Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. (3) Unfälle bei Fahrten, die ohne Wissen und Willen der über die Verwendung des Fahrzeugs Verfügungsberechtigten vorbereitet, ausgeführt oder ausgedehnt werden. (4) Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine Unfallverletzung im Sinne von 18 II in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzungen gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heilmaßnahmen durch einen unter diesen Vertrag fallenden Unfall veranlasst waren. (5) Bauch- oder Unterleibsbrüche. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind. (6) Schädigungen an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis im Sinne von 18 II die überwiegende Ursache ist. (7) Krankhafte Störungen in Folge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind. (8) Außerdem gelten die in 2 b Abs. 3 a bis c aufgeführten Ausschlüsse. 6

7 20. Voraussetzungen und Umfang der Leistungen Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen. I. Invaliditätsleistung (1) Führt der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) des Versicherten, so entsteht Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. (2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität. a) Als feste Invaliditätsgrade gelten unter Ausschluss des Nachweises einer höheren oder geringeren Invalidität bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Armes im Schultergelenk 70 Prozent eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 Prozent eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks 60 Prozent einer Hand im Handgelenk 55 Prozent eines Daumens 20 Prozent eines Zeigefingers 10 Prozent eines anderen Fingers 5 Prozent eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 Prozent eines Beines bis unterhalb des Knies 50 Prozent eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 Prozent eines Fußes im Fußgelenk 40 Prozent einer großen Zehe 5 Prozent einer anderen Zehe 2 Prozent eines Auges 50 Prozent des Gehörs auf einem Ohr 30 Prozent des Geruchs 10 Prozent des Geschmacks 5 Prozent b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) angenommen. c) Werden durch den Unfall Körperteile oder Sinnesorgane betroffen, deren Verlust oder Funktionsunfähigkeit nicht nach a) oder b) geregelt sind, so ist für diese maßgebend, inwieweit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unter ausschließlicher Berücksichtigung medizinischer Gesichtspunkte beeinträchtigt ist. d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach a) bis c) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen. (3) Wird durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach Abs. 2 zu bemessen. (4) Tritt der Tod unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall ein, so besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. (5) Stirbt der Versicherte aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder - gleichgültig aus welcher Ursache - später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Abs. 1 entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem auf Grund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. II. Tagegeld (1) Führt der Unfall zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, so wird ab dem 15. Tag der ärztlichen Behandlung für deren Dauer Tagegeld gezahlt. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Die Bemessung des Beeinträchtigungsgrades richtet sich nach der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten. (2) Bei Versicherten unter 16 Jahren gilt: a) Das Tagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen eines Unfalls ( 18 II) aus medizinischen Gründen in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. b) Findet keine stationäre Behandlung statt, werden statt des Tagegelds die notwendigen Kosten des Heilverfahrens bis zur Höhe des versicherten Tagegelds ersetzt. Die Leistungen entfallen für einen Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. (3) Das Tagegeld wird längstens für ein Jahr, vom Unfalltage an gerechnet, gezahlt. III. Krankenhaustagegeld mit Genesungsgeld (1) Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre vom Unfalltage an gerechnet. Aufnahme- und Entlassungstag werden als je ein Kalendertag gerechnet. (2) Erleidet eine nach 17 versicherte Person eines Personenkraftwagens, Mietwagens, einer Taxe oder eines Selbstfahrervermiet-Pkw, die einen Sicherheitsgurt angelegt hat, einen Unfall im Sinne von 18 II, welcher aus medizinischen Gründen einen Krankenhausaufenthalt von mehr als zwei Kalendertagen zur Folge hat, so leistet der Versicherer ab drittem Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes auch ein Krankenhaustagegeld. Aufnahme- und Entlassungstag werden je als ein Kalendertag gerechnet. Das Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der stationären Behandlung 1/3 Promille der für den Fall dauernder Unfallfolgen und den Fall des Todes vereinbarten Versicherungssummen. Das Krankenhaustagegeld ist auf höchstens 50,-- EUR je Person und Kalendertag begrenzt. Es wird längstens für ein Jahr gezahlt. (3) Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. (4) Genesungsgeld wird in Höhe des versicherten Krankenhaustagegeldes für die gleiche Anzahl von Kalendertagen gezahlt, für die Krankenhaustagegeld geleistet wird, längstens jedoch für 100 Tage. Mehrere vollstationäre Krankenhausaufenthalte wegen desselben Unfalls gelten als ein ununterbrochener Krankenhausaufenthalt. Der Anspruch auf Genesungsgeld entsteht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. Genesungsgeld wird nicht gezahlt bei einer Krankenhaustagegeldzahlung nach den Bestimmungen des Abs. 2. IV. Todesfall-Leistung (1) Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tode, so entsteht Anspruch auf Leistung nach der für den Todesfall versicherten Summe. Zur Geltendmachung wird auf 7 IV Abs. 5 verwiesen. (2) Bei Versicherten unter 14 Jahren beträgt die Leistung für den Todesfall höchstens 5.000,-- EUR. Bei der Versicherung nach dem Pauschalsystem wird der auf andere Versicherte entfallende Teilbetrag aus der versicherten Todesfallsumme um den durch diese Summenbegrenzung frei werdenden Betrag verhältnismäßig erhöht, jedoch ist der Anteil des einzelnen Versicherten auf die im Vertrag vereinbarte Versicherungssumme beschränkt; 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 finden insoweit keine Anwendung. 21. Einschränkung der Leistungen Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, so wird die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens gekürzt, wenn dieser Anteil mindestens 25 Prozent beträgt. 22. Fälligkeit der Leistungen (1) Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die der Versicherungsnehmer zum Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen hat, ist der Versicherer verpflichtet, innerhalb eines Monats - beim Invaliditätsanspruch innerhalb von drei Monaten - zu erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. Die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruches entstehen, übernimmt der Versicherer. (2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über Grund und Höhe geeinigt, so erbringt der Versicherer die Leistung innerhalb von zwei Wochen. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalls nur beansprucht werden, wenn und soweit eine Todesfallsumme versichert ist. (3) Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, so zahlt der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers angemessene Vorschüsse. (4) Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss seitens des Versicherers mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend Abs. 1, seitens des Versicherungsnehmers innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 Prozent jährlich zu verzinsen. (5) Vom Versicherer nicht anerkannte Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ab Zugang der schriftlichen Erklärung des Versicherers eine Frist von sechs Monaten verstreichen läßt, ohne die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der abschließenden Erklärung des Versicherers. Die Rechtsfolgen der Fristversäumnis treten nur ein, wenn der Versicherer in seiner Erklärung auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung hingewiesen hatte entfällt - 7

8 Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile Die nachfolgende Liste ist Vertragsgegenstand der Fahrzeugversicherung gemäß 12 AKB 1. ANMELDE- UND ZUSCHLAGSFREI MITVERSICHERTE TEILE Anmelde- und zuschlagsfrei mitversichert sind soweit nicht unter Ziff. 2 oder 3 aufgeführt die unter Verschluss verwahrten, im Fahrzeug eingebauten oder durch entsprechende Halterung mit dem Fahrzeug fest verbundenen Fahrzeug- und Zubehörteile, sofern dem die allgemeine Betriebserlaubnis nicht entgegensteht. Zuschlagsfrei mitversichert sind ferner Zubehörteile, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden müssen oder die ausschließlich der Erhöhung der Verkehrs- oder Diebstahlsicherheit bzw. der Pannen- oder Unfallhilfe dienen und nicht gemäß Ziff. 2 ausdrücklich als zuschlagspflichtig benannt sind. Als zuschlagsfrei mitversichert gelten auch und insbesondere Beschläge (Monogramme usw.), Dachkoffer, Gepäckträger usw., Fotoapparate bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100, EUR, Freisprecheinrichtungen für Handy oder Mobiltelefon (ausgenommen jedoch das Handy/Mobiltelefon selbst), Funkanlagen und Antennen (soweit fest eingebaut) Fußbodenbeläge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 300, EUR, Informations- und Unterhaltungssysteme (Radio, Verstärker, Equalizer, CD-, MD- und DVD-Player, MC-Recorder, Lautsprecher, Antenne, Navigationssystem, Fernseher und Video-Recorder), wenn fest eingebaut, bis zu einer Entschädigungsobergrenze von insgesamt 5.000,-- EUR; für den überschießenden Differenzbetrag gilt Ziff. 2 entsprechend. Pannen-Werkzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 300, EUR, Plane und Spriegel (sofern Serienausstattung), Schonbezüge und Sitzfelle sowie Sitzauflagen bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 300, EUR, Schutzhelme (auch mit Lautsprecher- bzw. Funkanlage) für Zweiradfahrer, wenn über Halterung mit Zweirad so verbunden, dass unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung des Helms und/oder Fahrzeugs nicht möglich ist, Unfalldatenschreiber, automatische Notrufeinrichtungen und Detektoren zur Wiederauffindung gestohlener Fahrzeuge einschließlich der damit verbundenen Satellitenortungs- und Telemetriegeräte, Werbebeschriftung sowie Poster- und Airbrushmotive, Wolldecken in Möbel- und Umzugsfahrzeugen bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 300, EUR, zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung oder Verbesserung der Fahreigenschaften. 2. ANMELDE- UND ZUSCHLAGSPFLICHTIGE FAHRZEUG- UND ZUBEHÖRTEILE (SOWEIT NICHT PKW, LEICHTKRAFTRAD/-ROLLER, KRAFT- RAD/-ROLLER) Anmeldepflichtig und nur gegen Zuschlag mitversicherbar sind folgende Fahrzeug- und Zubehörteile, soweit sie im Fahrzeug eingebaut oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterung fest verbunden sind: automatischer Rollboden, Außensprechanlagen (Mikrofon- und Lautsprecheranlagen) außer bei Omnibussen, Bar, hydraulische Ladebordwand für Lkw, Kofferaufbau (außer Jumbo-Aufbau oder Kofferaufbau bei Lkw/Anhänger im Umzugsverkehr/Umzugsverkehr Plus), Kühlaggregat, Kranaufbau zum Be- und Entladen (Selbstladekran), Ladegeräte (zum Heben und Senken von Lasten), Panzerglas, Spezialaufbauten aller Art (z.b. Silo, Tank, Kipper, Thermo, Betonmischbirne nicht jedoch Jumbo-Aufbau), Telefax (fest eingebaut), Telefon mit Antenne (fest eingebaut), Vorzelt, Wohnwagen-Wechselaufbau für Pickup-Lkw. Die vorstehend aufgeführten Teile sind nur dann und insoweit mitversichert, wie hierfür ein nach dem Gesamtneuwert zu berechnender oder nach unserem Tarif vorgesehener fester Beitragszuschlag gezahlt wurde. Anderenfalls richtet sich die Entschädigung nach dem Verhältnis des versicherten Neuwertes zu dem Gesamtneuwert dieser Teile (Unterversicherungsklausel). 3. NICHT VERSICHERBARE TEILE Nicht versicherbar sind soweit nicht durch Ziff. 1 erfasst die im Fahrzeug lediglich mitgeführten, aber nicht in das Fahrzeug eingebauten oder fest mit dem Fahrzeug verbundenen Gegenstände, wie z.b.: Atlas und Autokarten, Autodecken, Bild- und Tonträger (z.b. CD, MC usw.), Campingausrüstung (soweit nicht fest eingebaut), Ersatzteile, Fahrerkleidung (außer Gefahrgutausrüstung), Faltgarage, Regen- oder Sonnenschutzplane, Fußsack, Garagentoröffner (Sendeteil), Kühltasche, Magnetschilder, Maskottchen, Mobiltelefon oder Handy, Rasierapparat, Reiseplaid oder Edelpelz-Decken, Staubsauger. 8

9 Sonderbedingungen zur Kasko-Extra-Versicherung 1 Gegenstand der Versicherung (1) Die Kasko-Extra-Versicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust der im Versicherungsschein bezeichneten Sache, ihrer fest verbundenen Teile und der einzeln aufgeführten Zusatzgeräte (bewegliche Ausrüstungsteile), die mit der versicherten Sache nicht ständig fest verbunden sind, durch unvorhergesehen und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. (2) Versicherte Sachen sind a) das im Versicherungsschein bezeichnete Nutzfahrzeug (Lastkraftwagen, Zugmaschine, Anhänger/Auflieger, Kraftomnibus, Arbeitsmaschine), b) die im Versicherungsschein aufgeführten Wechselaufbauten und Container c) die mit dem versicherten Nutzfahrzeug, Wechselaufbau oder Container fest verbundenen Teile einschließlich Zubehör, auch wenn diese Teile nicht zur serienmäßigen Ausstattung gehören, ausgenommen nicht versicherte Sachen gemäß 3, d) die im Versicherungsschein einzeln aufgeführten Zusatzgeräte, d.h. bewegliche Ausrüstungsteile, die mit dem versicherten Nutzfahrzeug, Wechselaufbau oder Container nicht ständig fest verbunden sind, e) Veränderungen des versicherten Nutzfahrzeugs, Wechselaufbaus oder Containers und seiner mit ihm fest verbundenen Teile einschließlich Zubehör sowie seiner Ausrüstung mit Zusatzgeräten, die nach Beginn der Versicherung vorgenommen werden (vgl. 4). (3) Sofern sie durch ein Ereignis erfolgen, das gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an der versicherten Sache verursacht hat, werden Schäden ersetzt an a) Werkzeugen aller Art (z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Zähne, Schneiden, Sägeblätter und Schleifscheiben) sowie b) Transportbändern, Sieben, Schläuchen, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Bereifung, Ketten, Raupen und Kabeln. (4) Soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und die Tarifbestimmungen (TB) entsprechend. 2 Einschränkungen des Versicherungsschutzes (1) Nicht ersetzt werden ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen a) Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder einer Person, die über den Einsatz der versicherten Sache und ihrer versicherten Zusatzgeräte verantwortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten; b) Schäden durch den Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, wenn der Schaden nachweislich mit der Reparaturbedürftigkeit in Zusammenhang steht oder wenn die Sache zum Zeitpunkt des Schadens nicht zumindest behelfsmäßig mit Zustimmung des Versicherungsnehmers repariert war; c) Schäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes, der übermäßigen Bildung von Rost und des Ansatzes von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen sind. Wird in Folge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, leistet der Versicherer bedingungsgemäß Entschädigung. d) Schäden, für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, leistet der Versicherer zunächst Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß verpflichtet ist. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet er dies, behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. 67 VVG gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt, oder soweit die Eintrittspflicht des Dritten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wird. (2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: Nicht ersetzt werden a) Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen; b) Schäden durch besondere Gefahren des Einsatzes von Arbeitsmaschinen auf Wasserbaustellen, im Bereich von Gewässern, auf schwimmenden Fahrzeugen und bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage. (3) 2b AKB gilt entsprechend. 3 Entschädigungsleistung (1) Für den Umfang der Entschädigung gilt 13 AKB entsprechend, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Abweichend von 13 Abs. 5 AKB wird im Rahmen der Wiederherstellung bei Schäden an Motoren und Getrieben, die nicht der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen (z. B. Kompressoren), Lagern und Drehkränzen aller Art, Raupen, Planierschilden, Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Eimern, Akkumulatorenbatterien und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes während der Lebensdauer des Fahrzeugs erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, von den Kosten für Ersatzteile oder Lackierung ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug (neu für alt) vorgenommen. (3) Ergänzend zu 13 Abs. 6 AKB werden nicht ersetzt a) Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung der versicherten Sache dienen (einschließlich Gelenkwelle und Differential) siehe Liste der zum Motor und Getriebe gehörenden Teile; b) Ersatzteile und Zubehör, das mit der versicherten Sache nicht fest verbunden ist; c) Betriebs- und Hilfsstoffe wie Brennstoffe, Chemikalien und Filtermassen. (4) Der Schaden wird abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. 4 Risikoänderungen (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Veränderungen an der versicherten Sache und ihrer mit ihr fest verbundenen Teile einschließlich Zubehör sowie ihrer Ausrüstung mit Zusatzgeräten, die nach Beginn der Versicherung vorgenommen werden und nach dem Tarif eine Beitragsänderung erfordern, innerhalb eines Monats ab Gefahreneintritt zum Zwecke der Beitragsanpassung anzuzeigen. (2) Als anzeigepflichtige Risikoänderungen gelten insbesondere a) die nachträgliche Ausstattung (Umrüstung) eines Lkw, einer Zugmaschine oder eines Anhängers/Aufliegers in einfacher Ausführung (z. B. Plane und Spriegel, Kastenaufbau) mit einer Kipp- oder Ladevorrichtung oder einem Koffer-, Silo-, Tank-, Thermos- oder ISO-Aufbau; b) die nachträgliche Ausrüstung eines Kraftomnibusses, einer Arbeitsmaschine oder eines Wechselaufbaus/Containers mit fest an-/eingebauten zusätzlichen technischen Einrichtungen bzw. Ausrüstungen (z. B. Kühlaggregat), die den Gesamtwert der versicherten Sache erhöhen; c) die Neuanschaffung von Zusatzgeräten für die versicherte Sache. (3) Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige einer Risikoänderung oder sind die Angaben des Versicherungsnehmers zum Nachteil des Versicherers unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, neben dem tariflichen Mehrbeitrag eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes rückwirkend ab Gefahreneintritt zu erheben. Die Vertragsstrafe enfällt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Anzeige ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden unterlassen worden ist oder die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind. Die Rechte des Versicherers nach den 23 bis 25 VVG werden insoweit ausgeschlossen. 5 Erlöschen des Versicherungsschutzes/Kündigungsrecht (1) Bei einer Kündigung der Fahrzeugvollversicherung oder einer Umwandlung der Fahrzeugvollversicherung in eine Fahrzeugteilversicherung erlischt die Kasko-Extra-Versicherung automatisch zum gleichen Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. (2) Die Kasko-Extra-Versicherung kann unabhängig von der Fahrzeugvollversicherung gekündigt werden. (3) Die 4a bis 4d, 6, und 6a AKB gelten entsprechend. Liste der zum Motor und Getriebe gehörenden Teile Zum Motor gehörende Teile sind: Anlasser Auspuffanlage einschließlich Halterungen Kraftstoffsystem am Motor Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermostat-Leitungen) Lichtmaschine Motorblock mit Büchsen Motorbremse Triebwerk mit Kolben Kurbelwelle mit Lagerung Pleuel Ölpumpe Nockenwelle mit Antrieb Zylinderkopf mit eingebauten Teilen Ölwanne Zum Getriebe gehörende Teile: Längstrieb (Kardan-, Gelenkwelle einschließlich Zwischenlager) Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich An- und Abtriebsteil Zusatzgetriebe einschließlich Schaltgestänge und Befestigungsteile 9

10 I. Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung bezieht sich vorbehaltlich der Ausschlüsse im Abschnitt III auf Personenkraftwagen (mit Ausnahme von Taxen, Personenmietwagen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen), Lieferwagen, Lkw und Anhänger im Werkverkehr, sofern der Versicherungsnehmer als gewerblicher Unternehmer tätig ist und im Gewerbetarif mindestens 5, höchstens 14 Fahrzeuge versichert hat. Wird der Gewerbetarif vereinbart, müssen alle Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, sofern nach diesem Tarif versicherbar, nach dem Gewerbetarif tarifiert werden. II. Art und Umfang des Versicherungsschutzes 1. Die Versicherung ist je nach dem Inhalt des Vertrages im Rahmen der AKB und dieser Vereinbarung a) eine Haftpflichtversicherung, b) eine Fahrzeugversicherung, c) eine Kasko-Extra-Versicherung, d) eine Insassenunfallversicherung nach dem Pauschalsystem mit den Versicherungssummen ,-- EUR im Todesfall, ,-- EUR im Falle der Invalidität. Wird die Insassenunfallversicherung vereinbart, muss sie für alle Kraftfahrzeuge dieser Vereinbarung abgeschlossen werden. 2. In der Fahrzeug- und Kasko-Extra-Versicherung gilt abweichend von den AKB: Abweichend von Ziff. 2 der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile sind folgende Aufbauarten oder Sonderausstattungen gegen Zuschlag versicherbar: Kippvorrichtung, Silo, Tank, Ladekran, Ladegeräte, Ladebordwand, Thermos-/ISO-Aufbau, Kofferaufbau, geschlossener Kasten. Alle sonstigen unter Ziff. 1 und 2 in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile aufgeführten Sonderausstattungen sind beitragsfrei mitversichert. 3. Als Versicherungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die nächste Versicherungsperiode beginnt am des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. Sonderbedingungen zum Gewerbetarif Stand: 01. April 2003 III. Tarifänderung Abweichend von 9a AKB gilt: 1. Der Versicherer ist berechtigt, die Beiträge des Gewerbetarifs bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrages anzupassen. Die Änderungen werden dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt und ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. 2. Bewirken die Änderungen nach Ziff. 1 eine Beitragserhöhung, so kann der Versicherungsnehmer den von der Änderung betroffenen Teil oder den gesamten Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitragsrechnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Kündigt der Versicherungsnehmer nur die Haftpflichtversicherung, so ist der Versicherer seinerseits berechtigt, alle unter den Gewerbetarif fallenden Verträge mit sofortiger Wirkung zu kündigen. IV. Schadenverlauf des Vertrages Solange der Gewerbetarif gilt, sind die Tarifbestimmungen zu den Schadenfreiheitsklassen nicht anwendbar. Im Falle eines Schadens wird für das der Schadenmeldung folgende Kalenderjahr in der als nicht schadenfrei geltenden Versicherungsart ein Zuschlag von 60 % erhoben. Dies gilt bereits im Jahr des Neuabschlusses, wenn Schäden aus dem Vorjahr vom Vorversicherer gemeldet werden. V. Tarifwechsel Fallen die Voraussetzungen nach Abschnitt I für im Gewerbetarif versicherte Fahrzeuge weg und werden diese nach dem Normaltarif versichert, so richtet sich die Zuordnung der Wagnisse nach den allgemeinen Bestimmungen. Dabei wird ein im Normaltarif SF-berechtigtes Fahrzeug, das im Gewerbetarif versichert war, so behandelt, als wenn der Schadenverlauf nach den allgemeinen Bestimmungen auch in dieser Zeit berücksichtigt worden wäre. Sonderbedingungen zur Gepäckversicherung Stand: 01. Juli 2003 I. Gegenstand der Versicherung (1) Die Versicherung bezieht sich auf Gegenstände, die der Versicherungsnehmer, der Fahrer oder die Insassen zum persönlichen Bedarf in oder am Fahrzeug mit sich führen, einschließlich der am Körper getragenen Kleidung. (2) Ist eine Faltgarage in die Gepäckversicherung eingeschlossen, so gilt sie sowohl zusammengefaltet als auch um das Kraftfahrzeug gelegt als versichert. (3) Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) entsprechend, soweit in diesen Sonderbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. II. Einschränkungen des Versicherungsschutzes (1) Von der Versicherung ausgeschlossen sind Bargeld, Banknoten und Urkunden jeder Art. (2) Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sind bis zu einem Viertel der Versicherungssumme, höchstens 1.000,-- EUR mitversichert. III. Versicherte Schäden (1) Die in I bezeichneten Gegenstände sind versichert gegen Schäden durch a) einen Unfall des Fahrzeugs, b) mut- und böswillige Handlungen Dritter, c) Brand, d) Diebstahl oder Unterschlagung ganzer Gepäckstücke, e) Einbruchdiebstahl in verschlossene Gepäckstücke oder geschlossene Räume, f) Raub. (2) Der Aufenthalt in Unterkunftsräumen, Gasthäusern oder Wohnungen außerhalb des Wohnortes des Versicherungsnehmers ist in die Versicherung eingeschlossen. IV. Entschädigungsleistungen Die 2b Abs. 3a) bis c), 13, 14 und 15 AKB finden sinngemäße Anwendung. Sonderbedingungen zur Schutzbriefversicherung Stand: 01. Juli Allgemeines (1) Art der Versicherung Die Schutzbriefversicherung ist eine eigenständige, frei wählbare Zusatzversicherung zu einer bei uns bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie erstreckt sich auf Pkw Krafträder mit mehr als 50 cm 3 Hubraum und Camping-Kfz (Wohnmobile) (mit Ausnahme von Taxen, Mietwagen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen), sofern eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende Deckungssumme vereinbart wurde. Sie gilt darüber hinaus auch für die mit dem versicherten Fahrzeug zulässigerweise mitgeführten Wohn-, Gepäck- oder Bootsanhänger. (2) Sachlicher Geltungsbereich Die Schutzbriefversicherung beinhaltet die Gewährung organisatorischer und finanzieller Hilfe nach Panne, Unfall oder Diebstahl des versicherten Fahrzeugs (Fahrzeugschutzbrief). Sie wird ferner auch dann gewährt, wenn Sie (oder eine andere mitversicherte Person) während einer Reise innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs erkranken, zu Tode kommen oder in eine andere persönliche Notlage geraten (Reiseschutzbrief). (3) Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle in Europa, den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. (4) Rechtsgrundlagen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ergeben sich aus den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen und ferner auch aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und Tarifbestimmungen (TB) insoweit, wie darauf ausdrücklich Bezug genommen wird. 2 Versicherte Personen Versicherungsschutz besteht für Sie als Versicherungsnehmer und a) bezüglich des Fahrzeugschutzbriefes: für den berechtigten Fahrer und die Insassen, 10

11 b) bezüglich des Reiseschutzbriefes: für Ihren ehelichen oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden nicht ehelichen Lebenspartner, Ihre minderjährigen Kinder sowie für den berechtigten Fahrer und die Insassen des versicherten Fahrzeugs. Alle nachfolgend für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die mitversicherten Personen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht jedoch nur Ihnen sowie Ihrem ehelichen oder nicht ehelichen Lebenspartner zu. Im Übrigen gilt 3 AKB entsprechend. 3 Leistungen des Fahrzeugschutzbriefes (1) Voraussetzungen Ein unsere Leistungspflicht auslösendes Schadenereignis liegt vor, wenn das versicherte Fahrzeug eine Panne oder einen Unfall erlitten hat oder gestohlen wurde. a) Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden, auf Grund dessen das versicherte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist. b) Unfall ist ein unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. (2) Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort a) Kann das Fahrzeug nach Panne oder Unfall die Fahrt nicht fortsetzen, sorgen wir für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein Hilfsfahrzeug. Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort nicht möglich, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs einschließlich Gepäck. b) Wir tragen die durch die Pannenhilfe und das Abschleppen entstandenen Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistungen beläuft sich einschließlich der vom Hilfsfahrzeug mitgeführten Kleinteile für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft auf 150, EUR, für das Abschleppen auf 200, EUR, wobei eventuelle Kosten zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft angerechnet werden. (3) Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall von der Straße abgekommen, sorgen wir für seine Bergung einschließlich Gepäck und tragen die hierdurch entstandenen Kosten. (4) Weiter- und Rückfahrt Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadentag nicht möglich oder wurde das Fahrzeug gestohlen, werden Kosten erstattet a) für die Fahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz oder für die Fahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs und b) für die Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem Wohnsitz, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich noch immer nicht fahrbereit gemacht werden konnte oder nicht mehr aufgefunden wurde und c) für die Rückfahrt zum Schadenort für eine Person, wenn das Fahrzeug dort zwischenzeitlich wieder fahrbereit gemacht wurde. d) Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten zweiter Klasse, bei größerer Entfernung bis zur Höhe der Bahnkosten erster Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50, EUR. (5) Übernachtung nach Fahrzeugausfall Ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadentag nicht möglich, dann erstatten wir die dadurch bedingten Übernachtungskosten jedoch höchstens für drei Nächte bis zu 100, EUR pro Person und Übernachtung. Bei Inanspruchnahme der Leistung Weiterund Rückfahrt werden Übernachtungskosten für höchstens eine Nacht erstattet. (6) Mietfahrzeug nach Fahrzeugausfall Anstelle der Leistungen Weiter- und Rückfahrt oder Übernachtung übernehmen wir die Kosten für die Anmietung eines gleichartigen Selbstfahrer-Vermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft, jedoch höchstens für sieben Tage zu maximal 70, EUR je Tag. Bei Schadenfällen im Ausland werden Mietfahrzeugkosten für die Fahrt zu Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu 500, EUR auch für eine geringere Anzahl von Tagen übernommen. Eine für die Aushändigung des Mietfahrzeugs geforderte Kaution wird nicht übernommen. (7) Ersatzteilversand nach Fahrzeugausfall Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten und tragen alle dafür entstandenen Versandkosten. (8) Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall Kann das Fahrzeug Reparaturwürdigkeit vorausgesetzt an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und tragen die hierdurch entstandenen Kosten bis zur Höhe der Transportkosten an Ihren ständigen Wohnsitz. (9) Verzollung und Verschrottung nach Fahrzeugausfall Muss das Fahrzeug in Folge Totalschadens oder Diebstahls im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und tragen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrages und sonstiger Steuern. Ist zur Vermeidung der Verzollung eine Verschrottung des Fahrzeugs erforderlich, werden die hierdurch entstandenen Kosten übernommen. (10)Unterstellung nach Fahrzeugausfall Muss das Fahrzeug im Ausland zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung des Transports bzw. der Verzollung oder Verschrottung untergestellt werden, tragen wir die hierdurch entstandenen Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen. 4 Leistungen des Reiseschutzbriefes (1) Voraussetzungen Ein unsere Leistungspflicht auslösendes Schadenereignis liegt vor, wenn Sie (oder eine mitversicherte Person) in Folge Erkrankung, Todes oder einer anderen persönlichen Notlage die bereits angetretene Reise nicht wie geplant fortsetzen oder beenden können. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als ständiger Wohnsitz gilt der durch die Postleitzahl bestimmte inländische Ort, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. (2) Ersatzfahrer-Gestellung Kann das Fahrzeug in Folge Todes oder einer länger als drei Tage andauernden Erkrankung des Fahrers weder von diesem noch von einem Insassen zurückgefahren werden, sorgen wir, für die Rückholung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und tragen die hierdurch entstandenen Kosten. Veranlassen Sie die Rückholung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz 0,30 EUR je Kilometer zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem werden in jedem Falle die bis zur Rückholung entstandenen, durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten erstattet, jedoch höchstens für drei Nächte bis zu je 100, EUR pro Person. (3) Ersatz von Reisedokumenten Kommen auf einer Auslandsreise der Kfz-Schein oder andere für die Fortsetzung der Reise notwendigen Reisedokumente abhanden, sind wir bei der Ersatzbeschaffung behilflich und übernehmen die hierfür angefallenen Gebühren. (4) Ersatz von Zahlungsmitteln Gerät eine versicherte Person auf einer Auslandsreise in Folge des Verlustes ihrer Zahlungsmittel in eine Notlage, stellen wir die Verbindung zur Hausbank des Betroffenen her. Ist dies nicht bis zum Ende des auf die Schadenmeldung folgenden Werktages möglich, kann der Betroffene ein Darlehen von uns bis zu 3.000, EUR je Schadenfall in Anspruch nehmen. Das Darlehen ist innerhalb eines Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen. (5) Vermittlung ärztlicher Betreuung Erkrankt eine versicherte Person auf einer Auslandsreise, informieren wir den Erkrankten auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen dem Hausarzt des Erkrankten und dem diesen behandelnden Arzt oder Krankenhaus her und tragen die hierdurch entstandenen Kosten. (6) Arzneimittelversand Erkrankt eine versicherte Person auf einer Auslandsreise und sind die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlichen Arzneimittel vor Ort nicht erhältlich, sorgen wir nach Abstimmung mit dem Hausarzt erforderlichenfalls für die Zusendung der Arzneimittel und tragen die hierdurch entstandenen Kosten. (7) Krankenrücktransport Erkrankt eine versicherte Person auf einer Reise und ist es (im Interesse einer besseren medizinischen Versorgung) aus ärztlicher Sicht notwendig, den Erkrankten an seinen ständigen Wohnsitz zurückzutransportieren, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports und tragen die hierdurch entstandenen Kosten (einschließlich der Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn dies behördlich vorgeschrieben oder medizinisch notwendig ist). Außerdem tragen wir die bis zum Rücktransport entstandenen, durch die Erkrankung bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Nächte bis zu je 100, EUR pro Person. (8) Krankenbesuchskosten Muss sich der Versicherte auf einer Reise in Folge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person bis zur Höhe von 600, EUR je Schadenfall. Anstelle der Übernahme der Kosten für den Krankenbesuch organisieren wir sofern medizinisch sinnvoll den Krankenrücktransport (einschließlich Ambulanzflugzeug) an den Wohnort des Versicherten bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus und tragen die hierdurch entstandenen Kosten. (9) Kinderrückholung Erkrankt oder stirbt eine versicherte Person auf einer Reise und können deshalb mitreisende Kinder unter 16 Jahren nicht mehr betreut werden, sorgen wir für deren Rückholung mit einer Begleitperson zu Ihrem ständigen Wohnsitz und tragen die hierdurch entstandenen Kosten. Für die Kostenerstattung gilt 3 Abs. 4 entsprechend. (10)Bestattung und Überführung Stirbt eine versicherte Person während einer Auslandsreise, sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschland und tragen die hierdurch jeweils entstandenen Kosten. (11)Reiseabbruchkosten Ist die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise in Folge Todes oder schwerer Erkrankung einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen oder wegen einer erheblichen Schädigung ihres Vermögens nicht zumutbar, übernehmen wir die daraus entstandenen erhöhten Fahrt- oder Flugkosten bis zu 3.000, EUR je Schadenfall. (12)Hilfeleistung in besonderen Notfällen Gerät eine versicherte Person auf einer Auslandsreise in eine sonstige besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, um erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit oder ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen wir die erforderlichen Maßnahmen und tragen die hierdurch entstandenen Kosten bis zu 300, EUR je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, sowie Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten werden nicht erstattet. 11

12 5 Risiko-Ausschlüsse (1) Ausschlusstatbestände Über die in 2b Abs. 3b) und c) AKB genannten Ausschlüsse hinaus wird kein Versicherungsschutz gewährt für Schadenereignisse, die verursacht werden a) durch innere Unruhen, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse sowie Erdbeben, b) durch grobe Fahrlässigkeit der versicherten Person, c) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn aufgetreten ist, d) durch Schwangerschaft, e) durch einen Fahrer, der bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder aus sonstigen Gründen nicht zum Führen des Fahrzeugs berechtigt war, f) auf einer Fahrt, bei der das versicherte Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde. (2) Anwendbarkeit gegen mitversicherte Personen Die vorstehenden Ausschlussgründe gelten nur gegenüber den Versicherten, a) in deren Person der den Ausschluss begründende Umstand vorliegt oder b) die sich in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis dieses Umstandes dennoch dem dadurch bedingten höheren Risiko aussetzen. (3) Mindestentfernung Ferner wird kein Versicherungsschutz gewährt, wenn der Schadenort weniger als 50 km (Luftlinie) von Ihrem ständigen Wohnort entfernt liegt. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen von 3 Abs. 2, 3, 9 und Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall (1) Nach Eintritt des Schadens haben Sie über die in 7 I. Abs. 2 AKB genannten Obliegenheiten hinaus a) sich mit uns darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen, b) eventuelle Weisungen von uns zu befolgen, c) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht zu gestatten, d) Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, e) uns bei der Geltendmachung der auf Grund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen. (2) Folge von Obliegenheitsverletzungen Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. 7 V. Abs. 1 und 3 AKB gelten entsprechend. (3) Bereicherungsverbot Haben Sie (oder eine mitversicherte Person) auf Grund desselben Schadenfalles neben den Ansprüchen auf Leistungen aus diesem Vertrag auch Erstattungsansprüche gleichen Inhalts gegen Dritte, können Sie insgesamt keine Entschädigung verlangen, die Ihren Gesamtschaden übersteigt. 7 Vertragsdauer und Kündigung (1) Grundsatz Der Vertrag kann nur für die Dauer des bei uns bestehenden Kfz- Haftpflichtvertrages abgeschlossen werden und endet daher spätestens mit dem Ablauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Gemeinsam mit der Kfz-Haftpflichtversicherung verlängert sich auch der Schutzbriefvertrag jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. (2) Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, wenn der erste Beitrag spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages gezahlt wurde. Bei späterer Zahlung beginnt der Versicherungsschutz erst mit der Zahlung, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 38 VVG gilt insoweit als abbedungen. (3) Ruheversicherung Wird für das versicherte Fahrzeug eine Ruheversicherung gemäß 5 und 5a AKB gewährt, so ist dies für den Versicherungsschutz und die Beitragspflicht aus dem Schutzbriefvertrag ohne Bedeutung. Jedoch endet auch der Schutzbriefvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit dem Ende der Kfz-Haftpflichtversicherung. (4) Vertragsende nach Veräußerung bzw. Wagniswegfall des versicherten Fahrzeugs Bei Veräußerung oder Wagniswegfall des versicherten Fahrzeugs ( 6, 6a AKB) endet die Schutzbriefversicherung mit dem Tage der Veräußerung bzw. des Wagniswegfalls, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Hat der Schutzbrief weniger als ein Jahr bestanden, ist 6 Abs. 3 AKB entsprechend anzuwenden. Für den Beitrag des laufenden Versicherungsjahres haftet nur der Veräußerer. (5) Sonderkündigungsrecht nach dem Schadenfall Nach Eintritt des Schadenfalls können Sie und wir den Schutzbriefvertrag kündigen. 4b AKB gilt entsprechend. 8 Beitragszahlung Für die Beitragszahlung sowie die Folgen verspäteter Zahlung gelten die Regelungen in TB Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 sowie 1b AKB entsprechend. 9 Beitragsänderung Wir sind berechtigt, den Beitrag mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres zu ändern. Im Falle der Beitragserhöhung können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Erhalt der die Erhöhung beinhaltenden Beitragsrechnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. 10 Bedingungsänderung Wir sind berechtigt, die Bedingungen nach Maßgabe des 9d AKB zu ändern. 11 Klagefrist und Gerichtsstand Für die gerichtliche Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag gelten die Ausschlussfristen und Zuständigkeitsregelungen gemäß 8 AKB entsprechend. Sonderbedingungen für die Auslandsschaden-Versicherung (Schutzbrief Plus) Stand: 01. Juli Allgemeines Die Auslandsschaden-Versicherung ist frei wählbarer, zusätzlicher Leistungsbestandteil zu einer bei uns bestehenden Schutzbriefversicherung (Schutzbrief Plus). Die in den dortigen Versicherungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen gelten entsprechend, sofern nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist. 2 Örtlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht innerhalb der Länder der Europäischen Union mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland sowie in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen und der Schweiz. 3 Versicherte Personen Versicherungsschutz besteht für Sie, den Eigentümer und den Halter des Fahrzeugs, den berechtigten Fahrer sowie alle berechtigten Insassen. Die Versicherten können ihre Ansprüche aus diesem Vertrag selbstständig geltend machen, für sie gelten die Bestimmungen dieser Sonderbedingungen entsprechend. 4 Leistungsvoraussetzungen Das versicherte Fahrzeug wird durch den Gebrauch eines versicherungspflichtigen, im Geltungsbereich von 2 zugelassenen Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt, für dessen Eintritt der Unfallgegner haftbar gemacht werden kann. Hierbei legen wir die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen des Unfallortes zu Grunde. 5 Unsere Leistungen Im Rahmen der in Ihrem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag geltenden Deckungssummen ( 10 Abs. 6 bis 7c AKB) erbringen wir Leistungen nach deutschem Recht, wenn Personen getötet oder verletzt werden, Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. Leistungen Dritter, insbesondere eines ausländischen Kfz-Haftpflichtver- sicherers, rechnen wir auf unsere Leistungen an bzw. können Sie nicht mehr von uns fordern. Das von uns Erbrachte können Sie nicht mehr von einem anderen verlangen. 6 Ihre Pflichten Nach Eintritt eines versicherten Unfalls müssen Sie das Ereignis von der Polizei in einem Protokoll festhalten lassen, sofern dies möglich ist, uns unverzüglich den Schaden unter Verwendung des europäischen Unfallberichts melden, uns bei der weiteren Sachverhaltsaufklärung unterstützen. Dazu gehört u.a., dass Sie ggf. die Sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinden und uns jede zumutbare Untersuchung über Ursachen und Umfang des Schadens sowie unsere Entschädigungspflicht gestatten; eventuelle Weisungen von uns beachten - auch bevor Sie Ihr Fahrzeug in Stand setzen oder verschrotten lassen, Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen, Ihre Ansprüche gegenüber Dritten - soweit wir sie befriedigen oder befriedigt haben - an uns abtreten, uns bei ihrer Geltendmachung unterstützen und uns erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen. Zusätzlich gelten die Regelungen von 2b Abs. 1, a) bis c) und e) AKB. Verletzen Sie eine der vorgenannten Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, sind wir von der Leistungspflicht befreit. Bei nur grob fahrlässiger Verletzung bleiben wir zur Leistung dennoch insoweit verpflichtet, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Unfallereignisses noch auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht hat. 7 Ausschlüsse Wir leisten nicht für Schäden bei Rennveranstaltungen oder dazu gehörigen Übungsfahrten, durch Kernenergie, die vom Verursacher vorsätzlich herbeigeführt werden. Gleiches gilt, wenn Sie Dritten gegenüber auf Ihnen zustehende Ansprüche verzichten und wir diese daher nicht mehr geltend machen können. 12

13 Sonstige Sonderbedingungen Sonderbedingung 1: Die Versicherung bezieht sich im Rahmen der AKB auf die gesetzliche Haftpflicht des im Vertrag bezeichneten Versicherten aus dem Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge, soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens der mit dem genutzten Fahrzeug beförderten Sachen sind ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflicht als Halter des genutzten Fahrzeugs. Sonderbedingung 2: Die Versicherung bezieht sich im Rahmen der AKB auf die gesetzliche Haftpflicht des im Vertrag bezeichneten Versicherten aus dem gelegentlichen Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kraftfahrzeuge, soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des genutzten Fahrzeugs sind abweichend von 11 Ziff. 3 AKB eingeschlossen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens der mit dem genutzten Fahrzeug beförderten Sachen. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflicht als Halter des genutzten Fahrzeugs oder als Berufskraftfahrer (Kraftfahrer oder Beifahrer, die als solche angestellt sind). Sonderbedingung 3: Die Versicherung bezieht sich im Rahmen der AKB nur auf den Fall, dass der versicherte Fahrer aus Anlass von Schadenfällen bei Dienstfahrten von seiner vorgesetzten Behörde auf Grund der maßgebenden Bundesund Landesgesetze in Anspruch genommen wird. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt auf die Beträge, die in den für die betreffende Behörde geltenden Richtlinien vorgesehen sind, höchstens jedoch auf EUR für Personenschäden EUR für Sachschäden 500 EUR für Vermögensschäden je Ereignis. Sonderbedingung 4: Die Versicherung bezieht sich im Rahmen der AKB nur auf den Fall, dass der versicherte Fahrer aus Anlass von Schadenfällen bei Dienstfahrten von seiner vorgesetzten Behörde auf Grund der maßgebenden Bundesund Landesgesetze in Anspruch genommen wird. Die Leistungspflicht des Versicherers ist begrenzt auf die Beträge, die in den für die betreffende Behörde geltenden Richtlinien vorgesehen sind, höchstens jedoch auf EUR für Personenschäden EUR für Sachschäden 500 EUR für Vermögensschäden je Ereignis. Die gesetzliche Haftpflicht für Schäden an den geführten oder benutzten Kraftfahrzeugen ist eingeschlossen. Sonderbedingung 5: zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk I. Gegenstand der Versicherung Die Versicherung bezieht sich bei einheitlicher Art und einheitlichem Umfang, vorbehaltlich der Ausschlüsse in den Abschnitten III und IV, auf alle 1. Fahrzeuge, wenn und solange sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach 29 g StVZO versehen sind; 2. eigenen Fahrzeuge des Versicherungsnehmers, die nach 18 StVZO der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind, bzw. nach 29 e StVZO ein gültiges Versicherungskennzeichen führen müssen, aber nicht führen, sowie auf Leichtkrafträder, die nach 18 Abs. 4 StVZO ein amtliches Kennzeichen führen müssen, aber nicht führen. Als eigene gelten auch Fahrzeuge im Sinne von Satz 1, die einem anderen zur Sicherung übereignet, aber im Besitz des Versicherungsnehmers belassen sind. Fahrzeuge, die der Versicherungsnehmer unter Eigentumsvorbehalt verkauft und übergeben hat, gelten vom Zeitpunkt der Übergabe an nicht mehr als eigene Fahrzeuge; 3. eigenen Fahrzeuge, die noch auf einen anderen zugelassen sind, die der Versicherungsnehmer aber in unmittelbarem Besitz hat, bis zum Zeitpunkt der Umschreibung, Abmeldung oder Vornahme eines Händlereintrages, höchstens für die Dauer von 7 Tagen, seit das Fahrzeug in den unmittelbaren Besitz des Versicherungsnehmers gelangt ist. Gleiches gilt für eigene Fahrzeuge, die auf einen Käufer bereits zugelassen sind, bis zum Zeitpunkt der Übergabe, höchstens jedoch für die Dauer von 7 Tagen nach Zulassung auf den Käufer; 4. fremden Fahrzeuge, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines -werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers oder einer von ihm beauftragten oder bei ihm angestellten Person befinden. II. Art und Umfang des Versicherungsschutzes 1. Die Versicherung ist je nach dem Inhalt des Vertrages im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) und dieser Sonderbedingung a) eine Haftpflichtversicherung, b) eine Fahrzeugversicherung einschließlich Haftpflichtversicherungsschutz für Folgeschäden. Der Vertrag kann auf eine Haftpflichtversicherung für Risiken nach Abschnitt I Ziff. 1 beschränkt werden. Ist eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen und ein darunter fallender Schaden gegeben, so besteht bei fremden Fahrzeugen zusätzlich Haftpflichtversicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und seine Betriebsangehörigen für Ansprüche wegen der Kosten eines Ersatz- bzw. Mietfahrzeuges, wegen Nutzungs- oder Verdienstausfalles sowie weiterer Sach- und Sachfolgeschäden (Hotelübernachtung u.a.). Das gilt auch dann, wenn für den Schaden am Fahrzeug selbst wegen grober Fahrlässigkeit kein Versicherungsschutz besteht. 2. Als Versicherungsperiode gilt der Zeitraum eines Jahres, auch wenn Vierteljahresbeiträge vereinbart sind. 3. In der Haftpflichtversicherung kann der Dritte, soweit es sich aus den Vorschriften über die Pflichtversicherung nicht ohnehin ergibt, seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. 3 des Pflichtversicherungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Dritte seine Ersatzansprüche in Höhe der zu leistenden Entschädigung an den Versicherer abtritt. 4. In Abänderung von 11 Ziff. 2 AKB bezieht sich die Haftpflichtversicherung für fremde Fahrzeuge nach Abschnitt I Ziff. 4 auch auf Ansprüche des Eigentümers oder Halters gegen den jeweiligen Fahrer. 5. In der Fahrzeugversicherung für Fahrzeuge, die nach Abschnitt I Ziff. 2 bis 4 versichert sind, beschränkt sich die Leistung für das einzelne Schadenereignis auf den Betrag von EUR. Diese Beschränkung kann durch besondere Vereinbarung geändert oder ausgeschlossen werden. Übersteigt die nach 13 AKB zu berechnende Entschädigungsleistung den Betrag von EUR oder den vereinbarten höheren Betrag, so besteht für weitere EUR Vorsorgeversicherung, wenn die bei dem Schadenereignis beschädigten oder zerstörten Fahrzeuge nach dem letzten vor dem Schadenereignis liegenden Stichtag in das Eigentum, den unmittelbaren Besitz oder die Obhut des Versicherungsnehmers gelangt sind. Wurde der Versicherer im Rahmen der Vorsorgeversicherung in Anspruch genommen und kommt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch den Versicherer keine Vereinbarung über eine Neufestsetzung der Leistungsgrenze zustande, so fällt die Vorsorgeversicherung nach Ablauf dieser Frist fort. III. Ausschlüsse In der Fahrzeugversicherung sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen 1. eigene und fremde Fahrzeuge, die nach 18 StVZO der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind, bzw. nach 29 e StVZO ein gültiges Versicherungskennzeichen führen müssen, aber nicht führen, sowie Leichtkrafträder, die nach 18 Abs. 4 StVZO ein amtliches Kennzeichen führen müssen, aber nicht führen, während ihrer Verwendung auf öffentlichen Wegen oder Plätzen, ohne dass sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach 29 g StVZO versehen sind. Dieser Risikoausschluss gilt nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht; 2. Schäden an fremden Fahrzeugen, welche bei dem Versicherungsnehmer garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit der Unterstellung eintreten; 3. Schäden an Fahrzeugen, mit denen der Versicherungsnehmer z.z. des Schadeneintritts gegen Entgelt Personen oder Güter auf Fahrten befördert, die nicht dem Abschleppen von Fahrzeugen dienten, und Schäden an Güterfahrzeugen, auf deren Ladeflächen z.z. des Schadeneintritts mehr als 8 Personen befördert wurden, die in keiner Beziehung zum Gewerbebetrieb des Versicherungsnehmers standen; 4. Schäden an Fahrzeugen, wenn und solange der Versicherungsnehmer die Fahrzeuge mit oder ohne Stellung eines Fahrers in Ausübung eines Vermietgewerbes vermietet. Die Ausschlüsse unter Ziff. 2 bis 4 gelten auch dann, wenn die Fahrzeuge mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach 29 g StVZO versehen sind bzw. waren. IV. Ausschlüsse auf Antrag Vom Versicherungsschutz können, soweit sich der Vertrag nicht auf eine Haftpflichtversicherung von Risiken nach Abschnitt I Ziff. 1 bezieht, durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen werden: 1. in der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung a) alle einkaufsfinanzierten Fahrzeuge, solange sie im Eigentum des Herstellers stehen und von diesem nachweislich versichert sind; 13

14 b) alle zugelassenen fremden Fahrzeuge in Werkstattobhut; 2. in der Fahrzeugversicherung a) alle eigenen Fahrzeuge (Abschnitt I Ziff. 2) des Versicherungsnehmers; b) Fahrzeuge, die auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen oder auf Eisenbahnwagen überführt werden. Die Ausschlüsse unter Ziff. 1 b) und 2 gelten auch dann, wenn die Fahrzeuge mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach 29 g StVZO versehen sind bzw. waren. V. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (1) Der Versicherer ist in der Haftpflichtversicherung von der Verpflichtung zur Leistung frei: 1. Wenn der Versicherungsnehmer gegen Entgelt Personen oder Güter auf Fahrten befördert, die nicht dem Abschleppen von Fahrzeugen dienen, oder auf der Ladefläche von Güterfahrzeugen mehr als 8 Personen befördert, die in keiner Beziehung zum Gewerbebetrieb des Versicherungsnehmers stehen; 2. wenn und solange der Versicherungsnehmer ein Fahrzeug mit oder ohne Stellung eines Fahrers in Ausübung eines Vermietgewerbes vermietet; 3. wenn und solange der Versicherungsnehmer ein fremdes Fahrzeug, welches bei ihm garagenmäßig untergestellt ist oder untergestellt werden soll, mit einem ihm von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach 29 g StVZO versehen hat. Abschnitt I Ziff. 4 bleibt unberührt; 4. wenn eigene und fremde Fahrzeuge, die nach 18 StVZO der Zulassungspflicht unterliegen, aber nicht zugelassen sind, bzw. nach 29 e StVZO ein gültiges Versicherungskennzeichen führen müssen, aber nicht führen, sowie Leichtkrafträder, die nach 18 Abs. 4 StVZO ein amtliches Kennzeichen führen müssen, aber nicht führen, auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden, ohne dass sie mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach 29 g StVZO versehen sind. Die Verpflichtung zur Leistung bleibt jedoch gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht. Die Leistungsfreiheit nach Ziff. 1. und 2. gilt auch dann, wenn die Fahrzeuge mit einem dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach 29 g StVZO versehen sind bzw. waren. (2) Bei Verletzung einer nach Abs. 1 vereinbarten Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen auf den Betrag von höchstens je 5.000,-- EUR beschränkt. Satz 1 gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat. VI. Meldeverfahren 1. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer zur Beitragsberechnung die erforderlichen Angaben in einem Meldebogen zu machen, der bei Beginn der Versicherung und zu den vereinbarten Stichtagen dem Versicherer unverzüglich einzureichen ist. Der Versicherer ist berechtigt, bei der Ausfüllung des Meldebogens durch einen Beauftragten mitzuwirken. 2. Füllt der Versicherungsnehmer den Meldebogen nicht ordnungsgemäß aus oder unterlässt er es, trotz vorheriger Erinnerung den Meldebogen dem Versicherer fristgerecht vorzulegen, so beträgt der Beitrag das Eineinhalbfache des zuletzt gezahlten Beitrages. Werden die Angaben nachträglich, aber innerhalb zweier Monate nach Empfang der Zahlungsaufforderung gemacht, so ist der Beitrag nach dem Meldebogen abzurechnen. 3. Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, a) in der Haftpflichtversicherung eine Vertragsstrafe bis zur dreifachen Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes vom Versicherungsnehmer zu erheben; b) in der Fahrzeugversicherung nur den Teil der Leistung zu erbringen, der dem Verhältnis zwischen dem gezahlten Beitrag und dem Beitrag, der bei richtigen Angaben im Meldebogen hätte gezahlt werden müssen, entspricht. In der Fahrzeugversicherung besteht für Schäden, die ein nicht angezeigtes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit nicht angezeigtem, dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteiltem, amtlich abgestempeltem roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach 29 g StVZO betreffen, kein Versicherungsschutz. 4. Die Rechtsfolgen nach Ziff. 3 treten nicht ein, wenn Angaben oder Anzeigen ohne Verschulden des Versicherungsnehmers unrichtig gemacht worden oder unterblieben sind. Sonderbedingung 6: für die Insassen-Unfallversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und -Handwerk Als im Vertrag bezeichnetes Fahrzeug im Sinne des 17 Abs. 1 Satz 1 AKB gilt das Kraftfahrzeug, das mit dem im Vertrag bezeichneten, dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten amtlich abgestempelten roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen oder mit einem roten Versicherungskennzeichen nach 29 g StVZO versehen ist. Besondere Bedingung zu 2 b Abs. 1 a AKB Der Versicherungsnehmer darf Fahrzeuge vorübergehend im Sinne von TB Nr. 6 a Abs. 2 Satz 1 einsetzen, wenn er dem Versicherer den Beginn des anderweitigen Einsatzes vor Antritt der ersten Fahrt und dessen Beendigung unverzüglich anzeigt. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dem Versicherungsnehmer fallen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monats nicht, so kann er sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen. 14

15 Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Kfz 000/01/04 AG Anwendungsgebiet (1) Der Tarif (Tarifbestimmungen und Beiträge) findet auf Versicherungsverträge in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugteil-, Fahrzeugvoll- und Kraftfahrtunfall- und Gepäckversicherung von in Deutschland versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern Anwendung. Das gilt auch für nicht versicherungspflichtige Risiken, wenn der Tarif eine entsprechende Position ausweist. (2) Die TB regeln die Anwendung des Unternehmenstarifs, insbesondere die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven und subjektiven Tarifmerkmalen, die Berechnung des Versicherungsbeitrages sowie die Zahlungsweise. 2. Zahlungsweise (1) Die Beiträge sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, Jahresbeiträge, die jährlich im voraus zu entrichten sind. Bei halb- oder vierteljährlicher Teilzahlung ist, soweit bei einzelnen Wagnissen nichts anderes bestimmt ist, ein Zuschlag von 3 bzw. 5 v. H. des Beitrages zu entrichten. (2) Wird Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers bei einem Geldinstitut vereinbart, so kann bei vierteljährlicher Zahlungsweise der Abruf vom Konto des Versicherungsnehmers auch jeweils in drei gleichen Monatsraten erfolgen. Der Abbuchung vom Konto des Versicherungsnehmers steht es gleich, wenn der Beitrag vom Arbeitgeber des Versicherungsnehmers in gleichen Monatsraten überwiesen wird. Kann eine Monatsrate nicht abgebucht werden oder wird diese vom Arbeitgeber nicht überwiesen, so ist der vierteljährliche Teilzahlungsbeitrag sofort fällig. (3) Für Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, werden Teilzahlungen und monatliche Abbuchungen nicht vereinbart. (4) - entfällt - 2a. Versicherungsjahr (1) Als Versicherungsjahr (Versicherungsperiode) gilt das Kalenderjahr. Die nächste Versicherungsperiode beginnt am des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. (2) Abweichend von Abs. 1 beginnt bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, das Versicherungsjahr (die Versicherungsperiode) mit dem ersten Tag der Saison und endet mit dem letzten Tag vor Beginn der neuen Saison. 3. Abrechnung von Verträgen mit weniger als einjähriger Laufzeit (1) Für kurzfristige Versicherungsverträge gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. Dies gilt auch, wenn die Vertragsdauer nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vom Vertragsbeginn abweichender Termin vereinbart worden ist ( 4a Abs. 1 AKB). (2) Werden kurzfristige Versicherungsverträge einmalig verlängert, so sind hierfür der Unterschied zwischen dem ursprünglichen und dem für die Gesamtlaufzeit maßgebenden Beitrag sowie ein Teilzahlungszuschlag von 3 v. H. des für die Gesamtlaufzeit maßgebenden Beitrages zu entrichten. (3) Für vorübergehende Erweiterungen des Versicherungsschutzes gebührt dem Versicherer der auf die Zeit des erweiterten Versicherungsschutzes entfallende anteilige Beitrag. (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks. 3a. Kurzzeitkennzeichen (1) Für die Versicherung eines amtlich abgestempelten Kurzzeitkennzeichens zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder Überführungsfahrt bis zur Dauer von 5 Tagen beträgt der Beitrag 80,-- EUR je Versicherungsart. Bei längerer Dauer wird für jeden angefangenen 5-Tages-Zeitraum ein weiterer Beitrag in Höhe von 80,-- EUR je Versicherungsart erhoben. (2) Wird das Risiko im Anschluss an die Probe- oder Überführungsfahrt für denselben Versicherungsnehmer mit einem ständigen (nicht Kurzzeit-) amtlichen Kennzeichen zugelassen, so wird die Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen hinsichtlich der Dauer und der Tarifierung abweichend von Abs. 1 in den neu abzuschließenden Vertrag einbezogen. (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Wagnisse des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks. 4. Gebühren Gebühren werden nicht erhoben. 5. Versicherungsteuer (1) In den vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beiträgen ist die Versicherungsteuer enthalten. (2) Der Vomhundertsatz der Versicherungsteuer richtet sich nach dem Versicherungsteuergesetz. Er wird berechnet von dem vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrag zuzüglich der Nebenkosten im Sinne von 3 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz. 6a. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Tarifmerkmalen (1) Maßgeblich für die Zuordnung der Fahrzeuge nach Art, Alter, Hersteller, Typ, Aufbau, Verwendung, Standort, Leistung in PS oder kw, Hub- raum, Höchstgeschwindigkeit, Anzahl der Plätze oder Nutzlast sind die Eintragungen im Kraftfahrzeugschein, hilfsweise im Kraftfahrzeugbrief oder in anderen amtlichen Urkunden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist. (2) Ergeben der Kraftfahrzeugschein oder andere amtliche Urkunden eine doppelte Verwendungsmöglichkeit oder wird ein Fahrzeug in mehreren Verkehrsarten verwendet, so richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Wagnis, soweit nicht die "Besondere Bedingung zu 2 b Abs. 1 a AKB" vereinbart ist. Für Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen gelten die Beiträge des Regionalverkehrs auch bei ausnahmsweiser Verwendung der Fahrzeuge im Europaverkehr (Einsatz im Regionalverkehr Plus) bzw. die Beiträge des Werknahverkehrs auch bei ausnahmsweiser Verwendung im Werkfernverkehr, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die anderweitige Verwendung mitteilt und nachweist, dass er die überwiegend im Europaverkehr bzw. Werkfernverkehr eingesetzten Fahrzeuge entsprechend versichert hat. Nr. 12 Abs. 1 c Nr. 2 bleibt unberührt. (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer oder von diesem beauftragten Dritten die Überprüfung der Fahrzeugverwendung zu ermöglichen. Verweigert der Versicherungsnehmer diese Überprüfung kann der Versicherer unbeschadet der Bestimmungen gem. 2 b und 7 AKB für das laufende Versicherungsjahr die Hälfte des zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überprüfung geltenden Beitrages als Vertragsstrafe erheben. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig. Wird die Überprüfung nachträglich, aber innerhalb zweier Monate nach der Aufforderung des Versicherers oder des von ihm beauftragten Dritten ermöglicht, entfällt die Vertragsstrafe. (4) Bei einer Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten Antriebsfahrzeug und Anhänger bzw. Auflieger als Einheit mit der Folge, dass der Beitrag für das Antriebsfahrzeug und den Anhänger bzw. Auflieger sich nach dem höher einzuordnenden Wagnis richtet. (5) Bei der Beförderung von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr in Kraftomnibussen, die bis einschließlich 30. April 1984 erstmals zugelassen sind, besteht in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Deckung im Rahmen des 34 a Abs. 3 StVZO in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 3193). 6b. Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach subjektiven Tarifmerkmalen Bei der Zuordnung zu den Tarifgruppen und Regionalklassen sowie bei der Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen oder Schadenklassen unbeschadet der Regelung in Nr. 28 und der Anwendung der zusätzlichen Tarifmerkmale werden die im Tarif vorgesehenen Merkmale nur berücksichtigt, wenn sie in der Person des Versicherungsnehmers, bei Versicherungen von Leasingfahrzeugen in der Person des Leasingnehmers erfüllt sind. Insbesondere besteht bei Übergang des Versicherungsvertrages kein Anspruch auf Berücksichtigung der Dauer der Schadenfreiheit und der Anzahl der Schäden des Vertrags des bisherigen Versicherungsnehmers. Durch die Ableistung des Grundwehr- und Zivildienstes wird die Zuordnung eines Versicherungsvertrages zu den Tarifgruppen nicht berührt. 6c. Anwendung von Tarifmerkmalen (1) Tarifmerkmale werden nicht berücksichtigt, wenn sie das Wagnis nicht beeinflussen. (2) Verändert der Versicherungsnehmer oder der Versicherte Tarifmerkmale, die die Beitragsberechnung bestimmen, gilt der neue Beitrag von dem Tage an, der auf den Eintritt der Änderung folgt. (3) Nrn. 11 d Abs. 5, 7, 8 und 9 sowie Nr. 11 e Abs. 2 und 4, Nr. 11 g Abs. 3 und 5, Nr. 11 h Abs. 3 und 5 und Nr. 22 b Abs. 5 bleiben unberührt. 6d. Einführung und Änderung von Tarifbestimmungen (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Bestimmungen für die Zahlungsweise (Nr. 2), die Abrechnung von Verträgen mit weniger als einjähriger Laufzeit (Nr. 3), die Gebühren (Nr. 4), die Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven Tarifmerkmalen (Nr. 6 a), die Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen (Nr. 7), die Regionalklassen (Nrn. 8, 8 a, 8 b, 8 c, 9 a, 9 b, 11 und 11 a), die Schaden- und Schadenfreiheitsklassen (Nrn. 16 bis 26), die Tarifgruppen (Nrn. 8 bis 11), die Typklassen (Nrn. 11 b und 11 c), die jährliche Fahrleistung (Nr. 11 d), den Abstellort/Wohneigentum (Nr. 11 e), das Fahrzeugalter (Nr. 11 f), -- das Fahreralter (Nr. 11 g), den Fahrerkreis (Nr. 11 h), die Beitragsberechnung für Sonderwagnisse (Nr. 12), den Nachlass für Taxen (Nr. 22 b) zu ändern, Tarifmerkmale des Tarifs aufzuheben oder neue hinzuzufügen. (2) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht nach 9 b AKB belehrt. Stand

16 6e. Änderung von Tarifstrukturen (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Strukturen des Tarifs, insbesondere die Versicherungssummen in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und die Selbstbeteiligungen in der Fahrzeugversicherung zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. (2) Durch die Änderung darf keine Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen und keine Heraufsetzung der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen erfolgen. (3) Um ein angemessenes Verhältnis von geänderter Versicherungsleistung und Beitrag zu gewährleisten, ist der Versicherer berechtigt, den Beitrag entsprechend anzupassen. (4) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht nach 9 b AKB belehrt. 7. Begriffsbestimmungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen (1a) - entfällt - (1b) Leichtkrafträder bzw. Leichtkraftroller im Sinne des Tarifs sind Krafträder bzw. Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw. (1c) Krafträder bzw. Kraftroller im Sinne des Tarifs sind Zweiräder, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkrafträdern und Leichtkraftrollern. (2) Personenkraftwagen im Sinne des Tarifs sind als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, Trikes (offene, dreirädrige Fahrzeuge mit zwei Sitzplätzen und einer motorradähnlichen Lenkung) und Quads (leichte, vierrädrige Kraftfahrzeuge), die als Sonderkraftfahrzeuge zugelassen sind, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen. (3) Mietwagen sind Personenkraftwagen, mit denen ein nach 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl I S. 241) in der Fassung vom 25. Februar 1983 (BGBl I S. 196 ff.) genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge). (4) Taxen sind Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebssitz oder während der Fahrt entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt ( 47 Abs. 1 PBefG). (5a) Selbstfahrervermietfahrzeuge im Sinne des Tarifs sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden ( 1 Abs. 1 der Selbstfahrervermiet-VO vom 4. April 1955 i.d.f. vom 21. Juli BGBl I S. 875). (5b) Leasingfahrzeuge im Sinne des Tarifs sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens 6 Monate überlassen werden. (6) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind ( 4 Abs. 4 Ziff. 2 Abs. 5 PBefG). 1. Hotelomnibusse im Sinne des Tarifs sind Kraftomnibusse, die auf den Eigentümer oder Pächter des Hotels zugelassen sind und die ausschließlich zur Beförderung von Hotelgästen und ihrem Gepäck zwischen Bahnhof, Flugplatz oder Schiffsanlegestation und dem Hotel oder für Ausflugsfahrten mit Hotelgästen verwendet werden. 2. Werkomnibusse im Sinne des Tarifs sind Kraftomnibusse, die dem Werk selbst oder einem dem Werk vertraglich verpflichteten Unternehmen gehören und ausschließlich zur Beförderung der Belegschaft dieses Werkes und deren Angehörigen zu und von der Arbeitsstätte und aus Anlass von Belegschaftsveranstaltungen verwendet werden. Als Werkomnibusse gelten auch Schulomnibusse, die ausschließlich zur Beförderung von Schülern und deren Aufsichtspersonen zu und von der Schule oder aus Anlass von schulischen Veranstaltungen verwendet werden. 3. Linienverkehr im Sinne des Tarifs ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können ( 42 PBefG). Als Linienverkehr gilt auch der Verkehr, der unter Ausschluss anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von Personen zum Besuch von Märkten oder Theatern dient ( 43 Ziff. 3 und 4 PBefG). 4. Gelegenheitsverkehr im Sinne des Tarifs sind Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen ( 48 PBefG) mit Kraftomnibussen sowie Verkehre mit Mietomnibussen ( 49 Abs. 1 PBefG). (6a) Lehromnibusse im Sinne des Tarifs sind Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken im Rahmen einer Ausbildung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen eingesetzt werden (Fahrschul-KOM). (6b) Krankenomnibusse im Sinne des Tarifs sind speziell eingerichtete Kraftomnibusse, die karitativen Einrichtungen, Krankenhäusern oder Heilanstalten gehören und ausschließlich der Beförderung von Kranken oder Verletzten dienen. (7) Campingfahrzeuge im Sinne des Tarifs sind Camping-Kraftfahrzeuge (Wohnmobile), die als sonstige Kraftfahrzeuge zugelassen sind und Wohnwagen, die als Wohnanhänger zugelassen sind. (8) Werkverkehr im Sinne des Tarifs ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch eigenes im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes Personal eines Unternehmens. 1. Werknahverkehr im Sinne des Tarifs ist jeder Werkverkehr innerhalb eines Umkreises von 100 km in der Luftlinie vom geographischen Mittelpunkt des Standortes des Fahrzeugs. Als Standort gilt entsprechend der amtlichen Zulassung die Eintragung im Kraftfahrzeug- bzw. im Anhängerschein. 2. Werkfernverkehr im Sinne des Tarifs ist jeder Werkverkehr, der sich über den in Nr. 1 genannten Umkreis hinaus oder außerhalb dieses Umkreises bewegt. (9) Gewerblicher Güterverkehr im Sinne des Tarifs ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern für andere. 1. Regionalverkehr im Sinne des Tarifs ist jeder gewerbliche Güterverkehr innerhalb eines Umkreises von 100 km in der Luftlinie vom geographischen Mittelpunkt des Standortes des Fahrzeugs. Als Standort gilt entsprechend der amtlichen Zulassung die Eintragung im Kraftfahrzeug- bzw. im Anhängerschein. 2. Regionalverkehr Plus im Sinne des Tarifs ist die a u s n a h m s- w e i s e Verwendung von Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen gem. Nr. 6 a Abs. 2 im Europaverkehr. 3. Europaverkehr im Sinne des Tarifs ist jeder gewerbliche Güterverkehr, der sich über den in Nr. 1 genannten Umkreis hinaus oder außerhalb dieses Umkreises bewegt. 4. Umzugsverkehr im Sinne des Tarifs ist die ausschließliche Beförderung von Umzugs- und Erbgut mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern im gewerblichen Güterverkehr. 5. Umzugsverkehr Plus im Sinne des Tarifs ist die ausschließliche Beförderung von Objekten anlässlich von Betriebsverlagerungen, von medizinisch-technischen Anlagen, High-Tech-Ware, Kunstgegenständen, Exponaten sowie Umzugs- und Erbgut mit besonders für diese Beförderungen eingerichteten Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern im gewerblichen Güterverkehr. (9a) Treibstoff- oder Heizölbeförderung liegt vor, wenn diese in Tankfahrzeugen oder in Einzeltanks, die auf der Ladefläche befestigt sind, erfolgt. (10) Wechselaufbauten im Sinne des Tarifs sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können. (11) Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. (12) Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die der Beförderung der Milch von Weiden, Gehöften und landwirtschaftlichen Betrieben zu den Milchsammelstellen oder Molkereien der Einzugsgebiete dienen. (13) Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen. (14) Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die der Beförderung von Milch von Milchsammelstellen zu Molkereien, zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge. (15) Arbeitsmaschinen sind selbstfahrende Kraftfahrzeuge und Anhänger, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mitverwendet werden). (16) Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer Nutzlast von bis zu 1 t. 8. Tarifgruppen R/ Personenkraftwagen (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen richten sich unbeschadet der Regelungen in Nrn. 9 a und 9 b bei zugelassenen Fahrzeugen nach dem Zulassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen nach dem Zulassungsbezirk, in welchem der Wohnort oder Firmensitz des Versicherungsnehmers liegt. Die Zulassungsbezirke werden entsprechend ihren Schadenbedarfsindexwerten nach den Absätzen 2 bis 4 Regionalklassen zugeordnet. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Zulassungsbezirke auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Klasse Schadenbedarfsindexwerte 1 unter 84,7 2 84,7 bis unter 90,7 3 90,7 bis unter 93,6 4 93,6 bis unter 95,8 5 95,8 bis unter 98,3 6 98,3 bis unter 100, ,8 bis unter 103, ,9 bis unter 106, ,9 bis unter 111, ,1 bis unter 115, ,4 bis unter 120, ,0 und mehr (3) In der Fahrzeugvollversicherung werden die Zulassungsbezirke auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Klasse Schadenbedarfsindexwerte 1 unter 86,5 2 86,5 bis unter 93,2 3 93,2 bis unter 98,0 4 98,0 bis unter 102, ,0 bis unter 107, ,0 bis unter 112, ,6 bis unter 119, ,2 bis unter 127, ,4 und mehr 16

17 (4) In der Fahrzeugteilversicherung werden die Zulassungsbezirke auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Klasse Schadenbedarfsindexwerte 1 unter 64,1 2 64,1 bis unter 71,7 3 71,7 bis unter 77,4 4 77,4 bis unter 83,1 5 83,1 bis unter 89,4 6 89,4 bis unter 95,2 7 95,2 bis unter 104, ,5 bis unter 113, ,8 bis unter 123, ,5 bis unter 137, ,4 bis unter 154, ,1 bis unter 174, ,7 bis unter 190, ,9 bis unter 214, ,6 bis unter 244, ,5 und mehr 8 a. Tarifgruppen R/ Lieferwagen (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Lieferwagen richten sich unbeschadet der Regelungen in Nr. 9 b bei zugelassen Fahrzeugen nach der Region, in welcher das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen nach der Region, in welcher der Wohnort oder Firmensitz des Versicherungsnehmers liegt. Regionen sind einzelne oder zusammengefasste Zulassungsbezirke. Die Regionen werden entsprechend ihren Schadenbedarfsindexwerten nach den Absätzen 2 bis 4 Regionalklassen zugeordnet. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Regionen auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Klasse Schadenbedarfsindexwerte 1 unter 84,2 2 84,2 bis unter 90,1 3 90,1 bis unter 97,5 4 97,5 bis unter 105, ,7 bis unter 112, ,8 bis unter 120, ,3 und mehr (3) In der Fahrzeugvollversicherung werden die Regionen auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Klasse Schadenbedarfsindexwerte 1 unter 95,0 2 95,0 bis unter 104, ,3 bis unter 112, ,6 und mehr (4) In der Fahrzeugteilversicherung werden die Regionen auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Klasse Schadenbedarfsindexwerte 1 unter 69,1 2 69,1 bis unter 89,0 3 89,0 bis unter 117, ,5 bis unter 156, ,0 und mehr 8 b. Tarifgruppe R/ Landwirtschaftliche Zugmaschinen und Raupenschlepper, die ein amtliches grünes Kennzeichen tragen (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern, die ein amtliches grünes Kennzeichen tragen, richten sich bei zugelassenen Fahrzeugen nach der Region, in welcher das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen nach der Region, in welcher der Wohnort oder Firmensitz des Versicherungsnehmers liegt. Regionen sind einzelne oder zusammengefasste Zulassungsbezirke. Die Regionen werden entsprechend ihren Schadenbedarfsindexwerten nach Abs. 2 Regionalklassen zugeordnet. (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Regionen auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Klasse Schadenbedarfsindexwerte 1 unter 82,5 2 82,5 bis unter 97,5 3 97,5 bis unter 106, ,0 bis unter 125, ,3 bis unter 152, ,4 und mehr (3) - entfällt - TB 8c. Tarifgruppe R/ Krafträder/-roller (1) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Krafträdern/-rollern richten sich - unbeschadet der Regelungen in Nr. 9b - bei zugelassenen Fahrzeugen nach dem Zulassungsbezirk, in welchem das versicherte Fahrzeug zugelassen ist, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen nach dem Zulassungsbezirk, in welchem der Wohnort oder Firmensitz des Versicherungsnehmers liegt. Die Zulassungsbezirke werden entsprechend ihren Schadenbedarfsindexwerten nach den Absätzen 2 und 3 Regionalklassen zugeordnet (2) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Zulassungsbezirke auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Klasse Schadenbedarfsindexwerte 1 unter 81,2 2 81,2 bis unter 94,8 3 94,8 bis unter 104, ,7 bis unter 131, ,7 und mehr (3) In der Fahrzeugteilversicherung werden die Zulassungsbezirke auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Regionalklassen wie folgt zugeordnet: Klasse Schadenbedarfsindexwerte 1 unter 46,4 2 46,4 bis unter 55,5 3 55,5 bis unter 69,0 4 69,0 bis unter 98,9 5 98,9 bis unter 114, ,6 bis unter 151, ,8 bis unter 241, ,2 und mehr 9a. Tarifgruppe A (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe A für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen für 1. landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des 123 I Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Mindestgröße von 1/2 ha - bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha - hat, und die diesen Betrieb selbst bewirtschaften; 2. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen der Ziff. 1 unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind; 3. nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziff. 1 oder 2 erfüllt haben. (2) Sind Versicherungsnehmer und Halter nicht identisch, erfolgt die Zuordnung zur Tarifgruppe A nur, wenn die Voraussetzungen zur Zuordnung sowohl vom Versicherungsnehmer als auch Halter erfüllt werden. (3) Die Beiträge richten sich nach dem Zulassungsbezirk, in welchem der Wohnort oder Firmensitz des Versicherungsnehmers liegt und der in Nr. 8 Abs. 2 genannten Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk entsprechend seinem Schadenbedarfsindexwert zugeordnet ist. 9b. Tarifgruppen B (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung gelten die Beiträge der Tarifgruppe B für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen, die zugelassen sind auf 1. Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts; 2. juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und a) wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50 v. H. beteiligt sind oder b) wenn sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten ( 23 BHO oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder); 3. mildtätige und kirchliche Einrichtungen ( 53, 54 AO); 4. als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen ( 52 AO), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nützen; 5. Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; 6. Juristischen Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen der Ziff. 1-5 bis zum erfüllt hatten, zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht mehr erfüllen, weil sie in Folge gesetzlicher Bestimmungen (Privatisierungsgesetz) in ein privatwirtschaftliches Unternehmen umgewandelt worden sind; 7. Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der in Ziff. 1 bis 6 genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 v. H. der normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht Wehr- bzw. Zivildienstpflichtige und freiwillige Helfer); 8. Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das gleiche wie für die in Ziff. 7 genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls sie deutsche Staatsangehörige sind und die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungsverfahren unterliegen; 9. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen 17

18 Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen der Ziff. 7 oder 8 unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben oder eine Tätigkeit im Gebiet der Bundesländer Berlin -nur soweit im früheren Ost-Berlin-, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ausgeübt haben, die bei Fortführung der Tätigkeit am zu einer Zuordnung gemäß Ziff. 7 oder 8 zur Tarifgruppe B geführt hätte und nicht anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/ Witwer von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen der Ziff. 7, 8 oder 9 erfüllt haben; 10. Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen der Ziff. 7, 8 oder 9 erfüllen. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden. (2) Die Beiträge für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Krafträdern/-rollern richten sich nach dem Zulassungsbezirk, in welchem der Wohnort oder Firmensitz des Versicherungsnehmers liegt und den in Nr. 8 Abs. 2 und 3 bzw. Nr. 8 c Abs. 2 und 3 genannten Regionalklassen, denen der Zulassungsbezirk entsprechend seinen Schadenbedarfsindexwerten zugeordnet ist. Die Beiträge für Versicherungsverträge von Lieferwagen richten sich nach der Region, in welcher das versicherte Fahrzeug zugelassen ist und den in Nr. 8 a Abs. 2 und 3 genannten Regionalklassen, der die Region entsprechend ihren Schadenbedarfsindexwerten zugeordnet ist. (3) Sind Versicherungsnehmer und Halter nicht identisch, erfolgt die Zuordnung zur Tarifgruppe B nur, wenn die Voraussetzungen zur Zuordnung sowohl vom Versicherungsnehmer als auch Halter erfüllt werden. (4) Die Beiträge der Tarifgruppen B gelten nicht für Versicherungsverträge von 1. Mietwagen und Taxen, 2. Selbstfahrervermietfahrzeugen, 3. Kraftomnibussen, 4. Kraftfahrzeugen im gewerblichen Güterverkehr, 5. landwirtschaftlichen Zugmaschinen, Raupenschleppern und Sonderfahrzeugen, 6. Melkwagen, Milchsammeltankwagen (nicht Milchtankwagen), 7. Elektrofahrzeugen, 8. Anhängern, Aufliegern und Wechselaufbauten jeder Art, 9. Kraftfahrzeugen, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, 10. Wagnissen des Kraftfahrzeug-Handels und -Handwerks, 11. Abschleppwagen, 12. Arbeitsmaschinen, 13. fahrbaren Küchen, Feuerwehr-Mannschafts- und Gerätewagen, 14. Straßenreinigungs- und Sprengwagen, Müll- und Fäkalienabfuhrwagen, 15. Krankenwagen und Leichenwagen, 16. Autoschüttern, 17. Polizei-Mannschaftswagen, Mannschaftswagen des Deutschen Roten Kreuzes, 18. Hub- und Gabelstaplern. 10. Tarifgruppe N Für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nicht unter die Nrn. 8, 8 a, 8 b, 8 c, 9 a oder 9 b fallen, gelten die Beiträge der Tarifgruppe N. 11. Zuordnung zu den Tarifgruppen und Regionalklassen (1) Die Zuordnung zu den Tarifgruppen und Regionalklassen erfolgt, sobald und solange die Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Für die Zuordnung zu den Regionalklassen ist das Verzeichnis der amtlichen Kennzeichen maßgebend. Bei zugelassenen Fahrzeugen ist auf das amtliche Kennzeichen, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen auf den Zulassungsbezirk, in welchem der Wohn- bzw. Firmensitz des Versicherungsnehmers liegt, abzustellen. Bei Zulassung eines bislang nicht zugelassenen Fahrzeugs bzw. einer Standortverlegung eines bereits zugelassenen Fahrzeugs ist auf das Datum der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens bzw. des neuen amtlichen Kennzeichens abzustellen. (3) Die Zuordnung zu den Tarifgruppen A oder B erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach Nr. 9 a oder Nr. 9 b schriftlich nachgewiesen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Fortbestand der Voraussetzungen auf Verlangen nachzuweisen. Den Wegfall der Voraussetzungen hat er unverzüglich anzuzeigen. Verstößt der Versicherungsnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtung nach Satz 3, so beträgt der Beitrag für das Versicherungsjahr, in welchem der Versicherer vom Wegfall der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, das Doppelte des Beitrages, der nach richtiger Zuordnung erhoben wird. Insoweit werden die Rechte des Versicherers nach den 23 bis 25 VVG ausgeschlossen. 11a. Änderung der Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region (1a) Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und in der Fahrzeugversicherung zum 1. Oktober eines jeden Jahres durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherer bei Personenkraftwagen und Krafträdern/-rollern die Indexwerte des Schadenbedarfs der Zulassungsbezirke, bei Lieferwagen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern, die ein amtliches grünes Kennzeichen tragen, die Indexwerte des Schadenbedarfs der Regionen. Dabei wird der Schadenverlauf einer genügend großen Anzahl der letzten Kalenderjahre zu Grunde gelegt. Die Zulassungsbezirke, bei Lieferwagen und landwirtschaftlichen Zugmaschinen und Raupenschleppern, die ein amtliches grünes Kennzeichen tragen, die Regionen werden nach Maßgabe ihrer Schadenbedarfsindexwerte den Regionalklassen (Nrn. 8, 8 a, 8 b und 8 c) zugeordnet. (1b) Schadenbedarf ist der Quotient aus den gesamten Schadenaufwendungen für die im Kalenderjahr gemeldeten Versicherungsfälle eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region und der Zahl der Verträge (nach der Versicherungsdauer im Kalenderjahr) dieses Zulassungsbezirkes bzw. dieser Region. Der Indexwert gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zum vergleichbaren Schadenbedarf aller Zulassungsbezirke bzw. Regionen wieder. (2) Die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu einer Regionalklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Regionalstatistik der Indexwert des Schadenbedarfs des Zulassungsbezirkes bzw. der Region die in den Nrn. 8, 8 a, 8 b und 8 c festgelegten Grenzen der Regionalklasse, der der Zulassungsbezirk bzw. der die Region bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. (3) Verändert sich die Zuordnung eines Zulassungsbezirkes bzw. einer Region zu den Regionalklassen nach Abs. 2, bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrags in die entsprechende Regionalklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. Die geänderte Regionalklasse und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. Änderungen der Tarifbestimmungen, Tarifänderungen nach 9 a AKB und/oder gesetzliche Änderungen des Leistungsumfanges nach 9 c AKB werden dabei berücksichtigt. 11b. Typklassen in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtund Fahrzeugversicherung (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtet sich der Beitrag für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen und Selbstfahrervermiet -Pkw und in der Fahrzeugversicherung für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen, Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw nach dem Typ des Fahrzeugs. Fahrzeuge desselben Herstellers und mit gleichem Aufbau bilden einen Fahrzeugtyp. (2) Die Fahrzeugtypen werden getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, die Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach Indexwerten ihres Schadenbedarfs zu Typklassen zusammengefasst, denen Beiträge zugeordnet werden (Beitragsklassen). (3) Schadenbedarf ist der Quotient aus den gesamten Schadenaufwendungen für die im Kalenderjahr gemeldeten Versicherungsfälle eines Fahrzeugtyps und der Zahl der Verträge (nach der Versicherungsdauer im Kalenderjahr) dieses Fahrzeugtyps. Der Indexwert gibt das Verhältnis des Schadenbedarfs eines Fahrzeugtyps zum vergleichbaren Schadenbedarf aller Fahrzeugtypen wieder. (4) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Fahrzeugtypen auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Typklassen wie folgt zugeordnet: Typ- Schadenbedarfs- Typ- Schadenbedarfsklasse indexwerte klasse indexwerte 10 unter 49, ,7 bis unter 110, ,5 bis unter 61, ,4 bis unter 118, ,9 bis unter 71, ,0 bis unter 125, ,6 bis unter 79, ,4 bis unter 133, ,8 bis unter 86, ,3 bis unter 144, ,6 bis unter 92, ,0 bis unter 165, ,0 bis unter 97, ,4 bis unter 196, ,7 bis unter 103, ,0 und mehr (5) In der Fahrzeugvollversicherung werden die Fahrzeugtypen auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Typklassen wie folgt zugeordnet: Typ- Schadenbedarfs- Typ- Schadenbedarfsklasse indexwerte klasse indexwerte 10 bis 39, ,3-156, ,5-53, ,2-169, ,1-62, ,6-184, ,7-68, ,3-206, ,0-74, ,3-232, ,3-80, ,3-276, ,2-88, ,4-330, ,3-96, ,1-377, ,8-105, ,5-438, ,5-116, ,7-516, ,5-125, ,6-696, ,2-135, ,7 und mehr ,9-145,2 (6) In der Fahrzeugteilversicherung werden die Fahrzeugtypen auf Grund der Indexwerte ihres Schadenbedarfs den Typklassen wie folgt zugeordnet: Typ- Schadenbedarfs- Typ- Schadenbedarfsklasse indexwerte klasse indexwerte 10 bis 36, ,4-183, ,4-47, ,6-210, ,5-56, ,9-241, ,3-65, ,7-271, ,3-75, ,8-306, ,2-87, ,7-354, ,5-97, ,9-416, ,2-109, ,5-486, ,7-122, ,0-628, ,2-133, ,8-763, ,6-147, ,9-975, ,8-166, ,5 und mehr (7) Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeug- 18

19 teilversicherung für die einzelnen Fahrzeugtypen maßgebliche Zuordnung zu den Typklassen ergibt sich aus dem Typklassenverzeichnis. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, in der Fahrzeugvoll- und in der Fahrzeugteilversicherung durch Zusammenfassung einer genügend großen Zahl von Übersichten der zum Betrieb der Kraftfahrtversicherung zugelassenen Versicherer- für jede Versicherungsart getrennt - die Indexwerte der Schadenbedarfe der Fahrzeugtypen (Typenstatistik). Bei neuen Fahrzeugtypen wird der Schadenbedarf geschätzt. In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird der Schadenbedarf vergleichbarer Modelle oder ersatzweise die Fahrzeugstärke berücksichtigt. In der Fahrzeugvollversicherung werden die voraussichtlichen Reparaturkosten für die Beseitigung typischer Unfallschäden (Typschaden) sowie die zu erwartende Schadenhäufigkeit, in der Fahrzeugteilversicherung der Schadenbedarf vergleichbarer Modelle berücksichtigt. Das Typklassenverzeichnis einschließlich der Änderungen wird von einem unabhängigen Treuhänder am 1. Oktober eines jeden Jahres erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Einstufungen neuer Fahrzeugtypen (Nr. 11 c Abs. 3) und Umstufungen (Nr. 11 c Abs. 4) werden unverzüglich veröffentlicht. Der Treuhänder wird durch eine Klassifizierungskommission beraten, der je ein Vertreter des Kraftfahrt-Bundesamtes und des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. (GDV) angehören. Ein Abdruck des aktuellen Typklassenverzeichnisses wird dem Versicherungsnehmer auf Verlangen kostenlos ausgehändigt. (8) Für Fahrzeugtypen, die bei Vertragsabschluss nicht im Typklassenverzeichnis aufgeführt sind, wird eine Typklasse und/oder der Beitrag vom Versicherer festgesetzt. 11c. Änderung der Zuordnung einer Typklasse (1) Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu einer Typklasse wird geändert, wenn nach der jeweils letzten Typenstatistik der Indexwert des Schadenbedarfs des Fahrzeugtyps die in Nr. 11 b Abs. 4, 5 bzw. 6 festgelegten Grenzen der Typklasse, der der Fahrzeugtyp bisher angehörte, über- oder unterschritten hat. (2) Verändert sich die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zu den Typklassen nach Nr. 11 b Abs. 4, 5 bzw. 6 bewirkt die Änderung den Übergang des Vertrages in die entsprechende Typklasse ab Beginn der nächsten auf den 31. Dezember folgenden Versicherungsperiode. (3) Für neue Fahrzeugtypen, die nach Vertragsabschluss erstmalig im Typklassenverzeichnis aufgeführt werden, finden die Regelungen der Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung. (4) In der Fahrzeugvollversicherung wird ein Fahrzeugtyp, solange ein Schadenbedarf nur geschätzt wurde, einer niedrigeren Typklasse zugeordnet, wenn und soweit der Hersteller nachgewiesen hat, dass dies wegen der voraussichtlichen Ersparnis beim durchschnittlichen Reparaturaufwand eines Typschadens gerechtfertigt ist. Die Änderung bewirkt den Übergang des Vertrages in die entsprechende Beitragsklasse mit dem Ablauf des Tages der Veröffentlichung. (5) Der neue Beitrag ergibt sich aus dem für das versicherte Risiko maßgebenden Tarif. Änderungen der Tarifbestimmungen und Tarifänderungen nach 9 a AKB und/oder gesetzliche Änderungen des Leistungsumfangs nach 9 c AKB werden dabei berücksichtigt. Die geänderte Typklasse und der neue Beitrag werden dem Versicherungsnehmer mit der Beitragsrechnung mitgeteilt. 11d. Jährliche Fahrleistung (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richten sich die Beiträge für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen nach der jährlichen Kilometerfahrleistung des Fahrzeugs. (2) Es gilt folgende Einteilung: Kilometerklasse Jährliche Kilometerfahrleistung 1 bis mehr als bis mehr als bis mehr als bis mehr als bis mehr als bis mehr als (3) Den Nachweis über die jährliche Kilometerfahrleistung erbringt der Versicherungsnehmer mittels schriftlicher Erklärung über den Kilometerstand zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns sowie einer Schätzung über die erwartete Gesamtfahrleistung innerhalb der nächsten 12 Monate. Bei Versicherungsverträgen mit einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr hat der Versicherungsnehmer die voraussichtliche Kilometerfahrleistung für die Vertragsdauer auf das Jahr hochzurechnen und als jährliche Fahrleistung anzugeben. (4) Erfolgen keine Angaben zur jährlichen Kilometerfahrleistung gilt die Kilometerklasse 7 als vereinbart. (5) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, eine erneute Schätzung abzugeben, wenn für ihn ersichtlich ist, dass die jährliche voraussichtliche Kilometerfahrleistung die Grenze der Kilometerklasse, der der Versicherungsvertrag durch die geschätzte jährliche Kilometerfahrleistung zugeordnet wurde, unterschreiten wird. Die Beitragsberechnung nach der neuen Kilometerklasse erfolgt ab Beginn der nächsten auf die Meldung folgenden Versicherungsperiode. (6) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn für ihn ersichtlich ist, dass die jährliche voraussichtliche Kilometerfahrleistung die in Abs. 2 genannte Grenze der Kilometerklasse überschreiten wird, der der Versicherungsvertrag durch die geschätzte jährliche Kilometerfahrleistung zugeordnet wurde. Der Versicherungsnehmer ist des Weiteren verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen die Überprüfung der Zuordnung des Versicherungsvertrages zu der Kilometerklasse zu ermöglichen. Verlangt der Versicherer entsprechende Nachweise oder Bestätigungen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese auf seine Kosten innerhalb eines Monats nach Aufforderung beizubringen. (7) Ergibt sich aus der Meldung des Versicherungsnehmers oder aus der Überprüfung des Versicherers gem. Abs. 6, dass der Versicherungsvertrag einer höheren Kilometerklasse zuzuordnen ist, erfolgt die Beitragsberechnung nach der neuen Kilometerklasse ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode. (8) Verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine Verpflichtungen nach Abs. 6, so wird der Vertrag ab Beginn der Versicherungsperiode, in der der Versicherer von dem Verstoß Kenntnis erlangt, der richtigen Kilometerklasse zugeordnet. Darüber hinaus kann der Versicherer eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Versicherungsbeitrages für die laufende Versicherungsperiode erheben. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig. Die Rechte des Versicherers nach den 23 bis 25 VVG werden insoweit ausgeschlossen. (9) Der Versicherungsnehmer kann die Berücksichtigung der tatsächlichen jährlichen Kilometerfahrleistung durch Glaubhaftmachung über den Kilometerstand zu Beginn und Ende des Bemessungszeitraumes verlangen. Sofern die tatsächliche Kilometerfahrleistung von der geschätzten abweicht, ist der Versicherer verpflichtet, dies rückwirkend zu berücksichtigen. 11e. Abstellort/Wohneigentum (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richten sich die Beiträge für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen danach, ob der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug überwiegend in einer Einzel-/Doppelgarage oder einem Einzel-/Doppelcarport oder in einer Sammelgarage abstellt und/oder ob der Versicherungsnehmer als natürliche Person über selbstgenutztes Wohneigentum verfügt. (2) Fehlen bei Abschluss des Vertrages Angaben über den Abstellort bzw. über das Vorhandensein von selbstgenutztem Wohneigentum, erfolgt die Beitragsberechnung ohne Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Merkmale. Sofern diese später nachgewiesen werden, erfolgt eine Beitragsänderung auf Antrag von dem Tage an, der dem Antrag folgt. (3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn ein oder mehrere der in Abs. 1 genannten Merkmale nicht mehr erfüllt sind. Der Versicherungsnehmer ist des Weiteren verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen die Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers zu ermöglichen. Verlangt der Versicherer entsprechende Nachweise oder Bestätigungen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese auf seine Kosten innerhalb eines Monats nach Aufforderung beizubringen. (4) Verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine Verpflichtungen nach Abs. 3 Satz 1, so erfolgt die Beitragsberechnung ohne Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Merkmale ab Beginn der Versicherungsperiode, in der der Versicherer von dem Verstoß Kenntnis erlangt, es sei denn, die Änderungen sind zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Darüber hinaus kann der Versicherer eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Versicherungsbeitrages für die laufende Versicherungsperiode erheben. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig. Die Rechte des Versicherers nach den 23 bis 25 VVG werden insoweit ausgeschlossen. 11f. Fahrzeugalter (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richten sich die Beiträge für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen nach dem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf den Versicherungsnehmer bzw. auf den Halter, wenn Versicherungsnehmer und Halter nicht identisch sind. (2) Maßgebend für die Bestimmung des Fahrzeugalters ist unbeschadet evtl. in der Vergangenheit erfolgter Verwendungsänderungen die Differenz zwischen dem Kalenderjahr der erstmaligen Zulassung des Personenkraftwagens auf den Versicherungsnehmer bzw. Halter und dem Kalenderjahr der Erstzulassung zum öffentlichen Verkehr; bei Übergang des Versicherungsvertrages tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zulassung auf den bisherigen Versicherungsnehmer bzw. Halter das Kalenderjahr der Zulassung auf den Erwerber. (3) Erfolgen keine Angaben zur Bestimmung des Fahrzeugalters, wird der Beitragsberechnung das tariflich höchste Fahrzeugalter zu Grunde gelegt; ergibt die Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Vertragsbeginns und dem der Erstzulassung des Fahrzeugs ein geringeres Fahrzeugalter, wird dieses der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt. 11g. Fahreralter (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richten sich die Beiträge für Versicherungsverträge von Personenkraftwagen danach, ob das Fahrzeug ausschließlich von Personen gefahren wird, die mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Beitragsberechnung wird nicht berührt, wenn Fahrten durch Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in begründeten Ausnahmesituationen (z.b. durch Kaufinteressenten, Kraftfahrzeugreparateure, Hotelangestellte in ihrer Dienstausübung oder aus Anlass einer Notfallsituation) erfolgen. Fahrunsicherheit in Folge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Ausnahmesituation im Sinne dieser Bestimmungen. (3) Fehlt bei Abschluss des Vertrages die Angabe über das Fahreralter, gilt die Beitragsberechnung als vereinbart, dass das Fahrzeug von mindestens einer Person unter 23 Jahren gefahren wird. Sofern später nachgewiesen wird, dass sämtliche Fahrer mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben, erfolgt eine Beitragsänderung auf Antrag von dem Tage an, der dem Antrag folgt. (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn das Merkmal gem. Abs. 1 nicht mehr erfüllt ist. Der 19

20 Versicherungsnehmer ist des Weiteren verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen die Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers zu ermöglichen. Verlangt der Versicherer entsprechende Nachweise oder Bestätigungen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese auf seine Kosten innerhalb eines Monats nach Aufforderung beizubringen. (5) Verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine Verpflichtungen nach Abs. 4 Satz 1, insbesondere wenn der Personenkraftwagen im Schadenfall von einem Fahrer gefahren wird, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, so erfolgt die Beitragsberechnung ohne Berücksichtigung des in Abs.1 genannten Merkmals ab Beginn der Versicherungsperiode, in der der Versicherer von dem Verstoß Kenntnis erlangt, es sei denn, die Änderung ist zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Darüber hinaus kann der Versicherer eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Versicherungsbeitrages für die laufende Versicherungsperiode erheben. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig. Die Rechte des Versicherers nach den 16 bis 25 VVG werden insoweit ausgeschlossen. 11 h. Fahrerkreis (1) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung richten sich die Beiträge für Personenkraftwagen danach, ob das Fahrzeug ausschließlich vom Versicherungsnehmer und/oder seinem Ehegatten bzw. dem mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner gefahren wird. Bei Handelsgesellschaften und juristischen Personen gilt dies entsprechend, wenn dem Firmeninhaber oder einem Mitglied der Geschäftsleitung das Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist. (2) Die Beitragsberechnung wird nicht berührt, wenn Fahrten durch andere Personen in begründeten Ausnahmesituationen (z. B. durch Kaufinteressenten, Kraftfahrzeugreparateure, Hotelangestellte in ihrer Dienstausübung oder aus Anlass einer Notfallsituation) erfolgen. Fahrunsicherheit in Folge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel gilt nicht als Ausnahmesituation im Sinne dieser Bestimmungen. (3) Fehlt bei Abschluss des Vertrages die Angabe über den Fahrerkreis, gilt für die Beitragsberechnung als vereinbart, dass das Fahrzeug auch von anderen als den in Abs. 1 genannten Personen gefahren wird. Sofern später nachgewiesen wird, dass der Fahrerkreis auf die in Abs. 1 genannten Personen beschränkt ist, erfolgt eine Beitragsänderung auf Antrag von dem Tage an, der dem Antrag folgt. (4) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich zu melden, wenn das Merkmal gem. Abs. 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Versicherungsnehmer ist des Weiteren verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen die Überprüfung der Angaben des Versicherungsnehmers zu ermöglichen. Verlangt der Versicherer entsprechende Nachweise oder Bestätigungen, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese auf seine Kosten innerhalb eines Monats nach Aufforderung beizubringen. (5) Verstößt der Versicherungsnehmer gegen seine Verpflichtungen nach Abs. 4 Satz 1, so erfolgt die Beitragsberechnung ohne Berücksichtigung des in Abs. 1 genannten Merkmals ab Beginn der Versicherungsperiode, in der der Versicherer von dem Verstoß Kenntnis erlangt, es sei denn, die Änderungen sind zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Darüber hinaus kann der Versicherer eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Versicherungsbeitrages für die laufende Versicherungsperiode erheben. Die Vertragsstrafe wird sofort fällig. Die Rechte des Versicherers nach den 23 bis 25 VVG werden insoweit ausgeschlossen. 12. Beitragsberechnung für Sonderwagnisse (1) Unbeschadet einer Zuschlagsregelung im Tarif können Zuschläge für die nachgenannten Sonderwagnisse erhoben werden: a) In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 1. für Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung gemäß 70 Abs. 1 StVZO wegen Abweichens von einzelnen Zulassungsvorschriften (z.b. Überschreiten der zulässigen Abmessungen oder Änderungen von Bremsvorrichtungen) erteilt wurde und wegen des erhöhten Risikos eine besondere Bescheinigung des Versicherers verlangt wird, 2. für die Beförderung von Gütern der Anlage 1 zu 7 GGVSE in dem dort festgelegten Rahmen. b) In der Fahrzeugversicherung 1. für Fahrzeuge von überdurchschnittlichem Wert, mit Spezialkarosserien, mit ungewöhnlicher Sonderausstattung und für Spezialfahrzeuge (insbesondere Tank- und Thermoswagen), 2. für alle Güterfahrzeuge, die eine Kippvorrichtung haben (auch Sattelauflieger), 3. für Teile, die in der Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile für die Fahrzeugteil- und Fahrzeugvollversicherung ( 12 Abs. 2 AKB ) unter Ziff. 2 aufgeführt sind, 4. für Pkw, die älter als 10 Jahre sind, soweit der Wiederbeschaffungswert der Sonderausstattung überdurchschnittlich hoch ist, 5. für Beiwagen für Krafträder/-roller, 6. für Wohnwagen-Wechselaufbauten für Pickup-Pkw. c) in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung 1. für Lieferwagen und Personenkraftwagen, die überwiegend zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken, insbesondere zur Beförderung von eigenen oder fremden Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, 2. für die ausnahmsweise Verwendung im Regionalverkehr versicherter Lkw, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen im Europaverkehr gem. Nr. 6 a Abs. 2. d) In der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Personenkraftwagen, Trikes und Quads, wenn das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer, sondern auf einen von diesem abweichenden Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist; das gilt nicht in den Fällen Nr. 7 Abs. 5b letzter Halbsatz. Die Höhe des Zuschlages wird auf Anfrage von der Direktion bestimmt. (2) Für Kraftfahrzeuge, die ein Ausfuhr- oder Oldtimerkennzeichen führen, wird der Beitrag auf Anfrage von der Direktion bestimmt. 13. Deckungssummen Für Deckungssummen, die über die gesetzlichen Mindestdeckungssummen hinausgehen, ist ein besonderer Zuschlag zu zahlen entfällt entfällt Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) (1) Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugvollversicherung richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen. (2) Hat der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, ohne dass in dieser Zeit ein Schaden gemeldet worden ist, für den der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet hat, so wird der Versicherungsvertrag im folgenden Kalenderjahr jeweils getrennt für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und die Fahrzeugvollversicherung in nachstehende Schadenfreiheitsklassen eingestuft: a) Personenkraftwagen Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheitsklasse (SF) ununterbrochenen Verlaufs fünfundzwanzig und mehr Kalenderjahre SF 25 vierundzwanzig Kalenderjahre SF 24 dreiundzwanzig Kalenderjahre SF 23 zweiundzwanzig Kalenderjahre SF 22 einundzwanzig Kalenderjahre SF 21 zwanzig Kalenderjahre SF 20 neunzehn Kalenderjahre SF 19 achtzehn Kalenderjahre SF 18 siebzehn Kalenderjahre SF 17 sechzehn Kalenderjahre SF 16 fünfzehn Kalenderjahre SF 15 vierzehn Kalenderjahre SF 14 dreizehn Kalenderjahre SF 13 zwölf Kalenderjahre SF 12 elf Kalenderjahre SF 11 zehn Kalenderjahre SF 10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 zwei Kalenderjahre SF 2 ein Kalenderjahr SF 1 b) Leichtkrafträder/-roller Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheitsklasse (SF) ununterbrochenen Verlaufs drei und mehr Kalenderjahre SF 3 zwei Kalenderjahre SF 2 ein Kalenderjahr SF 1 c) Camping-Kraftfahrzeuge, Krafträder/-roller, Taxen und Mietwagen Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheitsklasse (SF) ununterbrochenen Verlaufs zehn und mehr Kalenderjahre SF 10 neun Kalenderjahre SF 9 acht Kalenderjahre SF 8 sieben Kalenderjahre SF 7 sechs Kalenderjahre SF 6 fünf Kalenderjahre SF 5 vier Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 zwei Kalenderjahre SF 2 ein Kalenderjahr SF 1 d) Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen (ausgenommen landwirtschaftliche Zugmaschinen), Kraftomnibusse Dauer des schadenfreien und Schadenfreiheitsklasse (SF) ununterbrochenen Verlaufs vier und mehr Kalenderjahre SF 4 drei Kalenderjahre SF 3 zwei Kalenderjahre SF 2 ein Kalenderjahr SF 1 (3) Entschädigungsleistungen oder Rückstellungen sind Aufwendungen zum Ausgleich von Personen-, Sach- oder Vermögensschäden mit Ausnahme von Kosten für Gutachten, Rechtsberatung und Prozesse. Hat der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht oder Rückstellungen gebildet, die lediglich auf 10 b AKB, auf allgemeinen Vereinbarungen der beteiligten Versicherer untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder auf der Ausgleichspflicht nach 59 Abs. 2 VVG beruhen, wird der Vertrag so behandelt, als wenn der Schaden nicht gemeldet worden wäre. Das gleiche gilt, wenn Rückstellungen in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren aufgelöst werden, ohne dass der Versicherer Entschädigungsleistungen erbracht hat. In der Fahrzeugvollversicherung wird schadenfreier Verlauf auch dann 20

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