Amtsblatt. Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Nürnberg für das Haushaltsjahr Informationen und

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1 Informationen und amtliche Bekanntmachungen Nr. 4 / 24. Februar 2016 Amtsblatt der Stadt Nürnberg 2 Euro Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Nürnberg für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund von Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. d. Bek. vom 22. August 1998 (GVBl S. 796), zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom (GVBl S. 458), hat der Stadtrat am 19. November 2015 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung bekannt gemacht wird: I. 1 (1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt 1. im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der Erträge von dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von und dem Saldo (Jahresergebnis) von im Finanzhaushalt a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von und einem Saldo von b) aus Investitionstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von und einem Saldo von c) aus Finanzierungstätigkeit mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von und einem Saldo von d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von (2) Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg für 2016 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit und in den Aufwendungen mit b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit (3) Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes NürnbergStift für 2016 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit und in den Aufwendungen mit b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit (4) Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg für 2016 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit und in den Aufwendungen mit b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit (5) Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Franken-Stadion Nürnberg für 2016 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit und in den Aufwendungen mit b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit (6) Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes NürnbergBad für 2016 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit und in den Aufwendungen mit b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

2 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg (7) Der Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg für 2016 wird a) nach dem Erfolgsplan festgesetzt: er schließt in den Erträgen mit und in den Aufwendungen mit b) nach dem Vermögensplan festgesetzt: er schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit (1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf festgesetzt. (2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg wird auf festgesetzt. (3) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes NürnbergStift wird auf festgesetzt. (4) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg wird auf festgesetzt. (5) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes Franken-Stadion Nürnberg sind nicht vorgesehen. (6) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes NürnbergBad sind nicht vorgesehen. (7) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen des Eigenbetriebes Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg wird auf festgesetzt. 3 (1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren wird auf festgesetzt. (2) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg wird auf festgesetzt. (3) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes NürnbergStift wird auf festgesetzt. (4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg wird auf festgesetzt. (5) Im Vermögensplan des Eigenbetriebes Franken-Stadion Nürnberg werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. (6) Im Vermögensplan des Eigenbetriebes NürnbergBad werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. (7) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Eigenbetriebes Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg wird auf festgesetzt. 4 5 (1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach dem Haushaltsplan wird auf festgesetzt. (2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg wird auf festgesetzt. (3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes NürnbergStift wird auf festgesetzt. (4) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Abfallwirtschaftsbetrieb Stadt Nürnberg wird auf festgesetzt. (5) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Franken-Stadion Nürnberg wird auf festgesetzt. (6) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes NürnbergBad wird auf festgesetzt. (7) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg wird auf festgesetzt. 6 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. II. Die Regierung von Mittelfranken hat als Rechtsaufsichtsbehörde die Haushaltssatzung mit Schreiben vom , RMF-SG unter Auflagen genehmigt. III. Der Haushaltsplan liegt gemäß Art. 65 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom bis im Amtsgebäude Theresienstraße 7, III. Stock, Zimmer 311, während der allgemeinen Geschäftsstunden öffentlich auf. Nürnberg, 18. Februar 2016 STADT NÜRNBERG Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister *) Nachrichtlich: Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer wurden in der Satzung vom 26. November 2012 für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt: 1. Grundsteuer a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A): 332 v.h. b) für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B): 535 v.h. 2. Gewerbesteuer 447 v.h. entfällt *) Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

3 Satzung über die Veränderungssperre Nr. 82 tritt in Kraft Der Stadtplanungsausschuss hat am gemäß 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 82 für ein Gebiet nördlich der Brettergartenstraße und westlich der Dorfäckerstraße beschlossen. Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Hiernach dürfen auf den im Geltungsbereich der Satzung gelegenen Grundstücken Vorhaben im Sinn des 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre wird durch den abgedruckten Lageplan kenntlich gemacht. Brettergartenstraße Veränderungssperre Nr. 82 Dorfäckerstraße Die Satzung über die Veränderungssperre kann im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Nürnberg, Zimmer 106 (1. Obergeschoss - Planauslage) während der Zeit des Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis Uhr) von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird über den Inhalt Auskunft gegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Veränderungssperre in Kraft. Anlässlich dieser Bekanntmachung wird auf Folgendes hingewiesen: GMKG: WETZENDORF, SCHNIEGLING ohne Maßstab LAGEPLAN ZUR VERÄNDERUNGSSPÄRRE NR. 82 für ein Gebiet nördlich der Brettergartenstraße und westlich der Dorfäckerstraße Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung Dauert die Veränderungssperre länger als bis zum , so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten ( 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigung verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile eingetreten sind ( 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Stadt Nürnberg beantragen ( 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB). Nürnberg,08. Februar 2016 Stadt Nürnberg Dr. Ulrich Maly Oberbürgermeister W. Mödl seit 1948 Bauunternehmung Stuckgeschäft Altbausanierung Gerüstbau Dagmarstraße Nürnberg Tel Fax Schrauben Werkzeug Dübel Fürther Str. 338 Nürnberg Tel.: 0911 / Öffentliche Auslegung des Satzungs- Entwurfs zur Änderung des Bebauungsplans Nr Das bereits 1999 vom Stadtplanungsausschuss beschlossene Änderungsverfahren soll fortgeführt werden, da es weiterhin erforderlich ist, die Bestandserhaltung und Neuansiedlung von produzierenden Gewerbe- und Handwerksbetrieben zu gewährleisten bzw. weiterzuentwickeln sowie die Ansiedlungsmöglichkeit von Einzelhandelsnutzungen zu steuern. Hierbei werden die Vorgaben des mittlerweile beschlossenen Einzelhandelskonzepts der Konkretisierung der Planungsziele im Änderungsverfahren zugrunde gelegt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem abgedruckten Lageplan. Der Bebauungsplansänderungs-Entwurf Nr für das Gebiet beiderseits der Schnieglinger Straße und Brettergartenstraße im Bereich nordwestlich der Ringbahn wurde mit Beschluss des Stadtplanungsausschusses vom gebilligt. Das Bebauungsplanverfahren wird im vereinfachten Verfahren Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

4 nach 13 Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Der Entwurf wird vom bis einschließlich öffentlich ausgelegt ( 3 Abs. 2 BauGB). Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg In dieser Zeit kann der Entwurf des Bebauungsplans im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Nürnberg, Zimmer 106 (1. Obergeschoss - Planauslage) während der Zeit des Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis Uhr) eingesehen werden. Nach telefonischer Vereinbarung (Ruf-Nr ) wird Einsichtnahme auch ab 7.00 Uhr und bis Uhr ermöglicht. Die ggf. geänderten Öffnungszeiten im DLZ sind zu beachten. Schnieglinger Straße Brettergartenstraße 3812 Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Nürnberg deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Ringbahn Schnieglinger Straße Ein Antrag nach 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Einleitung eines Normenkontrollverfahrens, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Stadt Nürnberg - Stadtplanungsamt GMKG: WETZENDORF, SCHNIEGLING ohne Maßstab LAGEPLAN ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR Gebiet beiderseits der Schnieglinger Straße und der Brettergartenstraße nordwestlich der Ringbahn Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung GROSSE HAUSMESSE bis % FINANZIERUNG JETZT RABATTE SICHERN! Edelstahlschornstein Komplett 150 mm x 4,2 m Nordpeis Heizkamin Panama Sichtbeton Nordpeis Heizkamin Osaka T Nordpeis Heizkamin Praha Termatech Kaminofen Bazic doppelwandiges System 0,6 mm Materialstärke durchgehende Laserschweißnähte Nennleistung: 7 kw mit Panorama Eckscheibe individuelle Gestaltung Nennleistung: 6,8 kw außergewöhnliches Design individuelle Gestaltung Holzfach Nennleistung 5,4 kw 3-seitige Eckscheibe schlankes Design Nennleistung: 5 kw Scheibenspülung raumluftunabhängig 10 Jahre Garantie Großer Wärmespeicher Tunnel-Kamin Mit Holzfach Schnelle Wärme 1.263,- >> Messepreis >> Messepreis >> Messepreis >> Messepreis 607, , , ,- 899,- Virnsbergerstr. Ecke Sigmundstr. 163, Nürnberg, Tel , post@aa-kaminwelt.de Öffnungszeiten: Mo. - Fr Uhr, Sa Uhr, Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

5 Aufstellung des Bebauungsplanes Nr Möbel- und Einrichtungshaus Der Stadtplanungsausschuss hat am beschlossen, für ein Möbel- und Einrichtungshaus zwischen der Regensburger Straße und der Bahnlinie Regensburg - Nürnberg, südöstlich des Areals für Sozial- und Fürsorgeeinrichtungen einen Bebauungsplan aufzustellen. Gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch wird dies hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Zum räumlichen Geltungsbereich wird auf den abgedruckten Plan zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen. Stadt Nürnberg - Stadtplanungsamt Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr für ein Möbel- und Einrichtungshaus Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Der Stadtplanungsausschuss hat in seiner Sitzung am die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan Nr für ein Möbel- und Einrichtungshaus zwischen der Regensburger Straße und der Bahnlinie Regensburg - Nürnberg, südöstlich des Areals für Sozial- und Fürsorgeeinrichtungen beschlossen. Ziel des Bebauungsplans Nr für ein Möbel und Einrichtungshaus ist es, das bestehende Gewerbegebiet zu einem Sondergebiet für ein Möbel- und Einrichtungshaus zu entwickeln. Da auch der Flächennutzungsplan im Plangebiet ein Gewerbegebiet darstellt, wird dieser im Parallelverfahren geändert. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur 14. Änderung des Flächennutzungsplans findet im gleichen Zeitraum statt. Auf der Grundlage des Rahmenplans zum Bebauungsplan Nr vom , der schriftlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung in Form der Begründung vom sowie des Umweltberichts vom wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ort und Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die Unterlagen können im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Nürnberg, 3. Obergeschoss (Treppenhaus) vom bis einschließlich während der allgemeinen Öffnungszeit (Montag bis Freitag von 07:00 bis 17:00 Uhr) eingesehen werden. Zudem steht eine digitale Version der Unterlagen auf der Internetseite des Stadtplanungsamts unter oeffentlichkeitsbeteiligung.html in der oben genannten Zeit zum Download bereit. Über eine Dialogfunktion kann hier direkt eine Stellungnahme abgeben werden. GMKG: GLEIßHAMMER ohne Maßstab LAGEPLAN ZUM BEBAUUNGSPLAN NR "MÖBEL- UND EINRICHTUNGSHAUS " für ein Möbel- und Einrichtungshaus zwischen der Regensburger Straße und der Bahnlinie Regensburg - Nürnberg, südöstlich des Areals für Sozial- und Fürsorgeeinrichtungen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung In der Zeit des Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 15:30 Uhr, Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr) besteht ferner Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung. Auf Wunsch steht hierzu zwischen 10:00 und 12:00 Uhr eine Mitarbeiterin (Anmeldung Zimmer 115 / 1. Obergeschoss) zur Verfügung. Andere Termine können telefonisch unter der Ruf-Nr. 0911/ (Durchwahl) vereinbart werden. Über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Stadtplanungsausschuss informiert. Es wird darauf hingewiesen, dass während der späteren öffentlichen Auslegung des Bebauungsplan- Entwurfs gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Möglichkeit besteht, Stellungnahmen vorzubringen. Ort und Dauer der Auslegung werden zu gegebener Zeit im Amtsblatt der Stadt Nürnberg bekannt gemacht. Stadt Nürnberg Stadtplanungsamt BAYERISCHES ZIMMERERHANDWERK LEISTUNGSFÄHIG LORENZ WUNNER Holzbau Zimmerei Treppenbau Gustav-Adolf-Straße , Fax (09 11) holzbau-wunner@web.de Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

6 erhalb des Rahmens befindlichen Inhalte sind maßgeblich für die Veröffentlichung im A Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg 4056 GMKG: ZIEGELSTEIN ohne Maßstab LAGEPLAN ZUR ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS NR für das Gebiet Buchenbühl-Süd Grenze des räumlichen Geltungsbereichs Stadtplanungsamt / Verbindliche Bauleitplanung Geobasisdaten (c) Bayerische Vermessungsverwaltung 2016 / Dastellung der Flurkarte als Eigentumsnachweis nicht geeignet. Änderung des Bebauungsplans Nr Buchenbühl - Süd Der Stadtplanungsausschuss hat am beschlossen, für das Gebiet Buchenbühl-Süd den Bebauungsplan zu ändern. Gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird dies hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Zum räumlichen Geltungsbereich wird auf den abgedruckten Lageplan hingewiesen. Ziel der Änderung des Bebauungsplans ist, die festgesetzten Baubeschränkungen für Wohnnutzungen zu lockern. Zielsetzung ist grundsätzlich, die ortsteiltypische Bauund Freiraumstruktur weitgehend zu erhalten, d.h. - eine moderate bauliche Entwicklung zu ermöglichen, um dem gestiegenen Wohnflächenbedarf/ Haushalt gerecht zu werden, und um nach Möglichkeit neue Wohneinheiten für Familienmitglieder vor Ort zu schaffen, - das Orts- und Landschaftsbild im ehemaligen En- sembleschutzbereich in seinen maßgeblichen bildgebenden Bestandteilen zu bewahren, - die großen zusammenhängenden Garten- und Vorgartenflächen weitgehend zu erhalten. Stadt Nürnberg - Stadtplanungsamt Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan 14. Änderung: Bereich Regensburger Straße, nordwestlich Bannwald Einleitung des Verfahrens Der Stadtrat hat am beschlossen, für den im Plan des Stadtplanungsamtes Nr. 13-FNP vom bestimmten Bereich Regensburger Straße das Verfahren zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan einzuleiten. Gemäß 2 Abs. 1 Baugesetzbuch wird dies hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Zum räumlichen Geltungsbereich wird auf den abgedruckten Plan zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen. Stadt Nürnberg - Stadtplanungsamt Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, 14. Änderung: Bereich Regensburger Straße, nordwestlich Bannwald Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß 3 Abs. 1 BauGB zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, 14. Änderung: Bereich Regensburger Straße beschlossen. Ziel der Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für großflächigen Einzelhandel im Bereich der derzeitigen gewerb- Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

7 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Flächennutzungsplan der Stadt Nürnberg mit integriertem Landschaftsplan 14.Änderung Bereich Regensburger Straße, nordwestlich Bannwald zungsplanänderungs-entwurfs gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) die Möglichkeit besteht, Stellungnahmen vorzubringen. Ort und Dauer der Auslegung werden zu gegebener Zeit im Amtsblatt der Stadt Nürnberg bekannt gemacht. Stadt Nürnberg Stadtplanungsamt Zeichenerklärung Änderungsbereich Es wird darauf hingewiesen, dass während der späteren öffentlichen Auslegung des Flächennutlichen Baufläche. Die Flächen im Änderungsbereich sollen künftig als Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel und als Fläche für Wald dargestellt werden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im Parallelverfahren mit dem Bebauungsplanverfahren Nr für ein Möbel- und Einrichtungshaus. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan Nr findet im gleichen Zeitraum statt. Auf der Grundlage des Plans Nr. 13-FNP vom , der schriftlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke und voraussichtlichen Auswirkungen der Planung in Form der Begründung vom sowie des Umweltberichtes vom wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Ort und Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die Unterlagen können im Stadtplanungsamt, Lorenzer Straße 30, Nürnberg, 3. Obergeschoss (Treppenhaus) vom bis einschließlich während der allgemeinen Öffnungszeit (Montag bis Freitag von bis Uhr) eingesehen werden. Plan Nr FNP14-01 Zudem steht eine digitale Version der Unterlagen auf der Internetseite des Stadtplanungsamts unter oeffentlichkeitsbeteiligung.html in der oben genannten Zeit zum Download bereit. Über eine Dialogfunktion kann hier direkt eine Stellungnahme abgeben werden. In der Zeit des Publikumsverkehrs (Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 bis Uhr, Mittwoch und Freitag von 8.30 bis Uhr) besteht ferner Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung. Auf Wunsch steht hierzu zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr Frau Opp (Anmeldung Zimmer.416, 4. Obergeschoss) zur Verfügung. Andere Termine können telefonisch unter Ruf-Nr (Durchwahl) vereinbart werden. Über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird der Stadtrat informiert. Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung für den 6-streifigen Ausbau der BAB A 73 Nürnberg Feucht im Abschnitt Anschlussstelle Nürnberg- Hafen-Ost bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd (Abschnitt 860, Station 0,000, bis Abschnitt 900, Station 1,867) im Bereich der Stadt Nürnberg und des gemeindefreien Gebiets Forst Kleinschwarzenlohe im Landkreis Roth. Die Autobahndirektion Nordbayern hat für das im Betreff genannte Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gegenstand des Bauvorhabens ist der 6-streifige Ausbau der bislang 4-streifigen A 73 von Abschnitt 860, Station 0,000, bis Abschnitt 900, Station 1,867, auf einer Länge von etwa 5,8 km. Der Ausbau beginnt ca. 350 m südlich der Anschlussstelle Nürnberg-Hafen-Ost und endet am Autobahnkreuz Nürnberg-Süd. Innerhalb des Ausbauabschnittes liegen die Anschlussstellen Nürnberg-Königshof sowie Nürnberg-Zollhaus. Im Zuge des Ausbaus wird die im Norden unmittelbar an die A 73 angrenzende Südwesttangente auf einer Länge von ca. 300 m höhenmäßig an die ausgebaute A 73 angepasst. Zwischen der Anschlussstelle Nürnberg-Zollhaus und dem Autobahnkreuz Nürnberg-Süd wird zusätzlich zum 6-streifigen Querschnitt an der Richtungsfahrbahn Feucht ein durchgehender Verflechtungsstreifen mit 3,75 m Breite hergestellt und am Bauende an den dort unverändert bleibenden Straßenquerschnitt angebunden. Die an der Richtungsfahrbahn Nürnberg/ Fürth vorhandenen 2-streifigen Verflechtungsstreifen werden in eine bauliche abgetrennte 2-streifige Verteilerfahrbahn mit 7,50 m Gesamtbreite umgewandelt. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschafts-pflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Eibach, Eibacher Forst, Langwasser (Stadt Nürnberg), Forst Kleinschwarzenlohe (gemeindefreies Gebiet im Landkreis Roth), Kalchreuth (Gemeinde Kalchreuth) und Walpersdorf (Gemeinde Rednitzhembach) beansprucht. Die in den beiden letztgenannten Gemarkungen beanspruchten Grundstücke befinden sich bereits im Eigentum der Vorhabensträgerin. Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

8 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom bis bei der Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Wegerecht, Hallplatz 2, Nürnberg, Zi. 217, 2. OG während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis Uhr und Freitag von 8.30 Uhr bis Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Zudem wird der Plan im Internetauftritt der Regierung von Mittelfranken ( unter Aufgaben > Planung und Bau > Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht > Planfeststellungsunterlagen im Internet veröffentlicht; maßgeblich ist jedoch der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (Art. 27a Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). 1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum , bei der Stadt Nürnberg, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, Wegerecht, Hallplatz 2, Nürnberg oder bei der Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, Ansbach, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Einwendungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen, unter der Adresse poststelle@reg-mfr.bayern.de erhoben werden. Einwendungen mit konventioneller ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz sind unwirksam. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (Art. 73 Abs. 4 Sätze 5 und 6 BayVwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach 2 Abs. 1 UVPG beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach Art. 73 Abs. 4 Satz 5 BayVwVfG von der Auslegung des Plans. 3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten ( 17a Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendung wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (Art. 17 BayVwVfG). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 7. Vom Beginn der Auslegung des Plans treten die Anbaubeschränkungen nach 9 FStrG und die Veränderungssperre nach 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu ( 9a Abs. 6 FStrG). 8. Da für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird darauf hingewiesen, dass die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Regierung von Mittelfranken ist, über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird, die ausgelegten Planunterlagen die nach 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß 9 Abs. 1 UVPG ist. Stadt Nürnberg Servicebetrieb Öffentlicher Raum Straßenaufsicht, Wegerecht und Planfeststellung Änderung der Anlage 2 Grabmalordnung des 3 Gestaltungsbestimmungen Im Absatz 1 Ziffer 1. wird die maximale Breite auf 0,60 m geändert. Die Absätze 7, 8 und 9 werden ersatzlos gestrichen und der Abs. 7 neu eingefügt: (7) Zulässig sind Einfassungen aus den Materialien gemäß Grabmalordnung, mindestens 15 cm hoch, zwischen 8 und 10 cm breit. Die Einbauhöhe über anstehendem Gelände muss bei 5 cm liegen. Bei Kindergräbern ist die Mindestbreite 6 cm. Die Einfassung darf nicht über die in der Bestattungs- und Friedhofssatzung genannte maximale Pflanzfläche hinausragen. Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

9 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Absatz 8 lautet künftig wie folgt: Einlegeplatten a) Auf einfachbreiten Erdgräbern ohne Liegestein: Mindeststärke 0,08 m, maximale Gesamtfläche 0,6 qm b) Auf einfachbreiten Erdgräbern mit Liegestein: Mindeststärke 0,08 m, maximale Breite 0,50 m, maximale Länge 0,40 m c) Auf doppelbreiten Erdgräbern ohne Liegestein: Mindeststärke 0,08 m, maximale Gesamtfläche 1 qm d) Die maximal zulässige Gesamtfläche der Einlegplatten kann der Einfassung hinzugerechnet werden, in diesem Fall ist die Mindeststärke der Einfassung für die Berechnung zugrunde zu legen. Beschluss des Kirchenvorstandes vom (mit einer Enthaltung) a.d. Hannes Ostermayer, Pfarrer Anwesen Äußere Laufer Gasse 9, Gemarkung/Flurnr.: Nürnberg- Sebald 915 Baugenehmigung für den Umbau mit Teilabbruch und Teilaufstockung sowie Nutzungsänderung des Lager-, Büro- und Wohngebäudes zu Mehrfamilienhaus (7 WE) mit Mittelgarage (EG) - Tektur über Grundriss- und Fassadenänderungen - Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erbbauberechtigte von benachbarten Grundstücken beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Altauto-Entsorgung! Die erste Adresse für Autoverwertung mit Bestpreisgarantie AVF GmbH, Schwabach Tel / KFZ-Gebrauchtteileanfrage: Tel / Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausan-schrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Bau-gesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise zur Akteneinsicht: Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungsverfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 16, einsehen. Sie können auch einen Abdruck der Baugenehmigung schriftlich anfordern. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Kirchenweg 25, Gemarkung/Flurnr.: St. Johannis 256/48 Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses - 2. Tektur über Aufteilung der Maisonette in zwei Wohneinheiten und Änderung eines Fensterelements (5.OG) - Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen erteilt. Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erbbauberechtigte von benachbarten Grundstücken beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise zur Akteneinsicht: Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungsverfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

10 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 16, einsehen. Sie können auch einen Abdruck der Baugenehmigung schriftlich anfordern. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Lothringer Straße 11, Gemarkung/Flurnr.: Gibitzenhof 286/47 Baugenehmigung für die Errichtung einer Balkonanlage, TEKTUR über die Erhöhung der Balkonanlage um eine Etage und Errichtung einer Balkonüberdachung Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erbbauberechtigte von benachbarten Grundstücken beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise zur Akteneinsicht: Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungsverfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 30, einsehen. Sie können auch einen Abdruck der Baugenehmigung schriftlich anfordern. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Maffeiplatz 15a, Gemarkung/Flurnr.: Gibitzenhof 252/18 Baugenehmigung für die Nutzungsänderung mit Umbau von Werkstatt, Lager und Büro in Beherbergungsbetrieb mit 6 Zimmereinheiten im Rückgebäude Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben erteilt. Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erbbauberechtigte von benachbarten Grundstücken beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise zur Akteneinsicht: Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungsverfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 200, einsehen. Sie können auch einen Abdruck der Baugenehmigung schriftlich anfordern. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde info@torprofi.de Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

11 Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Nürnberg Anwesen Rollnerstr. 97, Gemarkung/ Flurnr.: Gärten h. d. Veste 621 / 2 Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Montage und Verkaufsflächen zu Büro im Erdgeschoss sowie die Nutzungsänderung von Arztpraxis zu Büro im 1. Obergeschoss Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erbbauberechtigte von benachbarten Grundstücken beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise zur Akteneinsicht: Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungsverfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) Nebenstelle einfügen im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer Nr. 16 einfügen, einsehen. Sie können auch einen Abdruck der Baugenehmigung schriftlich anfordern. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Wettersteinstr. 23, Gemarkung/Flurnr.: Langwasser 180 / 2295 Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus für den Bereich Getränkemarkt Mit Bescheid der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg vom Aktenzeichen B wurde die Baugenehmigung für das oben genannte Vorhaben unter Auflagen und unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erbbauberechtigte von benachbarten Grundstücken beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer Ausfertigung der Baugenehmigung durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ( 80 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung) kann beim vorgenannten Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts, gestellt werden. Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Baurechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch ) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Hinweise zur Akteneinsicht: Beteiligte können die Akten des Baugenehmigungsverfahrens bei der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg innerhalb der allgemeinen Dienststunden (Mo., Di. und Do Uhr, Mi. und Fr Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung unter (0911) im Amtsgebäude Bauhof 5, Zimmer 28, einsehen. Sie können auch einen Abdruck der Baugenehmigung schriftlich anfordern. Stadt Nürnberg - Bauordnungsbehörde Anwesen Wilhelm-Marx-Str., Gemarkung/Flurnr.: Wetzendorf 351/5 Vorbescheid für die Errichtung von 2 Wohnhäusern mit Carports und Stellplätzen Zum oben genannten Vorhaben wurde am mit Aktenzeichen V von der Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg ein Vorbescheid unter Zulassung von Abweichungen nach Art. 63 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erteilt. Da am Verfahren mehr als 20 Eigentümer oder Erbbauberechtigte von benachbarten Grundstücken beteiligt sind, wird die notwendige Zustellung einer Ausfertigung des Vorbescheids durch diese öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Zustellung gilt mit dem Tag der Bekanntmachung als bewirkt. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postanschrift: Postfach 616, Ansbach, Hausanschrift: Promenade 24-28, Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Nürnberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vier Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung: Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung hat nach 212 a Bauge- Amtsblatt Nürnberg 4 / 24. Februar

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