Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, Integrationsrat. Diskriminierungsschutz in der Kommune, Sachstandsbericht aus den Fachbereichen

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1 Der Oberbürgermeister Mönchengladbach, Integrationsrat Berichtsvorlage -öffentlich- Vorlagen-Nr. 2512/VIII Beratungsfolge: Integrationsrat TOP: Diskriminierungsschutz in der Kommune, Sachstandsbericht aus den Fachbereichen Der Integrationsrat der Stadt Mönchengladbach befasst sich mit der Umsetzung des Diskriminierungsschutzes in der Kommune. Herkunft, Hautfarbe, Religion, Sprache, sexuelle Orientierung, Alter und Behinderung dürfen nicht zur Benachteiligung im gesellschaftlichen Zusammenleben führen. Dennoch erfahren viele MitbürgerInnen eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Alltag auch bei der Inanspruchnahme von kommunalen Dienstleistungen und städtischen Behörden. Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz werden sechs Gründe genannt, aus denen niemand benachteiligt werden darf 1 : - Ethnische Herkunft - Geschlecht - Religion und Weltanschauung - Behinderung - Alter - Sexuelle Identität Das Gesetz soll Menschen im Bereich der Alltagsgeschäfte (z.b. bei der Wohnungssuche, bei dem Eintritt in eine Diskothek, bei dem Besuch eines Restaurants, etc.) und im Arbeitsleben (z.b. bei Bewerbungen, im Arbeitsalltag, bei Beförderungen und bei Kündigungen) vor Benachteiligungen schützen. Der Integrationsrat der Stadt Mönchengladbach stellt sich die Frage, wie die einzelnen Verwaltungsbereiche mit diesem Thema umgehen, welche Maßnahmen nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ergriffen worden sind und inwieweit das Diskriminierungsproblem bei den einzelnen Stellen bekannt ist. Um diesen Fragen nachzugehen, wurde am ein Schreiben an folgende Fachbereiche versandt mit der Bitte um Stellungnahme: - Fachbereich Personal - Ordnungsamt 1

2 - Fachbereich Soziales und Wohnen - Bürgerbüro Unterschiedliche Fragen sind an die jeweiligen Bereiche gestellt worden. Im Folgenden werden nun die einzelnen Fragen mit den Antworten zusammengefasst: 1) Fragen an die Kommune als Arbeitgeber: 1.1) Wurden nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Beschwerdestelle für kommunale ArbeitnehmerInnen eingerichtet? Wenn ja, wo wurde die Stelle organisatorisch in der Verwaltung angesiedelt, welche Kompetenzen hat sie und wie ist das Beschwerdeverfahren geregelt? Antwort: Nach Inkrafttreten des AGG wurde eine Beschwerdestelle für kommunale ArbeitnehmerInnen eingerichtet. Diese befindet sich im Fachbereich 11 und ist dort an die Stelle der Ausbildungsleitung gebunden. Die Aufgabe wird von Frau Bihn wahrgenommen. Die MitarbeiterInnen der Verwaltung sind über die die Aufgaben dieser Beschwerdestelle informiert worden und können sich direkt oder über die Interessenvertretung dorthin wenden. Aufgabe der Beschwerdestelle ist es, eingehende Beschwerden zu prüfen und das Ergebnis dieser Prüfung den beschwerdeführenden Mitarbeitern mitzuteilen und ggf. Maßnahmen einzuleiten. 1.2) Werden Diskriminierungsbeschwerden der MitarbeiterInnen dokumentiert und ausgewertet? Antwort: Es ist vorgesehen, bei auftretenden Beschwerden diese zu dokumentieren. 1.3) Hat die Verwaltung für ihre MitarbeiterInnen Schulungen zum AGG durchgeführt? Wenn ja, war die Teilnahme verpflichtend, sind die Schulungen wiederkehrend? Antwort: Die Führungskräfte der Verwaltung wurden zum Themenkomplex des AGG geschult. Ihre MitarbeiterInnnen werden intern (z.b. im Rahmen von Dienstbesprechungen) informiert. Die durchgeführte Information der MitarbeiterInnen ist zu dokumentieren. 1.4) Hat die Verwaltung positive Maßnahmen im Sinne des 5 AGG (z.b. Förderquote zur Erhöhung des Anteils der MitarbeiterInnen mit Migrationshintergrund) eingeführt? 1 Vgl. Broschüre der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: 2

3 Antwort: Im Bereich der Nachwuchsakquise wird intensiv um Jugendliche mit Migrationshintergrund geworben (z.b. in Ausschreibungstexten, auf Informationstagen der Schulen sowie auf Ausbildungsmessen, etc.). Die Stadt hat Maßnahmen ergriffen, um die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund noch aktiver voranzutreiben. Als zentraler Baustein wurde Im Rahmen der Förderung des Landesprogramms KOMM-IN-NRW das Integrationskonzept weiterentwickelt und die strategische und strukturelle Ausrichtung der Integrationsarbeit in Mönchengladbach festgelegt. Das kommunale Handlungskonzept zur interkulturellen Öffnung der Stadtverwaltung versteht sich als Teil dieser strategischen Neuausrichtung. Für den Fachbereich Personal wurden hierbei vier Oberziele für die interkulturelle Öffnung formuliert: 1. Gewinnung von Nachwuchskräften mit Migrationshintergrund 2. Interkulturelle Fortbildung der MitarbeiterInnen 3. Produkte stärker interkulturell ausrichten 4. Potenziale des bestehenden Personals nutzen Die Konzepte befinden sich aktuell in der politischen Beratung, die jedoch mit einem Beschluss des Rates am abgeschlossen sein wird. Bereits jetzt besteht für alle MitarbeiterInnen die Möglichkeit im Rahmen der internen Fortbildung Seminare zur interkulturellen Kompetenz zu absolvieren. Weiterhin sind für die im Konzept zunächst exemplarisch ausgewählten Fachbereiche Personal, Ausländerbehörde und Kinder, Jugend und Familie entsprechende Fortbildungen verbindlich vereinbart. 1.5) Gibt es Vorgaben, Handlungsanweisungen für eine diskriminierungsfreie Behandlung von Bewerbungen in Einstellungsverfahren? Wenn ja, welche? Antwort: Bewerberauswahlverfahren werden gem. Artikel 33 GG* auf Grundlage von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung bezogen auf das jeweilige Anforderungsprofil sowie unter Beachtung des AGG durchgeführt. Grundsätzlich gilt, dass die einzelnen Fachbereiche neben dem Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männer auch das AGG zu beachten haben. *Artikel 33, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: 1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen. 3

4 (4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. (5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. 2) Fragen an das Ordnungsamt: 2.1) Ist dem Ordnungsamt als Gewerbeaufsicht seine Zuständigkeit als ordnungspolitischer Akteur bekannt (z.b. bei der Festlegung von Belegungsquoten für Migrantinnen in Bezug auf die Wohnungsvergabe und bei der Gewerbeaufsicht)? Antwort: Dem Ordnungsamt ist bekannt, dass im Rahmen der Gewerbeaufsicht, die gewerberechtliche Zuverlässigkeit eine zentrale Rolle spielt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff umfasst sämtliche Unternehmenssachverhalte und persönliche Umstände des Inhabers, die zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehören. Eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes kann die gewerbliche Zuverlässigkeit in Frage stellen. 2.2) Wie erfährt das Ordnungsamt von Vorkommnissen? Werden beispielsweise Polizeieinsätze in Diskriminierungsfällen an das Ordnungsamt gemeldet? Antwort: Fälle von Diskriminierung sind bislang nicht bekannt geworden. Es gingen weder Meldungen von der Polizei, noch von Betroffenen ein. Insofern liegen dieser Stelle keine Erkenntnisse über Diskriminierungen in Mönchengladbach vor. 3.) Fragen an den Fachbereich Soziales und Wohnen: 3.1) Gibt es im sozialen Wohnungsbau Belegungsquoten für bestimmte ethnische Gruppen? Antwort: Es gibt im sozialen Wohnungsbau keine Belegungsquoten für bestimmte ethnische Gruppen. 3.2) Auf welchen Grundlagen (z.b. Statistiken) werden die Quoten erstellt? Antwort: Die Belegung von öffentlich geförderten Wohnungen kann nur zwischen den Eigentümern und dem Fachbereich Soziales und Wohnen anhand von Belegungsvorschlägen abgestimmt werden. Insofern ist die Benachteiligung einer bestimmten Gruppe ausgeschlossen. 4

5 4.) Fragen an das Bürgerbüro: 4.1) Welche Stelle in der Verwaltung ist zuständig für Beschwerden von BürgerInnen und KundInnen? Antwort: Eine zentrale Anlaufstelle für Beschwerden über die Stadtverwaltung Mönchengladbach ist das Bürgerbüro, das dem Büro des Oberbürgermeisters zugeordnet ist. 4.2) Wie wird den BürgerInnen diese Stelle bekannt gemacht? Antwort: Über das Internet können sich die BürgerInnen auf der Homepage der Stadt Mönchengladbach informieren. Darüber hinaus gibt es einen Flyer, der in den Verwaltungsstellen ausgelegt wird, und entsprechende Presseveröffentlichungen. 4.3) Ist die Stelle zuständig für Diskriminierungsbeschwerden von BürgerInnen? Antwort: Ja. 4.4) Gibt es für die Bearbeitung von Diskriminierungsbeschwerden ein geregeltes und transparentes Verfahren? Wenn ja, wie sieht es aus? Antwort: Beschwerden über Benachteiligungen, die sich auf den Anwendungsbereich gem. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes beziehen und die im Verantwortungsbereich eines städtischen Amtes/Fachbereiches liegen, werden unmittelbar nach Eingang im Bürgerbüro der zuständigen Stelle zur Stellungnahme zugeleitet. Das Bürgerbüro verfolgt den weiteren Verlauf der Bearbeitung und Beantwortung der Beschwerde. Bisher sind noch keine Diskriminierungsbeschwerden beim Bürgerbüro eingegangen. Norbert Bude 5

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