c/o. Caritasverband Herten e.v. Hospitalstraße Herten Telefon: Fax: "Hermann-Schäfers-Stiftung" Satzung
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1 c/o. Caritasverband Herten e.v. Hospitalstraße Herten Telefon: Fax: "" Satzung
2 Satzung 2 1 Name Rechtsform Sitz der Stiftung 1.) Die Stiftung führt den Namen "" 2.) Sie ist eine nichtrechtsfähige (treuhänderische) Stiftung mit Sitz in Herten. 2 Stiftungszweck 1.) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2.) Zweck ist die Förderung des Wohlfahrtswesens in Herten. 3.) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die Förderung von Projekten, Diensten und Einrichtungen ( Entwicklung, Errichtung und Unterhaltung ) des Caritasverbandes Herten zur Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen in persönlichen und sozialen Notlagen. b) die Förderung von Projekten, Diensten und Einrichtungen ( Entwicklung, Errichtung und Unterhaltung ) anderer gemeinnütziger Organisationen in Herten zur Beratung, Begleitung und Unterstützung von Menschen in persönlichen und sozialen Notlagen. Dies können im Einzelnen sein: schwerstkranke sterbende Menschen, von körperlich, geistig und psychischer Behinderung betroffene Menschen, Einzelpersonen (Kinder und Erwachsene) sowie Familien in sozialen Notlagen (z.b. durch Verschuldung, Erziehungsschwierigkeiten, Sucht- und Drogenprobleme), an Demenz erkrankte Menschen und deren Angehörige, Migranten, Arbeitslose. c) Gewinnen und Begleiten ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 4.) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5.) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 6.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3 Stiftungsvermögen 1.) Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von ,00 ausgestattet. 2.) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. 3.) Der Mindeststiftungsbeitrag beträgt 250,00
3 Satzung 3 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen 1.) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. 2.) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. 5 Rechtsanspruch 1.) Dem durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund der Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. 2.) Über die Vergabe der Mittel entscheidet das Kuratorium. 6 Kuratorium 1.) Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder bei Gründung der Stiftung sind: 1. Marietta Cordes 2. Ursula Frauenkron 3. Gertrud Joachimsmeier 4. Klaus Lunemann 5. Anneliese Samberg 6. Georg Schäfers 7. Wilhelm Walter 2.) Das Kuratorium wählt eines seiner Mitglieder zum Vorsitzenden. 3.) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes benennen die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums einen Nachfolger. 4.) Das Kuratorium legt jährlich öffentlich Rechenschaft über die Arbeit der Stiftung ab. 5.) Der Treuhänder nimmt als beratendes Mitglied an den Kuratoriumssitzungen teil. 6.) Das Kuratorium kann sich zur Regelung seiner Arbeit eine Geschäftsordnung geben 7.) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz der ihnen entstehenden Aufwendungen in angemessenem Rahmen. 8.) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.
4 Satzung 4 7 Aufgaben und Beschlussfassung 1.) Das Kuratorium beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. 2.) Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 3.) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4.) Beschlüsse, die weder eine Änderung der Satzung noch eine Auflösung betreffen, können im schriftlichen bzw. fernmündlichen Verfahren gefasst werden. 8 Treuhänder 1.) Der Treuhänder übernimmt die Verwaltung der. Treuhänder der ist der Caritasverband Herten e.v. 2.) Der Treuhänder verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. 3.) Zur Verwaltung des Stiftungsvermögens wird der Treuhänder ermächtigt, Handlungen im Rechts- und Geschäftsverkehr der Stiftung wahrzunehmen. Er vergibt die Mittel entsprechend der Entscheidung des Kuratoriums und wickelt die Fördermaßnahmen entsprechend den Förderrichtlinien ab. 4.) Der Treuhänder belastet die Stiftung für die treuhänderische Leistung jährlich mit einer Verwaltungskostenpauschale. Sie wird im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Kuratorium und Treuhänder festgelegt. 5.) Der Treuhänder fertigt auf den eines jeden Jahres einen Bericht, der die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung nachweist. 9 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse 1.) Im Interesse eines langfristigen Bestandes der Stiftung kann das Kuratorium beim Wegfall des Trägers (Treuhänder) die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger (Treuhänder) oder als rechtsfähige (selbständige) Stiftung beschließen. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Kuratorium nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. 2.) Der neue Zweck hat steuerbegünstigt zu sein. Er muss auf den Gebieten der mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecke liegen. 3.) Das Kuratorium kann die Satzung ändern. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums.
5 Satzung 5 4.) Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf der ¾ Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums. 10 Vermögensanfall Bei Auflösung und/oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Caritasverband für die Diözese Münster e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 11 Stellung des Finanzamtes Beschlüsse zur Satzungsänderung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Bestätigung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 12 In Kraft treten Die Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Herten, den Matthias Müller Caritasverband für das Dekanat Herten e.v. als Treuhänder der Vom Finanzamt Marl durch Bescheinigung vom , StNr.: 359/5746/1417, für das Jahr 2004 als gemeinnützig anerkannt.
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